Aktuelle Aspekte der Abfallwirtschaft Die kommunale Abfallwirtschaft am Weg zur Nachhaltigkeit

Aktuelle Aspekte der Abfallwirtschaft Die kommunale Abfallwirtschaft am Weg zur Nachhaltigkeit

Eine der wichtigsten Maßnahmen für eine nachhaltige Abfallwirtschaft besteht in der Vorbehandlung der Abfälle vor Ablagerung gemäß den Anforderungen aus der Deponieverordnung. Die bestmögliche Inertisierung des Abfalls bei gleichzeitiger Energiegewinnung kann durch eine thermische Behandlung erreicht werden. Von der Einhaltung des Grenzwertes von 5% TOC sind mechanisch-biologisch vorbehandelte Abfälle, die einen Heizwert von 6000 kJ/kg einhalten, ausgenommen. Mit 1.1.2004 ist die vollständige Umsetzung der Deponieverordnung vorgegeben.

 

In einigen Bundesländern wurde von der Möglichkeit der Fristverlängerung bis maximal 2008 durch Verordnung Gebrauch gemacht. Dies wirkt sich auf die Höhe des Altlastenbeitrages aus. Säumigkeit ist mit höheren Beiträgen verbunden.
Durch die Fortschritte in der Restmüllbehandlung können die Sammelsysteme im Sinne einer volkswirtschaftlichen Optimierung angepasst werden.

Das Prinzip der Nachhaltigkeit ist heute allgemein anerkannte Leitlinie des Umweltschutzes und insbesondere der Abfallwirtschaft.
Die Probleme mit Altlasten führen uns vor Augen, dass es in der Vergangenheit nicht immer gelungen ist, die Abfallwirtschaft so zu gestalten, dass sie mit den Kriterien der Nachhaltigkeit zur Deckung gekommen wären. Bereits bei den Zielen und Grundsätzen wird im neuen AWG 2002 das Vorsorgeprinzip und die Nachhaltigkeit, insbesondere die umfassende Ressourcenschonung, die Reduktion der Emission von Luftschadstoffen und klimarelevanten Gasen verdeutlicht. Kern einer nachhaltigen Wirtschaftsweise ist die Steigerung der so genannten Ökoeffizienz, wobei der Erhöhung der Materialeffizienz eine vorrangige Bedeutung zukommt und für die Abfallwirtschaft maßgebend ist.
Daraus lässt sich sehr schlüssig ableiten, dass neben der Vermeidung die Verwertung im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung hohe Priorität verdient. Auch in den Grundsätzen der europäischen Abfallpolitik findet sich neben der Vermeidung ein primäres Gebot zur Verwertung von Abfällen. Sowohl aus diesem Grund als auch im Sinne der Nachhaltigkeit ist der Vorrang von Abfallvermeidung und -verwertung weiterhin ein wichtiger Grundsatz der österreichischen Abfallstrategie.

Vorbehandlung vor Ablagerung
Eine der wichtigsten Maßnahmen für eine nachhaltige Abfallwirtschaft besteht in der Vorbehandlung der Abfälle vor Ablagerung gemäß den Anforderungen aus der Deponieverordnung.
Die mit 1. 1. 1997 in Kraft getretene Deponieverordnung schreibt vor allem die Anforderungen an die Qualität der abzulagernden Abfälle fest. Dazu ist ein Grenzwert von 5% TOC bzw. für mechanisch-biologisch vorbehandelte Abfälle ein Heizwert von max. 6000 kJ/kg und ein Stabilitätsparameter (Atmungsaktivität nach 4 Tagen von 7 mg O2/g TS) sowie ein Gasbildungspotential (Gasbildung im Gärtest nach 21 Tagen (GB21) von 20 Ne/kg TS) einzuhalten.
Die bestmögliche Inertisierung des Abfalls bei gleichzeitiger Energiegewinnung kann durch eine thermische Behandlung erreicht werden.
Eine mechanisch-biologische Vorbehandlung zum Zweck der Deponierung ist eine verfahrenstechnische Kombination mechanischer und biologischer Prozesse zur Vorbehandlung von Abfällen, ohne dass eine bestimmte Reihenfolge der Prozesse aus dem Begriff mechanisch-biologisch sich zwingend ableiten lässt. Ziel der mechanischen Prozesse ist insbesondere die Separierung von für eine biologische Behandlung wenig geeigneten Stoffen, von Störstoffen und Schadstoffen oder eine Optimierung des biologischen Abbaus der verbleibenden Abfälle durch Erhöhung der Verfügbarkeit und Homogenität; Ziel der biologischen Prozesse ist der Abbau organischer Substanzen (Ab- und Umbau biologisch abbaubarer Bestandteile) durch die Anwendung eines aeroben Verfahrens oder eines anaeroben mit nachfolgendem aeroben Verfahrens. Die mechanisch-biologische Vorbehandlung hat zu einer deutlichen Reduzierung der biologisch abbaubaren Anteile, des Volumens, des Wassergehalts, des Gasbildungspotentials und der Atmungsaktivität der Abfälle und zu einer deutlichen Verbesserung des Auslaugverhaltens und des Setzungsverhaltens der Abfälle zu führen.
Die Vermischung eines Abfalls aus mechanisch-biologischer Vorbehandlung mit heizwertarmen Materialien oder mit anderen Abfällen unter der Zielsetzung, diesen Wert zu unterschreiten, ist unzulässig. Eine anaerobe Klärschlammbehandlung im Faulturm mit anschließender Kalkstabilisierung ist nicht als mechanisch-biologische Abfallbehandlung einzustufen.

Meilenstein 1. 1. 2004
Auch bestehende Deponien müssen nun seit dem 1. 1. 2004 vollständig den Anforderungen der Deponieverordnung entsprechen. Deponiebetreiber dürfen nur mehr vorbehandelte bzw. inerte Abfälle übernehmen. Die Abfallbesitzer (Gemeinden bzw. Abfallverbände und Betriebe) sind für die Zuführung der Abfälle zu einer Vorbehandlung verantwortlich.
Für Österreichs Umwelt bedeutet die Umsetzung der Deponieverordnung weniger Treibhausgase, weniger Grundwasserbelastung und die Schonung von Ressourcen.

Stand der Technik von Verbrennungsanlagen
Die thermische Behandlung sowohl von gefährlichen als auch von nicht gefährlichen Abfällen ist durch die im Oktober 2002 veröffentlichte Abfallverbrennungsverordnung auch mit dem Ziel der effizienten Nutzung der entstehenden Energie geregelt. Damit sind die Rahmenbedingungen für die Verbrennung sowohl in Anlagen, die auf die Verbrennung spezialisiert sind (Abfallverbrennungsanlagen), als auch für Anlagen, die im Rahmen eines Produktionsprozesses neben Regelbrennstoffen auch Abfälle zur Energiegewinnung einsetzen (Mitverbrennungsanlagen), erlassen worden.
Bei der Genehmigung von mechanisch-biologischen Anlagen ist die Richtlinie des BMLFUW für die mechanisch-biologische Behandlung von Abfällen zu Grunde zu legen.

Mangelnde Kapazitäten in einigen Bundesländern
Zur Umsetzung der Deponieverordnung wurden in den letzten Jahren entsprechende Behandlungskapazitäten geschaffen:
Besonders hervorzuheben ist in Niederösterreich in Zwentendorf/Dürnrohr die Müllverbrennungsanlage mit einer Kapazität von ca. 300.000 t/a. Eine zusätzliche mechanisch-biologische Anlage ist in St. Pölten vorgesehen.
In Arnoldstein (Kärnten) ist eine Müllverbrennungsanlage mit einer Kapazität von rd. 90.000 t/a in Fertigstellung.
In Oberösterreich besteht mit der WAV eine hochmoderne Anlage, die bis zu einer Kapazität von 250.000 t/a ausgebaut wird. Eine mechanisch-biologische Anlage in Linz und in Ort im Innkreis ist vorgesehen.
In der Steiermark wurde zu den bestehenden (angepassten) mechanisch-biologischen Anlagen eine weitere Anlage am Standort der Deponie in Frohnleiten und in Halbenrain errichtet. In Niklasdorf wurde eine Wirbelschichtanlage in Betrieb genommen. Nach entsprechender Aufbereitung (Thermo Team) werden in industriellen Feuerungsanlagen heizwertreiche Fraktionen zum Einsatz kommen.
Über eine vor Fertigstellung befindliche mechanisch-biologische Anlage wird Burgenland seine Entsorgungsaufgaben lösen.
Salzburg verfügt über mechanisch-biologische nachgerüstete Anlagen und für die Behandlung der heizwertreichen Fraktionen besteht eine Zusammenarbeit mit oberösterreichischen Anlagen.
Im Bundesland Tirol ist die Schaffung einer zentralen mechanisch-biologischen Anlage geplant.
In Vorarlberg ist die Errichtung einer zentralen mechanisch-biologischen Anlage in Kombination mit Verbrennung geplant.
Im Bereich des Standorts Simmering wird in Wien eine zusätzliche Müllverbrennungsanlage mit einer Kapazität von 250.000 t bis 2008 sowie eine Biogasanlage geschaffen werden.
In einigen Bundesländern wurde von der Möglichkeit der Verlängerung der Frist bis max. 2008 durch Verordnung Gebrauch gemacht; dies sind die Bundesländer Burgenland, Kärnten, Tirol, Vorarlberg und Wien. Es sind daher weitere Anlagen insbesondere in diesen Ländern in Planung und Errichtung.

ALSAN-Beitrag ab 2004 reduziert – Bei Abfallverbrennung gibt es 2004/05 keinen Altlastenbeitrag!
Der Altlastensanierungsbeitrag (ALSAN) wird 2004 bei verordnungskonformem Verhalten halbiert, bei Verbrennung der Abfälle werden zwei Jahre lang gar keine Beiträge eingehoben.

Säumigkeit ist mit höheren Beiträgen verbunden
Der Altlastenbeitrag stellt einen Teil der Gesamtkosten der Deponierung dar und beträgt derzeit 43,6 €/t für Siedlungsabfälle bei noch nicht vollständig angepassten Deponien. Ab 1. 1. 2004 wird dieser nur dann auf 65 € je Tonne erhöht, wenn immer noch Abfälle auf Massenabfalldeponien abgelagert werden, die nicht den Anforderungen gemäß Deponieverordnung entsprechen und vor Ablagerung nicht vorbehandelt werden, wie dies ab 1. 1. 2004 verpflichtend wäre.
Für Abfälle, die entsprechend vorbehandelt werden, beträgt der Altlastenbeitrag ab 1. 1. 2004 auf Massenabfalldeponien nur 21,8 €/t, d. h. die Hälfte des vorherigen Betrages.
Wenn manche Länder oder Abfallwirtschaftsverbände der Vorbehandlungspflicht (z. B. Verbrennung) noch nicht nachkommen, sind höhere Beitragssätze selbst zu verantworten.
Wie bisher bleibt Material aus einer Altlastensanierung beitragsfrei. Aufgrund der am 24. 1. 2004 in Kraft getretenen Deponieverordnungs-Novelle dürfen Abfälle mit einem Anteil von mehr als fünf Masseprozent organischem Kohlenstoff, die nachweislich im Zuge der Sicherung oder Sanierung einer Altlast anfallen, längstens bis 31. 12. 2008 auf einer Massenabfalldeponie abgelagert werden, wenn

1. diese Abfälle in einem Kompartiment abgelagert werden, in dem bereits biologisch abbaubare Abfälle (insbesondere gemischte Siedlungsabfälle) abgelagert sind und

2. der Deponieinhaber vor Ablagerung der Abfälle der Behörde mitteilt, dass dieses Kompartiment nach dem 31. 12. 2008 unverzüglich stillgelegt wird; die Mitteilung ist unwiderruflich (Deponieschließungsprogramm).

Getrennt sammeln ist nicht Selbstzweck
Durch die Fortschritte in der Restmüllbehandlung können die Sammelsysteme im Sinne einer volkswirtschaftlichen Optimierung angepasst werden. Nicht stofflich verwertbare Abfälle, z. B. kleine, verunreinigte Kunststoff- oder Verbundverpackungen, sollten in der kostengünstigeren Sammlung gemeinsam mit dem Restmüll mitgesammelt werden können. Das AWG 2002 sieht dazu Abgeltungsverpflichtungen vor, soweit sie zur Erfüllung der Erfassungsquoten von Verpackungsabfällen erforderlich sind. Die an den Betreiber des Restmüllsammelsystems zu entrichtenden Beträge sollen sich auf die Müllgebühren positiv auswirken.
Angestrebt wird eine Gesamtoptimierung sowohl der Sammel- und Verwertungssysteme als auch der Restmüllsammlung. Dabei sind neben den ökonomischen Aspekten, wie der Nutzung möglicher Kosteneinsparungspotentiale, vor allem die ökologischen Auswirkungen zu berücksichtigen. Hier ist darauf zu achten, dass die getrennte Sammlung zur stofflichen Verwertung weiterhin erfolgt und die Optimierungsmaßnahmen der Verpackungssammlung zu einer monetär bewertbaren Verbesserung des Umweltschutzes führen.
Dazu wurde auch entsprechendes Informationsmaterial unter dem Motto „richtig sammeln – ist doch logisch!“ erstellt, das allen Städten und Verbänden zur Anwendung empfohlen und zur Verfügung gestellt wurde. Nähere Hinweise dazu findet man unter www.richtigsammeln.at.

Unverändert bleibt die getrennte Sammlung biogener Abfälle.
Bei vollständiger Umsetzung der Deponieverordnung ab 2004 sind die im Restmüll enthaltenen Kunststoffverpackungen jedenfalls als erfassbar im Sinne des § 11 Abs. 7 Verpackungsverordnung zu werten.
Nach bisherigen Studien ist davon auszugehen, dass die gemeinsame Erfassung dieser Verpackungen mit Restmüll die niedrigsten volkswirtschaftlichen Kosten verursacht. Aufgrund dieser Rahmenbedingungen, insbesondere der Möglichkeit zur Erfassung über die Restmüllsammlung, wurde für die Sammel- und Verwertungssysteme die Erfassungsvorgabe ab 2006 mit 95% festgelegt.
Aufgrund von bis 31. 12. 2008 möglichen Ausnahmebestimmungen ist vorübergehend – insbesondere bis 2006 – noch mit bestimmten direkt deponierten Restmüllmengen (inkl. Verpackungsabfälle) zu rechnen, die zur Erfüllung der Erfassungsvorgabe nicht zugänglich sind. Es war daher eine Übergangsfrist für die Einführung der Erfassungsquote von 95% bis 2006 erforderlich, wobei für die Übergangsjahre 2004 und 2005 der im Jahr 2002 tatsächlich erreichte Erfassungsgrad von 83% als Mindestlevel vorgegeben wurde.

Ausblick
Die Erlassung und Umsetzung der ElektroaltgeräteVO sowie die Implementierung der Abfall-VerzeichnisVO sowie der Abfall-NachweisVO, verbunden mit der schrittweisen Einführung des Elektronischen Daten-Managements, stellen weitere wichtige Schritte im Jahr 2004 zur Umsetzung von EU-Umweltrecht dar.

Fehlende Grafiken finden Sie in der ÖGZ 3/04.

OEGZ

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