- Der Lustbarkeitsabgabe unterliegen alle im Gemeindegebiet durchgeführten öffentlichen Veranstaltungen, sofern für den Besuch ein Eintrittsgeld zu entrichten ist.
Das Ausmaß der Abgabe beträgt allgemein 10%, bei Filmvorführungen 10% des Entgelts (Eintrittsgeld). Die Lustbarkeitsabgabe und die Umsatzsteuer gehören nicht zur Bemessungsgrundlage.
- 1. Spielapparate, die für alle Personen frei oder unter den gleichen Bedingungen zugänglich sind.
Spielapparate im Sinn dieses Landesgesetzes sind technische Einrichtungen, die zur Durchführung von Spielen bestimmt sind, einschließlich von Vorrichtungen für die Durchführung von Warenausspielungen im Sinn des § 4 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2014.
Höhe: Euro 50,00 je Apparat je Monat
2. Wettterminals im Sinn des § 2 Z 8 des Oö. Wettgesetzes.
Höhe: Euro 250,00 je Terminal je Monat
- idR 25%
ausser: Konzerte, Vorträge,etc. wenn künstlerisch wertvoll 5%
Filmvorführungen 8%
Theatervorführungen, Tanzveranstaltungen etc. 12%
Shows, Kabaretts etc. 18%
- Wir heben in der Stadtgemeinde Schwechat überhaupt keine Lustbarkeitsabgabe mehr ein (seit 2011)
- 1) Der Vergnügungssteuer unterliegen:
a) Veranstaltungen und Filmvorführungen, für die das Kärntner Veranstaltungsgesetz
2010 gilt. Als solche Veranstaltungen gelten auch die Aufstellung und der Betrieb von Spielautomaten (Spielapparaten) an öffentlich zugänglichen Orten gegen
Entgelt.
b) die Veranstaltung von Glückspielen
c) die Bereitstellung von automatischen Kegelbahnen
d) Veranstaltungen unterliegen der Vergnügungssteuer auch dann, wenn sie im Rahmen
eines Gewerbes betrieben werden, wie Tischtennis, Billard, Spielautomaten
(Spielapparate), Musikvorführgeräte, Kegelbahnen und Ähnliches.
(2) Der Vergnügungssteuer unterliegen nicht:
a) Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, des Landes oder einer
Gemeinde regelmäßig Zuschüsse erhalten.
b) Veranstaltungen, die ausschließlich religiösen, politischen, weltanschaulichen politischen, weltanschaulichen,
wissenschaftlichen oder belehrenden Zwecken dienen.
Steuerbemessung
Die Vergnügungssteuer wird in einem Hundertsatz des Eintrittsgeldes oder als
Pauschsteuer nach Art und Zahl der verwendeten Vorrichtungen, nach einem
Vielfachen des Einzelpreises oder nach der Größe des benützten Raumes
bemessen.
§ 5
Hundertsatz des Eintrittsgeldes
(1) Die Vergnügungssteuer wird nach einem Hundertsatz des Eintrittsgeldes
berechnet, wenn für den Zutritt zur Veranstaltung ein Eintrittsgeld eingehoben wird und
nicht § 7 anzuwenden ist.
(2) Bemessungsgrundlage sind die aus dem Verkauf von Eintrittskarten erzielten
Einnahmen, zuzüglich der anlässlich der Veranstaltung eingehobenen Spenden und
Beiträge und des Erlöses aus dem Verkauf von Katalogen und Programmen, wenn
die Teilnahme an der Veranstaltung ohne den Erwerb solcher Gegenstände
nicht zugelassen wird. Provisionen und Zuschläge für Verkäufer und Wiederverkäufer
sind ein Teil der Bemessungsgrundlage.
(3) Der Steuersatz beträgt
a) für Filmvorführungen 5 v.H.,
b) für Theaterveranstaltungen, Ballette, sonstige Tanzvorführungen, Liederabende,
Vorträge, Vorlesungen, Ausstellungen, Faschingssitzungen 8 v.H.
c) für Kunstlaufvorführungen auf Eis- oder Rollbahnen 10 v.H.
d) für Filmvorführungen mittels Video, CD-Rom, DVD oder elektronische
Speichermedien aller Art ( wie z.B. Datenträger, Computerfestplatten, externe
Speicherquellen) in Nachtlokalen, Bars, Clubs, Shops u. Ä. sowie für
Peepshows 20 v.H. ,
e) für alle anderen Veranstaltungen 20 v. H. der Bemessungsgrundlage.
(4) Bei der Veranstaltung von Glücksspielen treten anstelle des Eintrittsgeldes, die
durch den Verkauf von Losen oder Teilnahmescheinen erzielten Einnahmen.
§ 6
Besteuerung nach Art und Zahl
der bereitgestellten Vorrichtungen
(1) Die Vergnügungssteuer wird für die nachstehenden Veranstaltungen nach Art
und Zahl der bereitgestellten Vorrichtungen bemessen.
(2) Sie beträgt für
a) die Aufstellung und den Betrieb von Musikvorführgeräten, von Billard- und Fußballtischen,
Fußball-, Dart- und Hockeyspielapparaten ohne elektromechanische
Bauteile oder mit geringfügigen elektromechanischen Bauteilen sowie von Kinderreitapparaten
und Kinderschaukelapparaten oder andere für nicht schulpflichtige
Kinder bestimmte Apparate je Apparat und begonnenem Kalendermonat € 11,--
Als geringfügige elektromechanische Bauteile gelten solche, die für das Spielen
oder Betätigen der Apparate keine zwingende technische Voraussetzung sind.
b) die Aufstellung und den Betrieb von Spielapparaten und Spielautomaten, die
optisch und akustisch eine aggressive Handlung gegen Menschen, wie insbesondere
ihre Verletzung oder Tötung oder Kampfhandlung gegen bemannte
Ziele darstellen, je Apparat (Automat) und begonnenem Kalendermonat € 851,--;
c) die Aufstellung und den Betrieb von Schau-, Scherz-, Spiel- und Glücksspielautomaten
sowie von sonstigen Spielautomaten (Spielapparaten) wie Flipper, Schießautomaten,
TV-Spielautomaten und Guckkästen mit Darbietungen beträgt der
Pauschbetrag, sofern es sich nicht um Spielapparate im Sinne des lit. a, b oder e
handelt, je Apparat und begonnenem Kalendermonat €42,--.
d) automatische Kegelbahnen, wenn die Benützung gegen Entgelt erfolgt, je Bahn
und begonnenem Kalendermonat € 42,--.
e) die Aufstellung und den Betrieb von Geldspielapparaten gemäß § 5 Abs. 3 und 4
des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997, soweit dieser gem. § 33 Abs. 3 Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 anzuwenden ist, je Geldspielapparat und
begonnenem Kalendermonat € 68,-- .
(3) Sind mehrere Automaten (Apparate) zu kombinierten Spielautomaten (Spielapparaten),
wie etwa zu einer Schießgalerie, zusammengefasst, so ist der Pauschbetrag für
jeden Automaten (Apparat) zu entrichten.
(4) Die Höhe der Abgaben für Veranstaltungengem. Abs. 2 lit. a) und lit.c) darf
monatlich € 510,-- je Betriebsstätte des Abgabepflichtigen nicht übersteigen.
(5) Bei Veranstaltungen gem. § 6 Abs. 2 lit. a und c, die nicht ganzjährig betrieben
werden, sind jede einen Monat übersteigende Betriebsunterbrechung sowie die
Wiederaufnahme des Betriebes spätestens eine Woche vor der geplanten Betriebsunterbrechung
bzw. Wiederaufnahme dem Bürgermeister anzuzeigen.
§ 7
Besteuerung nach Größe des
benutzten Raumes und Besucherzahl
(1) Die Vergnügungssteuer wird nach der Größe des für die Veranstaltung benutzten
Raumes und der durchschnittlichen Besucherzahl bemessen, wenn für die Veranstaltung
ein Eintrittsgeld nicht eingehoben wird.
(2) Berechnungsgrundlage für die Raumgröße ist die den Teilnehmern zugängliche
Grundfläche, der für die Veranstaltung benützten Räume. Die im Freien gelegenen
Flächen sind mit der Hälfte ihres Ausmaßes zu veranschlagen.
(3) Die Pauschsteuer beträgt je angefangener 10 m²-Veranstaltungsfläche und darauf
bezogen bis zu 5 Besucher,
a) wenn die Veranstaltung vor Stuhlreihen stattfindet und die Verabreichung
von Speisen und Getränken sowie das Rauchen der Besucher während
der Veranstaltung ausgeschlossen ist EUR 0,36,
b) wenn die Veranstaltung in einer Bar (Nachtlokal) nach 23.00 Uhr erfolgt
EUR 1,31,
c) für Ausstellungen EUR 0,15,
d) in allen anderen Fällen EUR 0,73.
(4) Die Pauschsteuer nach Abs. 3 erhöht sich um jenen Hundertsatz, mit dem die
Zahl der Besucher je 10 m² Veranstaltungsfläche fünf übersteigt.
(5) Bei längerer Dauer oder fortlaufender Aufeinanderfolge der Veranstaltung gilt
jeder angefangene Zeitraum von 5 Stunden als eine Veranstaltung. Bei regelmäßigen
Veranstaltungen ist die Summe der Zeiträume eines Monates dieser Berechnung
zugrunde zu legen.
Höchstausmaß und Ermäßigung
(1) Die Steuer nach § 7 darf bei regelmäßigen Veranstaltungen EUR 510,-- monatlich,
bei fallweisen Veranstaltungen EUR 339,-- je Veranstaltung nicht übersteigen.
(2) Die Abgabenbehörde kann die Steuer nach § 7 für fallweise Veranstaltungen bis
auf die Hälfte ermäßigen, wenn durch besondere Umstände, wie z. B. schlechte
Witterung, die Veranstaltung beeinträchtigt wurde.
- Der Lustbarkeitsabgabe unterliegen alle im Gemeindegebiet durchgeführten öffentlichen Veranstaltungen,
sofern für den Besuch ein Eintrittsgeld zu entrichten ist.
(1) Die Lustbarkeitsabgabe ist für jede Veranstaltung gesondert zu berechnen und wird als Steuer vom Eintrittsgeld erhoben, wenn für den Besuch der Veranstaltung ein Eintrittsgeld zu entrichten ist.
(2) Zum Eintrittsgeld zählen:
a) der tatsächliche Preis der Eintrittskarte;
b) andere, der Höhe nach von vornherein festgelegte Entgelte oder sonstige Geldleistungen, die als Gegenleistung für den Besuch der Veranstaltung entrichtet werden;
c) Geldleistungen, die für den Besuch der Veranstaltung freiwillig erbracht werden.
(3) Folgende Veranstaltungen gelten als lustbarkeitsabgabepflichtig.
Das Ausmaß der Abgabe (der prozentmäßige Steuersatz) beträgt für
1. Autorennen, Motorradrennen, Stuntshows, Volksfeste; alle Veranstaltungen mit über 2.000 tatsächlichen Besuchern pro Tag 25 %
2. Zirkus-, Variete-, Revue-, Tingeltangelvorführungen 15 %
3. Tanzbelustigungen, Kostümfeste und Maskenbälle 10 %
4. Vorführungen von Filmen (Kinovorführungen), ausgenommen Filme, die als „besonders wertvoll“, „wertvoll“ oder als „sehenswert“ begutachtet sind 10 %
5. Sonstige Ausstellungen aller Art mit und ohne Führungen 5 %
6. Sportveranstaltungen, ausgenommen Sportveranstaltungen im Rahmen eines regelmäßigen Meisterschaftsbetriebes und Teilnahme an Europäischen Ligen 10 %
7. Schulbälle; Theater-, Opern- und Operettenveranstaltungen, Musicals, Konzerte, Kabarett, ausgenommen Schulaufführungen im Rahmen des Schulbetriebes mit überwiegender Schülerbeteiligung 5 %
8. Alle sonstigen Veranstaltungen 10 %
(4) Die Abgabe wird nach dem Eintrittsgeld berechnet. Das Eintrittsgeld ergibt sich aus der Summe der für den Besuch der Veranstaltung vereinnahmten Entgelte und Geldleistungen (Abs. 2). Die Lustbarkeitsabgabe und die Umsatzsteuer gehören nicht zur Bemessungsgrundlage.
- 1. Filmvorführungen
2. Konzerte und sonstige musikalische und gesangliche Darbietungen
3. Lichtbilder-(Multimedia-)vorträge
4. Tanzveranstaltungen
5. pratermäßige Veranstaltungen
6. Halten (Aufstellung und Betrieb) von sonstigen Spielapparaten gemäß § 1 Abs 1 Z 2 Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014, LGBl. Nr. 100/2014
7. Halten von Automaten, die aggressive Handlungen darstellen
8. Sportliche Veranstaltungen, insoweit das Vergnügen nicht ausschließlich in der eigenen sportlichen Betätigung liegt
9. Erotikveranstaltungen (Striptease, Peepshow, Videopeepshow, table-dancing, Erotikmessen u. dgl.)
10. Bodybuilding, showartige Sportveranstaltungen (Berufssportveranstaltungen) und sonstige showartige Veranstaltungen
Höhe
siehe Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadtgemeinde Leoben idgF §§ 3 bis 7
https://www.leoben.at/file/formulare/Lustbarkeitsabgabeordnung_(50_KB).pdf
- Spielapparate € 50/App. u. angef. Monat - wenn mehr als 8 App. an einer Betriebsstätte = € 75,--/App. u. angef. Monat (ausgenommen lt. FAG Ausspielungen durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach dem GSpG)
Wettterminals € 250,--/Terminal und angef. Monat
- Abgabepflichtige Vergnügungen sind alle in der Stadt Salzburg stattfindenden Veranstaltungen und Maßnahmen, die geeignet sind, der Unterhaltung der Teilnehmer zu dienen. Eine abgabepflichtige Vergnügung liegt auch dann vor, wenn die Veranstaltung neben unterhaltenden auch erbauenden, belehrenden oder anderen nicht als Unterhaltung anzusehenden Zwecken dient (Generaltatbestand im Sinne des § 2 Abs. 1 des Vergnügungssteuergesetzes 1998). Sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, beträgt die Abgabe 10 v.H. des Eintrittsgeldes (des auf der Karte angegebenen Preises oder sonstigen Entgelts nach § 4 UStG 1994), das für die Teilnahme an der Vergnügung zu entrichten ist.
Tanzveranstaltungen, Kostümfeste und Maskenbälle vom Eintrittsgeld 4 v.H.
Volksfeste, Oktoberfeste, Jahrmärkte, Kirtage, Pfingstdulten u. dgl. vom Eintrittsgeld 20 v.H.
Go Kart Bahnen und Bungee-Jumping, Volksbelustigungen, wie sie typischerweise auf Volksfesten, Oktoberfesten, Jahrmärkten, Kirtagen, Pfingstdulten u. dgl. dargeboten werden, auch für Karusselle, die durch Menschenhand oder Tierkraft betrieben werden, Kraftmesser, Ringelspiele für Kinder, Lungenprüfer u. dgl. sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist das Fünffache des Einzelpreises täglich Schaukeln aller Art bis 8 Schiffe, Schaubuden, Spielbuden, Hippodrome sowie Reitbuden und alle anderen Belustigungen wie Geschicklichkeitsspiele, Figurenkabinette, Panoramen, Panoptiken u. dgl. Das Zehnfache des Einzelpreises täglich mechanisch betriebene Karusselle u. dgl., Achterbahnen, Berg- und Talbahnen, Grottenbahnen, Autodrome u. dgl., Schaukeln mit mehr als 8 Schiffen das Zwanzigfache des Einzelpreises täglich
Sex- oder Peepshows vom Eintrittsgeld (Benützungsentgelt, Einwurf) 20 v.H.
Revue- und Varietèvorstellungen, Kunstlaufvorführungen auf Eis und Rollbahnen, Freestyleveranstaltungen vom Eintrittsgeld 4 v.H.
Modeschauen, Bodybuildingvorführungen, Performances u. dgl. vom Eintrittsgeld 4 v.H.
Kabaretts vom Eintrittsgeld 4 v.H
Zirkusveranstaltungen und Tierschauen vom Eintrittsgeld 0 v.H.
das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsvorrichtungen einschließlich Spielapparaten mit oder ohne Gewinnaussicht mit Ausnahme von Apparaten gem. § 17 Abs. 1 Ziffer 2 des Vergnügungssteuergesetzes 1998 an öffentlichen Orten, in Gast- und Schankwirtschaften oder in sonstigen allgemein zugänglichen Räumen vom Eintrittsgeld (Benützungsentgelt, Einwurf) monatlich 25 v.H. wenn die Bemessungsgrundlage nach § 9 in einem Monat den Betrag von 145 € nicht übersteigt, wird an Stelle der Kartensteuer gemäss § 17 Vergnügungssteuergesetz 1998 eine Bauschabgabe nach festen Sätzen in der Höhe von monatlich 29 € für jede Vorrichtung eingehoben.
das Halten von Tischfußballapparaten, Pool- und Karambolbillard, Air-Hockey sowie Dartautomaten vom Eintrittsgeld (Benützungsentgelt, Einwurf) monatlich 10 v.H. Wenn die Bemessungsgrundlage nach § 9 in einem Monat den Betrag von 150 € nicht übersteigt, wird an Stelle der Kartensteuer gemäss § 17 Vergnügungssteuergesetz 1998 eine Bauschabgabe nach festen Sätzen in der Höhe von monatlich 15 € für jede Vorrichtung eingehoben.
das Betreiben von PC-Anlagen mit Internetzugang überwiegend zu Spielzwecken mit oder ohne Gewinnaussicht in allgemein zugänglichen Räumen (z.B. Internetcafes, Hotel- und Gastbetriebe u. dgl.)
vom Eintrittsgeld (Benützungsentgelt) 20 v.H.
Netzwerkparties (z.B. LAN bzw. WAN)
vom Eintrittsgeld (Benützungsentgelt) 10 v.H.
Das Betreiben von PC-Anlagen mit Internetzugang überwiegend zu Kommunikationszwecken in allgemein zugänglichen Räumen (z.B. Internetcafes, Hotel- und Gastbetriebe u. dgl.)
vom Eintrittsgeld (Benützungsentgelt) 0 v.H.
Kegel- und Bowlingbahnen an öffentlichen Orten, in Gast- und Schankwirtschaften oder in sonstigen jedermann zugänglichen Räumen vom Eintrittsgeld (Benützungsentgelt, Einwurf) 0 v.H.
sportliche Wettspiele, Wettkämpfe, Wettfahrten und Wettrennen, Wrestling, Stuntveranstaltungen und Kampfsportdarbietungen u. dgl. vom Eintrittsgeld 4 v.H.
Wettvorrichtungen sowie der Abschluss von Wetten (z.B. Sportwetten) an öffentlichen Orten, in Gast- und Schankwirtschaften oder in sonstigen allgemein zugänglichen Räumen vom Eintrittsgeld (Benützungsentgelt, Einwurf, Entgelt für den einzelnen Spielabschluss oder für die einzelne Wette i.S. des § 4 Abs. 5 UStG 1994 i. V. m. § 6 Abs. 1 Ziffer 9 lit. d) aa) 2 v.H.
Vorführungen von Filmen mit Ausnahme von Videofilmen vom Eintrittsgeld in Filmvorführungsräumen bis
250 Sitzplätzen 0 v.H.
400 Sitzplätzen 0 v.H.
über 400 Sitzplätze 0 v.H.
Vorführungen von Videofilmen (Pay-TV, DVD) ausgenommen in Gästezimmern von Beherbergungsbetrieben
pro Vorrichtung und Monat 73 €
in Beherbergungsbetrieben 25 €
das Vorführen von großflächigen
Projektionen von Bildern 73 €
17. Theatervorstellungen, Musicals, Ballette, Vorführungen der Tanzkunst, Puppen- und Marionettentheater
vom Eintrittsgeld 4 v.H.
18. Diavorträge, Power-Point-Projektionen sowie sonstige Vorträge und Lesungen
vom Eintrittsgeld4 v.H.
19. Konzerte und sonstige musikalische und gesangliche Aufführungen vom Eintrittsgeld 4 v.H.
mit überwiegend klassischem Inhalt 0 v.H.
Ausstellungen (Trödel-, Antik-, Flohmärkte, Platten-, CD-, Spielzeug-, Teddybärenbörsen sowie sonstige Verkaufsausstellungen u. dgl.) vom Eintrittspreis 4 v.H
Spiele in Spielcasinos nach der Größe des Raumes je angefangene 10 m²
des benützten Raumes 0,70 €
für die im Freien gelegene Teile 0,36 €
- • Spielapparate, die nach dem Spielapparategesetz, LGBl.Nr. 23/1981, idgF., bewilligungspflichtig sind
• Tanzveranstaltungen ohne lebende Musik
• Stripteasevorführungen
• Das Aufstellen oder Betreiben von Wettterminals im Sinne des Wettengesetzes
- Abgabepflichtig in der Stadt Feldkirch sind:
- Spielapparate, die nach dem Spielapparategesetz, LGBl.Nr. 23/1981, idgF., bewilligungspflichtig sind
- Tanzveranstaltungen ohne lebende Musik
- Stripteasevorführungen
- Das Aufstellen oder Betreiben von Wettterminals im Sinne des Wettengesetzes
Die Vergnügungssteuer beträgt:
- 25 v.H. des Eintrittsgeldes (Benützungsentgeltes) für bewilligungspflichtige Spielapparate
- 11,11 v. H des Eintrittsgeldes der steuerpflichtigen Veranstaltungen
- 700 Euro pro Wettterminal und Kalendermonat, in dem das Wettterminal, wenn auch zeitweise, aufgestellt oder in Betrieb ist.
- § 1
GEGENSTAND DER ABGABE
(1) Der Lustbarkeitsabgabe unterliegen
1. alle im Gemeindegebiet durchgeführten öffentlichen Veranstaltungen, sofern für den Besuch ein Eintrittsgeld zu entrichten ist,
2. Spielapparate im Sinn des § 1 Abs. 2 des Oö. Lustbarkeitsabgabegesetzes 2015 an Orten, die für alle Personen frei oder unter den gleichen Bedingungen zugänglich sind, und
3. Wettterminals im Sinn des § 2 Z.8 des Oö. Wettgesetzes.
§ 2
BEMESSUNGSGRUNDLAGE UND HÖHE DER ABGABE
(1) Die Lustbarkeitsabgabe ist für jede Veranstaltung gesondert zu berechnen und wird als Steuer vom Eintrittsgeld erhoben, wenn für den Besuch der Veranstaltung ein Eintrittsgeld zu entrichten ist.
(2) Zum Eintrittsgeld zählen:
a) der tatsächliche Preis der Eintrittskarte;
b) andere der Höhe nach von vornherein festgelegte Entgelte;
c) Geldleistungen, die für den Besuch der Veranstaltung freiwillig erbracht werden.
(3) Das Ausmaß der Lustbarkeitsabgabe aufgrund von Eintrittsgeldern beträgt, mit Ausnahme der unter Abs. 4 angeführten Lustbarkeiten, 25 % des Eintrittsgeldes.
(4) Für folgende Veranstaltungen wird die Lustbarkeitsabgabe mit 11 % des Eintrittsgeldes bemessen: Bälle, Kabarett-, Variete- und Theatervorstellungen, sowie Konzerte, Vorträge und Vorlesungen.
(5) Die Lustbarkeitsabgabe, die Umsatzsteuer sowie allfällige Versandkosten der Eintrittskarten gehören nicht zur Bemessungsgrundlage.
(6) Für den Betrieb von Spielapparaten beträgt die Abgabe € 50,-- je Apparat für jeden angefangenen Kalendermonat der Aufstellung, in Betriebsstätten mit mehr als acht solchen Apparaten jedoch € 75,-- je Apparat für jeden angefangenen Kalendermonat.
(7) Für den Betrieb von Wettterminals beträgt die Abgabe € 150,-- je Apparat für jeden angefangenen Kalendermonat der Aufstellung.
- Das Halten von Schau-, Scherz-, Spiel- und Geschicklichkeitsapparate € 20,--/Apparat/Monat
Musikautomaten, Fußball- und Hockeyspielapparate ohne elektr. Bau-
teile € 10,--/Apparat/Monat
Erotikveranstaltungen - Abrechnung nach Raumgröße (bis 100 m² € 44,--/Monat
- * Veranstaltungen und Filmvorführungen für die das Ktn. Veranstaltungsgesetz 2010 gilt; dazu zählen auch Spielautomaten.
* Veranstaltung von Glücksspielen und erlaubten Spielen
* Veranstaltungen auf Straße und Plätzen mit öffentlichen Verkehr
* Videofilm- bzw. Filmvorführungen in Nachtlokalen, Bars, Clubs u.ä.
* Peepshows, Stripteasevorführungen, Table-Dance und ähnliche erotische Tanzvorführungen
* Veranstaltungen im Rahmen eines Gewerbes wie Tischtennis, Billard, Spielautomaten, Musikvorführgeräte, Spieltische, Schau-, Scherz-, Geschicklichkeitsapparate, Kegelbahnen u.ä.
Entweder in einem Hundertsatz des Eintrittsgeldes (max. 25 %) oder in einem Pauschbetrag gemäß der Villacher Tarifordnung
- -der Betrieb von Spielapparaten,
je Apparat und angefangenen Kalendermonat € 50,00
-der Betrieb von Spielapparaten,
in Betriebsstätten mit mehr als acht Apparaten, je Apparat und angefangenen Kalendermonat € 75,00
-der Betrieb von Wettterminals, je Apparat und angefangenen Kalendermonat € 250,00
- Abgabengegenstände:
a. Erotikveranstaltungen gemäß § 1 Abs 2 Z 1 nach § 3 Abs 1 lit a;
b. pratermäßige Veranstaltungen gemäß § 1 Abs 2 Z 2 nach § 3 Abs 1 lit b;
c. Tanzveranstaltungen und Tanzbelustigungen gemäß § 1 Abs 2 Z 3 nach § 3 Abs 1 lit c;
d. Filmvorführungen gemäß § 1 Abs 2 Z 4 nach § 4;
e. das Halten von Apparaten und Automaten gemäß § 1 Abs 2 Z 5 nach § 5.
(2) Für Veranstaltungen gemäß lit. a, b, und c ist für den Fall, dass ein Eintrittsgeld nicht eingehoben wird oder das als Eintrittsgeld geltende Entgelt für die Teilnahme an einer Veranstaltung nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand festgestellt werden kann, die Abgabe nach § 6 zu bemessen.
Höhe der Abgabe:
für Erotikveranstaltungen,
für Pratermäßige Veranstaltungen sowie
für Tanzveranstaltungen und Tanzbelustigungen aller Art
(1) Die Abgabe vom Entgelt beträgt:
a. für Erotikveranstaltungen 25%;
b. für pratermäßige Veranstaltungen 21%;
c. für Tanzveranstaltungen und Tanzbelustigungen 21%.
(2) Als Entgelt gilt das gesamte für die Zulassung zur Veranstaltung vereinnahmte Entgelt unter Ausschluss der Umsatzsteuer und der Lustbarkeitsabgabe. Zum Entgelt gehört auch die Gebühr für Kleideraufbewahrung sowie für Kataloge und Programme, wenn die Teilnehmer ohne die Abgabe der Kleidungsstücke oder den Kauf eines Kataloges oder Programms nicht zugelassen werden und die hieraus erzielten Einnahmen dem Veranstalter zufließen.
Abgabe für Filmvorführungen:
(1) Die Abgabe errechnet sich vom Eintrittsgeld ausschließlich der Abgabe und der Umsatzsteuer auf Basis folgender Umsatzgrenzen:
Jahresumsatz
bis 135.000.......................Abgabesatz 0,5%
von 135.001 bis 270.000...Abgabesatz 2 %
von 270.001 bis 405.000...Abgabesatz 4 %
von 405.001 bis 540.000...Abgabesatz 6 %
von 540.001 bis 675.000...Abgabesatz 8 %
über 675.000...................Abgabesatz 10 %
Die Umsatzgrenzen des § 4 Abs. 1 sind Eurobeträge.
(2) Für die gemäß Abs. 1 zur Anwendung gelangenden Abgabesätze ist der Jahresgesamtumsatz des Vorjahres des/der abgabepflichtigen Unternehmers/Unternehmerin heranzuziehen, wobei bei Überschreiten einer Umsatzgrenze der dann maßgebliche Abgabesatz für den Gesamtumsatz gilt.
Abgabe für das Halten von Apparaten (Automaten):
1. Schau-, Scherz-, Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten sowie von sonstigen mechanischen Spielapparaten und Spielautomaten wie Flipper, Schießapparaten, Kegelautomaten, TV-Spielapparaten, Fußball- und Hockeyautomaten, Guckkästen mit Darbietungen beträgt der Pauschalbetrag je Apparat (Automat) und begonnenem Kalendermonat 20 Euro, sofern es sich nicht um mechanische Spielapparate oder Spielautomaten im Sinne der Z 2 bis 3 handelt. Sind mehrere Apparate oder Automaten zu kombinierten Spielapparaten (Automaten) wie etwa zu einer Schießgalerie zusammengefasst, so ist der Pauschalbetrag für jeden einzelnen Apparat (Automaten) zu entrichten;
2. Musikautomaten, Fußballtischen, Fußball- und Hockeyspielapparaten ohne elektromechanische Bauteile sowie von Kinderreitapparaten und Kinderschaukelapparaten oder anderen für vorschulpflichtige Kinder bestimmten Apparaten beträgt der Pauschalbetrag je Apparat und begonnenem Kalendermonat 10 Euro;
3. Spielapparaten und Spielautomaten, die optisch oder akustisch aggressive Handlungen, wie insbesondere Verletzungen oder Tötung oder Kampfhandlungen gegen Ziele darstellen, beträgt der Pauschalbetrag je Apparat (Automat) und begonnenem Kalendermonat 700 Euro.
Abgabe nach der Größe des benutzten Raums und nach der Besucherzahl:
(1) Die Pauschalabgabe für Veranstaltungen gemäß § 1 Abs 2 Z 1, 2 und 3 beträgt je begonnenem m² Veranstaltungsfläche bei
a. bis zu 200 Teilnehmern 0,10 Euro;
b. bis zu 500 Teilnehmern 0,15 Euro;
c. über 500 Teilnehmern 0,20 Euro.
(2) Die angeführten Abgabensätze gelten für fallweise Veranstaltungen. Finden die Veranstaltungen regelmäßig statt, erhöhen sich die Abgabenbeträge um 20 %. Als regelmäßiges Stattfinden gilt eine Anzahl von mehr als drei Veranstaltungen pro Monat.
(3) Im Freien gelegene Veranstaltungsflächen sind mit der Hälfte ihres Ausmaßes zu berücksichtigen.
(4) Der monatliche Pauschalbetrag beträgt bei regelmäßigen Veranstaltungen höchstens 440 Euro, bei fallweisen Veranstaltungen höchstens 300 Euro je Veranstaltung.
(5) Die Abgabepflicht hat zu entfallen, wenn bei einmaligen Veranstaltungen die Höhe der Abgabe 10 Euro nicht übersteigt.
- Veranstaltungen, die geeignet erscheinen, die Teilnehmer zu unterhalten und zu ergötzen (§ 2 Abs 1 Vernügungssteuergesetz), wenn sie nicht ausschließlich religiösen, politischen, weltanschaulichen, wissenschaftlichen, belehrenden oder beruflichen Zwecken sowie Zwecken der Wirtschaftswerbung dienen (§ 2 Abs 2 Vergnügungssteuergesetz).
Grundsätzlich beträgt die Höhe der Abgabe nach der Vergnügungssteuerordnung der Landeshauptstadt Bregenz 12 % des Eintrittsgelds (§ 2 Abs 1 der Verordnung). Sie beträgt aber 18 % des Eintrittsgelds bei Tanzveranstaltungen ohne lebende Musik bzw des Benützungsentgelts für bewilligungspflichtige Spielapparate im Sinne des Spielapparategesetzes und für Musikautomaten (Musikboxen) (§ 2 Abs 2 der Verordnung). Sie beträgt 6 % des Eintrittsgelds bei Vorträgen aller Art, bei Veranstaltungen mit überwiegend kulturellem oder künstlerischem Gehalt, bei Veranstaltungen, die auf Schiffen auf dem Bodensee stattfinden, sofern die Fahrzeit mindestens 2 volle Stunden beträgt (§ 2 Abs 3 der Verordnung). In § 2 Abs 4 der Verordnung sind pauschale Festsetzungen abhängig vom Vielfachen des Einzelpreises pro Spieltag für Volksbelustigungen auf nicht ständigen Vergnügungsplätzen vorgesehen. In § 2 Abs 5 ist eine pauschale Abgabe von 700 Euro pro aufgestelltem oder betriebenen Wettterminal vorgesehen.
- Jede Veranstaltung - Abgabe 25 %,
bei Filmvorführungen 10 % des Eintrittsgeldes
- Tarifordnung
Folgende Veranstaltungen gelten als lustbarkeitsabgabepflichtig.
Das Ausmaß der Abgabe (der prozentmäßige Steuersatz) beträgt für
1. Ernste Musik, Opern, Sprechstücke ernsten Inhaltes 5 %
2. Heitere Musik und sonstige musikalische Darbietungen, volkstümliche Musik, Operetten, Musicals, Lustspiele, Schwänke, Kabarette 15 %
3. Traditionelle Heimat- und Volksmusik (Folkloredarbietungen) 10 %
4. Literarische und musikalische Kleinkunst, Vorträge, Vorlesungen, Deklamationen, Rezitationen, Theatervorstellungen, 10 %
5. Tanzbelustigungen, Kostümfeste, Maskenbälle, Tanzvorführungen, Ballette,
Perfektionen von Tanzschulen 15 %
6. Variete, Revue, Zauberei, Galavorstellungen sowie Modeschauen und Shows 15 %
7. Sportliche Veranstaltungen aller Art, Eislaufen 5 %
8. Wettfahrten, Auto- und Motorradrennen, Pferderennen und dgl. 15 %
9. Volksfeste, Vergnügungsparks 15 %
10. Volksfeste mit angeschlossenen Messen: Tages- Dauer- und Abendkarten 10 %
11. Ausstellungen von Museen und sonstige Ausstellungen 10 %
12. Messen, Märkte sowie Verkaufsausstellungen der gewerblichen Wirtschaft 5 %
13. Schifffahrten (z.B. Musik-Tanz- und Themenfahrten), wenn damit Vergnügungen verbunden sind 25 %
14. Filmvorführungen 9 %
15. Sonstige Veranstaltungen und Vergnügungen 18 %
- Filmvorführungen 10% des Entgelts (Eintrittsgeld).
Bei den Vorführungen von Filmen (Kinovorführungen) ist bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Entgeltes ein Betrag von EUR 3.700,-- pro Monat als steuerfrei abzusetzen.
(4) Folgende Veranstaltungen sind mit ermäßigten Sätzen abzurechnen:
Bis zu 2000 Besucher 3 %
Über 2000 Besucher 1,5 %
a) Theatervorstellungen, Tanzvorführungen, Ballette;
Ausstellungen von Museen und sonstige Ausstellungen
b) Konzerte und sonstige musikalische und gesangliche Darbietungen, Shows, Kabarette, Varietés, Modeschauen
c) Veranstaltungen deren Ertrag sozialen, karitativen bzw. gemeinnützigen Zwecken zu Gute kommt
d) Vorträge, Vorlesungen, Deklamationen, Rezitationen, Diavorträge, Vorführungen von Puppen- und Marionettentheatern,
Märchenvorstellungen
e) Veranstaltungen der Arena Nova
f) Kulturelle oder künstlerische Veranstaltungen, Zirkusvorstellungen, sportliche Veranstaltungen aller Art.
g) Ballveranstaltungen
h) Vorführungen von Filmen (Kinovorführungen), die als „besonders wertvoll“, „wertvoll“ oder als „sehenswert“ begutachtet sind.
- Spielapparate mit monatl. € 50,- bzw 75,- bei Betrieben mit mehr als acht Apparaten.
Wettterminals mit monatl. € 170,- je Terminal
Veranstaltungen: 10% sofern nichts anderes bestimmt ist bzw eine Befreiung zur Anwendung kommt.
§ 9 Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Linz
Abgabensatz für Veranstaltungen nach § 1 Abs. 1
(1) Die Lustbarkeitsabgabe beträgt grundsätzlich 10 % der Bemessungsgrundlage, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für nachstehend angeführte Lustbarkeiten beträgt die Lustbarkeitsabgabe jene Prozentsätze, welche im Folgenden ausgewiesen sind, jeweils gerechnet von der Bemessungsgrundlage:
1. Dinnershows mit wesentlicher Verköstigung (Hauptspeisen, Menüs,
Buffets, …) udgl. 2 %
2. Showveranstaltungen wie zB Tanz-, und Motorshowvorführungen 4 %
3. Varieté- und Zaubereiveranstaltungen 4 %
10
4. Jahrmarktveranstaltungen wie zB Fahrgeschäfte aller Art, Schau- und
Schießbuden und sonstige Marktveranstaltungen 3 %
5. (entfällt)
6. Filmvorführungen, soweit sie nicht unter Abs. 3 fallen 10 %
7. Paintball-, Airsoft-, Laser-und Archery-Tag-Veranstaltungen udgl. 12 %
8. Turm- und Grottenbahnen udgl. 12 %
9. Tanzveranstaltungen wie zB Bälle, Discos, Clubbings, Kostümfeste 10 %
10. Tattoo- und Piercingmessen, Freak- oder Horrorshows udgl. 15 %
11. Stripteasevorführungen, Peep-Shows, Table-Dance und ähnliche
erotische Tanzaufführungen und Darbietungen einschließlich
dergleichen Ausstellungen (z.B. Erotikmessen) 17 %
(3) Für in Kinos dargebotene Filmvorführungen, welche keine Filme pornografischen Inhalts zeigen (Sexkinos), beträgt die Lustbarkeitsabgabe vierteljährlich
für die ersten 200.000,00 Euro 1 % für Eintrittsgeldteile über 200.000,00 bis 500.000,00 Euro 3 % für Eintrittsgeldteile über 500.000,00 bis 1.000.000,00 Euro 7 % für Eintrittsgeldteile über 1.000.000,00 Euro 10 % der Bemessungsgrundlage.
(4) Die Abgabe für die einzelnen Lustbarkeiten wird auf den vollen Centbetrag aufgerundet.
- (2) Veranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
Veranstaltungen gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 10 bis 12 und Z. 15 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes 2012, LGBl. Nr. 88/2012,
2.
Veranstaltungen nach dem Steiermärkischen Lichtspielgesetz 1983, LGBl. Nr. 60/1983.
3.
das Halten (Aufstellung und Betrieb) von sonstigen Spielapparaten gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2 Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014 – StGSG, LGBl. Nr. 100/2014.
(3) Veranstaltungen unterliegen der Lustbarkeitsabgabe auch dann, wenn sie im Rahmen eines Gewerbes betrieben werden, wie Tischtennis, Billard, mechanische Spielapparate und Spielautomaten, Musikautomaten, Kegelbahnen.
(4) Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßige Zuschüsse erhalten, unterliegen nicht der Lustbarkeitsabgabe.
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