Was bringt das neue E-Government-Gesetz?

Was bringt das neue E-Government-Gesetz?

In den Strategieüberlegungen der Europäischen Union, wie Europa zum global führenden Wirtschaftsraum werden kann, ist der vermehrte und qualitativ verbesserte Einsatz der elektronischen Kommunikation ein wesentlicher Faktor, und zwar nicht nur in der Wirtschaft, sondern auch im öffentlichen Bereich: Dass das Funktionieren der staatlichen Serviceleistungen „Verwaltung“ und „Gerichtsbarkeit“ für den Wert eines Wirtschaftsstandorts von entscheidender Bedeutung ist, hat sich in der Zwischenzeit gerade bei der Bewertung neu aufstrebender Märkte deutlich gezeigt – es ist daher sicher sinnvoll, alle Anstrengungen zu unternehmen, um diese Servicebereiche zu optimieren.

 

Die Vorgaben im Arbeitsprogramm der Bundesregierung
„E-Government“ ist jenes Schlagwort, mit dem die Bestrebungen zusammengefasst werden können, die die Optimierung staatlichen Handelns durch den Einsatz von elektronischer Kommunikation unterstützen sollen.

Prüfkriterien Effizienzsteigerung, Kostensenkung und Datenschutz
Die Tauglichkeit von „E-Government-Lösungen“ muss daher immer vor dem Hintergrund dieser grundsätzlichen Erwartungen gesehen werden: „Gut“ sind jene Lösungen, die einen wesentlichen Beitrag zu Effizienzsteigerung und Kostensenkung leisten, wobei die Kostensenkung gesamtgesellschaftlich zu sehen ist, das heißt unter Einbeziehung auch der erzielbaren Kostenreduktionen bei den Partnern des Staates: beim Bürger und in der Wirtschaft. Weiters wird die Qualität einer konkreten E-Government-Lösung daran zu messen sein, ob die Effizienzsteigerung nicht durch eine Minderung des Schutzniveaus der Bürgerrechte erkauft wird und zwar insbesondere im Hinblick auf Datenschutz oder im Hinblick auf ein rechtsstaatliches Verfahren.

Universell einsetzbare Lösungen durch E-Government-Gesetz
In den letzten Jahren haben sich Bund, Länder und die über 2000 Gemeinden Österreichs vielfach bemüht, E-Government-Anwendungen einzurichten und dabei zum Teil auch beachtliche Lösungen verwirklicht.
Doch darf nicht übersehen werden, dass kleinräumige Systeme mit sehr unterschiedlichen Lösungsansätzen für den Wirtschaftsstandort Österreich unter Umständen nachteilig sein können, da etwa aus der Sicht des Bürgers und insbesondere des Unternehmers die erzielbaren Rationalisierungseffekte auch von der Häufigkeit der Einsetzbarkeit einer Lösung abhängen. Daraus folgt, dass E-Government-Lösungen zumindest in den Basiselementen kompatibel, oder noch besser: gleich sein sollten.
Aufgrund dieser Erkenntnis wurde im Arbeitsprogramm der gegenwärtigen Bundesregierung der Auftrag festgeschrieben, den Entwurf eines E-Government-Gesetzes vorzulegen, mit dem möglichst universell brauchbare Basisinstrumente für E-Government-Anwendungen in Österreich geschaffen werden sollen.

Bisherige Arbeitsstrukturen durchaus erfolgreich
In Form des Chief Information Officer der Bundesregierung war schon in der vorhergehenden Legislaturperiode eine organisatorische Infrastruktur auf Seiten des Bundes geschaffen worden, die die Entwicklung einer Strategie für E-Government und ihre koordinierte Umsetzung in Österreich zur Aufgabe hat. Auch die Länder und Gemeinden haben ihrerseits durch gemeinsame Arbeitsgruppen jenes Know-how gebündelt, das für eine zielführende Arbeit an E-Government-Lösungen notwendig ist. Die hervorragende Zusammenarbeit dieser Länderarbeitsgruppen mit den für E-Government zuständigen Bundesstellen bedarf der ausdrücklichen Erwähnung, da sie zweifellos eine wesentliche Voraussetzung für das Zustandekommen eines E-Government-Gesetzes mit gesamtösterreichischen Lösungsansätzen war.
Die erhöhte Bedeutung, die E-Government-Bestrebungen in Österreich derzeit eingeräumt wird, hat in der Zwischenzeit – noch unabhängig vom Inkrafttreten eines E-Government-Gesetzes – dazu geführt, dass Österreich in der Bewertung seiner E-Government-Leistungen durch die Kommission der Europäischen Union unter den Unionsstaaten vom 11. Platz im Jahr 2002 auf den 4. Platz für das Jahr 2003 vorgerückt ist. Das Inkrafttreten des E-Government-Gesetzes wird diesen Aufwärtstrend voraussichtlich noch weiter günstig beeinflussen.

Ein elektronischer Workflow für die österreichische Verwaltung
Der Einsatz der EDV bringt es mit sich, dass deutlich sichtbare Effizienzsteigerungen nur erzielbar sind, wenn großflächige Lösungen angestrebt werden. Für Verwaltungsverfahren bedeutet dies, dass „E-Government“ in Form elektronischer Arbeitsabwicklung nicht nur für einzelne Verfahrensteile (z. B. für Anbringen von Bürgern an die Verwaltung) anzustreben ist, sondern durchgängig (als „workflow“) vorhanden sein sollte. Sowohl die Kommunikation vom Bürger zur Behörde und von der Behörde zum Bürger (über das so genannte „front office“) als auch die Arbeitserledigung innerhalb der Behörde selbst (so genanntes „back office), einschließlich der hiebei notwendigen Kommunikation mit anderen Behörden, sollte ohne „Medienbruch“, das heißt ohne Notwendigkeit, von Elektronik zu Papier zu wechseln, möglich sein. Dies darf freilich nicht heißen, dass Bürger nun nur mehr elektronisch mit der Behörde verkehren können – das Prinzip der Wahlfreiheit der Kommunikation muss aufrecht bleiben, um den Ausschluss von Bevölkerungsgruppen zu vermeiden. Dies ist im E-Government-Gesetz auch ausdrücklich festgeschrieben.
Die Automatisierung des „back office“ wird derzeit bei vielen Behörden mit Nachdruck betrieben, so etwa derzeit durch Einführung bereits der zweiten Generation der Elektronischen Aktenverwaltung auf Ebene der Bundesministerien („ELAK im Bund“). Hiezu bedarf es an sich keiner gesetzlichen Regelungen – die Einführung solcher Systeme erfolgt durch interne Organisationsmaßnahmen. Das E-Gov-G konzentriert sich vielmehr auf Probleme des „front office“, also auf die Frage, was jemand benötigt, um mit der Behörde elektronisch in Kontakt treten zu können (elektronische Antragstellung) oder um von ihr Schriftstücke mit rechtlicher Wirkung elektronisch in Empfang nehmen zu können (elektronische Zustellung).

Der „Portalverbund“
Die Konzentration des E-Gov-G auf „front-office“-Probleme bedeutet jedoch keineswegs, dass das, was „hinter den Kulissen“ (im „back office“) geschieht, nicht von größter Wichtigkeit für den Erfolg von E-Government wäre: Ein wesentlicher Baustein von E-Government ist z. B. der so genannte „Portalverbund“, der die elektronische Kommunikation zwischen den Behörden, insbesondere auch unterschiedlicher Gebietskörperschaften, in effizienter Weise ermöglichen soll. Da der Datenaustausch zwischen den Behörden einerseits für eine effiziente Verwaltung notwendig, andererseits durch das Grundrecht auf Datenschutz strengen Regeln unterworfen ist, müssen besondere Vorkehrungen getroffen werden, damit die Einhaltung dieser Regeln bei jedem Zugriff auf personenbezogene Daten gesichert ist:
Dies geschieht dadurch, dass für bestimmte Tätigkeitsbereiche, z. B. für einen Wasserrechtsreferenten einer Bezirkshauptmannschaft, (Zugriffs-) Rechteprofile auf Register definiert werden. Die (jeweils aktuelle) Zuordnung von Bediensteten zu einem konkreten Tätigkeitsbereich fällt in die Verantwortung der Dienststelle des Bediensteten. Wenn ein bestimmter Bediensteter nun durch ein im Portalverbund anerkanntes „Stammportal“ in den Portalverbund eintritt, wird das für ihn vom Stammportal angegebene Berechtigungsprofil von den anderen Teilnehmern am Portalverbund anerkannt und es wird ihm der Online-Zugriff zu den von seinem Berechtigungsprofil umfassten Datenverarbeitungen, die über den Portalverbund zugänglich sind, eröffnet. Weitere Absicherungen gegen unberechtigte Zugriffe sind noch dadurch vorgesehen, dass jeder Zugriff – samt dem konkreten Anlass, z. B. in Form einer Geschäftszahl des Anlassfalles – protokolliert wird und geeigneten Kontrollmaßnahmen unterzogen wird.
Die Rechtsgrundlage des Portalverbunds ist derzeit eine Verwaltungsvereinbarung zwischen den Gebietskörperschaften bzw. ihren Organen. Eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, etwa im E-Gov-G, wurde zwar erwogen, mangels einer für den gesamten Portalverbund ausreichenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes jedoch unterlassen.

Die sichere elektronische Kommunikation
Ziel des E-Government-Gesetzes ist es, die „sichere Kommunikation“ zwischen Antragsteller und Behörde zu gewährleisten. Die sichere elektronische Kommunikation zwischen Behörde und Zustellempfänger ist in der parallel zum E-Gov-G geschaffenen Novelle zum Zustellgesetz geregelt.

Sichere Kommunikation: Die Kommunikationspartner dürfen darauf vertrauen,
- dass die von ihrem Gegenüber behauptete Identität echt ist (elektronische Identifikation und Authentifizierung durch die Bürgerkarte),

- dass der Übertragungsweg vor unbefugten Zugriffen geschützt ist (durch Verschlüsselung)

- dass die elektronisch versendete Nachricht nicht verfälscht ankommt (wird gewährleistet bei Verwendung der elektronischen Signatur)

- dass das Senden an eine bestimmte elektronische Adresse als bei der richtigen Stelle eingebrachtes Anbringen anerkannt wird (Verpflichtung zur Veröffentlichung der gültigen elektronischen Behörden-Adressen im Internet) bzw. dass der Empfänger an der/den von ihm dem Zustelldienst angegebenen Adresse/n tatsächlich erreicht werden kann (mehrfache Verständigung des Empfängers durch seinen Zustelldienst).

Die Identität von Kommunikationspartnern im Internet
Dass im Internet sehr leicht falsche Identitäten angenommen werden können, ist ein bekanntes Phänomen – Betrug durch Identitätsdiebstahl im Internet nimmt etwa in den USA bereits beachtliche Ausmaße an. Da E-Government nicht Internet-Kommunikation beliebigen Inhalts, sondern rechtserhebliche Kommunikationen zum Gegenstand hat, ist die Identität der Kommunikationspartner im E-Government-Bereich in der Regel von Bedeutung:
Für die elektronische Antragstellung in E-Government-tauglichen Verwaltungsverfahren ist eine sichere Identifikation deshalb wichtig, weil zum einen der Effizienzeffekt nur eintritt, wenn möglichst wenige Rückfragen notwendig sind, und zum anderen die persönliche Kontaktaufnahme, aus der sich meist zusätzliche Identifikationselemente ergeben, nicht stattfindet; hinzu kommt, dass in einem solchen Verfahren dem Antragsteller auch oft besondere Einsichtsrechte in den Verfahrensakt online zugestanden werden oder von ihm Aufträge zur Datenbeschaffung entgegengenommen werden, sodass es wichtig ist, dass nur tatsächlich Berechtigte auf diese Weise Zugriff auf Daten erhalten bzw. eröffnen.
Das E-Gov-G führt zur Lösung dieser Probleme die „Bürgerkarte“ ein, als Mittel zum Nachweis der Identität des Karteninhabers.

Die Bürgerkarte
- eindeutige Identifikation durch die „Personenbindung“, das ist die elektronisch nachprüfbare behördliche Bestätigung, dass der mit Namen und Geburtsdatum in der Bürgerkarte bezeichnete Karteninhaber ein nur ihm allein zukommendes Personenkennzeichen („Stammzahl“) besitzt; die Stammzahl ist nicht frei zugänglich (ist nur unter gewissen technisch abgesicherten Voraussetzungen elektronisch lesbar in der Bürgerkarte enthalten).

- Authentifizierung durch die elektronische Signatur: Durch elektronisches Signieren beweist der signierende Karteninhaber, dass er tatsächlich die in der Karte durch die Personenbindung bezeichnete Person ist und diese Identität nicht fälschlich behauptet.

Die Bürgerkarte ist somit ein hervorragendes Mittel, um elektronisch insofern „sicher“ zu kommunizieren, als man auf die Identität der Kommunikationspartner vertrauen darf. Die besondere Bedeutung dieses Instruments liegt nun vor allem auch darin, dass es universell einsetzbar ist: Die Bürgerkarte wurde zwar im Kontext des E-Government entwickelt, eignet sich aber genauso für den Identitätsnachweis in anderen Zusammenhängen, z. B. im electronic banking. Es wird daher in Zukunft nicht mehr notwendig sein, zahllose PINs auswendig zu lernen (oder sie irgendwo aufgeschrieben aufzuheben) – in Hinkunft wird die Bürgerkarte genügen, um sich überall elektronisch legitimieren zu können. Die technisch-organisatorischen Voraussetzungen sollen im Folgenden erläutert werden.

Was braucht man, um die Bürgerkarte einsetzen zu können?
Die Bürgerkarte funktioniert auf unterschiedlicher Infrastruktur: Zunächst einmal tatsächlich auf einer „Karte“, und zwar auf einer Chipkarte, die mit (zunächst noch schlummernder) elektronischer Signatur ausgestattet ist. Sobald die elektronische Signatur auf Verlangen des Karteninhabers bei einem Zertifizierungsdiensteanbieter (ZDA) initialisiert wird, kann der Karteninhaber den ZDA auch damit beauftragen, die Personenbindung auf der Karte einzutragen. (Die Personenbindung lässt sich der ZDA von der zuständigen Behörde elektronisch signiert über das Internet schicken, sodass sie umgehend eingetragen werden kann.) Damit ist die Bürgerkarte funktionsfähig. Zum Einsatz ist weiters ein mit dem verwendeten PC verbundenes Kartenlesegerät samt der Signatur-Software notwendig.
Wird dies als zu kompliziert empfunden, steht eine andere Technologie zur Verfügung: das Handy. Auch über Mobiltelefonbetreiber kann die „Bürgerkarte“ eingerichtet werden, die dann freilich keine Karte mehr ist, sondern eine besondere Benützungsform des Mobiltelefons. Damit ist das Ziel, ein universell einsetzbares, leicht handhabbares Instrument zum elektronischen Identitätsnachweis zu schaffen, wohl in exemplarischer Weise verwirklicht.
Erwähnt sei noch, dass als Gegenleistung des Staates dafür, dass der Bürger beim Erwerb einer Bürgerkarte doch gewisse Kosten in Kauf nehmen muss, die Eingabengebühren nach dem Gebührengesetz 1957 für Antrage, die mit der Bürgerkarte gestellt werden, entfallen. Hiedurch wären die „Investitionskosten“ in die Bürgerkarte schon bei ein bis zwei Anträgen pro Jahr, die mit der Bürgerkarte gestellt werden, wieder zurückgewonnen.

Die E-Government-Register
Standarddokumentenregister
Anträge an Behörden brauchen meist den Nachweis von Daten, besonders oft von Personenstands- (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Namen der Eltern usw.) und Staatsbürgerschaftsdaten. Zur Effizienz elektronischer Verfahrensabwicklung ist es daher erforderlich, auch den Nachweis dieser Unterlagen (Standarddokumente) in elektronischer Form zu ermöglichen. (Dasselbe gilt im Übrigen auch für das Bezahlen von Verwaltungsgebühren oder -abgaben – hiefür ist eine Lösung bereits vorhanden, die allerdings keiner eigenen gesetzlichen Regelung bedarf, sodass sie im E-Gov-G nicht aufscheint.) Hinsichtlich des Dokumentennachweises enthält das E-Gov-G Regelungen über so genannte Standarddokumentenregister:
Der Umstand, dass nun im elektronisch geführten Zentralen Melderegister die oben genannten „Standard“-Daten ohnehin gespeichert sind, wird vom E-Gov-G dafür nutzbar gemacht, dass die Betroffenen darauf zugreifen bzw. vor der Behörde darauf verweisen können, wenn der Nachweis dieser Daten von ihnen in einem elektronisch geführten Verfahren verlangt wird.
Diese Grundidee wird in Hinkunft auch auf andere Gebiete als den Nachweis von Personenstands- und Staatsbürgerschaftsdaten ausgeweitet werden.
Die Bürgerkarte ist in diesem Zusammenhang unbedingt notwendig, um sicherzustellen, dass nur der Betroffene auf diese Daten zugreift oder ihre Beschaffung durch die Behörde autorisiert.

Basisregister
Darüber hinaus verlangen effiziente E-Government-Anwendungen aber auch noch andere Register zur Standardisierung von bestimmten Daten: So kann etwa die unterschiedliche Schreibweise von geographischen Bezeichnungen in staatlichen Registern ein erhebliches Problem für die Qualität elektronisch gespeicherter Daten darstellen, da in einem solchen Fall Gleiches zu Unrecht als ungleich eingestuft wird. In der Erkenntnis, dass die standardisierte Schreibweise von Adressen (Straßen- und Häuserbezeichnungen) ein generelles und wesentliches Problem für das Datenmaterial der öffentlichen Verwaltung darstellt, sind die Gebietskörperschaften übereingekommen, durch Zusammenwirken bei der – dezentralen – Datenbeschaffung und der – zentralen – Datenbereitstellung ein österreichweites Adressregister zu schaffen, das die Existenz und die richtige Bezeichnung von Grundstücks- und Gebäudeadressen festlegt. Die Rechtsgrundlage hiefür ist eine gleichzeitig mit dem E-Gov-G ausgearbeitete Novelle zum Vermessungsgesetz.
Dass darüber hinaus auch ein Basisregister für statistische Zählungen geschaffen werden soll, das künftige Großzählungen von der Art der Volkszählung überflüssig machen soll, sei im vorliegenden Zusammenhang nur erwähnt (Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz).

Finanzierungsfrage nicht befriedigend gelöst
Für alle diese Register, die Voraussetzung für das Funktionieren von E-Government sind, stellt sich freilich eine Grundsatzfrage, die derzeit nicht befriedigend gelöst ist, nämlich die Finanzierungsfrage: Diese Register müssen allen Gebietskörperschaften zur Verfügung stehen und sie sollten von allen Behörden möglichst häufig genutzt werden, um den angestrebten Effekt der Verbesserung der Datenqualität (z. B. Vermeidung falscher Schreibweisen) oder der Erhöhung des Komforts (z. B. Herbeischaffung von Unterlagen in elektronischer Form) zu erzielen. Daher sollten Überlegungen darüber angestellt werden, wie der derzeit übliche Weg der Finanzierung durch Einzelabfrageentgelte verlassen werden könnte, da er die Inanspruchnahme der Basisregister hemmt und dadurch die Verbesserung der Datenqualität der auf dem Basisregister aufbauenden Register verhindert. Denkbar wäre etwa auch eine von den Gebietskörperschaften gemeinsam dotierte Vermögensmasse, z. B. ein Fonds, mit deren Hilfe die Entwicklung und der Betrieb solcher für E-Government wichtigen Basisregister finanziert werden könnte, sodass der Zugriff auf diese Register den Gebietskörperschaften unentgeltlich zur Verfügung stünde.

Zur Gefahr des „digital divide“
Wer die Vorteile von E-Government schildert, sieht sich meist mit dem Argument konfrontiert, dass diese Vorteile doch nur einem Teil der Bevölkerung zugute kämen und nur eine weitere Kluft zwischen den „have’s“ und den „have not’s“ geschaffen wurde.
Das E-Government-Gesetz bemüht sich, auch für dieses Problem eine Lösung darzubieten: Im Zusammenhang mit den Regelungen über die Eintragung von Vertretungsvollmachten auf der Bürgerkarte ist vorgesehen, dass Verwaltungsbehörden – gedacht ist hier insbesondere an Gemeinden und Bezirksverwaltungsbehörden – besondere Servicestellen einrichten können, in welchen für Bürger auf deren Verlangen Anträge in E-Government-Form gestellt werden können, ohne dass der Bürger oder die Bürgerin selbst eine Bürgerkarte besitzen muss und einen Computer bedienen kann. In der Servicestelle wird das Behördenorgan mit seiner Dienstkarte, die auch eine Bürgerkartenfunktion aufweist, vertretungsweise für den Antragsteller tätig. Aus der Sicht des Bürgers ist der Vorteil zunächst in der gebührenfreien Antragstellung zu sehen, aber vor allem auch in der beschleunigten Verfahrensabwicklung von elektronischen Verfahren. Aus der Sicht der Behörde ist die Einleitung eines E-Government-tauglichen Verfahrens immer von Vorteil, da dies eine rationellere Verfahrensabwicklung zur Folge hat. Überdies könnte aus dem Vorführeffekt auch der Abbau von Berührungsängsten erhofft werden, was für die Verbreitung des Einsatzes der Bürgerkarte nur förderlich sein kann.

Die sichere elektronische Zustellung mit Hilfe der Bürgerkarte
Die Zustellung behördlicher Schriftstücke ist für Berufstätige meist mit einem Gang zum Postamt verbunden – was dies für „Pendler“ bedeutet, die zu Postamts-Öffnungszeiten nicht an ihrem Wohnort anwesend sind, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Die Möglichkeit, behördliche Schriftstücke elektronisch zugestellt zu erhalten, ist daher auch im eminenten Interesse des Empfängers, der sich dadurch unter Umständen erhebliche Mühe und Zeitaufwand erspart.
Die gleichzeitig mit dem E-Gov-G vorgelegte Novelle zum Zustellgesetz enthält deshalb ein neues Modell der elektronischen Zustellung, das Empfangssicherheit für die Rechtsunterworfenen garantiert: Um alle technischen Unsicherheiten und Handhabungsmängel (z. B. ungewolltes Löschen) bei der Verständigung von der Hinterlegung des zuzustellenden Dokuments zu kompensieren, wird die elektronische Verständigung durch eine postalische Verständigung von der Hinterlegung ergänzt, wenn der Empfänger das Dokument nicht innerhalb kurzer Zeit nach der elektronischen Verständigung abholt. Der Umstand, dass davon ausgegangen werden kann, dass der Empfänger von der Hinterlegung verlässlich verständigt wurde, rechtfertigt es auch, dass die Zustellwirkung eine Woche nach der Absendung der ersten (elektronischen) Verständigung eintritt, auch wenn der Empfänger das hinterlegte Dokument vom Zustellserver nicht abgeholt hat. Zur Abholung benötigt der Empfänger seine Bürgerkarte, um sich entsprechend sicher zu identifizieren – eine Ersatzzustellung wie bei der postalischen Zustellung gibt es bei der elektronischen Zustellung nicht; auch dadurch wird ein höheres Maß an Sicherheit erreicht, dass ein zuzustellendes Schriftstück tatsächlich dem bezeichneten Empfänger zugekommen ist.
Die Betrauung von privaten Zustelldiensten mit der Durchführung der elektronischen Zustellung folgt dem für die Post ursprünglich und heute wieder geltenden Modell eines Privaten, der im Auftrag der Behörde tätig wird. Erwähnenswert ist der Umstand, dass auch das Entgelt für die Zustellleistung – so wie bei der Zustellung mit Hilfe der Post – von der Behörde bezahlt wird, wobei der für alle Behörden gleiche Preis durch eine Ausschreibung ermittelt wird, die den Zuschlag einem Bieter unter der Bedingung erteilen wird, dass er das Zustellentgelt an andere Anbieter (Zustelldienste) weitergibt, soweit diese Zustelldienste Kunden haben, an welche elektronisch zuzustellen ist. Die elektronische Entgegennahme von zuzustellenden Dokumenten ist freiwillig, insofern sich jeder Bürger frei entscheiden kann, ob er sich bei einem Zustelldienst anmeldet und dadurch seine Bereitschaft zur elektronischen Zustellung bekundet. Hat er sich angemeldet, muss er freilich in der Folge elektronisch zuzustellende Schriftstücke entgegennehmen.

Ausblick
Nach In-Kraft-Treten des E-Gov-G und der sonstigen in derselben Regierungsvorlage enthaltenen Begleitgesetze mit 1. März 2004 wird noch erhebliche Umsetzungsarbeit zu leisten sein: Zunächst sind die Durchführungsverordnungen zum E-Gov-G – unter Mitwirkung der Länder und Gemeinden – zu konzipieren, sodann sind die notwendigen Register aufzubauen, die für einzelne E-Government-Funktionen Voraussetzung sind, und schließlich müssen E-Government-taugliche Anwendungen eingerichtet werden. Wie schnell ein umfangreiches Angebot an solchen Anwendungen geschaffen werden kann, wird letztlich über das Schicksal von „E-Government“ entscheiden, da auch das beste Instrumentarium von der Bevölkerung nicht angenommen werden wird, wenn keine ausreichenden Anwendungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Diese Anwendungsmöglichkeiten bald und in großer Zahl einzurichten, wird vordringliche Aufgabe aller Gebietskörperschaften sein, die E-Government in Österreich zum Erfolg führen wollen.

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