Arbeitskreis II „Finanzen – Finanzausgleich, aktuelle Finanzfragen“

Arbeitskreis II „Finanzen – Finanzausgleich, aktuelle Finanzfragen“

Unter dem Vorsitz von Bürgermeister Dr. Heinz Schaden, Salzburg, einem FAG-Verhandler des Österreichischen Städtebundes, wurden die aktuellen Entwicklungen und die Position des Städtebundes im Ausschuss 10 des Österreich-Konvents (Finanzverfassung) vorgestellt. Weiterer Schwerpunkt waren die bevorstehenden Finanzausgleichsverhandlungen und die Forderung der Städte an diesen. Den Abschluss bildete das ewige Thema „Getränkesteuer“.

 

Finanzverfassung
Mag. Dietmar Griebler, Magistrat Wien
Mag. Dietmar Griebler berichtete in seinem Referat über die Entwicklungen im Ausschuss 10 des Österreich-Konvents, der sich mit der Finanzverfassung und deren Weiterentwicklung beschäftigt.

Mandat des Ausschusses
„Auf der einen Seite ist Thema dieses Ausschusses die Gesetzestechnik, die derzeit in der Finanzverfassung angewendet wird. Dabei ist eine Dominanz des (einfachen) Bundesgesetzgebers vorherrschend, der mit seiner Gesetzgebungstätigkeit Abgaben zuweisen und auch inhaltlich gestalten kann. Ein Beispiel ist die jüngste Steuerreform.
Darüber hinaus hat sich der Konvent mit der Komplexität des Finanzausgleichs zu befassen, um allenfalls eine Vereinfachung herbeiführen zu können.
Weiteres Ziel ist die Zusammenführung von Aufgaben-, Ausgaben- und Einnahmenverantwortung.
Das Zustandekommen des Finanzausgleichsgesetzes ist weiterer wesentlicher Punkt des Mandats des Ausschusses 10. Derzeitiges Prozedere ist, dass sich die Gebietskörperschaften – Bund, Länder und Gemeinden – im Rahmen eines Paktums in dazu erforderlichen Gesprächen einigen, wobei in weiterer Folge der einfache Bundesgesetzgeber diese Vereinbarung umsetzt.
Weiterer Punkt ist das Verhältnis Finanzverfassung, Stabilitätspakt und Konsultationsmechanismus: Hier herrscht auf der einen Seite eine relativ kurze und prägnante, in ihren Formulierungen teilweise unscharfe und unklare Finanzverfassung vor, andererseits umfangreiche Regelungswerke für den Konsultationsmechanismus und den Stabilitätspakt, wobei es ganz wesentlich ist, folgendes zu unterscheiden: Der Stabilitätspakt aus dem Jahre 1999 hat den Gebietskörperschaften die Festschreibung von Defizitbereichen verschafft, während der derzeit gültige Stabilitätspakt 2001 dem Bund Defizitmöglichkeiten einräumt, für die Länder jedoch Überschussverpflichtungen und für die Gemeinden in ihrer österreichweiten Gesamtheit einen ausgeglichenen Haushalt vorschreibt.
Ganz wesentlich sind auch der Konnexitäts- und der Kostentragungsgrundsatz sowie die Frage, ob es sinnvoll ist, weiterhin am Prinzip des § 2, der besagt, dass diejenige Gebietskörperschaft, die für die Aufgabenvollziehung zuständig ist, auch die Kosten zu tragen hat, festzuhalten.“

Wesentliche Forderungen des Österreichischen Städtebundes
Dreigliedriger Finanzausgleich
„Hier steht die massive Ablehnung einer Länderzuständigkeit zur Regelung der Finanzausstattung der Gemeinden an der Spitze der Forderungen des Österreichischen Städtebundes. Dem seitens des Finanzministeriums angedachten Prozedere, den Finanzausgleich zukünftig nur zwischen Bund und Ländern zu verhandeln, wird widersprochen. Die Gemeinden sind als gleichberechtigte Partner mit einzubinden. Diesbezüglich herrscht mit den Ländern Konsens. Weiters sind die Deckungsbedürfnisse der Gebietskörperschaften gleichwertig. Mehreinnahmen können nicht nur einer Gebietskörperschaft zugute kommen.“

Parität der Gebietskörperschaften
„Darüber hinaus wird die Forderung nach der Parität der Gebietskörperschaften erhoben. In erster Linie ist daran gedacht, dass der einfache Bundesgesetzgeber, der eine sehr dominierende Stellung im Rahmen der Finanzverfassung und auch bei der Umsetzung des Finanzausgleiches hat, zurückgedrängt wird. Die Bestrebungen des Bundes, im Zuge des Konvents als Bundesgesetzgeber zusätzliche Zuständigkeiten zu erlangen, die damit begründet werden, dass der Bund gegenüber der Europäischen Union finanziell verantwortlich ist, werden zurückgewiesen. Nach Ansicht des Österreichischen Städtebundes soll es ein sanktioniertes Verhandlungsgebot bei Gesetzgebungsakten, die Mehrkosten oder Mindereinnahmen verursachen, geben.
Derzeit gibt es das Problem, dass im Falle des Auslaufens des Finanzausgleichsgesetzes eigentlich nur der Bund weiter maßgebliche Einnahmen über den Weg der Ertragsanteile lukrieren kann, während die anderen Gebietskörperschaften, und hier besonders die Städte und Gemeinden, in weiten Bereichen um ihre Einnahmen bangen müssen. Die Abgaben nach dem freien Beschlussrecht fielen weg, wenn keine landesgesetzlichen Ermächtigungen vorlägen. Der Bund ist somit eindeutig in der stärkeren Verhandlungsposition bei Finanzausgleichsverhandlungen.
Eine weitere Forderung ist, dass das Finanzausgleichspaktum als verfassungsunmittelbare Rechtsquelle „sui generis“ Eingang in den Rechtsbestand findet. Der Verfassungsgerichtshof misst dem Paktum große Bedeutung bei, denn wenn sich die Finanzausgleichspartner auf das Paktum geeinigt haben, unterstellt er, dass das Sachlichkeitsgebot und damit eine sinngemäß für alle Gebietskörperschaften tragbare finanzielle Regelung beim Finanzausgleich realisiert wurde. Wenn das FAG-
Paktum als verfassungsunmittelbare Rechtsquelle gilt, dann könnte man auch die einfachen Bundesgesetze, die anhand dieses Paktums ergehen, an dieser Rechtsquelle messen.“

Konnexitätsgrundsatz
„Von allen Vertretern wird dieser Grundsatz als sinnvoll erachtet und somit seine Beibehaltung befürwortet. Nicht optimal sind allerdings die Vorgangsweisen des Bundes und der Länder, Kosten an die jeweils nachgeordneten Gebietskörperschaften zu überwälzen. Derartige Kostenüberwälzungen werden durch den Städtebund abgelehnt. Andererseits sollte es aber auch weiterhin möglich sein, freiwillig Kosten (beispielsweise für die Errichtung von Schulen, Kindergärten, Kultur- oder Sporteinrichtungen, öffentlichen Personennahverkehrsangelegenheiten etc. zu übernehmen.“

Stärkung der Gemeindefinanzen
„Seitens des Österreichischen Städtebundes wird massiv gefordert, die zentralörtlichen und ballungsraumspezifischen Aufgaben, aber auch die Aufgaben der Daseinsvorsorge – insbesondere Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Müllabfuhr, öffentlicher Personennahverkehr, aber auch Bereiche des Pensions- und Sozialwesens – stärker zu berücksichtigen. Noch ist nicht sicher, ob eine Staatszielbestimmung in dieser Richtung in die Verfassung (B-VG) Eingang finden wird.
Natürlich bedingt die verfassungsgesetzlich garantierte Selbstverwaltung auch eine entsprechende Finanzausstattung der Gemeinden. Eingriffsrechte des Bundes, des einfachen Bundesgesetzgebers, aber auch der Länder und des Landesgesetzgebers dürfen daher keinesfalls ausgeweitet werden. Eine weitere Forderung des Städtebundes ist die Harmonisierung der derzeitigen Bestimmungen für Abgaben nach dem freien Beschlussrecht. Während der Bund einen Abgabengegenstand oder einen Abgabenbereich der Gemeinde nur zuzuordnen braucht, müssen Länder eine detaillierte Vorgabe machen. Diese Ungleichbehandlung zwischen Bundes- und Landesgesetzgeber ist nicht nachvollziehbar, sodass die Forderung besteht, dass dieser Bereich gleichgeschalten werden soll. Auch die Landesumlagen sollen abgeschafft werden. Bei der Haushaltskoordinierung besteht die Forderung, keine über den Stabilitätspakt bzw. die Gebarungsstatistikverordnung hinausgehenden Meldepflichten zu akzeptieren. Aber auch die Kompetenz des einfachen Bundesgesetzgebers, Regelungen zur Haushaltskoordinierung bzw. Vorgaben von Defizit- und Schuldengrenzen einzuführen, wird seitens des Österreichischen Städtebundes abgelehnt.“

Interkommunale Zusammenarbeit
„In diesem Bereich besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass es zu einer Flexibilisierung der Möglichkeiten zur Zusammenarbeit auf interkommunaler Ebene kommen soll. Ebenfalls soll das Prinzip der Freiwilligkeit verankert werden. Darüber hinaus sollen einzelne Gemeinden – und nicht nur in ihrer Gesamtheit über den Städtebund oder den Gemeindebund – mit anderen Gebietskörperschaften öffentlich-rechtliche Verträge abschließen können.“

Weitere Forderungen
„Darüber hinaus fordert der Österreichische Städtebund ein Festhalten am Verbundsystem. Das Gegenteil wäre ein Trennsystem mit einem schädlichen Steuerwettbewerb und damit ein Schaden für den Wirtschaftsstandort Österreich. Weiters sind zur Feinabstimmung Transfers bzw. Bedarfszuweisungen wesentlich.
Der Konsultationsmechanismus sollte in adaptierter Form in die Finanzverfassung aufgenommen werden, während der Stabilitätspakt keinesfalls Teil der Finanzverfassung werden darf.“

Erste Ergebnisse
„Es herrscht Konsens, dass ein dreigliedriger Finanzausgleich bestehen bleibt und eine Verrechtlichung des Verhältnisses zwischen Ländern und Gemeinden geplant ist. Derzeit besteht das Problem, dass im Rahmen der Finanzausgleichsverhandlungen Lösungen und Vereinbarungen getroffen werden, die dann durch zusätzliche Belastungen der Länder verändert werden. Auch ist die Abschaffung der Landesumlage bei einem gewissen Ersatz vorstellbar. Der Konnexitätsgrundsatz, der als durchaus sinnvolle Einrichtung oder Vorgangsweise von allen Vertretern angesehen wird, bleibt ebenfalls. Die Möglichkeiten zur interkommunalen Kooperation werden deutlich vereinfacht bzw. ausgeweitet. Als Grundsatz wird angestrebt, dass Aufgabentransfers nur in Verbindung mit Geldtransfers zuzüglich einer Evaluierung stattfinden sollen. Dieser grundsätzlich von Staatssekretär Dr. Finz eingebrachte Bereich entspricht den wiederholt vorgebrachten Forderungen des Österreichischen Städtebundes, bei Aufgabenübernahmen der Städte, wie z. B. in der Vergangenheit dem Melde-, Pass- und Fundwesen, neben der Aufgabe auch finanzielle Mittel zu bekommen. Ebenfalls wird der Abgabentyp ‚Abgaben von dem selben Besteuerungsgegenstand‘ abgeschafft.“

Finanzausgleich
Mag. Dr. Johann Mayr, Stadtrat von Linz
„Wenn über den Finanzausgleich und damit die Mittelausstattung der Städte und Gemeinden diskutiert wird, sollte das nicht nur aus finanzpolitischer, sondern auch aus demokratiepolitischer Sicht geschehen: Welchen Föderalismus meint man in Österreich? Meint man den Gestaltungsföderalismus, das heißt, dass in den Kommunen der Spielraum ausreicht, um gestaltend politisch zu entscheiden, oder meint man den Umsetzungs- oder Durchführungsföderalismus, bei dem die oberen Ebenen definieren, was die Gemeinden zu tun haben?
Wenn man den Gestaltungsföderalismus ernst nimmt und damit auch eine umfassende Selbstverwaltung auf Gemeindeebene versteht, dann muss man auch für die notwendige Mittelausstattung sorgen.
Die Probleme, die zu bewältigen sind und zur Diskussion stehen, umfassen aus Sicht von StR Mayr vier Punkte: erstens die Finanzierung der Steuerreform, zweitens die Verhandlungen über den Finanzausgleich, drittens die Finanzierung der Krankenanstalten, insbesondere die Belastung der Gemeinden über die Mitfinanzierung auf der Landesebene, und viertens, je nach Bundesland unterschiedlich relevant, die Transferzahlungen der Städte an die Länder, also der Umverteilungsmechanismus und Finanzierungsmechanismus, der auf Landesebene läuft.
Die Belastungen aus der Steuerreform sind in Tabelle 1 dargestellt und auf die Bundesländer aufgeteilt. Der Städtebund machte deutlich, dass eine Mitfinanzierung der Steuerreform aus Sicht der Städte nicht vorstellbar ist.
Zweiter Punkt: Der Bund hat in den letzten Jahren seinen Anteil an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben erhöht, und Länder und Gemeinden haben entsprechende anteilsmäßige Reduktionen in Kauf nehmen müssen.
Wenn man nun die Einschätzung des Bundes betrachtet – und das ist eine sehr optimistische Schätzung, wie sich die Ertragsanteile entwickeln werden –, kann man sehen, dass sich die Städte in den nächsten Jahren in etwa auf dem Niveau des Jahres 2001 bewegen werden. Die Prognosen der Wirtschaftsforscher gehen in die gegenteilige Richtung. Der Bund schätzt also diese Entwicklungen klarerweise zu positiv
ein.
Bei der Steuerreform, wird seitens des Bundes argumentiert, dass man durch die Körperschaftsteuerreform positive ökonomische Effekte erzielen würde. Wenn man sich die Konzentration der Körperschaftsteuerpflichtigen und des Abgabenvolumens auf die Körperschaftsteuerpflichtigen ansieht und weiß, dass laut Körperschaftsteuerstatistik 1999 unter 1 Prozent der körperschaftsteuerpflichtigen Steuerfälle in etwa 43 Prozent aufbringen, dann kann man im Umkehreffekt natürlich sagen, dass sich eine Steuerentlastung auf sehr wenige Unternehmen konzentriert. Polemisch gesagt: Man kennt sie aus der Inseratenkampagne.
Aussagekräftiger aus der Sicht der Städte und Gemeinden ist das WIFO-Gutachten, aus dem hervorgeht, dass der Selbstfinanzierungsgrad der gesamten Steuerreform – hier sind die Effekte insbesondere aus der Lohnsteuer- beziehungsweise Einkommensteuerreform über umsatzsteuerliche Effekte im Wesentlichen gegeben – nur 15 Prozent ausmacht. Das heißt, 85 Prozent der Steuerausfälle sind aus den Gemeindebudgets zu tragen. Angesichts der Finanzlage und der perspektivischen Entwicklung der Finanzsituation ist es eigentlich eine Zumutung, wenn man bei diesem Selbstfinanzierungsgrad auch noch eine entsprechende Mitfinanzierung der Steuerreform verlangt.
Ein wesentlicher Punkt wird die Krankenanstaltenfinanzierung sein. Durch die Regelung bei der Krankenversicherung, dass die Zahlungen nur in Höhe der Beitragseinnahmensteigerung wachsen, sind diese Steigerungsraten geringer als die Kostensteigerung, und damit wird die Schere größer. Eine wesentliche Forderung ist daher, dass der Bund seiner Verpflichtung nachkommt und den Finanzierungsanteil entsprechend erhöht.
Wenn man in einer Prognose mit einer durchschnittlichen Steigerung von 4 Prozent rechnet, haben wir von 2003 bis 2008 eine Steigerung von knapp 1,8 Milliarden Euro zu erwarten. Das heißt, die Schere geht weiter auseinander. Das Problem ist, dass angesichts der Finanzlage der Krankenversicherungsträger die Forderung, dass hier eine höhere Dynamik Platz greifen sollte oder mehr Geld fließen müsste, auch nur beschränkte Erfolgsaussichten hat. Wenn man sich die Situation etwa der Krankenversicherung der Bauern oder der Wiener Gebietskrankenkasse ansieht, hätte diese Forderung zur Folge, dass die Krankenversicherungen zusätzliche Kredite aufnehmen müssen, um den Finanzierungsgrad zu erhöhen. Das heißt, die Krankenanstaltenfinanzierung wird im Wesentlichen auch von der Gesundheitsreform und der Finanzierung des Gesundheitswesens abhängen.
Am Beispiel Oberösterreich und Linz – es gibt hier drei Kategorien von Spitälern, die Ordensspitäler, das AKH, also das städtische Krankenhaus, und die GESPAG, das sind die Landeskrankenanstalten – ergibt sich im Detail der gleiche Befund wie für die gesamte Lage in Österreich: steigende Abgänge, die zu decken sind. Der Sprengelbeitrag der Gemeinden und der Städte in Oberösterreich steigt entsprechend. Für Linz bedeutet das eine Erhöhung von 1999 bis 2003 von 25 auf 30 Millionen Euro. Dazu kommt noch, dass sich der Selbstbehalt der Stadt Linz als Träger der eigenen Krankenanstalt von 8 auf 12 Millionen Euro erhöht hat.“

„Wer mehr leistet, muss mehr kriegen!“
Die Forderungen wurden in der gemeinsamen Aktion des Städtebundes entsprechend kommuniziert. Wichtig ist, dass der abgestufte Bevölkerungsschlüssel sowie die Verteilung und das Volumen verteilen gleich bleiben.
Der Gemeindebund hat eine sehr plakative Forderung: „Jeder Bürger ist gleich viel wert.“ Die Stadt Linz hat das ernst genommen und durchgerechnet. Wenn jeder Bürger gleich viel wert wäre, müsste sich das nicht nur auf der Einnahmenseite, sondern auch auf der Ausgabenseite niederschlagen (Landesumlage, Sozialhilfe, Pflegegeld, Behindertenhilfe und Sprengelbeitrag). Wenn man also nach der Bevölkerungszahl sowohl die Ertragsanteile für Linz als auch die Transfers an das Land Oberösterreich rechnet, dann wird deutlich, dass zwar geringere Ertragsanteile an Linz gehen, aber Linz netto erheblich gewinnen würde, wenn man nicht mehr nach einer sehr eingeschränkten Definition der Finanzkraft rechnete, sondern pro Kopf. Die Stadt Linz würde Mindereinnahmen von 6,8 Millionen Euro haben, aber andererseits Minderausgaben in den fünf dargestellten Transferfeldern von knapp 18 Millionen Euro, sodass der positive Saldo aus diesem Spruch, jeder Bürger ist gleich viel wert, für Linz die Position um 11 Millionen Euro netto verbessern würde (Tabelle 2).
Wenn man sich die Verteilungen und die Entwicklungen von der Primärverteilung der Ertragsanteile bis zu jenem Punkt ansieht, was tatsächlich dann nach diversen Belastungen – von überregionalen Belastungen bis zu jenen durch Bezirksverwaltungsaufgaben – übrig bleibt, so sieht man, dass in Wahrheit die größeren Städte derzeit erheblich benachteiligt sind. Im Schnitt bleibt den Städten insgesamt im Vergleich zum Durchschnitt der Gemeinden ein geringerer verfügbarer Betrag, wenn man die einzelnen Punkte aus den überregionalen gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen mit berücksichtigt.

Resümee
In Summe müssen bei der Diskussion um den Finanzausgleich mehrere Punkte im Auge behalten werden. Dazu gehört die Finanzierung der Steuerreform und die Regelung des Finanzausgleichs, aber vor allem auch der Bereich der Krankenanstaltenfinanzierung.
Der Bereich der Finanzbeziehungen zwischen den Kommunen und den einzelnen Bundesländern darf nicht übersehen werden. Auch hier wird der Finanzausgleich zum Teil de facto ausgehebelt, indem sich Länder refinanzieren. Die Belastungen und die Dynamik der Belastungen der Finanztransfers an die Länder wurde vom Städtebund bereits mehrmals entsprechend dokumentiert und angeführt.

Wortmeldung: Dkfm. Dr. Helfried Bauer, KDZ
Professor Bauer wies in seinem Statement darauf hin, dass das KDZ in Zusammenarbeit mit der Technischen Universität Wien eine Studie fertig gestellt hat, die sich mit den Transferverflechtungen zwischen Ländern und Gemeinden beschäftigt. Demzufolge hat der negative Saldo für die Gemeinden die Grenze von 1 Mrd. Schilling erreicht und damit die Hälfte der gesamten eigenen Steuereinnahmen der Gemeinden. Professor Bauer plädierte daher dafür, dass die Ziele und die dazugehörigen Mittel solcher Transferzahlungen, die oft Jahrzehnte lang bereits fließen, beispielsweise im Bereich der Siedlungswasserwirtschaft, überprüft werden sollten.

Antwort: Mag. Dietmar Griebler
In der Antwort wies Mag. Griebler darauf hin, dass derzeit vielerorts ein Transferchaos besteht, allerdings – und so ist die Forderung des Städtebundes im Ausschuss 10 des Österreich-Konvents zu verstehen – sollten Transferleistungen zur Feinabstimmung verwendet werden.

Getränkesteuerrückzahlung
Dr. Karl Kamhuber, Wien
Die Rechtsgrundlagen der Bereicherungsprüfung/Rückzahlungssperren
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 2. Oktober 2003, Rechtssache C-147/ 01 entschieden, dass die rückwirkende Einführung einer Bereicherungsbestimmung an sich keinen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht darstellt, soferne diese Maßnahme nicht spezifisch die Getränkesteuer auf alkoholische Getränke betrifft und dem Äquivalenz- und Effektivitätsprinzip entspricht; die konkrete Prüfung dieser Voraussetzungen oblag dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH).
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 4. Dezember 2003, Zl. 2003/16/0148

- die Rückzahlungssperre (Bereicherungsverbot) in der Wiener Abgabenordnung sowohl dem Grunde nach als auch hinsichtlich ihrer Rückwirkung als gemeinschaftskonform erkannt;

- festgestellt, dass diese Beurteilung grundsätzlich auch für die gleichartigen Regelungen der anderen Landesabgabenordnungen gilt und

- Richtlinien für die Prüfung der Rückzahlungsanträge auf Überwälzung einerseits und Bereicherung andererseits vorgegeben.

Zusammenfassend lässt sich nach dieser Judikatur feststellen, dass auf Basis der nunmehr vorliegenden Entscheidungen der Höchstgerichte (EuGH, VfGH und VwGH) das rückwirkend in Kraft gesetzte Instrumentarium zur Vermeidung einer Bereicherung im Abgabenrecht in allen Bundesländern als unanfechtbar zu qualifizieren ist.

Die Vorgaben des VwGH für die Überwälzungs- und Bereicherungsprüfung
Der VwGH geht davon aus, dass im ersten Verfahrensabschnitt die Frage der Überwälzung vorrangig anhand der persönlichen Umstände des Abgabepflichtigen zu lösen ist.
Soferne der Abgabepflichtige seiner – vom VwGH hervorgehobenen – Mitwirkungspflicht nachkommt, werden seine Kalkulationsunterlagen und seine tatsächlichen Endverbraucherpreise wesentliche Beweismittel darstellen. Diese Kalkulationsunterlagen sollen das gesamte Warenangebot an alkoholischen Getränken und den gesamten Rückzahlungszeitraum umfassen und einen Vergleich mit durchschnittlichen Rohaufschlägen aus makroökonomischen Analysen ermöglichen.
Nachdem die Überwälzung ziffernmäßig festgestellt wurde, soll in einem weiteren Schritt geklärt werden, ob bzw. inwieweit die Getränkesteuer allenfalls zu einem Absatz- und Gewinnrückgang geführt hat. Dabei ist nach Auffassung des VwGH primär auf den Beitrittszeitpunkt 1. Jänner 1995 abzustellen und die Gestion des Abgabepflichtigen allenfalls unter Heranziehung seiner Bilanzen (Gewinn- und Verlustrechnung) und seiner Umsatzsteuererklärungen zu untersuchen.
Sowohl für die Feststellung der Überwälzung als auch einer möglichen Bereicherung ist nach Ausschöpfung aller anderen Beweismittel die in allen Landesabgabenordnungen vorgesehene Schätzung – unter Einräumung eines Parteiengehörs – heranzuziehen.

Makroökonomische Analysen als Hilfsmittel für die Behörden
Der VwGH hat die Zulässigkeit und sogar Notwendigkeit von makroökonomischen Analysen betont. Seit November 2000 gibt es das WIFO-Gutachten „Überwälzung der Getränkesteuer“, wonach „die Überwälzung der Getränkesteuer bisher in hohem Ausmaß gelungen sein dürfte“. In dieser Studie findet sich auch bereits die zentrale Erkenntnis, dass die Überwälzung der Getränkesteuer umso wahrscheinlicher ist, je höher die betriebsspezifischen Rohaufschläge sind.
Ein weiteres WIFO-Gutachten von Margit Schratzenstaller, „Kriterien zur Überwälzbarkeit der Getränkesteuer“, versucht Zusammenhänge zwischen der Preiselastizität der Nachfrage und dem Ausmaß der Überwälzung der Getränkesteuer sowie den Auswirkungen auf die individuelle Gewinnsituation des Anbieters darzustellen.
Der maßgebliche Kriterienkatalog enthält auf der Antragstellerseite die Art des Unternehmens sowie die Qualität und Differenzierung seines Leistungsangebots. Auf der Gemeindeseite kommt es auf die touristische Situation an, die Intensität des internationalen Wettbewerbs (Grenznähe) und die wirtschaftliche Situation in der entsprechenden Region, in der sich die Gemeinde befindet.
Obwohl mit diesen WIFO-Studien ein beachtliches Instrumentarium zur Verfügung gestellt wurde, konnten die für eine Bescheiderstellung notwendigen ziffernmäßigen Antworten für die Beurteilung des Ausmaßes der Überwälzung und einer allfälligen Bereicherung im Einzelfall noch nicht unmittelbar abgeleitet werden.

Ergebnisse der Arbeitsgruppe
„Getränkesteuer“ im BMF

Im Anschluss wurde daher im BMF eine Arbeitsgruppe mit Vertretern des Gemeinde- und Städtebundes eingerichtet und im Sinne der Vorgaben des VwGH versucht, eine in der Praxis umsetzbare Lösung zu entwickeln.
Diese Arbeitsgruppe hat zunächst einen so genannten „Mustervorhalt“ erstellt, mit dem spezifische Daten und Unterlagen von den Rückerstattungswerbern eingefordert werden.
Mit Rundschreiben 17/04 vom 15. April 2004 konnte der Österreichische Städtebund diesen Mustervorhalt sowie eine Anleitung an die Abgabenbehörden der Städte und Gemeinden betreffend die „Fortsetzung der Getränkeabgabeverfahren“ zur Verfügung stellen.
Aus dieser Anleitung ist auch indirekt ersichtlich, dass bei etlichen Getränkesteuerfällen aus formellen Gründen keine Überwälzungs- und Bereicherungsprüfung notwendig ist (z. B. verspätete und bedingte Rechtsbehelfe).
Für alle „Rechtsbehelfsverfahren“ hat die Arbeitsgruppe im BMF empfohlen, die Verfahren durch eine Herausgabe des Mustervorhaltes fortzusetzen und mit der Verarbeitung der Daten sowie der Bescheiderstellung aus Gründen der Verwaltungsökonomie die Ergebnisse der Musterverfahren abzuwarten.

Konzept für die Überwälzungs- und Bereicherungsprüfung
Auf Basis der WIFO-Studien hat das BMF für diese Prüfungen ein „Bausteinsystem“ konzipiert und im Rahmen der Arbeitsgruppe für die Musterverfahren abgestimmt.
Die Beweisführung der Feststellung einer Überwälzung erfolgt dabei durch einen Vergleich der einzelnen Rohaufschläge der Abgabepflichtigen mit jenen auf makroökonomischen Analysen beruhenden Durchschnittsrohaufschlägen.
In einem zweiten Verfahrensabschnitt ist anschließend festzustellen, inwieweit der überwälzte alkoholische Getränkeanteil zu einem Absatz- und Gewinnrückgang geführt hat.
Die Beweisführung in diesem Verfahrensabschnitt erfolgt über die Preiselastizität der Nachfrage unter Berücksichtigung bestimmter Kriterien wie der Betriebsart in Verbindung mit dem Angebotssortiment, der Qualitätsstufe des Unternehmens, dem Pro-Kopf-Nettoeinkommen als Indikator für die Kaufkraft, der touristischen Situation, der Grenznähe bzw. Intensität des internationalen Wettbewerbes sowie einer allfälligen Stellungnahme des Abgabepflichtigen. Das Ausmaß der Rückerstattung in Prozent vom überwälzten alkoholischen Getränkeanteil laut jeweiliger Preiselastizität der Nachfrage ergibt sich schließlich aus der Summe der einzelnen Gewinn- bzw. Nachfragerückgangskriterien (Bausteinsystem!).

Durchführung von Musterverfahren
Die Städte Wien, Linz, St. Pölten, Krems und Wiener Neustadt haben sich bereit erklärt, auf Grund der vorliegenden Entscheidungshilfen einige Berufungsbescheide zu erlassen.
In diesen (Muster-)Fällen erfolgt nach der Überwälzungs- und Bereicherungsprüfung ein Parteiengehör, mit dem die Daten dieser Prüfung und ein daraus resultierender Rückzahlungsbetrag vorgehalten werden. Das Prüfungsergebnis wird anschließend bei der Erstellung des Berufungsbescheides mit den (allfälligen) Argumenten der Partei verarbeitet.

Strategien für die weitere Vorgangsweise
Mit der Zustellung der Grundsatzentscheidung des VwGH vom 4. Dezember 2003, Zl. 2003/16/0148 am 9. Dezember 2003 ist für die in Wien ausgesetzten Berufungsverfahren neuerlich die sechsmonatige Entscheidungsfrist in Gang gesetzt worden; soferne in anderen Berufungsverfahren unter Bezugnahme auf andere Verfahren des VwGH ausgesetzt wurde, bestimmt sich der Lauf der Frist nach dem (späteren) Zustellungsdatum des entsprechenden Erkenntnisses des VwGH, sodass jedenfalls ab Mitte/Ende Juni 2004 kostenpflichtige Säumnisbeschwerden in Betracht gezogen werden müssen.
Gegen die Einbringung von Säumnisbeschwerden spricht jedoch die Tatsache, dass die meisten Steuerberatungskanzleien auf die Aussendung der Vorhalte mit Fristerstreckungsansuchen bis zu drei Monaten reagiert haben und in Ansehung der Arbeitsbelastung und Komplexität der Materie diesen Ansuchen stattgegeben wurde.
Trotzdem wäre – allenfalls selektiv – in Erwägung zu ziehen, die offenen Berufungsverfahren betreffend Rückerstattung der Getränkesteuer nach den Bestimmungen der jeweiligen Landesabgabenordnung (neuerlich) auszusetzen.
Sobald in den angestrebten Musterverfahren die erste VwGH-Beschwerde eingebracht wird, ist diese Option jedenfalls gegeben; unter Umständen könnte jedoch auch unter Bezugnahme auf ein Berufungsverfahren, in dem eine Überwälzungs- und Bereicherungsprüfung erfolgt, die Aussetzung verfügt werden.
In Ansehung der Neuartigkeit und Komplexität der Überwälzungs- und Bereicherungsprüfung wird erst die Entscheidung des VwGH in den Musterfällen eine echte Richtlinie für die gesicherte Aufarbeitung der „Causa Getränkesteuerrückzahlung“ darstellen.
Offen bleibt allerdings – und das kam im Rahmen der anschließenden Diskussion zum Arbeitskreis 2 deutlich zutage –, dass einige Steuerpflichtige bereits auf eine weitere Fortführung des Verfahrens zur Rückzahlung der Getränkesteuer – im Hinblick auf den unsicheren Ausgang – verzichten. Auch aus anderen Städten und kleineren Marktgemeinden wurde berichtet, dass auch der verbleibende Arbeitsaufwand enorm sein wird, insbesondere auch deshalb, als das seinerzeitige Prüfungspersonal oftmals bereits andere Aufgabengebiete übernommen hat.

Fehlende Tabellen finden Sie in der ÖGZ 7/04.

OEGZ

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