Ergebnisse

Lustbarkeitsabgabe 2017

Umfrage beendet am 29.1.2018

Für Detailfragen wenden Sie sich bitte an Mag. Oliver Puchner.

Ingesamt Antwortende: 22

Welche (Landes)-Gesetzliche Grundlage wenden Sie an?

  • § 17 Abs 3 Z 1 Finanzausgleichsgesetz 2017-FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016 in Zusammenhang mit § 16 Abs. 1 Z.9 -FAG 2017
  • OÖ. Lustbarkeitsabgabegesetz 2015 idgF.
  • Vergnügungssteuergesetzes 1982, LGBl. Nr. 63/1982, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2013
  • seit 2010 kein Landesgesetz mehr; Grundlage FAG, + Verordnung des Gemeinderats
  • ---
  • Verordnung über die Einhebung der Lustbarkeitsabgabe - beschlossen durch den Gemeinderat aufgrund der Ermächtigung im FAG 2017
  • Bundesabgabenordnung Landesabgabenordnung Vergnügungssteuergesetz 1998, LGBl.Nr. 2/1999 Vergnügungssteuerordnung 2000 Gemeinderatsbeschluß vom 10. November 1999, Amtsblatt Nr. 22/1999 in der Fassung Amtsblatt Nr. 15/2001, 24/2001, 2/2000 (Druckfehlerber.), Amtsblatt Nr. 24/2003. Amtsblatt Nr. 24/2005, Amtsblatt Nr. 6/2007, Amtsblatt Nr. 24/2007 und GR- Beschluss vom 16. Dezember 2009, Amtsblatt Nr. 24/2009
  • Gesetz vom 25. März 2003 über die Einhebung einer Lustbarkeitsabgabe (Lustbarkeitsabgabegesetz 2003 – LAG), LGBl Nr 50/2003, idF LGBl Nr 118/2015 Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadtgemeinde Leoben, Gemeinderatsbeschluss vom 25.09.2003 idF 21.12.2015
  • Oö. LAbgG 2015
  • OÖ Lustbarkeitsabgabegesetz 2015 i.d.g.F. Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Steyr
  • (Lustbarkeitsabgabegesetz 2003 - LAG), LGBl.Nr. 50/2003 in der Fassung LGBl 118/2015
  • § 17 Abs 3 Z 1 Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 144/2017 Gesetz über die Erhebung einer Gemeindesteuer vom Aufwand für Vergnügungen, LGBl Nr. 49/1969 idgF Vergnügungssteuerordnung der Landeshauptstadt Bregenz laut Beschluss der Stadtvertretung vom 01.12.2015
  • Ermächtigung § 15 Abs.3 Z1 FAG 2008 i.d.g.F. Verordnung der Stadt Krems nach Beschluss GR vom 22.6.2011
  • Gemeindevergnügungssteuergesetz LGBl.Nr.: 49/1969 idgF. Vergnügungssteuerverordnung der Stadt Feldkirch Wettengesetz LGBl. Nr. 18/2003 idgF.
  • - Gemeindevergnügungssteuergesetz LGBl.Nr.: 49/1969 idgF. - Vergnügungssteuerverordnung der Stadt Feldkirch - Wettengesetz LGBl. Nr. 18/2003 idgF.
  • Lustbarkeitsabgabeordnung - Lustbarkeitsabgabegesetz idgF
  • VERORDNUNG über die Erhebung einer Lustbarkeitsabgabe für die Stadt Wiener Neustadt gemäß Beschluss des Gemeinderates der Stadt Wiener Neustadt vom 14. Dezember 2015 gefasst auf Grund der bundesgesetzlichen Ermächtigung des § 15 Abs. 3 Z. 1 Finanzausgleichsgesetz 2008, BGBl. I 103/2007.
  • Kärntner Vergnügungssteuergesetz - K-VSG
  • OÖ. Lustbarkeitsabgabegesetz 2015
  • § 14 Abs. 1 Z 8 FAG 2008
  • Gesetz vom 25. März 2003 über die Einhebung einer Lustbarkeitsabgabe (Lustbarkeitsabgabegesetz 2003 – LAG) LGBL 118/2015
  • Lustbarkeitsabgabeordnung der Landeshauptstadt Linz. (Aufgrund des § 15 Abs. 3 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 2008 bis 2016 geregelt wird und sonstige finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden („Finanzausgleichsgesetz 2008 – FAG 2008“), BGBl. I Nr. 103/2007 idgF, und des § 17 Abs. 3 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 2017 bis 2021 geregelt wird und sonstige finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden (Finanzausgleichsgesetz 2017 – FAG 2017), BGBl. I Nr. 116/2016, sowie aufgrund des Landesgesetzes über eine Gemeindeabgabe für Lustbarkeiten (Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 2015 – Oö. LAbgG 2015), LGBl. Nr. 114/2015, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 58/2016, wird wie folgt verordnet:)

Welche Tatbestände werden besteuert, und in welcher Höhe?

  • Der Lustbarkeitsabgabe unterliegen alle im Gemeindegebiet durchgeführten öffentlichen Veranstaltungen, sofern für den Besuch ein Eintrittsgeld zu entrichten ist. Das Ausmaß der Abgabe beträgt allgemein 10%, bei Filmvorführungen 10% des Entgelts (Eintrittsgeld). Die Lustbarkeitsabgabe und die Umsatzsteuer gehören nicht zur Bemessungsgrundlage.
  • 1. Spielapparate, die für alle Personen frei oder unter den gleichen Bedingungen zugänglich sind. Spielapparate im Sinn dieses Landesgesetzes sind technische Einrichtungen, die zur Durchführung von Spielen bestimmt sind, einschließlich von Vorrichtungen für die Durchführung von Warenausspielungen im Sinn des § 4 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2014. Höhe: Euro 50,00 je Apparat je Monat 2. Wettterminals im Sinn des § 2 Z 8 des Oö. Wettgesetzes. Höhe: Euro 250,00 je Terminal je Monat
  • idR 25% ausser: Konzerte, Vorträge,etc. wenn künstlerisch wertvoll 5% Filmvorführungen 8% Theatervorführungen, Tanzveranstaltungen etc. 12% Shows, Kabaretts etc. 18%
  • Wir heben in der Stadtgemeinde Schwechat überhaupt keine Lustbarkeitsabgabe mehr ein (seit 2011)
  • 1) Der Vergnügungssteuer unterliegen: a) Veranstaltungen und Filmvorführungen, für die das Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 gilt. Als solche Veranstaltungen gelten auch die Aufstellung und der Betrieb von Spielautomaten (Spielapparaten) an öffentlich zugänglichen Orten gegen Entgelt. b) die Veranstaltung von Glückspielen c) die Bereitstellung von automatischen Kegelbahnen d) Veranstaltungen unterliegen der Vergnügungssteuer auch dann, wenn sie im Rahmen eines Gewerbes betrieben werden, wie Tischtennis, Billard, Spielautomaten (Spielapparate), Musikvorführgeräte, Kegelbahnen und Ähnliches. (2) Der Vergnügungssteuer unterliegen nicht: a) Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, des Landes oder einer Gemeinde regelmäßig Zuschüsse erhalten. b) Veranstaltungen, die ausschließlich religiösen, politischen, weltanschaulichen politischen, weltanschaulichen, wissenschaftlichen oder belehrenden Zwecken dienen. Steuerbemessung Die Vergnügungssteuer wird in einem Hundertsatz des Eintrittsgeldes oder als Pauschsteuer nach Art und Zahl der verwendeten Vorrichtungen, nach einem Vielfachen des Einzelpreises oder nach der Größe des benützten Raumes bemessen. § 5 Hundertsatz des Eintrittsgeldes (1) Die Vergnügungssteuer wird nach einem Hundertsatz des Eintrittsgeldes berechnet, wenn für den Zutritt zur Veranstaltung ein Eintrittsgeld eingehoben wird und nicht § 7 anzuwenden ist. (2) Bemessungsgrundlage sind die aus dem Verkauf von Eintrittskarten erzielten Einnahmen, zuzüglich der anlässlich der Veranstaltung eingehobenen Spenden und Beiträge und des Erlöses aus dem Verkauf von Katalogen und Programmen, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung ohne den Erwerb solcher Gegenstände nicht zugelassen wird. Provisionen und Zuschläge für Verkäufer und Wiederverkäufer sind ein Teil der Bemessungsgrundlage. (3) Der Steuersatz beträgt a) für Filmvorführungen 5 v.H., b) für Theaterveranstaltungen, Ballette, sonstige Tanzvorführungen, Liederabende, Vorträge, Vorlesungen, Ausstellungen, Faschingssitzungen 8 v.H. c) für Kunstlaufvorführungen auf Eis- oder Rollbahnen 10 v.H. d) für Filmvorführungen mittels Video, CD-Rom, DVD oder elektronische Speichermedien aller Art ( wie z.B. Datenträger, Computerfestplatten, externe Speicherquellen) in Nachtlokalen, Bars, Clubs, Shops u. Ä. sowie für Peepshows 20 v.H. , e) für alle anderen Veranstaltungen 20 v. H. der Bemessungsgrundlage. (4) Bei der Veranstaltung von Glücksspielen treten anstelle des Eintrittsgeldes, die durch den Verkauf von Losen oder Teilnahmescheinen erzielten Einnahmen. § 6 Besteuerung nach Art und Zahl der bereitgestellten Vorrichtungen (1) Die Vergnügungssteuer wird für die nachstehenden Veranstaltungen nach Art und Zahl der bereitgestellten Vorrichtungen bemessen. (2) Sie beträgt für a) die Aufstellung und den Betrieb von Musikvorführgeräten, von Billard- und Fußballtischen, Fußball-, Dart- und Hockeyspielapparaten ohne elektromechanische Bauteile oder mit geringfügigen elektromechanischen Bauteilen sowie von Kinderreitapparaten und Kinderschaukelapparaten oder andere für nicht schulpflichtige Kinder bestimmte Apparate je Apparat und begonnenem Kalendermonat € 11,-- Als geringfügige elektromechanische Bauteile gelten solche, die für das Spielen oder Betätigen der Apparate keine zwingende technische Voraussetzung sind. b) die Aufstellung und den Betrieb von Spielapparaten und Spielautomaten, die optisch und akustisch eine aggressive Handlung gegen Menschen, wie insbesondere ihre Verletzung oder Tötung oder Kampfhandlung gegen bemannte Ziele darstellen, je Apparat (Automat) und begonnenem Kalendermonat € 851,--; c) die Aufstellung und den Betrieb von Schau-, Scherz-, Spiel- und Glücksspielautomaten sowie von sonstigen Spielautomaten (Spielapparaten) wie Flipper, Schießautomaten, TV-Spielautomaten und Guckkästen mit Darbietungen beträgt der Pauschbetrag, sofern es sich nicht um Spielapparate im Sinne des lit. a, b oder e handelt, je Apparat und begonnenem Kalendermonat €42,--. d) automatische Kegelbahnen, wenn die Benützung gegen Entgelt erfolgt, je Bahn und begonnenem Kalendermonat € 42,--. e) die Aufstellung und den Betrieb von Geldspielapparaten gemäß § 5 Abs. 3 und 4 des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997, soweit dieser gem. § 33 Abs. 3 Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 anzuwenden ist, je Geldspielapparat und begonnenem Kalendermonat € 68,-- . (3) Sind mehrere Automaten (Apparate) zu kombinierten Spielautomaten (Spielapparaten), wie etwa zu einer Schießgalerie, zusammengefasst, so ist der Pauschbetrag für jeden Automaten (Apparat) zu entrichten. (4) Die Höhe der Abgaben für Veranstaltungengem. Abs. 2 lit. a) und lit.c) darf monatlich € 510,-- je Betriebsstätte des Abgabepflichtigen nicht übersteigen. (5) Bei Veranstaltungen gem. § 6 Abs. 2 lit. a und c, die nicht ganzjährig betrieben werden, sind jede einen Monat übersteigende Betriebsunterbrechung sowie die Wiederaufnahme des Betriebes spätestens eine Woche vor der geplanten Betriebsunterbrechung bzw. Wiederaufnahme dem Bürgermeister anzuzeigen. § 7 Besteuerung nach Größe des benutzten Raumes und Besucherzahl (1) Die Vergnügungssteuer wird nach der Größe des für die Veranstaltung benutzten Raumes und der durchschnittlichen Besucherzahl bemessen, wenn für die Veranstaltung ein Eintrittsgeld nicht eingehoben wird. (2) Berechnungsgrundlage für die Raumgröße ist die den Teilnehmern zugängliche Grundfläche, der für die Veranstaltung benützten Räume. Die im Freien gelegenen Flächen sind mit der Hälfte ihres Ausmaßes zu veranschlagen. (3) Die Pauschsteuer beträgt je angefangener 10 m²-Veranstaltungsfläche und darauf bezogen bis zu 5 Besucher, a) wenn die Veranstaltung vor Stuhlreihen stattfindet und die Verabreichung von Speisen und Getränken sowie das Rauchen der Besucher während der Veranstaltung ausgeschlossen ist EUR 0,36, b) wenn die Veranstaltung in einer Bar (Nachtlokal) nach 23.00 Uhr erfolgt EUR 1,31, c) für Ausstellungen EUR 0,15, d) in allen anderen Fällen EUR 0,73. (4) Die Pauschsteuer nach Abs. 3 erhöht sich um jenen Hundertsatz, mit dem die Zahl der Besucher je 10 m² Veranstaltungsfläche fünf übersteigt. (5) Bei längerer Dauer oder fortlaufender Aufeinanderfolge der Veranstaltung gilt jeder angefangene Zeitraum von 5 Stunden als eine Veranstaltung. Bei regelmäßigen Veranstaltungen ist die Summe der Zeiträume eines Monates dieser Berechnung zugrunde zu legen. Höchstausmaß und Ermäßigung (1) Die Steuer nach § 7 darf bei regelmäßigen Veranstaltungen EUR 510,-- monatlich, bei fallweisen Veranstaltungen EUR 339,-- je Veranstaltung nicht übersteigen. (2) Die Abgabenbehörde kann die Steuer nach § 7 für fallweise Veranstaltungen bis auf die Hälfte ermäßigen, wenn durch besondere Umstände, wie z. B. schlechte Witterung, die Veranstaltung beeinträchtigt wurde.
  • Der Lustbarkeitsabgabe unterliegen alle im Gemeindegebiet durchgeführten öffentlichen Veranstaltungen, sofern für den Besuch ein Eintrittsgeld zu entrichten ist. (1) Die Lustbarkeitsabgabe ist für jede Veranstaltung gesondert zu berechnen und wird als Steuer vom Eintrittsgeld erhoben, wenn für den Besuch der Veranstaltung ein Eintrittsgeld zu entrichten ist. (2) Zum Eintrittsgeld zählen: a) der tatsächliche Preis der Eintrittskarte; b) andere, der Höhe nach von vornherein festgelegte Entgelte oder sonstige Geldleistungen, die als Gegenleistung für den Besuch der Veranstaltung entrichtet werden; c) Geldleistungen, die für den Besuch der Veranstaltung freiwillig erbracht werden. (3) Folgende Veranstaltungen gelten als lustbarkeitsabgabepflichtig. Das Ausmaß der Abgabe (der prozentmäßige Steuersatz) beträgt für 1. Autorennen, Motorradrennen, Stuntshows, Volksfeste; alle Veranstaltungen mit über 2.000 tatsächlichen Besuchern pro Tag 25 % 2. Zirkus-, Variete-, Revue-, Tingeltangelvorführungen 15 % 3. Tanzbelustigungen, Kostümfeste und Maskenbälle 10 % 4. Vorführungen von Filmen (Kinovorführungen), ausgenommen Filme, die als „besonders wertvoll“, „wertvoll“ oder als „sehenswert“ begutachtet sind 10 % 5. Sonstige Ausstellungen aller Art mit und ohne Führungen 5 % 6. Sportveranstaltungen, ausgenommen Sportveranstaltungen im Rahmen eines regelmäßigen Meisterschaftsbetriebes und Teilnahme an Europäischen Ligen 10 % 7. Schulbälle; Theater-, Opern- und Operettenveranstaltungen, Musicals, Konzerte, Kabarett, ausgenommen Schulaufführungen im Rahmen des Schulbetriebes mit überwiegender Schülerbeteiligung 5 % 8. Alle sonstigen Veranstaltungen 10 % (4) Die Abgabe wird nach dem Eintrittsgeld berechnet. Das Eintrittsgeld ergibt sich aus der Summe der für den Besuch der Veranstaltung vereinnahmten Entgelte und Geldleistungen (Abs. 2). Die Lustbarkeitsabgabe und die Umsatzsteuer gehören nicht zur Bemessungsgrundlage.
  • 1. Filmvorführungen 2. Konzerte und sonstige musikalische und gesangliche Darbietungen 3. Lichtbilder-(Multimedia-)vorträge 4. Tanzveranstaltungen 5. pratermäßige Veranstaltungen 6. Halten (Aufstellung und Betrieb) von sonstigen Spielapparaten gemäß § 1 Abs 1 Z 2 Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014, LGBl. Nr. 100/2014 7. Halten von Automaten, die aggressive Handlungen darstellen 8. Sportliche Veranstaltungen, insoweit das Vergnügen nicht ausschließlich in der eigenen sportlichen Betätigung liegt 9. Erotikveranstaltungen (Striptease, Peepshow, Videopeepshow, table-dancing, Erotikmessen u. dgl.) 10. Bodybuilding, showartige Sportveranstaltungen (Berufssportveranstaltungen) und sonstige showartige Veranstaltungen Höhe siehe Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadtgemeinde Leoben idgF §§ 3 bis 7 https://www.leoben.at/file/formulare/Lustbarkeitsabgabeordnung_(50_KB).pdf
  • Spielapparate € 50/App. u. angef. Monat - wenn mehr als 8 App. an einer Betriebsstätte = € 75,--/App. u. angef. Monat (ausgenommen lt. FAG Ausspielungen durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach dem GSpG) Wettterminals € 250,--/Terminal und angef. Monat
  • Abgabepflichtige Vergnügungen sind alle in der Stadt Salzburg stattfindenden Veranstaltungen und Maßnahmen, die geeignet sind, der Unterhaltung der Teilnehmer zu dienen. Eine abgabepflichtige Vergnügung liegt auch dann vor, wenn die Veranstaltung neben unterhaltenden auch erbauenden, belehrenden oder anderen nicht als Unterhaltung anzusehenden Zwecken dient (Generaltatbestand im Sinne des § 2 Abs. 1 des Vergnügungssteuergesetzes 1998). Sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, beträgt die Abgabe 10 v.H. des Eintrittsgeldes (des auf der Karte angegebenen Preises oder sonstigen Entgelts nach § 4 UStG 1994), das für die Teilnahme an der Vergnügung zu entrichten ist. Tanzveranstaltungen, Kostümfeste und Maskenbälle vom Eintrittsgeld 4 v.H. Volksfeste, Oktoberfeste, Jahrmärkte, Kirtage, Pfingstdulten u. dgl. vom Eintrittsgeld 20 v.H. Go Kart Bahnen und Bungee-Jumping, Volksbelustigungen, wie sie typischerweise auf Volksfesten, Oktoberfesten, Jahrmärkten, Kirtagen, Pfingstdulten u. dgl. dargeboten werden, auch für Karusselle, die durch Menschenhand oder Tierkraft betrieben werden, Kraftmesser, Ringelspiele für Kinder, Lungenprüfer u. dgl. sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist das Fünffache des Einzelpreises täglich Schaukeln aller Art bis 8 Schiffe, Schaubuden, Spielbuden, Hippodrome sowie Reitbuden und alle anderen Belustigungen wie Geschicklichkeitsspiele, Figurenkabinette, Panoramen, Panoptiken u. dgl. Das Zehnfache des Einzelpreises täglich mechanisch betriebene Karusselle u. dgl., Achterbahnen, Berg- und Talbahnen, Grottenbahnen, Autodrome u. dgl., Schaukeln mit mehr als 8 Schiffen das Zwanzigfache des Einzelpreises täglich Sex- oder Peepshows vom Eintrittsgeld (Benützungsentgelt, Einwurf) 20 v.H. Revue- und Varietèvorstellungen, Kunstlaufvorführungen auf Eis und Rollbahnen, Freestyleveranstaltungen vom Eintrittsgeld 4 v.H. Modeschauen, Bodybuildingvorführungen, Performances u. dgl. vom Eintrittsgeld 4 v.H. Kabaretts vom Eintrittsgeld 4 v.H Zirkusveranstaltungen und Tierschauen vom Eintrittsgeld 0 v.H. das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsvorrichtungen einschließlich Spielapparaten mit oder ohne Gewinnaussicht mit Ausnahme von Apparaten gem. § 17 Abs. 1 Ziffer 2 des Vergnügungssteuergesetzes 1998 an öffentlichen Orten, in Gast- und Schankwirtschaften oder in sonstigen allgemein zugänglichen Räumen vom Eintrittsgeld (Benützungsentgelt, Einwurf) monatlich 25 v.H. wenn die Bemessungsgrundlage nach § 9 in einem Monat den Betrag von 145 € nicht übersteigt, wird an Stelle der Kartensteuer gemäss § 17 Vergnügungssteuergesetz 1998 eine Bauschabgabe nach festen Sätzen in der Höhe von monatlich 29 € für jede Vorrichtung eingehoben. das Halten von Tischfußballapparaten, Pool- und Karambolbillard, Air-Hockey sowie Dartautomaten vom Eintrittsgeld (Benützungsentgelt, Einwurf) monatlich 10 v.H. Wenn die Bemessungsgrundlage nach § 9 in einem Monat den Betrag von 150 € nicht übersteigt, wird an Stelle der Kartensteuer gemäss § 17 Vergnügungssteuergesetz 1998 eine Bauschabgabe nach festen Sätzen in der Höhe von monatlich 15 € für jede Vorrichtung eingehoben. das Betreiben von PC-Anlagen mit Internetzugang überwiegend zu Spielzwecken mit oder ohne Gewinnaussicht in allgemein zugänglichen Räumen (z.B. Internetcafes, Hotel- und Gastbetriebe u. dgl.) vom Eintrittsgeld (Benützungsentgelt) 20 v.H. Netzwerkparties (z.B. LAN bzw. WAN) vom Eintrittsgeld (Benützungsentgelt) 10 v.H. Das Betreiben von PC-Anlagen mit Internetzugang überwiegend zu Kommunikationszwecken in allgemein zugänglichen Räumen (z.B. Internetcafes, Hotel- und Gastbetriebe u. dgl.) vom Eintrittsgeld (Benützungsentgelt) 0 v.H. Kegel- und Bowlingbahnen an öffentlichen Orten, in Gast- und Schankwirtschaften oder in sonstigen jedermann zugänglichen Räumen vom Eintrittsgeld (Benützungsentgelt, Einwurf) 0 v.H. sportliche Wettspiele, Wettkämpfe, Wettfahrten und Wettrennen, Wrestling, Stuntveranstaltungen und Kampfsportdarbietungen u. dgl. vom Eintrittsgeld 4 v.H. Wettvorrichtungen sowie der Abschluss von Wetten (z.B. Sportwetten) an öffentlichen Orten, in Gast- und Schankwirtschaften oder in sonstigen allgemein zugänglichen Räumen vom Eintrittsgeld (Benützungsentgelt, Einwurf, Entgelt für den einzelnen Spielabschluss oder für die einzelne Wette i.S. des § 4 Abs. 5 UStG 1994 i. V. m. § 6 Abs. 1 Ziffer 9 lit. d) aa) 2 v.H. Vorführungen von Filmen mit Ausnahme von Videofilmen vom Eintrittsgeld in Filmvorführungsräumen bis 250 Sitzplätzen 0 v.H. 400 Sitzplätzen 0 v.H. über 400 Sitzplätze 0 v.H. Vorführungen von Videofilmen (Pay-TV, DVD) ausgenommen in Gästezimmern von Beherbergungsbetrieben pro Vorrichtung und Monat 73 € in Beherbergungsbetrieben 25 € das Vorführen von großflächigen Projektionen von Bildern 73 € 17. Theatervorstellungen, Musicals, Ballette, Vorführungen der Tanzkunst, Puppen- und Marionettentheater vom Eintrittsgeld 4 v.H. 18. Diavorträge, Power-Point-Projektionen sowie sonstige Vorträge und Lesungen vom Eintrittsgeld4 v.H. 19. Konzerte und sonstige musikalische und gesangliche Aufführungen vom Eintrittsgeld 4 v.H. mit überwiegend klassischem Inhalt 0 v.H. Ausstellungen (Trödel-, Antik-, Flohmärkte, Platten-, CD-, Spielzeug-, Teddybärenbörsen sowie sonstige Verkaufsausstellungen u. dgl.) vom Eintrittspreis 4 v.H Spiele in Spielcasinos nach der Größe des Raumes je angefangene 10 m² des benützten Raumes 0,70 € für die im Freien gelegene Teile 0,36 €
  • • Spielapparate, die nach dem Spielapparategesetz, LGBl.Nr. 23/1981, idgF., bewilligungspflichtig sind • Tanzveranstaltungen ohne lebende Musik • Stripteasevorführungen • Das Aufstellen oder Betreiben von Wettterminals im Sinne des Wettengesetzes
  • Abgabepflichtig in der Stadt Feldkirch sind: - Spielapparate, die nach dem Spielapparategesetz, LGBl.Nr. 23/1981, idgF., bewilligungspflichtig sind - Tanzveranstaltungen ohne lebende Musik - Stripteasevorführungen - Das Aufstellen oder Betreiben von Wettterminals im Sinne des Wettengesetzes Die Vergnügungssteuer beträgt: - 25 v.H. des Eintrittsgeldes (Benützungsentgeltes) für bewilligungspflichtige Spielapparate - 11,11 v. H des Eintrittsgeldes der steuerpflichtigen Veranstaltungen - 700 Euro pro Wettterminal und Kalendermonat, in dem das Wettterminal, wenn auch zeitweise, aufgestellt oder in Betrieb ist.
  • § 1 GEGENSTAND DER ABGABE (1) Der Lustbarkeitsabgabe unterliegen 1. alle im Gemeindegebiet durchgeführten öffentlichen Veranstaltungen, sofern für den Besuch ein Eintrittsgeld zu entrichten ist, 2. Spielapparate im Sinn des § 1 Abs. 2 des Oö. Lustbarkeitsabgabegesetzes 2015 an Orten, die für alle Personen frei oder unter den gleichen Bedingungen zugänglich sind, und 3. Wettterminals im Sinn des § 2 Z.8 des Oö. Wettgesetzes. § 2 BEMESSUNGSGRUNDLAGE UND HÖHE DER ABGABE (1) Die Lustbarkeitsabgabe ist für jede Veranstaltung gesondert zu berechnen und wird als Steuer vom Eintrittsgeld erhoben, wenn für den Besuch der Veranstaltung ein Eintrittsgeld zu entrichten ist. (2) Zum Eintrittsgeld zählen: a) der tatsächliche Preis der Eintrittskarte; b) andere der Höhe nach von vornherein festgelegte Entgelte; c) Geldleistungen, die für den Besuch der Veranstaltung freiwillig erbracht werden. (3) Das Ausmaß der Lustbarkeitsabgabe aufgrund von Eintrittsgeldern beträgt, mit Ausnahme der unter Abs. 4 angeführten Lustbarkeiten, 25 % des Eintrittsgeldes. (4) Für folgende Veranstaltungen wird die Lustbarkeitsabgabe mit 11 % des Eintrittsgeldes bemessen: Bälle, Kabarett-, Variete- und Theatervorstellungen, sowie Konzerte, Vorträge und Vorlesungen. (5) Die Lustbarkeitsabgabe, die Umsatzsteuer sowie allfällige Versandkosten der Eintrittskarten gehören nicht zur Bemessungsgrundlage. (6) Für den Betrieb von Spielapparaten beträgt die Abgabe € 50,-- je Apparat für jeden angefangenen Kalendermonat der Aufstellung, in Betriebsstätten mit mehr als acht solchen Apparaten jedoch € 75,-- je Apparat für jeden angefangenen Kalendermonat. (7) Für den Betrieb von Wettterminals beträgt die Abgabe € 150,-- je Apparat für jeden angefangenen Kalendermonat der Aufstellung.
  • Das Halten von Schau-, Scherz-, Spiel- und Geschicklichkeitsapparate € 20,--/Apparat/Monat Musikautomaten, Fußball- und Hockeyspielapparate ohne elektr. Bau- teile € 10,--/Apparat/Monat Erotikveranstaltungen - Abrechnung nach Raumgröße (bis 100 m² € 44,--/Monat
  • * Veranstaltungen und Filmvorführungen für die das Ktn. Veranstaltungsgesetz 2010 gilt; dazu zählen auch Spielautomaten. * Veranstaltung von Glücksspielen und erlaubten Spielen * Veranstaltungen auf Straße und Plätzen mit öffentlichen Verkehr * Videofilm- bzw. Filmvorführungen in Nachtlokalen, Bars, Clubs u.ä. * Peepshows, Stripteasevorführungen, Table-Dance und ähnliche erotische Tanzvorführungen * Veranstaltungen im Rahmen eines Gewerbes wie Tischtennis, Billard, Spielautomaten, Musikvorführgeräte, Spieltische, Schau-, Scherz-, Geschicklichkeitsapparate, Kegelbahnen u.ä. Entweder in einem Hundertsatz des Eintrittsgeldes (max. 25 %) oder in einem Pauschbetrag gemäß der Villacher Tarifordnung
  • -der Betrieb von Spielapparaten, je Apparat und angefangenen Kalendermonat € 50,00 -der Betrieb von Spielapparaten, in Betriebsstätten mit mehr als acht Apparaten, je Apparat und angefangenen Kalendermonat € 75,00 -der Betrieb von Wettterminals, je Apparat und angefangenen Kalendermonat € 250,00
  • Abgabengegenstände: a. Erotikveranstaltungen gemäß § 1 Abs 2 Z 1 nach § 3 Abs 1 lit a; b. pratermäßige Veranstaltungen gemäß § 1 Abs 2 Z 2 nach § 3 Abs 1 lit b; c. Tanzveranstaltungen und Tanzbelustigungen gemäß § 1 Abs 2 Z 3 nach § 3 Abs 1 lit c; d. Filmvorführungen gemäß § 1 Abs 2 Z 4 nach § 4; e. das Halten von Apparaten und Automaten gemäß § 1 Abs 2 Z 5 nach § 5. (2) Für Veranstaltungen gemäß lit. a, b, und c ist für den Fall, dass ein Eintrittsgeld nicht eingehoben wird oder das als Eintrittsgeld geltende Entgelt für die Teilnahme an einer Veranstaltung nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand festgestellt werden kann, die Abgabe nach § 6 zu bemessen. Höhe der Abgabe: für Erotikveranstaltungen, für Pratermäßige Veranstaltungen sowie für Tanzveranstaltungen und Tanzbelustigungen aller Art (1) Die Abgabe vom Entgelt beträgt: a. für Erotikveranstaltungen 25%; b. für pratermäßige Veranstaltungen 21%; c. für Tanzveranstaltungen und Tanzbelustigungen 21%. (2) Als Entgelt gilt das gesamte für die Zulassung zur Veranstaltung vereinnahmte Entgelt unter Ausschluss der Umsatzsteuer und der Lustbarkeitsabgabe. Zum Entgelt gehört auch die Gebühr für Kleideraufbewahrung sowie für Kataloge und Programme, wenn die Teilnehmer ohne die Abgabe der Kleidungsstücke oder den Kauf eines Kataloges oder Programms nicht zugelassen werden und die hieraus erzielten Einnahmen dem Veranstalter zufließen. Abgabe für Filmvorführungen: (1) Die Abgabe errechnet sich vom Eintrittsgeld ausschließlich der Abgabe und der Umsatzsteuer auf Basis folgender Umsatzgrenzen: Jahresumsatz bis 135.000.......................Abgabesatz 0,5% von 135.001 bis 270.000...Abgabesatz 2 % von 270.001 bis 405.000...Abgabesatz 4 % von 405.001 bis 540.000...Abgabesatz 6 % von 540.001 bis 675.000...Abgabesatz 8 % über 675.000...................Abgabesatz 10 % Die Umsatzgrenzen des § 4 Abs. 1 sind Eurobeträge. (2) Für die gemäß Abs. 1 zur Anwendung gelangenden Abgabesätze ist der Jahresgesamtumsatz des Vorjahres des/der abgabepflichtigen Unternehmers/Unternehmerin heranzuziehen, wobei bei Überschreiten einer Umsatzgrenze der dann maßgebliche Abgabesatz für den Gesamtumsatz gilt. Abgabe für das Halten von Apparaten (Automaten): 1. Schau-, Scherz-, Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten sowie von sonstigen mechanischen Spielapparaten und Spielautomaten wie Flipper, Schießapparaten, Kegelautomaten, TV-Spielapparaten, Fußball- und Hockeyautomaten, Guckkästen mit Darbietungen beträgt der Pauschalbetrag je Apparat (Automat) und begonnenem Kalendermonat 20 Euro, sofern es sich nicht um mechanische Spielapparate oder Spielautomaten im Sinne der Z 2 bis 3 handelt. Sind mehrere Apparate oder Automaten zu kombinierten Spielapparaten (Automaten) wie etwa zu einer Schießgalerie zusammengefasst, so ist der Pauschalbetrag für jeden einzelnen Apparat (Automaten) zu entrichten; 2. Musikautomaten, Fußballtischen, Fußball- und Hockeyspielapparaten ohne elektromechanische Bauteile sowie von Kinderreitapparaten und Kinderschaukelapparaten oder anderen für vorschulpflichtige Kinder bestimmten Apparaten beträgt der Pauschalbetrag je Apparat und begonnenem Kalendermonat 10 Euro; 3. Spielapparaten und Spielautomaten, die optisch oder akustisch aggressive Handlungen, wie insbesondere Verletzungen oder Tötung oder Kampfhandlungen gegen Ziele darstellen, beträgt der Pauschalbetrag je Apparat (Automat) und begonnenem Kalendermonat 700 Euro. Abgabe nach der Größe des benutzten Raums und nach der Besucherzahl: (1) Die Pauschalabgabe für Veranstaltungen gemäß § 1 Abs 2 Z 1, 2 und 3 beträgt je begonnenem m² Veranstaltungsfläche bei a. bis zu 200 Teilnehmern 0,10 Euro; b. bis zu 500 Teilnehmern 0,15 Euro; c. über 500 Teilnehmern 0,20 Euro. (2) Die angeführten Abgabensätze gelten für fallweise Veranstaltungen. Finden die Veranstaltungen regelmäßig statt, erhöhen sich die Abgabenbeträge um 20 %. Als regelmäßiges Stattfinden gilt eine Anzahl von mehr als drei Veranstaltungen pro Monat. (3) Im Freien gelegene Veranstaltungsflächen sind mit der Hälfte ihres Ausmaßes zu berücksichtigen. (4) Der monatliche Pauschalbetrag beträgt bei regelmäßigen Veranstaltungen höchstens 440 Euro, bei fallweisen Veranstaltungen höchstens 300 Euro je Veranstaltung. (5) Die Abgabepflicht hat zu entfallen, wenn bei einmaligen Veranstaltungen die Höhe der Abgabe 10 Euro nicht übersteigt.
  • Veranstaltungen, die geeignet erscheinen, die Teilnehmer zu unterhalten und zu ergötzen (§ 2 Abs 1 Vernügungssteuergesetz), wenn sie nicht ausschließlich religiösen, politischen, weltanschaulichen, wissenschaftlichen, belehrenden oder beruflichen Zwecken sowie Zwecken der Wirtschaftswerbung dienen (§ 2 Abs 2 Vergnügungssteuergesetz). Grundsätzlich beträgt die Höhe der Abgabe nach der Vergnügungssteuerordnung der Landeshauptstadt Bregenz 12 % des Eintrittsgelds (§ 2 Abs 1 der Verordnung). Sie beträgt aber 18 % des Eintrittsgelds bei Tanzveranstaltungen ohne lebende Musik bzw des Benützungsentgelts für bewilligungspflichtige Spielapparate im Sinne des Spielapparategesetzes und für Musikautomaten (Musikboxen) (§ 2 Abs 2 der Verordnung). Sie beträgt 6 % des Eintrittsgelds bei Vorträgen aller Art, bei Veranstaltungen mit überwiegend kulturellem oder künstlerischem Gehalt, bei Veranstaltungen, die auf Schiffen auf dem Bodensee stattfinden, sofern die Fahrzeit mindestens 2 volle Stunden beträgt (§ 2 Abs 3 der Verordnung). In § 2 Abs 4 der Verordnung sind pauschale Festsetzungen abhängig vom Vielfachen des Einzelpreises pro Spieltag für Volksbelustigungen auf nicht ständigen Vergnügungsplätzen vorgesehen. In § 2 Abs 5 ist eine pauschale Abgabe von 700 Euro pro aufgestelltem oder betriebenen Wettterminal vorgesehen.
  • Jede Veranstaltung - Abgabe 25 %, bei Filmvorführungen 10 % des Eintrittsgeldes
  • Tarifordnung Folgende Veranstaltungen gelten als lustbarkeitsabgabepflichtig. Das Ausmaß der Abgabe (der prozentmäßige Steuersatz) beträgt für 1. Ernste Musik, Opern, Sprechstücke ernsten Inhaltes 5 % 2. Heitere Musik und sonstige musikalische Darbietungen, volkstümliche Musik, Operetten, Musicals, Lustspiele, Schwänke, Kabarette 15 % 3. Traditionelle Heimat- und Volksmusik (Folkloredarbietungen) 10 % 4. Literarische und musikalische Kleinkunst, Vorträge, Vorlesungen, Deklamationen, Rezitationen, Theatervorstellungen, 10 % 5. Tanzbelustigungen, Kostümfeste, Maskenbälle, Tanzvorführungen, Ballette, Perfektionen von Tanzschulen 15 % 6. Variete, Revue, Zauberei, Galavorstellungen sowie Modeschauen und Shows 15 % 7. Sportliche Veranstaltungen aller Art, Eislaufen 5 % 8. Wettfahrten, Auto- und Motorradrennen, Pferderennen und dgl. 15 % 9. Volksfeste, Vergnügungsparks 15 % 10. Volksfeste mit angeschlossenen Messen: Tages- Dauer- und Abendkarten 10 % 11. Ausstellungen von Museen und sonstige Ausstellungen 10 % 12. Messen, Märkte sowie Verkaufsausstellungen der gewerblichen Wirtschaft 5 % 13. Schifffahrten (z.B. Musik-Tanz- und Themenfahrten), wenn damit Vergnügungen verbunden sind 25 % 14. Filmvorführungen 9 % 15. Sonstige Veranstaltungen und Vergnügungen 18 %
  • Filmvorführungen 10% des Entgelts (Eintrittsgeld). Bei den Vorführungen von Filmen (Kinovorführungen) ist bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Entgeltes ein Betrag von EUR 3.700,-- pro Monat als steuerfrei abzusetzen. (4) Folgende Veranstaltungen sind mit ermäßigten Sätzen abzurechnen: Bis zu 2000 Besucher 3 % Über 2000 Besucher 1,5 % a) Theatervorstellungen, Tanzvorführungen, Ballette; Ausstellungen von Museen und sonstige Ausstellungen b) Konzerte und sonstige musikalische und gesangliche Darbietungen, Shows, Kabarette, Varietés, Modeschauen c) Veranstaltungen deren Ertrag sozialen, karitativen bzw. gemeinnützigen Zwecken zu Gute kommt d) Vorträge, Vorlesungen, Deklamationen, Rezitationen, Diavorträge, Vorführungen von Puppen- und Marionettentheatern, Märchenvorstellungen e) Veranstaltungen der Arena Nova f) Kulturelle oder künstlerische Veranstaltungen, Zirkusvorstellungen, sportliche Veranstaltungen aller Art. g) Ballveranstaltungen h) Vorführungen von Filmen (Kinovorführungen), die als „besonders wertvoll“, „wertvoll“ oder als „sehenswert“ begutachtet sind.
  • Spielapparate mit monatl. € 50,- bzw 75,- bei Betrieben mit mehr als acht Apparaten. Wettterminals mit monatl. € 170,- je Terminal Veranstaltungen: 10% sofern nichts anderes bestimmt ist bzw eine Befreiung zur Anwendung kommt. § 9 Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Linz Abgabensatz für Veranstaltungen nach § 1 Abs. 1 (1) Die Lustbarkeitsabgabe beträgt grundsätzlich 10 % der Bemessungsgrundlage, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. (2) Für nachstehend angeführte Lustbarkeiten beträgt die Lustbarkeitsabgabe jene Prozentsätze, welche im Folgenden ausgewiesen sind, jeweils gerechnet von der Bemessungsgrundlage: 1. Dinnershows mit wesentlicher Verköstigung (Hauptspeisen, Menüs, Buffets, …) udgl. 2 % 2. Showveranstaltungen wie zB Tanz-, und Motorshowvorführungen 4 % 3. Varieté- und Zaubereiveranstaltungen 4 % 10 4. Jahrmarktveranstaltungen wie zB Fahrgeschäfte aller Art, Schau- und Schießbuden und sonstige Marktveranstaltungen 3 % 5. (entfällt) 6. Filmvorführungen, soweit sie nicht unter Abs. 3 fallen 10 % 7. Paintball-, Airsoft-, Laser-und Archery-Tag-Veranstaltungen udgl. 12 % 8. Turm- und Grottenbahnen udgl. 12 % 9. Tanzveranstaltungen wie zB Bälle, Discos, Clubbings, Kostümfeste 10 % 10. Tattoo- und Piercingmessen, Freak- oder Horrorshows udgl. 15 % 11. Stripteasevorführungen, Peep-Shows, Table-Dance und ähnliche erotische Tanzaufführungen und Darbietungen einschließlich dergleichen Ausstellungen (z.B. Erotikmessen) 17 % (3) Für in Kinos dargebotene Filmvorführungen, welche keine Filme pornografischen Inhalts zeigen (Sexkinos), beträgt die Lustbarkeitsabgabe vierteljährlich für die ersten 200.000,00 Euro 1 % für Eintrittsgeldteile über 200.000,00 bis 500.000,00 Euro 3 % für Eintrittsgeldteile über 500.000,00 bis 1.000.000,00 Euro 7 % für Eintrittsgeldteile über 1.000.000,00 Euro 10 % der Bemessungsgrundlage. (4) Die Abgabe für die einzelnen Lustbarkeiten wird auf den vollen Centbetrag aufgerundet.
  • (2) Veranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Veranstaltungen gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 10 bis 12 und Z. 15 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes 2012, LGBl. Nr. 88/2012, 2. Veranstaltungen nach dem Steiermärkischen Lichtspielgesetz 1983, LGBl. Nr. 60/1983. 3. das Halten (Aufstellung und Betrieb) von sonstigen Spielapparaten gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2 Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014 – StGSG, LGBl. Nr. 100/2014. (3) Veranstaltungen unterliegen der Lustbarkeitsabgabe auch dann, wenn sie im Rahmen eines Gewerbes betrieben werden, wie Tischtennis, Billard, mechanische Spielapparate und Spielautomaten, Musikautomaten, Kegelbahnen. (4) Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßige Zuschüsse erhalten, unterliegen nicht der Lustbarkeitsabgabe.

Welche Tatbestände sind befreit?

  • 1. Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder der Gemeinde regelmäßige Zuschüsse erhalten; 2. Ausspielungen gemäß § 2 Glücksspielgesetz durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14, 21 und 22 Glücksspielgesetz; 3. Veranstaltungen ständiger, regelmäßig wiederkehrender oder gelegentlicher Art, welche den Erwerb, die Erweiterung und Vertiefung von Bildung, Wissen und Können in einem organisierten Rahmen als Hauptzweck zum Gegenstand haben. 4. Veranstaltungen von Körperschaften des öffentlichen Rechtes.
  • Nicht als Spielapparate im Sinn dieses Landesgesetzes gelten Unterhaltungsgeräte, das sind Kegel- und Bowlingbahnen, Fußballtische, Basketball-, Air-Hockey- und Shuffle-Ball-Automaten, Billardtische, Darts-, Kinderreit- und Musikautomaten sowie Schießanlagen, die ausschließlich sportlichen Zwecken dienen. Alle sonstigen Lustbarkeiten (z.B. Bälle, Zeltfeste, Tombolas, Kirtage/Fahrgeschäfte,....) in der Stadtgemeinde Traun
  • (1) Von der Vergnügungssteuer sind befreit: a) fallweise Veranstaltungen von musikalischen und Gesangsdarbietungen auf öffentlichen Straßen und Plätzen, b) Veranstaltungen, die der Jugendpflege dienen, wenn sie hauptsächlich für Jugendliche und deren Angehörige dargeboten werden, damit keine Tanzbelustigung verbunden ist und keine alkoholischen Getränke verabreicht werden, c) Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet wird, sofern damit keine Tanzbelustigung verbunden ist, d) Kunstausstellungen hinsichtlich der Steuer gemäß § 7 Abs. 3 lit. c, e) die Vorführung von Filmen mit dem Prädikat "besonders wertvoll" oder "wertvoll" f) Verkaufshilfsveranstaltungen in den Geschäftsräumen des Veranstalters wie z.B. Modeschauen, Vorträge, Dichterlesungen hinsichtlich der Steuer gemäß § 7, g) Zirkusveranstaltungen und Tierschauen h) Konzerte i) Sportveranstaltungen j) Schulbälle k) Filmvorführungen von Programmkinos (Alternativkinos) bis € 400.000,-- Brutto-Jahresumsatz. Unter Brutto-Jahresumsatz ist die Summe aller Einnahmen des Abgabepflichtigen aus dem Erlös von Film-Eintrittskarten ohne jeden Abzug zu verstehen. Der jeweiligen Einstufung des Abgabepflichtigen ist der Umsatz des unmittelbar vorher gegangenen Kalenderjahres zugrunde zu legen. l) Musicals m) Pratermäßige Veranstaltungen – Das sind Darbietungen zu Vergnügungszwecken, Schaustellungen und Belustigungen, an festen Standorten oder im Tourneebetrieb, wenn sie von Unternehmen durchgeführt werden, die für den Betrieb im Freien eingerichtet sind, wie z. B. der Betrieb von Geisterbahnen und Ringelspielen 2) Die Abgabenbehörde hat auf Ansuchen des Steuerschuldners bescheidmäßig festzustellen, ob im Einzelfall ein Befreiungstatbestand vorliegt. Der Bescheid, mit dem die Befreiung festgestellt wird, hat den Steuergegenstand, auf den sich die Befreiung bezieht und die Dauer der Befreiung anzugeben.
  • Ausnahmen lt. FAG (zB Theater, die von B/L/G gefördert werden) Veranstaltungen zum Erwerb von Bildung/Wissen und Können Bewerbung von Produkten (Handelsmessen) weiters: wenn mildtätige/gemeinnützige Zwecke Zirkus/Tierschauen Filmvorführungen wenn Prädikat wertvoll Modeschauen Sportliche Veranstaltungen
  • Alle
  • (2) Ausgenommen sind 1. Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder der Gemeinde regelmäßige Zuschüsse erhalten; 2. Ausspielungen gemäß § 2 Glücksspielgesetz durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14, 21 und 22 Glücksspielgesetz; 3. Veranstaltungen ständiger, regelmäßig wiederkehrender oder gelegentlicher Art, welche den Erwerb, die Erweiterung und Vertiefung von Bildung, Wissen und Können in einem organisierten Rahmen als Hauptzweck zum Gegenstand haben. 4. Ausstellungen von Museen
  • Tatbestände des FAG ab 6. Juli 2017 (alle Lustbarkeitsabgaben, die in Hunderterteilen des Eintrittsgeldes erhoben werden)
  • mildtätige Zwecke Freiwillige Feuerwehr und Rettungswesen Filme mit Prädikat
  • Alle Arten von Vergnügungen bzw. Veranstaltungen mit Ausnahme der im Abs. 2 Vergnügungssteuerverordnung der Stadt Feldkirch genannten Vergnügungen sind steuerfrei.
  • Der Vergnügungssteuer unterliegen folgende Veranstaltungen bzw. Maßnahmen nicht: 1. Veranstaltungen gemäß § 2 Abs. 2 Z. 10 Vergnügungssteuergesetz 1998 von solchen Theatern, die aus Mitteln des Bundes, des Landes Salzburg oder der Stadtgemeinde Salzburg Zuschüsse erhalten; 2. das Halten von Geldspielapparaten in konzessionierten Spielbanken (§ 21 Glücksspielgesetz). Der Vergnügungssteuer unterliegen ferner folgende Veranstaltungen nicht: Veranstaltungen, die lediglich dem Unterricht an öffentlichen oder erlaubten privaten Unterrichtsanstalten dienen, Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen (§§ 13 und 13 a des Schulunterrichtsgesetzes 1986) und sonstige Veranstaltungen, die mit Genehmigung der Schulbehörde hauptsächlich für Schüler solcher Anstalten und deren Angehörige dargeboten werden; Volksbildungskurse; Veranstaltungen, deren Ertrag nachweislich ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken (§§ 30 bis 35 LAO) verwendet wird; Veranstaltungen, die der Jugendpflege dienen, wenn sie hauptsächlich für Jugendliche und deren Angehörige dargeboten werden und keine Tanzveranstaltungen damit verbunden sind; Sportveranstaltungen, die von solchen Vereinen durchgeführt werden, die nachweislich Nachwuchspflege betreiben, sowie Sportveranstaltungen von in Salzburg ansässigen Vereinen, Sektionen oder Gruppen. Darbietungen lebender Musik in gastgewerblichen Betrieben, die im Auftrag und auf Rechnung des Betriebsinhabers erfolgen, soweit die Darbietungen nicht vor geschlossenen Stuhlreihen stattfinden, das Service des gastgewerblichen Betriebes während der Darbietungen auch für den Veranstaltungsraum gewährleistet ist und soweit es sich nicht um Veranstaltungen gemäß § 2 Abs. 2 Z. 1 handelt; Veranstaltungen des Bundes, des Landes Salzburg oder der Stadtgemeinde Salzburg sowie Veranstaltungen gemäß § 2 Abs. 2 Ziffer 17 bis 19, wenn die Vergnügungssteuer für diese Veranstaltung 125 € nicht übersteigt, sowie Veranstaltungen i.S. des Gemeinderatsbeschlusses vom 28. Juni 1989, Zahl 215. Tanzveranstaltungen, Kostümfeste und Maskenbälle von nicht kommerziell tätigen Veranstaltern, die ausschließlich der Pflege des heimischen Brauchtums dienen und ihr Ertrag nachweislich ausschließlich und unmittelbar zu diesem Zweck verwendet wird, sowie Tanzveranstaltungen, Kostümfeste und Maskenbälle von Jugendorganisationen (Jugendvereinen, Jugendsektionen, Jugendgruppen, Jugendbetreuungsstellen), von Körperschaften öffentlichen Rechtes, Vereinen und Verbänden, die hauptsächlich für Jugendliche und deren Angehörige dargeboten werden, oder Tanzveranstaltungen, Kostümfeste und Maskenbälle von Klassen öffentlicher oder erlaubter privater Unterrichtsanstalten, wenn die Veranstaltung hauptsächlich für die Schüler und deren Angehörige veranstaltet wird (bspw. Maturabälle). Das Vorführen von Filmen, die gemäß § 31 des Salzburger Veranstaltungsgesetzes 1997 das Prädikat „besonders wertvoll“ zuerkannt erhalten haben. Veranstaltungen von gemeinnützigen Seniorenorganisationen, von Körperschaften öffentlichen Rechtes, Vereinen u. Verbänden, die hauptsächlich für Senioren u. deren Angehörige dargeboten werden.
  • Alle Tatbestände, welche nicht in der Vergnügungssteuer-Verordnung der Stadt Feldkirch aufgeführt sind, sind nicht abgabepflichtig!
  • keine bescheidmäßigen Befreiungen
  • Ausgenommen sind: 1. Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder der Gemeinde regelmäßige Zuschüsse erhalten. 2. Ausspielungen gemäß § 2 Glücksspielgesetz durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14, 21 und 22 Glücksspielgesetz. 3. Veranstaltungen ständiger, regelmäßig wiederkehrender oder gelegentlicher Art, welche den Erwerb, die Erweiterung und Vertiefung von Bildung, Wissen und Können in einem organisierten Rahmen als Hauptzweck zum Gegenstand haben. Sonst gibt es keine Befreiungen.
  • 1. Vereinsfestlichkeiten und sonstige Aktivitäten durch Vereine, bei denen von den Teilnehmern weder ein Eintrittsgeld oder freiwillige Spenden u. dgl. erhoben werden, noch Speisen und Getränke gegen Entgelt abgegeben werden; 2. Veranstaltungen, die von einer nicht gewerblichen ausschließlich der Jugendpflege dienenden Institution hauptsächlich für Jugendliche (Minderjährige) und deren Angehörige dargeboten werden, unter der Voraussetzung, dass der Reinertrag ohne jeden Abzug der Jugendpflege zufließt und bei der Veranstaltung keine alkoholischen Getränke abgegeben werden; 3. Veranstaltungen, die ausschließlich dem Unterricht an öffentlichen oder behördlich genehmigten privaten Unterrichtsanstalten, Volkshochschulen und ähnlichen Einrichtungen der Erwachsenenbildung dienen. Ferner Veranstaltungen, die mit Genehmigung der Schulbehörde hauptsächlich für Schüler solcher Anstalten und deren Angehörige dargeboten werden; 4. Jährlich eine Veranstaltung im Rahmen der Reifeprüfung der allgemein bildenden höheren Schulen und berufsbildenden höheren Schulen und im Rahmen des Schulabschlusses von Leobner Schulen; 5. Veranstaltungen von Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie von deren Organen abgehalten werden und ausschließlich religiösen Zwecken dienen; 6. Sportliche Veranstaltungen aller Art von im Gemeindegebiet ansässigen Amateur-Sportvereinen insoweit, als daran nur deren Mitglieder sportlich mitwirken. Die sportliche Veranstaltung darf nur der Ausübung des Körpersports dienen und nicht mit der Abhaltung von Tanzbelustigungen verbunden sein; Amateursportvereine in Sinne dieser Bestimmung sind Vereine, deren sämtliche Mitglieder und Aktive für ihre sportliche Betätigung kein Entgelt in irgendeiner Form mit Ausnahme der Bereitstellung der zur Ausübung der sportlichen Tätigkeit erforderlichen Gegenstände und des Ersatzes von unbedingt notwendigen Fahrtkosten von und zur Sportstätte erhalten. Desgleichen gilt der Ersatz von unvermeidlichen Fahrt- und Aufenthaltskosten, die bei Veranstaltungen außerhalb des Gebietes der Stadt Leoben anfallen, nicht als Entgelt; 7. Sportliche Veranstaltungen aller Art von im Gemeindegebiet ansässigen Sportvereinen insoweit, als diese Vereine nachweislich Jugendpflege betreiben. Die sportliche Veranstaltung darf nur der Ausübung des Körpersports dienen und nicht mit der Abhaltung von Tanzbelustigungen verbunden sein; 8. Veranstaltungen, bei denen die Stadtgemeinde Leoben als (Mit-) Veranstalter oder (Mit-) Unternehmer auftritt oder einen Zuschuss zur Veranstaltung leistet. Sachleistungen wie die Beistellung und/oder der Transport von Bühnen, technischen Einrichtungen, Stühlen u.dgl. gelten dabei nicht als Zuschuss zur Veranstaltung; 9. Jährlich eine Veranstaltung des Österr. Roten Kreuzes, Bezirksstelle Leoben, des Österr. Bergrettungsdienstes, Ortsstelle Leoben, der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Leoben sowie der örtlichen Betriebsfeuerwehren; 10. Veranstaltungen gemäß § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 von rechtsfähigen Vereinen sowie rechtsähnlichen Organisationen mit dem Vereinssitz im Gebiet der Stadtgemeinde Leoben, die nach den Satzungen oder der sonstigen Rechtsgrundlage und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar die Förderung von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken überwiegend im Bundesgebiet verfolgen. Die Abgabebefreiung kommt nicht zum Tragen, wenn die Veranstaltung mit der Abhaltung einer Tanzbelustigung verbunden ist; 11. Veranstaltungen von Leobner Serviceclubs wie Lions Club, Kiwanis Club, Club 41, Kiwanis Club Forum Liuben, Rotary Club, Round Table Club, Soroptimist Club, Verein der Oberlandler z’ Loibn; 12. Jährlich eine Veranstaltung im Rahmen der Jahreshauptversammlung der gemeinnützigen Leobner Vereine. 13. Das Halten von Kinderreitapparaten und Kinderschaukelapparaten. 14. Tanzveranstaltungen gehobenen Charakters (Bälle).
  • § 1 GEGENSTAND DER ABGABE (2) Der Lustbarkeitsabgabe unterliegen nicht 1. Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßig Zuschüsse erhalten, 2. Ausspielungen gemäß § 2 des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989 i.d.g.F., durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14 und 21 des Glücksspielgesetzes, 3. Vorführungen von Filmen (Kinovorführungen), Zirkusvorstellungen und sportliche Veranstaltungen aller Art, 4. Verkaufsausstellungen oder reine Schau- oder Werbeausstellungen der gewerblichen Wirtschaft und der Land- und Forstwirtschaft, sofern damit nicht Vorträge oder musikalische Darbietungen u. dgl. verbunden sind, es sei denn, dass solche Darbietungen einen notwendigen Bestandteil dieser Veranstaltung bilden, 5. Veranstaltungen deren Gewinn ausschließlich und unmittelbar zu einem vorher anzugebenden gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck verwendet wird, 6. Veranstaltungen von Kulturvereinen und Kulturschaffenden, welche vom Land Oberösterreich oder der Stadt Steyr subventioniert werden, 7. Veranstaltungen von Einrichtungen, die dem OÖ Volksbildungswerk angehören, 8. Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich dem Feuerwehr- oder Rettungswesen zugute kommt und 9. Veranstaltungen, die ausschließlich kirchlichen Zwecken dienen.
  • keine Befreiungstatbestände
  • 1.)Veranstaltungen. deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu einem vorher anzugebenden gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck verwendet wird, 2.)Veranstaltungen von Jugendlichen und für Jugendliche, sofern der Zweck der Veranstaltung der geistigen, körperlichen und sittlichen Erziehung der Jugendlichen dient und der Zutritt ausschließlich Jugendlichen und deren Angehörigen gestattet ist 3.) Filmvorführungen, die gem. § 16 des Lichtschauspielgesetzes 1972 als besonders wertvoll, wertvoll oder sehenswert begutachtet sind 4.) sportliche Veranstaltungen aller Art sowie 5.) Veranstaltungen, die politischen Zwecken dienen
  • Steuerbefreiungen ergeben sich nach § 3 des Gemeindevergnügungssteuergesetzes für: 1. Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, des Landes oder einer Gemeinde des Landes Vorarlberg regelmäßig Zuschüsse mit Ausnahme solcher aus den Erträgnissen des Kulturgroschens erhalten; sowie 2. Ausspielungen gemäß § 2 des Glücksspielgesetzes durch Konzessionäre nach den §§ 14 (Übertragung bestimmter Lotterien), 21 (Spielbanken) und 22 (Pokersalons) des Glücksspielgesetzes. Die Vergnügungssteuerordnung der Landeshauptstadt Bregenz sieht in § 3 zudem folgende Befreiungen vor: 1. Rundfunkübertragungen in öffentlichen Lokalen; 2. Ausstellungen in öffentlichen Museen und Bildergalerien; 3. Veranstaltungen, die lediglich dem Unterricht oder der Förderung des Unterrichtes an öffentlichen oder privaten Schulen dienen und hauptsächlich für die Schüler dieser Anstalten und deren Angehörige dargeboten werden; 4. Veranstaltungen, deren Ertrag nachweislich ausschließlich und unmittelbar für öffentliche Wohlfahrtszwecke verwendet wird; 5. Veranstaltungen der Landeshauptstadt Bregenz; 6. Sportveranstaltungen; 7. Veranstaltungen von Vereinen für ihre eigenen ausübenden Mitglieder; 8. Filmvorführungen 9. Veranstaltungen, die auf Schiffen auf dem Bodensee stattfinden, sofern es sich dabei um 10. allgemein zugängliche Kurs- und Sonderfahrten mit oder ohne Tonbandmusik, sofern diese nicht mit Tanzunterhaltungen oder anderen steuerpflichtigen Darbietungen verbunden sind; 11. geschlossene Sonderfahrten für Vereine und Betriebe mit Tonbandmusik oder eigener Musikkapelle handelt; 12. Zirkusveranstaltungen und diesen gleichzustellende Vorführungen; 13. Faschingsumzüge.
  • Veranstaltungen von Theatern die regelmäßig öffentliche Zuschüsse erhalten, Veranstaltungen mit ausschließlich religiösen, politischen oder wissenschaftlichen Zweck, Ausspielungen gem. §§ 2, 5, 14, 21 und 22 Glücksspielgesetz, Veranstaltungen deren Ertrag gemeinnützig oder mildtätig verwendet wird, Vorführungen von Filmen mit dem Prädikat "wertvoll" oder "besonders wertvoll", Sportveranstaltungen, Veranstaltungen der gemeinnützigen Pflege der Volksbräuche, der Volkstracht, des Volksliedes, der Volkskunst´, des Volkstanzes u.ä., Ausstellungen von Museen und Reliefs u. nichtgewerbliche Kuns- und Informationsveranstaltungen, Film- u. Diavorträge, Theatervorstellungen, Balette, Opernaufführungen, Musicals, Operetten, Konzerte der ernsten Musik, Dichterlesungen, Rezitationen u.ä., Veranstaltungen der Stadt Villach, Zirkusveranstaltungen und damit verbundene Tierschauen, Werbeveranstaltungen für Waren aller Art
  • (1) Die Gemeinde hat in der Lustbarkeitsabgabeverordnung zu bestimmen, welche Veranstaltungen gemäß § 1 Abs. 2 und 3 der Abgabepflicht unterliegen. Sie kann auch bestimmen, ob und inwieweit von der Abgabe zu befreien sind a) Veranstaltungen, deren Ertrag zu gemeinnützigen oder zu mildtätigen Zwecken verwendet wird, b) Sportveranstaltungen von Amateuren, c) Veranstaltungen, die der Kunstpflege oder der Volksbildung, insbesondere der Bildung der Jugend, dienen, d) die Vorführung von Filmen, die mit einem Prädikat bewertet wurden, e) Veranstaltungen von Körperschaften öffentlichen Rechts.
  • § 2 Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Linz Abgabebefreiungen (1) Von der Lustbarkeitsabgabe sind folgende Lustbarkeiten (§ 1 Abs. 1) befreit: 1. Lustbarkeiten, deren überwiegender Zweck in der Aufrechterhaltung oder Förderung der Linzer Wirtshauskultur liegt, sofern diese in Wirtshäusern durchgeführt werden; 2. Kinderfeste; Jugendfeste, sofern weder alkoholische Getränke verabreicht werden noch eine Tanzveranstaltung hiermit verbunden ist; 3. Lustbarkeiten, welche ausschließlich dem Erwerb, der Erweiterung oder der Vertiefung von Bildung, Wissen oder Können dienen und bei deren Durchführung die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt (z.B. Seminarvorträge, Volksbildung, Schulveranstaltungen); 4. Kulturelle Lustbarkeiten: Ausstellungen, Konzerte, Theater- und Tanztheatervorführungen, Opern, Operetten, Musicals, Ballette, Kabaretts; 5. Lustbarkeiten, die ausschließlich politischen Zwecken dienen; 6. Vorträge und Vorlesungen; 7. Schüler- und Debütantenbälle; 8. Messen, soweit sie nicht in § 9 ausdrücklich angeführt sind; 9. Vorführung und Ausübung der in § 1 Oö. Sportartenverordnung 2016 (LGBl. Nr. 21/2016, idgF) genannten Sportarten sowie jegliche Form von Golf (wie Swingolf) und (Musik)Gymnastik wie Aerobic, Zumba; 10. Ausspielungen gemäß § 2 Glückspielgesetz (BGBl. Nr. 620/1989, idgF) durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14 und 21 Glückspiel-gesetz; 11. Zirkusvorführungen; 12. Schifffahrten mit Musik und/oder Tanz; Themenschifffahrten; (2) Auf Antrag der Veranstalterin/des Veranstalters sind Lustbarkeiten iSd § 1 Abs. 1 von der Lustbarkeitsabgabe zu befreien, wenn das Doppelte der auf diese Lustbarkeit entfallenden Abgabe einem in Linz ansässigen Dritten für von diesem in Linz ausschließlich und unmittelbar verfolgte gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zufließt. Die Absicht, die Mittel entsprechend spenden zu wollen, ist dem Magistrat spätestens am Tag vor Durchführung der Veranstaltung abschließend bekannt zu geben. Der Nachweis der zweckentsprechenden Mittelverwendung ist auf Grund geordneter Buchführung und/oder ordnungsgemäßer Belege binnen sechs Wochen ab Durchführung der Lustbarkeit zu erbringen.

Wie hoch waren die Gesamteinnahmen 2016 bzw. 2017?

  • 2016 € 4.013,00 2017 € 4.463,21
  • 2016: 139.130,94 2017: 153.884,22
  • 2016: 355.303,64 2017: 197.948,80
  • 2016: ca. 300.000,-- 2017: ca. 306.000,--
  • 2010: € 35.000 2011: € 11.000 2016: € 0 2017: € 0
  • 2016: € 61.000,00 2017: € 79.000,00
  • 2016: 549.076,39 2017: 477.179,79
  • RA 2016 IST: 56.625,26 2017 IST voraussichtlich: 23.951,04
  • 2016 = € 345.505,86 2017 = € 354.665,63
  • 2016: € 215.299,83 2017: € 214.689,42
  • Einnahmen 2016.................876.733,10 Einnahmen 2017.................859.183,33
  • Einnahmen 2016: 236.611,14 Euro Einnahmen 2017: 353.703,55 Euro
  • 2016 : EUR 160.470,93 2017 : EUR 211.410,32
  • 2016: EUR 12.600 2017: EUR 25.200
  • 2016 € 19.922,-- (inkl. Reste Geldspielapparate) 2017 € 988,--
  • 2016 - EUR 195.085,29 2017 - EUR 187.119,18
  • 2016: € 427.815,00 2017: € 461.875,00
  • 2016: Euro 1,37 Mio 2017: Euro 1,33 Mio
  • 2016: € 12.603,30 2017: € 67.999,80
  • 2016 € 44.273,86 2017 € 21.038,5
  • Anordnungssoll 2016: EUR 25.000,00 Anordnungssoll 2017: EUR 5.310,00

Allgemeine Anmerkungen zum Fragebogen

  • Es ist eine Tendenz feststellbar, dass immer mehr Städte einzelne/alle Tatbestände von der Lustbarkeitsabgabe befreien bzw. Veranstalter Städte gegenseitig ausspielen; kleinere Gemeinden heben mE ohnehin keine Lustbarkeitsabgabe ein
  • Zwischen 01.3.2016 und 5.7.2017 wurden Veranstaltungen/Vergnügungen aufgrund Eintrittsgeldern grundsätzlich mit 25 % des Eintrittsgeldes besteuert. Es gab hiezu jedoch eine große Anzahl Ausnahmen wie z. B. Handels- und Fachmessen ausgenommen Erotikmessen usw. Durch die Formulierungen und weiteren Ausnahmebestimmungen kam es immer wieder zu Auslegungsschwierigkeiten in der praktischen Anwendung. Es entstand dadurch ein hoher Prüfungsaufwand für die Abgabenbehörde bzgl. Abgabepflicht JA/Nein.
  • Trotz minimalem Bearbeitungsaufwand stellt die LU-Abgabe eine erhebliche Einnahmequelle für die Stadt Krems dar (LU-Abgabe nur ein kleiner Sachbearbeiter-Teilbereich).
  • Sie finden die Lustbarkeitsabgabeordnung der Landeshauptstadt Linz idgF auch auf unserer Homepage: www.linz.at
  • Sorry für die Verspätung, LG Barbara
OEGZ

ÖGZ Download