Was bringt das Jahr 2004 für die kommunale Abfallwirtschaft?

Was bringt das Jahr 2004 für die kommunale Abfallwirtschaft?

Geänderte Rahmenbedingungen bringen für die österreichische Abfallwirtschaft einschneidende Änderungen. Die ab dem 1. 1. 2004 geltenden neuen Bestimmungen der Deponieverordnung sehen ein Ablagerungsverbot für nicht vorbehandelte Abfälle vor. Die dafür erforderlichen Anlagen müssten und mussten mit beträchtlichen finanziellen Aufwendungen teilweise neu geschaffen werden. Dies bringt Auswirkungen bei der Sammlung und Entsorgung des Hausmülls mit organisatorischen und finanziellen Folgen mit sich.

 

Anlagenkapazitäten
Die erforderlichen Anlagen zur Bewältigung der neuen Anforderungen wurden in den einzelnen Bundesländern und Sammelregionen zu einem großen Teil, aber nicht zur Gänze rechtzeitig geschaffen. Das betrifft in erster Linie die erforderlichen Verbrennungsanlagen. Während in einigen Bundesländern auf MBA-Anlagen gesetzt wird und die abgesonderte thermische Fraktion in bestehende oder neu errichtete Anlagen in andere (Bundes-)Länder geliefert wird, wie z. B. in Salzburg und Burgenland, setzen andere Länder auf die Verbrennung des Großteils ihres Hausmülls, wie z. B. Niederösterreich, Wien, teilweise Oberösterreich und Steiermark. In einigen Bundesländern kommt es zu kostspieligen Übergangslösungen.

Änderungen bei der Verpackungsabfallsammlung
Die Änderungen bei der Abfallbehandlung wirken sich vor allem auf die Sammlung der Leichtverpackungen, der Metallverpackungen und der Materialverbünde aus.
Dies einerseits deshalb, weil die bisher getrennt gesammelte, einer thermischen Nutzung zugeführte Kunststoffmischfraktion kostengünstiger und wirtschaftlich sinnvoller mit dem Restmüll entsorgt werden kann, während die stofflich zu verwertenden Verpackungsabfälle in der getrennten Sammlung in einer besseren Qualität sichergestellt werden können, wie verschiedene Versuche, so z. B. in Wien und Salzburg, gezeigt haben.
Metallverpackungen und -dosen können in Hinkunft in Vorbehandlungsanlagen, welche dazu technisch in der Lage sind, kostengünstiger aussortiert als getrennt gesammelt werden. Ein zusätzlicher Vorteil dabei ist, dass damit auch Dosen erfasst werden, welche schon bisher im Restmüll landeten.

Vertragsverhandlungen mit den Branchenrecyclinggesellschaften
Die geänderten Rahmenbedingungen, aber auch notwendige Entgeltanpassungen erforderten umfangreiche Verhandlungen mit der ARA und den Branchenrecyclinggesellschaften. Diese basieren auf der Möglichkeit der Kündigung der Verträge, dem Auslaufen von Verträgen, geänderten rechtlichen Rahmen und der Neuerlassung der Bewilligungsbescheide nach Auslaufen über Gültigkeit zu Ende 2003 oder im Laufe des Jahres 2004.

Ergebnisse der Verhandlungen mit dem ARA-System
- ARA
Die zwischen der Altstoffrecycling Austria AG und den durch den Österreichischen Städtebund vertretenen Kommunen abgeschlossenen Verträge, mit welchen die Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit der Kommunen durch die ARA AG im Bereich der Verpackungssammlung geregelt wird, endeten am 31. 12. 2003._Die ARA vertritt die Ansicht, dass der Informationsaufwand und Informationsbedarf geringer wurde, Leistungen für nicht die ARA betreffende Aufgaben (z. B. Elektroaltgeräte, Speiseöl) zunehmen sowie das für die Umstellung der Leichtverpackungssammlung geleistete Entgelt in der Höhe von 0,051 € pro Einwohner pro Jahr nunmehr bereits 3 Jahre im Vorhinein geleistet wurde, und zwar unabhängig, ob in der betreffenden Region umgestellt wurde oder nicht und somit dieses Entgelt in Hinkunft zu entfallen habe. Der bis 2003 gültige Vertrag hat daher die Formulierung enthalten, dass mit diesem Entgeltsteil alle Aktivitäten im Zusammenhang mit der Umstellung der Sammlung der Leichtfraktion aufgrund der Deponieverordnung bzw. dem damit in Zusammenhang stehenden Vorgaben einer Branchenrecyclinggesellschaft des ARA-Systemes abgegolten sind, selbst wenn solche Aktivitäten noch nicht begonnen oder abgeschlossen wurden. Überdies sinken die Einnahmen der ARA aus Lizenzentgelten und steigen die Gesamtkosten.

- Nach langen und schwierigen Verhandlungen ist es den Vertretern des Städtebundes gelungen, dass der in dieser Vereinbarung enthaltene Personalkostenzuschuss für die allgemeinen Tätigkeiten der Abfallberater für die Vertragslaufzeit nicht, wie dies der ursprüngliche Wunsch der ARA war, reduziert, sondern sogar leicht erhöht wird (37 Cent pro Einwohner und Jahr, bisher 35,6 Cent). Darüber hinaus werden die Ergebnisse der Volkszählung 2001 berücksichtigt, sodass sich der ausbezahlte Gesamtbetrag noch weiter um 3,63% erhöht (84.000 € jährlich). Es ist somit gelungen, das Grundentgelt für die Leistungen der Abfallberater zumindest einigermaßen an die Lohnkostensteigerungen anzupassen. Darüber hinaus ist es gelungen, den Topf für Sonderprojekte, welcher bisher mit 72.000 € dotiert war, zumindest im Jahre 2004 mit 110.000 € festzusetzen. In den folgenden beiden Jahren bleibt die Dotierung wie bisher. Eine weitere Änderung des Vertrages betrifft die Anrechnung der Arbeitszeit der einzelnen Abfallberater für die Abgeltung durch die ARA. Es soll nunmehr für Aktivitäten für die ARA und deren Abgeltung nicht mehr die gesamte Arbeitszeit eines Abfallberaters für die Kostenabgeltung relevant sein, sondern im Rahmen einer gestaffelten Übergangsregelung lediglich ein Prozentsatz angerechnet werden. Ab dem Jahr 2005 soll es zu Entgeltskürzungen kommen, wenn ein Abfallberater mehr als 80.000 Einwohner betreut, im Jahr 2006 wird diese Grenze mit 70.000 Einwohner festgelegt. Dies wird sich nur in wenigen Regionen auswirken und hat den Zweck, dass tatsächlich nur Leistungen abgegolten werden, welche mit der Information über die Verpackungssammlung zusammenhängen und nicht Leistungen für andere Aktivitäten. Dies entspricht auch einer Gleichbehandlung mit den Regionen, in denen eine entsprechende Vorsorge getroffen wurde.

- ARO
Die Verhandlungen mit der ARO konnten erfolgreich abgeschlossen werden. Kernpunkte der Forderungen des Österreichischen Städtebundes waren die Erhöhung des „Volumenszuschlages“ bei der Zuordnung der durch die Verpackungen verursachten Kosten bei Sammel- und Systemleistungen, die Änderung des Aufteilungsschlüssels beim Altpapiererlös und die Klärung der Frage der Mengendeckelung. Nach äußerst schwierigen und langwierigen Verhandlungen ist es gelungen, ein für die österreichischen Städte und Gemeinden positives Ergebnis zu erzielen, welches Mehreinnahmen bis zu 15% gegenüber den derzeitigen Verträgen erwarten lässt. Zusammengefasst stellt sich das Ergebnis wie folgt dar:

Kooperation mit ARO ab 2004
- System- und Sammelleistungen
Kostenteilung nach Masseanteilen + 60% = Faktor 1,6 statt dzt. 1,5
- Altstofferlöse nach Masseanteilen Verrechnungsmengen gemäß bestehenden Verträgen oder tatsächlichen Mengen auf Basis von aktuellen Analysen (Kostentragung für Analysen/GK = 50%/50%)
- Vertragslaufzeit unbestimmt, erstmals kündbar mit Wirkung 31. 12. 2005
- Umsetzung: Nachtrag zum bestehenden Vertrag mit Kündigungsverzicht bis 31. 12. 2005

Die Mehreinnahmen setzen sich somit aus erhöhten Entgelten für System- und Sammelleistungen, durch die Erhöhung des Zuschlages von 50 auf 60% und einen höheren Anteil für die Kommunen aus den Altstofferlösen zusammen. Nachdem von Seiten des Städtebundes festgestellt wurde, dass zumindest in einzelnen Sammelregionen die in den bestehenden Verträgen auf der Basis des Jahres 2000 gedeckelten Mengen nicht mehr der Realität entsprechen, sondern höher sind und andererseits von der ARO behauptet wurde, dass die Mengen an Verpackungen nicht oder nicht in dem Ausmaß gestiegen sind wie die Originalsammelware und daher der auf Basis Originalsammelware des Jahres 2000 festgeschriebene Verrechnungsschlüssel immer noch zutrifft bzw. für die Kommunen sogar vorteilhaft sei, wurde die oben angeführte Regelung der Möglichkeit einer Analyse ausdrücklich festgelegt. Es wird jedoch empfohlen, das Verlangen nach einer Analyse sehr gut zu überlegen, da einerseits dadurch Kosten entstehen und andererseits dies nur sinnvoll ist, wenn dies tatsächlich zu einer Verbesserung für die einzelne Region führt.

- ARGEV
Die am 1. 1. 2004 in Kraft getretenen geänderten Bestimmungen der Deponieverordnung wirken sich auch auf die Systemgenehmigungsbescheide aus. Ab dem Jahre 2006 wird es zu einer Erhöhung der Erfassungsquoten (95%) kommen. Für die Jahre 2004 und 2005 wird die Quote für Kunststoffe im Rahmen einer Übergangsregelung mit 83% (Materialverbunde 55%; tatsächliche Erfassung 2002) festgelegt. Daraus ergibt sich für die ARGEV die Notwendigkeit eines Ausbaus oder zumindest teilweisen Umbaues des derzeitigen Sammelsystems. Die Beibehaltung bzw. der Ausbau oder der Rückbau des Sammelsystems bei Verschiebung von Mengen in den Restmüll ist jedoch von den jeweiligen regionalen Verhältnissen und den mit den jeweiligen kommunalen Vertragspartnern getroffenen Vereinbarungen abhängig. Aufgrund dieser Voraussetzungen und der sich nunmehr ergebenden Möglichkeit des Zukaufs von Mengen aus dem Restmüll in jenen Fällen, in denen eine thermische Nutzung vorgesehen ist (Verbrennung des gesamten Restmülls bzw. Aussortierung einer „thermischen Fraktion“ mittels einer Splittinganlage) wurden zwischen ARGEV und einzelnen Vertragspartnern bereits Vereinbarungen ausverhandelt und abgeschlossen (Niederösterreich, Wien, Stadt Salzburg, Teile Kärntens). In jeder Sammelregion wird daher mit der ARGEV zu verhandeln sein, wie das jeweilige Sammelsystem für Leichtverpackungen und Metallverpackungen konkret aussehen soll. Einzelne mechanisch-biologische Anlagen bieten ja die Möglichkeit, dass Metallverpackungen in Hinkunft durch diese Anlagen aussortiert werden, womit die höheren Kosten der getrennten Sammlung und die Auswirkungen von überfüllten Containern auf das Ortsbild vermieden werden können. Festzuhalten ist jedoch, dass wegen der regional unterschiedlichen Ausgangslage die Verhandlungen auf Ebene der einzelnen Sammelregionen geführt werden müssen.

- AGR
Es muss festgehalten werden, dass die Verhandlungen mit der AGR äußerst schwierig verlaufen. Die Verträge zwischen den Gebietskörperschaften und der AGR waren in den meisten Fällen zum 31. 12. 2003 erstmals kündbar. Die in diesen Verträgen festgelegten Entgelte, welche von der AGR an die jeweiligen kommunalen Vertragspartner für „Systemkosten“ geleistet werden, differieren aufgrund unterschiedlicher Gewichtungen (Nächtigungszahlen, Sammelmengen) in den einzelnen Bundesländern und sind auch abhängig von der Zahl der tatsächlichen vom Vertragspartner zur Verfügung gestellten Behälter. Die den derzeit gültigen Verträgen zugrunde liegende Basis beträgt 0,8721 € (ATS 12,–)/ Normeinwohner/Jahr. Die Aufteilung für Behälter und sonstige Systemkosten beträgt 40 zu 60. Die sonstigen Systemkosten beziehen sich auf die Errichtung des Standplatzes, die Reinigung inklusive Schneefreihaltung und Administration. Diese Entgelte basierten auf Verhandlungen für die Vertragsperiode 2001 bis 2003, in welchen von den Kommunen auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der AGR nach ihrem Ausgleichsverfahren Bedacht genommen wurde. In der Zwischenzeit hat die AGR, ebenso wie andere Branchenrecyclinggesellschaften, nicht unbeträchtliche Rücklagen gebildet. Dies wurde von der AGR u. a. damit begründet, dass die den Verhandlungen zugrunde liegenden Zahlen auf Schätzungen der ARA über die Lizenzmengen beruhten, welche aber in weiterer Folge übertroffen wurden. Der Wunsch des Österreichischen Städtebundes nach Bekanntwerden dieser Zahlen nach einer Anhebung des Tarifes noch vor Ablauf der Vertragsdauer wurde von der AGR mit dem Hinweis auf die Dauer der Vereinbarung bis Ende 2003 abgelehnt. Es wurde jedoch eine Zusage dahingehend abgegeben, dass über die Neugestaltung des Systemkostenentgeltes ab dem 1. 1. 2004 Verhandlungen geführt werden.
Die Forderungen des Städtebundes nach Erhöhung der Entgelte werden damit begründet, dass die derzeitigen Entgelte für die Kommunen nicht kostendeckend sind, wobei der Kostendeckungsgrad jedoch in den einzelnen Regionen durchaus unterschiedlich ist. Das für die laufenden Verträge vereinbarte Entgelt beruhte auf der Geschäftsgrundlage eines bestimmten, von der AGR nach dem Ausgleich als vertretbar angesehenen Volumens, welches für die Leistungen der Kommunen zur Verfügung gestellt werden könnte. Die Annahmen über diese Geschäftsgrundlage haben sich nunmehr als unzutreffend herausgestellt. Als Verhandlungsgrundlage wurde vom Städtebund und den Städten Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Salzburg, Wien eine Studie über Aspekte einer leistungsgerechten Kostenabgeltung in Auftrag gegeben, welche als Grundlage für die laufenden Verhandlungen dient. Die AGR schlägt nunmehr eine Erhöhung des Entgelts um ca. 3% auf Basis der Einwohnerzahlen Volkszählung 2001 vor. Das Angebot wird vom Österreichischen Städtebund als nicht ausreichend beurteilt. Die Forderungen des Städtebundes werden unverständlicherweise von der AGR derzeit in ihrer Gesamtheit abgelehnt. Diese beinhalten auch eine rückwirkende Anhebung des Entgelts ab 1. 1. 2003 und eine Neuaufteilung der Entgelte für Behälter und sonstige Systemleistungen.

- Öko-Box
In Regionen mit einer thermischen Verwertung, in welcher die Leichtverpackungssammlung umgestellt wird bzw. diese Verpackungen (thermisch) mit dem Restmüll entsorgt werden, wird es auch sinnvoll sein, Vertragsverhandlungen mit der ÖKO-Box Ges.m.b.H. bezüglich einer Mitsammlung von Verbundkartons im Restmüll zu führen.

Abfallverzeichnisverordnung
Mit der neuen Abfallnachweisverordnung wird das Europäische Abfallverzeichnis in das österreichische Recht umgesetzt. Die Verordnung trat mit 1. 1. 2004 in Kraft, ab 1. 1. 2005 sind bei allen Aufzeichnungen, Meldungen oder Ausstufungen die Codes und Bezeichnungen der Verordnung zu verwenden. Bis dahin gilt gemäß Anlage 5 zur Verordnung die Önorm S 2100 mit den in der Anlage enthaltenen Modifikationen bzw. Ergänzungen. In der Verordnung finden sich neben der Auflistung sämtlicher Abfallarten Abfallcodes und Kriterien für die Zuordnung der Abfälle zu diesen.
Gefährliche Abfälle werden bezeichnet, ebenso Aushubmaterialien und Abfälle, die mit gefährlichen Stoffen so vermengt sind, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft auf diese zutrifft.
Bis 1. 1. 2005 müssen auch alle Anlagengenehmigungen und Berechtigungen zur Sammlung und Behandlung von Abfällen im Wege eines von Amts wegen zu erlassenden Feststellungsbescheides an die neuen Verzeichnisse angepasst werden. Es geht dabei lediglich um eine „Übersetzung“ der bisherigen Bezeichnungen, nicht um eine Ausweitung oder Einschränkung von Berechtigungen.

Abfallnachweisverordnung 2003
Diese Verordnung ersetzt mit Wirkung vom 1. 1. 2004 die aus dem Jahr 1991 stammende Verordnung, welche mit der Abfallnachweisverordnung 2003 verknüpft ist. Sie bringt unter anderem Neuerungen für vereinfachte Aufzeichnungen und im Begleitscheinsystem.

Novellierung der Deponieverordnung
Bei der Novellierung der Deponieverordnung geht es im Wesentlichen um die Berichtigung einzelner Grenzwerte in den Anhängen und die Festlegung des Brennwertes von Abfällen nach der biologischen Vorbehandlung.

Elektrische und elektronische Altgeräte
Die Erlassung und Umsetzung der Elektroaltgeräteverordnung sind für die Ausgestaltung der Herstellerverantwortung und somit für den kommunalen Sektor von besonderer Bedeutung. Derzeit finden Gespräche zwischen dem Bundesministerium für Umwelt und den kommunalen Interessenvertretungen über die Ausgestaltung des Sammelsystems statt. Es geht hiebei um die Frage, ob die bestehenden kommunalen Einrichtungen – etwa Recyclinghöfe – unter welchen Bedingungen genutzt werden sollen. Der Österreichische Städtebund setzt sich dabei für eine Lösung ein, welche die Interessen der Kommunen ausreichend berücksichtigt, eine Entscheidung sollte bis Jahresmitte getroffen sein.

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