Ergebnisse
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:
Ing. Johannes Eschenbacher
johannes.eschenbacher@staedtebund.gv.at
Ingesamt Antwortende: 13
Wir würden gerne eine Begleitung des Assessments im Bereich Informationssicherheit in Anspruch zu nehmen:
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Ja
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0
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0%
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Nein
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7
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53.8%
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Vielleicht
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6
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46.2%
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Wir würden gerne eine Begleitung des Assessments im Bereich NIS in Anspruch zu nehmen:
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Ja
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0
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0%
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Nein
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6
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46.2%
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Vielleicht
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7
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53.8%
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Wir hätten (trotz Kostenbeteiligung) grundsätzlich Interesse an Dokumentenvorlagen zur Umsetzung der Informationssicherheit in der Stadt:
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Ja
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4
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30.8%
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Nein
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3
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23.1%
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Vielleicht
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6
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46.2%
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Wir haben Interesse an einem vom ÖStB beauftragten Rechtsgutachten hinsichtlich der kommunalen NIS-2 Betroffenheit und bringen als Grundlage dafür folgende Fragestellungen ein
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- Sind die Städte mit eigenem Statut über die NIS-Betroffenheit der Bundesländer in der Rolle als Bezirkshauptmannschaft von NIS-2 betroffen? Wenn ja, in welcher Ausprägung und mit welchen Erfordernissen?
- -x-
- Wir ersuchen um Bestätigung unserer Rechtsauffassung, dass die Statutarstädte, wie alle übrigen Gemeinden auch, keine „Einrichtungen im Sektor der öffentlichen Verwaltung“ iSv § 24 Abs. 3 sind, und zwar unabhängig davon, ob sie Aufgaben des eigenen oder des übertragenen Wirkungsbereiches (einschließlich der Aufgaben als Bezirksverwaltungsbehörde!) wahrnehmen. Sie können auch nicht unter den Begriff „Bezirkshauptmannschaften“ iSv § 24 Abs. 2 Z 2 i.V.m. Abs. 5 subsumiert werden. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf die historisch gewachsene, schon in § 8 Abs. 5 lit b ÜG 1920 zugrunde gelegte begriffliche Unterscheidung zwischen Bezirkshauptmannschaften und Statutarstädten.
Die Statutarstädte unterliegen somit als solche nicht dem Geltungsbereich des NIS-2-G. Etwas anderes kann sich allenfalls dann ergeben, wenn eine Statutarstadt spezielle, von NIS-2 erfasste Dienste in sonstigen Sektoren iSv § 2 i.V.m. Anlagen I und 2 selbst erbringt (und nicht auf eigenständige Gesellschaften ausgegliedert hat).
- Gem aktuell vorliegendem Entwurf zum Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2024 gelten gem § 24 Abs 3 letzter Satz Gemeinden sowie Gemeindeverbände nicht als Einrichtungen im Sektor der öffentlichen Verwaltung. Aufgrund des breiten Tätigkeitsfeldes von Gemeinden können diese gem § 2 wesentliche und wichtige Einrichtungen in den genannten Sektoren darstellen. Wie wirkt sich nunmehr eine allenfalls vorliegende Sektoreneinrichtungseigenschaft auf die übrigen Bereiche der Gemeinde aus? Hat die Sektoreneinrichtungseigenschaft Auswirkungen auf die übrigen Bereiche, sofern und soweit andere, von der Sektorentätigkeit klar abgrenzbare Tätigkeitsfelder ein gemeinsames Netz- und Informationssystem in Verwendung haben?
Macht es für die Beantwortung der vorgenannten Frage einen Unterschied, ob die Sektoreneinrichtung in Form eines Eigenbetriebs iSd § 71 Abs 4 Stmk GemO geführt wird?
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Einsatz des Toolsets in unserer Mitgliedsgemeinde
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Wir haben das Toolset bereits eingesetzt.
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Wir sind gerade dabei das Toolset einzusetzen.
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Wir planen das Toolset einzusetzen.
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Anmerkung:
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Folgende Erfahrungen konnten wir beim Einsatz des Toolsets machen:
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