Verfassungsreform und Verwaltungsreform

Die für die Städte und Gemeinden wichtigen Bestimmungen der österreichischen Bundesverfassung sind relativ jung und modern konzipiert und geben den Kommunen einen verhältnismäßig großen Freiraum für ihre Tätigkeit. Trotzdem ist es notwendig, Anpassungen vorzunehmen. Im Rahmen des Österreich-Konvents wurde vom Österreichischen Städtebund bereits eine Reihe von Vorschlägen eingebracht, die zwei grundsätzliche Ziele verfolgten:

  • Bessere Rahmenbedingungen für eine Effizienzsteigerung der kommunalen Tätigkeit und
  • bessere Absicherung der Finanzierungsbasis der Gemeinden.

Folgende Punkte seien besonders hervorgehoben:

  • Gemeindeverbände und Kooperationen sind ein geeignetes Instrument, effizient zusammenzuarbeiten. Gemeindeverbände müssen so rasch wie möglich für alle Angelegenheiten, die die Gemeinden zu besorgen haben, auch über Bezirks- und Ländergrenzen hinweg und auch für ein Bündel an Aufgaben gegründet werden können. Das soll auch für „Verwaltungsgemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit “ gelten.
  • Ermächtigung der Gemeinden zum Abschluss von „verwaltungsrechtlichen Verträgen “ sowohl zwischen Gebietskörperschaften als auch zwischen Gebietskörperschaften und Privaten – auch in Fragen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeiten in Vollziehung der Gesetze, z.B. über Fragen der Steuereinhebung, weitergehende Fragen des interkommunalen Finanzausgleichs oder der Raumordnung.
  • Überdies sind die engen Grenzen des ortspolizeilichen Verordnungsrechts zu erweitern. Sie müssen nicht nur zur Missstands-, sondern auch zur Gefahrenabwehr eingesetzt werden können.
  • Darüber hinaus muss den Gemeinden das Recht eingeräumt werden, dass sie ortspolizeiliche Verordnungen auch vollziehen dürfen, und zwar dadurch, dass sie eine Strafe festlegen bzw. Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt anordnen können. Organe der öffentlichen Aufsicht sollen diese Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt vollziehen dürfen.
OEGZ

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