Arbeitskreis I „Österreich-Konvent und Gemeinden“

Arbeitskreis I „Österreich-Konvent und Gemeinden“

Unter dem Vorsitz von Bürgermeister Mag. Siegfried Nagl, Graz, wurde versucht, einen Konventszufriedenheitskoeffizienten zu ermitteln. Zu diesem Zweck wurden in vier Referaten Forderungen, Ergebnisse und Erfahrungen aus der Arbeit im Österreich-Konvent präsentiert und mit den Erwartungen an den Konvent gegenübergestellt.

 

Österreich-Konvent/Ausschuss 3 (Staatliche Institutionen)
Ergebnis der Vorberatungen
Univ.-Prof. Dr. Gerhart Holzinger,
Mitglied des Verfassungsgerichtshofs

Allgemeines über den Österreich-Konvent
„Der Österreich-Konvent ist bekanntlich im Juni 2003 eingerichtet worden und soll Vorschläge für eine grundlegende Staats- und Verfassungsreform ausarbeiten, die auch die Basis für eine effizientere Verwaltung in Österreich sein soll.
Ziel des Konvents ist es, einen neuen Verfassungstext auszuarbeiten, der in knapper, aber umfassender Form sämtliche Verfassungsbestimmungen enthält. An den Grundprinzipien der Bundesverfassung – Demokratie, Rechtsstaat, Bundesstaat und Republik – soll sich nichts ändern.
Zur Vorberatung der dem Konvent zur Behandlung übertragenen Themen, also Gesamtreform der Verfassung, wurden insgesamt zehn Ausschüsse eingerichtet. Über die Arbeit einzelner dieser Ausschüsse wird im Rahmen des heutigen Vormittags zu reden sein.
Der Konvent will seine Arbeiten bis Ende des Jahres 2004 mit einem Bericht abschließen. Dieser Bericht des Konvents, dem, wenn das möglich sein wird, auch Textvorschläge für eine neue Verfassung angeschlossen werden sollen, wird dann den obersten Organen – Bundespräsident, Bundesregierung, Nationalrat, Bundesrat, Länder – übermittelt und außerdem veröffentlicht werden.
Der Österreich-Konvent ist also keine verfassungsgebende Versammlung, er kann keine neue Verfassung erlassen, sondern er ist ein beratendes Gremium, das Vorschläge für eine neue Verfassung ausarbeitet. In weiterer Folge, wenn die Konventsarbeit gelingt, läge es am Bundesverfassungsgesetzgeber, das Ergebnis der Konventsberatungen entsprechend umzusetzen.“

Beratungsergebnisse aus dem Ausschuss 3
„Dem Ausschuss 3 des Österreich-Konvents wurden zur Vorberatung unter anderen folgende Themen zugewiesen, die Organisation und der Aufbau des Staates, Fragen des Wahlrechts, Fragen der Verfassungsautonomie der Länder und die Fragen des Legalitätsprinzips.“

Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern
„Die verfassungsrechtlichen Regelungen über die Wahl des Nationalrates sind im Art. 26 B-VG geregelt. Es besteht im Ausschuss Konsens, dass der Art. 26 der Bundesverfassung dahingehend geändert werden sollte, dass sämtliche Wahlrechtsgrundsätze in die Verfassung aufgenommen werden. Das bedeutet, dass neben den Grundsätzen des allgemeinen, gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechts insbesondere auch der Grundsatz des freien Wahlrechts in das B-VG integriert werden sollte.
Was die sonstigen Regelungen des Wahlrechts zum Nationalrat anlangt, bestehen im Ausschuss im Wesentlichen zwei unterschiedliche Positionen:
Eine Reihe von Ausschussmitgliedern tritt dafür ein, dass der Grundsatz der Verhältniswahl künftig nicht mehr bundesverfassungsgesetzlich festgelegt sein soll, vielmehr sollte die Festlegung des Wahlsystems dem einfachen Gesetzgeber in der Nationalrats-Wahlordnung zukommen, was im Besonderen politisch die Konsequenz hätte, dass etwa mit einfacher Mehrheit auch das Mehrheitswahlsystem festgelegt werden könnte.
Darüber hinaus wird von den Vertreterinnen und Vertretern dieser Position gefordert, dass in der Verfassung das E-Voting eingeführt und ausdrücklich die Briefwahl als gleichwertige Form der Stimmabgabe – neben der Stimmabgabe vor einer Wahlbehörde – vorgesehen werden sollten.
Die andere Position, die im Ausschuss in diesem Zusammenhang vertreten wird, schlägt vor, das Wahlrecht zum Nationalrat auch in Österreich ansässigen Ausländern einzuräumen. Das bedürfte einer Änderung der Verfassung, weil derzeit das Nationalratswahlrecht an die Staatsbürgerschaft gebunden ist.
Außerdem sollte nach Meinung dieser Ausschussmitglieder der Grundsatz der Verhältniswahl ausdrücklich weiterhin in der Verfassung statuiert sein und darüber hinaus auch noch eine Mindestprozentklausel verfassungsrechtlich geregelt werden, und zwar eine Mindestprozentklausel von 4 oder 5 Prozent. Derzeit ist diese Mindestprozentklausel nur einfachgesetzlich in der Nationalrats-Wahlordnung geregelt.
Weiters wird von dieser Seite im Ausschuss die Auffassung vertreten, das Wahlalter zu senken, und zwar das aktive Wahlalter auf das 16. Lebensjahr und das passive Wahlalter auf das 18. Lebensjahr.
Überdies wird von diesen Ausschussmitgliedern auch noch die Meinung vertreten, dass künftig die Zahl der Abgeordneten je Wahlkreis nicht auf Grund des Bürgerzahlprinzips, sondern im Verhältnis zur Zahl der Wahlberechtigten beziehungsweise der Wohnbevölkerung festgelegt werden sollte. Im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit des Wahlrechts zu allen allgemeinen Vertretungskörpern würde sinngemäß das Gleiche, was ich jetzt für den Nationalrat dargestellt habe, auch für die Landtage und für die Gemeinderäte gelten.
Einvernehmen besteht im Ausschuss darüber, dass bundesverfassungsgesetzlich dafür Vorkehrung getroffen werden sollte, dass bei Landtagswahlen und auch bei Gemeinderatswahlen dieselben Möglichkeiten zur Stimmabgabe außerhalb des Wahlgebietes, also außerhalb des Landesgebietes bzw. des Gemeindegebietes, bestehen sollten, wie das derzeit für die Nationalratswahl betreffend die Stimmabgabe im Ausland der Fall ist.“

Organisation des Nationalrates
„Hier gibt es im Ausschuss Dissens betreffend die Frage der Dauer der Legislaturperiode des Nationalrates. Derzeit beträgt die Legislaturperiode bekanntlich vier Jahre. Ein Teil der Mitglieder des Ausschusses ist dafür eingetreten, die Gesetzgebungsperiode auf fünf Jahre zu verlängern.
Eine einvernehmliche Auffassung besteht im Ausschuss dahingehend, dass eine Reihe von verfassungsrechtlichen Regelungen betreffend die Organisation des Nationalrates in der Verfassung entbehrlich sind. Dabei geht es vor allem um die Regelungen, die den Bundespräsidenten zur Einberufung der Tagungen des Nationalrates berufen. Diese Befugnis sollte nach Meinung des Ausschusses künftig dem Nationalratspräsidenten zukommen und außerdem sollten die Regelungen nicht mehr in der Verfassung getroffen werden, sondern im Geschäftsordnungsgesetz des Nationalrates.“

Bundesrat
„Für den Bundesrat wird im Ausschuss einhellig ein besonders dringender Reformbedarf gesehen. Nach Meinung des Ausschusses kann der Bundesrat seine derzeitige primäre Aufgabe, nämlich die Interessen der Länder im Bundesgesetzgebungsverfahren zu vertreten, nicht ausreichend effektiv wahrnehmen. Das liegt zum Teil an den bundesverfassungsgesetzlichen Regelungen für den Bundesrat, aber nicht nur, zum Teil ist das auch eine Frage der politischen Praxis im Zusammenhang mit dem Bundesrat.
Konsens besteht im Ausschuss auch darüber, dass es zur Mitwirkung der Länder an der Bundesgesetzgebung im Wege des Bundesrates keine zweckmäßige Alternative gibt.
Im Übrigen ist der Ausschuss der Meinung, dass man über die Frage der Bestellung des Bundesrates und über die Frage der Befugnisse des Bundesrates sinnvollerweise erst dann abschließend urteilen kann, wenn Klarheit über die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern in der Gesetzgebung geschaffen ist.
Unbeschadet dessen ist der Ausschuss allerdings der Auffassung, dass jedenfalls der Bundesrat zu einem früheren Zeitpunkt, als dies derzeit der Fall ist, in den Gesetzgebungsprozess eingebunden werden sollte. Zweckmäßig wäre es, den Bundesrat schon zum gleichen Zeitpunkt wie den Nationalrat in das Gesetzgebungsverfahren des Bundes einzubeziehen.
Zur Frage der Bestellung der Mitglieder bzw. der Zusammensetzung des Bundesrates wird von mehreren Ausschussmitgliedern die Auffassung vertreten, dass in den Bundesrat die Landeshauptleute, allenfalls auch weitere Mitglieder der Landesregierungen bzw. die Gemeinden eingebunden werden sollten.“

Bundespräsident
„Der Ausschuss hat vor allem zwei Bereiche, die Bestellung des Bundespräsidenten und die Befugnisse des Bundespräsidenten angesprochen.
Im Zusammenhang mit der Bestellung des Bundespräsidenten war man im Ausschuss einhellig der Auffassung, dass die Volkswahl des Bundespräsidenten beibehalten werden sollte.
Was die Befugnisse des Bundespräsidenten anlangt, so gab es im Ausschuss im Wesentlichen zwei unterschiedliche Positionen. Eine Reihe von Ausschussmitgliedern hat die Auffassung vertreten, dass dem Bundespräsidenten künftig nicht mehr die Befugnis zukommen sollte, den Nationalrat bzw. auch einen Landtag auflösen zu können und auch nicht die Befugnis, die Bundesregierung zu bestellen bzw. die Mitglieder der Bundesregierung zu entlassen.
Andere Mitglieder des Ausschusses sind demgegenüber dafür eingetreten, diese Befugnisse des Bundespräsidenten zur Ernennung und Entlassung der Bundesregierung und zur Auflösung des Nationalrates beizubehalten, weil – so wurde argumentiert – diese Rechte ein wichtiges Element der Gewaltenteilung bildeten und dem Bundespräsidenten befähigen, eine kontrollierende Funktion, insbesondere gegenüber der Bundesregierung, auszuüben.“

Gemeinden in der Bundesverfassung
„Dazu ist grundsätzlich eine Vorbemerkung zu machen. Es ist im Ausschuss diskutiert worden, ob es im Hinblick auf das Ziel des Konvents, eine möglichst schlanke Verfassung zu machen, zweckmäßig wäre, wie etwa in Deutschland, die derzeitigen Regelungen in der Verfassung über die Gemeinden zu reduzieren. Nach längerer Diskussion ist im Ausschuss jedoch überwiegend die Auffassung vertreten worden, dass es am Regelungsbestand betreffend die Gemeinden in der Verfassung keine Änderung geben sollte.
Mehrheitlich wird im Ausschuss auch die Auffassung vertreten, dass auf bundesverfassungsgesetzlicher Ebene Vorsorge dafür getroffen werden sollte, dass Zusammenlegungen von Gemeinden, nur dann zulässig sein sollen, wenn die Mehrheit der Wahlberechtigten in jeder der davon betroffenen Gemeinden zugestimmt hat.
Unterschiedliche Auffassungen bestehen im Ausschuss darüber, ob im Verhältnis zwischen Gemeinde- und Bezirksebene die derzeitige Struktur beibehalten werden sollte – das ist die eine Position – oder ob Aufgaben, die derzeit von den Bezirkshauptmannschaften wahrgenommen werden, auf die kommunale Ebene verlagert werden sollten.“

Verfassungsautonomie der Länder
„Im Ausschuss ist überwiegend die Auffassung vertreten worden, dass die Verfassungsautonomie der Länder gestärkt werden sollte und dass die bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben für die Länder, was ihre eigene Verfassung anlangt, reduziert werden sollten.
Vom Ausschuss wird vorgeschlagen, das Einspruchsrecht der Bundesregierung gegen Gesetzesbeschlüsse der Landtag entfallen zu lassen. Darüber hinaus sollten die sehr detaillierten Vorgaben der Verfassung für die Organisation der Länder, vor allem was das Amt der Landesregierung anlangt, reduziert werden.“

Legalitätsprinzip
„Im Ausschuss besteht Einvernehmen darüber, dass in Österreich, verglichen mit anderen Staaten, die Gesetze tendenziell zu detailliert bzw. zu kasuistisch formuliert sind, dass viele Regelungen in den Gesetzen enthalten sind, die eigentlich nicht gesetzlich normiert werden müssten und dass die Gesetze daher insgesamt zu umfangreich und zu zahlreich sind.
Eine Reihe von Mitgliedern tritt für eine Lockerung des Legalitätsprinzips ein, etwa in der Form, dass künftig der Gesetzgeber sich darauf beschränken kann, in den Gesetzen nur Ziele für das Verwaltungshandeln vorzugeben und die Wahl der Mittel, die zur Erreichung dieser Ziele eingesetzt werden, der Verwaltung zu überlassen.
Es gibt eine Reihe anderer Mitglieder des Ausschusses, die sich gegen eine solche Änderung des Art. 18 B-VG aussprechen und dafür vor allem ins Treffen führen, dass der Gesetzgeber jetzt schon die Möglichkeit hätte, wenn er das will, sich auf das Wesentliche zu beschränken und von Detailregelungen Abstand zu nehmen.“

Österreich-Konvent/Ausschüsse 5, 6 und 10
Ergebnis der Vorberatungen

Dr. Johannes Schnizer, Parlament
„Die Gemeinden sind für den Bürger zumindest gleich wichtig wie Bund und Länder, für das Alltagsleben sogar mit Sicherheit noch weit wichtiger. Es ist daher klar, dass eine umfassende Verfassungsreform, wie sie Aufgabe des Österreich-Konvents ist, sich in vielfältiger Weise mit den Gemeinden beschäftigen muss. Es ist daher auch naheliegend, dass nicht bloß ein Ausschuss des Österreich-Konvents mit den Angelegenheiten der Städte und Gemeinden befasst war. Ich habe deswegen hier auch über drei Ausschüsse zu sprechen, nämlich über die Ausschüsse 5, 6 und 10.“

Ausschuss 5 – Aufgabenverteilung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden
„Es besteht im Ausschuss Konsens darüber, dass eine Reduktion der Anzahl der Kompetenztypen, eine Flexibilisierung der Kompetenzverteilung und eine Vereinfachung der Kompetenzverteilung unter Berücksichtigung der Rechtssetzung der Europäischen Union vorgenommen werden muss.
Dazu wurde im Ausschuss 5 ein „Dreisäulenmodell“ entwickelt, welches in den Ausführungen von Dr. Ernst Theimer genau dargestellt wird.“

Ausschuss 6 – Reform der Verwaltung
„Konsens bestand über die Einführung von neuen Formen der Zusammenarbeit zwischen den Dienststellen und zwischen den Gebietskörperschaften, über die Einführung von Managementinstrumenten und von Benchmarking.
Keine Einigung bestand aber darüber, ob Änderungen im Bereich des Legalitätsprinzips und bei der Weisungsbindung erforderlich sind. Es wurde teilweise im Ausschuss gefordert, dass die Weisungsbindung der Verwaltung weitestgehend gelockert und durch ein allgemeines Ingerenzprinzip ersetzt werden sollte.
Das rührt natürlich – das war die Gegenauffassung – an den demokratischen Grundfesten des Staates, weil diese Weisungsbindung das Gegenstück zur demokratischen Legitimation der obersten Verwaltungsorgane ist. Die Weisungsbindung sichert, dass tatsächlich die Gesetze gleichmäßig und von einem demokratisch legitimierten Organ vollzogen werden. Deshalb wurde überwiegend die Meinung vertreten, man sollte sie nur in Einzelfällen durchbrechen können, nämlich dort, wo es erforderlich ist, dass eine unabhängige Behörde tätig wird.
Im Ausschuss bestand Konsens, dass der Verwaltung insgesamt mehr Flexibilität eingeräumt werden sollte. Folgende Möglichkeiten wurden dargelegt:

- Abschluss von Vereinbarungen zwischen den Gebietskörperschaften über die Ausübung von Zuständigkeiten.

- Neue Handlungsformen (öffentlich-rechtlicher Vertrag oder Zielvereinbarungen mit Unternehmen oder mit Bürgern).

- Lockerung der Grenzen zwischen dem Privatrecht und dem öffentlichen Recht.

- Erlassung von Sondergesellschaftsrecht durch den Landesgesetzgeber.

Weiters bestand über den Grundsatz einer Globalbudgetierung, über die Einführung einer Kosten- und Leistungsrechnung sowie über eine Zusammenarbeit für gebietskörperschaftenübergreifendes E-Government Einigkeit.
Im Zusammenhang mit der mittelbaren Bundesverwaltung hat der Ausschuss überwiegend die Auffassung vertreten, man soll das Modell der mittelbaren Bundesverwaltung beibehalten. Von einem Teil wurde allerdings auch vorgeschlagen, die mittelbare Bundesverwaltung auf den wesentlichen tatsächlichen Gehalt zu reduzieren. Tatsächlich ist es im Normalfall unvorstellbar, dass ein Bundesminister einem Landeshauptmann eine Weisung gibt, die dieser auch befolgt.
Es wäre daher eine Möglichkeit, grundsätzlich die Vollziehung von Bundesgesetzen durch die Länder vorzusehen, sofern nicht eigene Bundesbehörden bestehen – damit wäre auch eine eindeutige Kostentragung verbunden –, allerdings müsste dem Bund das Recht eingeräumt werden, den Ländern generelle Weisungen bei der Vollziehung von Bundesgesetzen zu erteilen.
Für den Bereich der Sicherheitsverwaltungen wurden zwei Modelle vorgeschlagen:
Einerseits die kombinierte Behördenstruktur, die gut zu der momentan laufenden Zusammenlegung von Gendarmerie und Polizei passt. Nach dieser kombinierten Behördenstruktur soll weiterhin oberste Sicherheitsbehörde der Bundesminister für Inneres sein, in dessen Rahmen ein Bundespolizeipräsidium eingerichtet wird. Auf Landesebene soll der Sicherheitsdirektor zu einem Landespolizeidirektor umgewandelt werden, dem die Wachkörper im gesamten Land unterstehen. Für den Bereich der Landeshauptstädte übernimmt der Landespolizeidirektor auch die Funktion der bisherigen Bundespolizeibehörden. Außerhalb der Landeshauptstädte sollen ausschließlich die Bezirksverwaltungsbehörden und die Städte mit eigenem Statut Sicherheitsbehörden erster Instanz sein. Das bedeutet, dass die Bundespolizeibehörden abgeschafft werden.
Das zweite Modell ist ein wesentlich weiterreichendes und eher ein Fernziel, es ist das Modell der Sicherheitsregionen. Hierbei ist das Hauptziel, flache und regionale Sicherheitsbehörden mit umfassender Sicherheitszuständigkeit zu schaffen. Im Ergebnis würde das darauf hinauslaufen, dass die Sicherheitsdirektionen, die Bundespolizeidirektionen und die Landesgendarmeriekommanden jeweils zusammengefasst und umgegliedert werden in 25 bis 35 regionale Sicherheitsbehörden, die unmittelbar dem Bundesminister unterstehen. Unterhalb dieser regionalen Sicherheitsbehörde soll die Wachkörperstruktur auf den bisherigen Strukturen mit Bezirken und Posten aufbauen, wobei aber hier auch ein einheitlicher Wachkörper den jeweiligen Sicherheitsregionen beigegeben ist.
Das bedingt, dass in diesen Sicherheitsbehörden die sicherheitsbehördlichen Befugnisse im engsten Sinn konzentriert werden. Solche sicherheitsbehördlichen Befugnisse wären die allgemeine Sicherheitspolizei, die Kriminalpolizei, die Versammlungspolizei, das Waffenrecht und die repressiven Teile der Fremdenpolizei.
Für die Städte mit eigenem Statut bedeutet dies, dass die restlichen Kompetenzen der Bundespolizeibehörden auf die Städte mit eigenem Statut übergehen würden.“

Ausschuss 10 – Finanzverfassung
„Einigkeit hat darüber bestanden, dass der Ausschuss keine Finanzausgleichsverhandlungen führt, sondern nur die Strukturen der Finanzverfassung und des Haushaltsrechts zu klären hat.
Bisher wurden insbesondere folgende Themen beraten:
Zunächst die Zielsetzungen der Finanzverfassung, des Finanzausgleichs und des Haushaltsrechts. Hier ist insbesondere fraglich, inwieweit weitere Ziele in die Finanzverfassung aufgenommen werden sollen. Bekanntlich besteht bereits jetzt in der Bundesverfassung das Ziel eines gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts. Es wurde von einem Teil der Ausschussmitglieder sehr vehement verlangt, dieses Ziel abzuschaffen und durch das Ziel eines ausgeglichenen Budgets über den Konjunkturzyklus hinweg zu ersetzen.
In diesem Zusammenhang für die Gemeinden besonders interessant: Der Vorsitzende des Staatsschuldenausschusses, Prof. Frisch, hat die Forderung erhoben, dass rund eine Milliarde Euro an Investitionsmitteln den Gemeinden zur Verfügung gestellt werden sollten, weil diese investitionsmäßig ausgehungert seien und Investitionen der Gemeinden eine besondere Beschäftigungswirkung hätten.
Der nächste Teilbereich, mit dem sich der Ausschuss beschäftigt hat, war die Technik der Finanzverfassung. Hier hat Einigkeit darüber bestanden, dass die so genannten formellen Abgabentypen beibehalten werden sollen. Uneinig war man sich allerdings darüber, wie die Verteilung auf diese Abgabentypen geschehen soll. Bekanntlich ist das Finanzausgleichsgesetz momentan ein einfaches Bundesgesetz, das der Bund nach Vorberatung mit den Finanzausgleichspartnern auch einseitig erlassen könnte. Hier wurde seitens der Länder und Gemeinden vehement gefordert, dass dies formell nicht mehr möglich sein soll, sodass das Finanzausgleichsgesetz selbst nur mit formeller Zustimmung von Ländern, Städten und Gemeinden im Wege des Städtebundes und des Gemeindebundes zustande kommen sollte.
Es wurde ein Modell für eine neue Art von Abgabe vorgeschlagen, und zwar eine neue Form von Zuschlagsabgabe oder gemeinschaftlicher Abgabe. Die soll so aussehen, dass die Länder gemeinsam festlegen können, welcher Anteil an einer gemeinschaftlichen Bundesabgabe ihnen zufließt und wie sie diesen horizontal unter sich aufteilen. Das würde eine stärkere Autonomie der Länder bringen und würde gleichzeitig die Finanzausgleichsverhandlungen entlasten, weil hier die Länder sich selbst einigen könnten und der Bund wäre dann verpflichtet, einen entsprechenden Abgabenanteil einzuheben. Gleichzeitig käme es aber zu einer Zusammenführung von Einnahmen- und Ausgabenverantwortung, weil klar ist, welcher Anteil dieser Abgabe von den Ländern festgelegt wurde.
Die Frage ist, ob sich dieses Modell auch auf den Gemeindeanteil an gemeinschaftlichen Abgaben übertragen ließe.
Über das Zustandekommen des Finanzausgleichs besteht insofern Einigkeit, als er zwischen den drei Partnern zu verhandeln ist und auch zwischen ihnen vereinbart werden soll, allerdings ist unklar, mit welcher rechtlichen Wirkung.
Worüber man sich weitestgehend einig war, dass die Umlagekompetenz der Länder für die allgemeine Landesumlage abgeschafft werden soll, für die besonderen Umlagen wurde teilweise ihre Aufrechterhaltung gefordert.
Ebenfalls Konsens bestand über die Beibehaltung des Konnexitätsgrundsatzes.
Uneinigkeit besteht darüber, inwieweit der zuständige Gesetzgeber vorsehen kann, dass Kosten einer Maßnahme auf eine andere Gebietskörperschaft überwälzt werden.
Einig war man sich allerdings, dass man die Möglichkeit schaffen soll, dass Gebietskörperschaften untereinander entweder im Einzelnen oder im Wege der Vertretung durch Städtebund und Gemeindebund Vereinbarungen über die Kostentragung schließen können sollen.
Eine weitgehende Einigung hat es auch zu Konsultationsmechanismus und Stabilitätspakt gegeben. Zunächst zum Konsultationsmechanismus. Hier zeichnet sich ein Konsens dahingehend ab, dass er ins Dauerrecht überführt werden soll, wobei über die Details noch keine Gespräche geführt worden sind. Teilweise besteht die Auffassung, dass der Bundesrat in den Konsultationsmechanismus eingebunden werden soll bzw. dass das Konsultationsgremium im Bereich des Bundesrates angesiedelt werden könnte. Jedenfalls besteht aber Einigung, dass dauerhaft eine Einrichtung zu schaffen ist, die verhindern soll, dass einseitig Kosten im Wege der Materiengesetzgebung auf eine Gebietskörperschaft überwälzt werden.
Weiters sieht man allseits die Notwendigkeit, dass es die Möglichkeit eines Stabilitätspaktes geben soll, weswegen man auch hier gemeint hat, in die Verfassung die Befugnis von Bund, Ländern und Gemeinden, vertreten durch Städtebund und Gemeindebund, hineinzuschreiben, einen derartigen Stabilitätspakt abzuschließen.
Dieser Überblick hat gezeigt, dass es noch großer Anstrengungen bedarf, um zu Lösungen zu kommen. Ich glaube allerdings, dass in vielen Bereichen große Lösungen eher konsensfähig sind als sehr kleinherzige Kompromisse. Deswegen sollten die großen Anstrengungen auch auf solche großen Lösungen gerichtet sein, sonst war die Gesamtanstrengung des Konvents eigentlich die Anstrengung nicht so ganz wert.“

Österreich-Konvent aus der Sicht der Länder
Dr. Ernst Theimer, Magistratsdirektor von Wien
Struktur der künftigen Verfassung; Präambel; Staatsziele
„Es wurde im Ausschuss 1 über eine Präambel für die neue Verfassung diskutiert, aber von maßgeblichen Vertretern mangels Normativität abgelehnt. Ein Konsens wurde nur insoweit erzielt, dass die bereits bestehenden Staatsziele auch in eine neue Verfassung Eingang finden sollten. Bezüglich zweier weiterer Staatsziele wurde zwar Konsens über den Text, nicht jedoch über ihre Aufnahme in die Verfassung erzielt. Dabei handelt es sich um die Staatsziele Bildung und Daseinsvorsorge. Die Bundesländer sind der Meinung, dass die Daseinsvorsorge in der Verfassung verankert werden soll. Dies deshalb, weil man dadurch auch gegenüber der Europäischen Union eine stärkere Position hätte, wenn sich die Bundesregierung und jene Verhandler, die für Österreich tätig werden, auf eine Verfassungsbestimmung stützen könnten.“

Kompetenzen zwischen Bund und Ländern
a) In allgemeiner Hinsicht
„Bezüglich der künftigen Aufgabenverteilung wird im Konvent ein Dreisäulenmodell präferiert, welches ausschließliche Zuständigkeiten des Bundes (1. Säule), ausschließliche Zuständigkeiten der Länder (2. Säule) sowie eine konkurrierende Gesetzgebung zwischen Bund und Ländern ermöglichen soll (3. Säule). Die dritte Säule soll so ausgestaltet sein, dass die Länder für jene Angelegenheiten zuständig sind, die dieser Säule in der Folge zugeordnet werden. Der Bund kann jedoch, sofern ein Bedarf nach Erlassung einheitlicher Vorschriften besteht, die Gesetzgebung in diesen Angelegenheiten an sich ziehen und daher wiederum Vorschriften für die gesamte Materie erlassen. Der Gedanke, durch Schaffung einer so genannten ‚Dritten Säule‘ die Möglichkeit zu schaffen, in bestimmten Materien im unbedingt erforderlichen Ausmaß bundesweite Homogenität sicherzustellen und gleichzeitig den Ländern Raum für regionale Gestaltung zu geben, wird von mir unterstützt. Rechtsetzungsinstrumente, die es dem Bund ermöglichen, einseitig und ohne wirksame Mitwirkung durch die beteiligten Länder selbst, diese Kompetenzen an sich zu ziehen, sind abzulehnen. Vielmehr muss ein Verfahren entwickelt werden, das es den Ländern ermöglicht, an der Bundesgesetzgebung in der ‚Dritten Säule‘ so mitzuwirken, dass der Bund seine Kompetenz nur im unbedingt erforderlichen Umfang mit Zustimmung der Mehrheit der Länder wahrnehmen kann und den Ländern bei der näheren Ausführung der von der Bundesgesetzgebung gemachten Vorgaben noch entscheidende, regionale Gestaltungsspielräume verbleiben, wobei klarzustellen ist, dass es sich bei der dritten Säule nicht um die Fortführung der Grundsatz- und Ausführungsgesetzgebung gemäß Art. 12 B-VG handeln soll.
Kein Konsens wurde dabei erzielt, wer die Entscheidung über den Bedarf nach Vereinheitlichung zu treffen hat. Diskutiert wurde, diese Entscheidung dem Verfassungsgerichtshof zu übertragen oder die Entscheidung dem Bundesrat zu überlassen. Aus meiner Sicht sollte diese Entscheidung – es handelt sich um eine politische und nicht juristische – vom Bundesrat getroffen werden.
Bei einer Reform des Bundesrates ist auf einen ausreichenden Einfluss der Länder Bedacht zu nehmen. Insbesondere muss ein effektives Mitwirkungsrecht (entweder Zustimmungsrecht oder absolutes Veto) bei solchen Akten der Bundesgesetzgebung bestehen, die sich auf die Zuständigkeiten der Länder oder ihre Vollziehung auswirken oder die wesentliche finanzielle Folgen für die Länder nach sich ziehen (wie z. B. das Finanzausgleichsgesetz oder Steuerreformen).
Ebenfalls offen ist die Zuordnung der einzelnen Aufgabenbereiche auf die einzelnen Gebietskörperschaften. Es liegen bereits eine Reihe von Zuordnungsvorschlägen vor, eine konsensfähige Tendenz lässt sich jedoch noch nicht ablesen, wobei Kompetenzen wie Verfassung und Organisation der Länder oder Dienstrecht und Abgabenwesen der Länder sicher bei den Ländern verbleiben müssen.
Hervorzuheben ist jedenfalls das Befürworten einer Länderkompetenz ‚Sondergesellschaftsrecht‘ (eine Art Sonderzivilrecht für ausgegliederte Rechtsträger).“

b) Die Finanzen betreffend
„Die Beratungen zu diesem Gegenstand stehen erst am Beginn, werden jedoch für den Erfolg/Misserfolg des Österreich-Konvents maßgeblich sein. Der Bund hat zu erkennen gegeben, dass keine große Bereitschaft besteht, umfassende Änderungen in der Finanzverfassung vorzunehmen. Diese Haltung ist angesichts der Erfahrungen der letzten Jahre eindeutig abzulehnen. Folgende Forderungen sind zu nennen:

- Die Finanzverfassung muss sicherstellen, dass den Ländern jene Mittel zur Verfügung stehen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Bei der Verteilung der Mittel muss auch berücksichtigt werden, dass einzelne Länder auch zentralörtliche und ballungsraumspezifische Aufgaben erfüllen, die besonders kostenintensiv sind und daher eine besondere Berücksichtigung bei der Aufteilung der Mittel finden müssen.

- Am Grundsatz der eigenen Kostentragung, am System des Steuerverbundes, jedoch mit stärkerer Zusammenführung von politischer Verantwortung für die Abgabengesetzgebung bzw. die Ertragshoheit und an der Möglichkeit von Transferzahlungen zwischen Gebietskörperschaften muss festgehalten werden.

- Betonung der Gleichrangigkeit und Autonomie aller Finanzausgleichspartner.

- Den Ländern müssen entsprechende Mittel zur Verfügung stehen, über welche sie zur Gewährleistung der Unabhängigkeit in der Haushaltsführung autonom verfügen können.

- Zusätzliche Haushaltskoordinations- und Meldeerfordernisse, die sich etwa über den derzeit gültigen Österreichischen Stabilitätspakt hinaus ergeben, sind abzulehnen.

- Der Grundsatz der eigenen Kostentragung und die Möglichkeit von Kostenübernahmen muss beibehalten werden, jedoch ergänzt durch eine stärkere Mitsprachemöglichkeit, in Form eines Einspruchs- bzw. Zustimmungsrechts der Länder bei Gesetzgebungsakten, die ihnen im Vollziehungsbereich Mehrkosten verursachen.

- Für den Finanzausgleich ist ein Verhandlungsgebot zu normieren.

- Ein auf Grund des zwingenden Verhandlungsgebotes geschlossenes Paktum der Finanzausgleichspartner hat nach entsprechender Kundmachung im Bundesgesetzblatt als unmittelbar anwendbares Bundesverfassungsrecht (Rechtsquelle sui generis) zu gelten, an dem dann die entsprechende Umsetzungsregelung zu messen ist.

- Für den Fall, dass die Verhandlungen nach § 7 FAG 2001 zu keinem befriedigenden Ergebnis führen, soll ein verfassungsgesetzlich einzuräumendes Einspruchsrecht für jeden der Finanzausgleichspartner im Rahmen des adaptierten Konsultationsmechanismus eingerichtet werden.

- Für den Fall, dass nach dem Außerkrafttreten eines Finanzausgleichsgesetzes rechtzeitig kein neues beschlossen wurde, müssen geeignete Regelungen, wie etwa die Anordnung, dass das auslaufende FAG weiter in Geltung ist, in der Finanzverfassung vorgesehen werden.

- Der Kernbereich der Abgaben- und Ertragshoheit ist schon in der Finanzverfassung festzulegen; mit expliziter Nennung vor allem der Einkommensteuern und der Umsatzsteuer als geteilte Abgaben.

- Für den Landesgesetzgeber sollte die Möglichkeit geschaffen werden, sich bei der Erteilung einer Ermächtigung an die Gemeinden zur Abgabenausschreibung sowie der Bundesgesetzgeber auf wenige Grundsätze zu beschränken.

- Die Bestimmungen über den Konsultationsmechanismus (z. B. verpflichtende Kostenkalkulationen der gesetzgebenden Gebietskörperschaft für die vollziehenden Gebietskörperschaften, bei sonstiger Kostentragung durch Erstere) sind nach entsprechender Beseitigung der bestehenden Mängel in die Finanzverfassung zu integrieren.

- Die Finanzausstattung der Gebietskörperschaften ist unter Beachtung von sorgfältig abgestimmten finanzpolitischen Zielen (autonomiepolitische, wachstumspolitische, stabilitäts- und umverteilungspolitische Ziele) zu konkretisieren.“

c) Das Schulwesen betreffend
„Es sind die Aufgaben der Schulverwaltung von Behörden der Länder wahrzunehmen. Dafür kommen in Frage die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder von den Ländern einzurichtende Sonderbehörden. Auf diese Weise kann sowohl der Einfluss des Bundes auf die Vollziehung gesichert als auch der Vorteil dezentraler Vollziehung genützt werden. Außerdem können Synergien gewonnen werden. Ein Weiterbestand der bestehenden Schulbehördenstruktur unter einer anderen Bezeichnung wird abgelehnt.“

Gesetzgebung des Bundes und der Länder
„Konsens besteht im Konvent darin, dass Bestehendes grundsätzlich beibehalten werden soll. Bezüglich des Bundesrates wurde zwar ein dringender Änderungsbedarf erkannt, jedoch einhellig die Meinung vertreten, dass dieser nicht abgeschaffen werden soll. Er soll jedoch schon früher in das Gesetzgebungsverfahren eingebunden werden. Weiters soll dem Bundesrat – wie bereits ausgeführt – eine erhöhte Bedeutung zukommen. Im Gegenzug könnte nach meiner Meinung das suspensive Veto eingeschränkt oder abgeschafft werden. Sofern der Bundesrat als Organ der Länder gesehen wird, welchem im Gesetzgebungsverfahren des Bundes eine maßgebliche Rolle zukommt, ergibt sich hieraus aus meiner Sicht keine Notwendigkeit, im Bundesrat den Gemeinden bzw. dem Gemeindebund und dem Städtebund eine Vertretung zu gewähren; die Umgestaltung in eine Länder- und Gemeindekammer ist nicht geboten.
In den für die Länder wichtigen Fragen, ob künftig die Landeshauptleutekonferenz im B-VG verankert sein wird, das Verfahren nach Art. 97 B-VG mehr Rechtssicherheit für die Länder bringen und das Einspruchsrecht der Bundesregierung gemäß Art. 98 B-VG abgeschafft werden soll, besteht kein Konsens. Während nicht zu erkennen ist, warum eine Verankerung der Landeshauptleutekonferenz erfolgen soll, ist klar festzustellen, dass das Einspruchsrecht der Bundesregierung gegen Gesetzesbeschlüsse der Länder (Art. 98 B-VG) und das Zustimmungsrecht der Bundesregierung zu bestimmten Gesetzesbeschlüssen der Länder gemäß Art. 97 Abs. 2 B-VG aufgehoben werden soll.“

Die Verwaltung
a) Behördenorganisation; künftige Formen der Vollziehung
„Hier wurde vor allem Konsens – dies ist zu begrüßen – darüber erzielt, dass die Bindungen betreffend die Organisationsstruktur des Bundes und der Länder aufgehoben werden sollen. Dies betrifft das B-VG über die Ämter der Landesregierungen und die Zustimmungserfordernisse des Bundes zur Änderung der Organisation der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern, zur Verleihung eines Stadtstatutes sowie zu den Änderungen von Verwaltungs- und Gerichtsbezirken (Art. 15 Abs. 10 und 116 Abs. 3 B-VG; § 8 Abs. 5 lit. d ÜG 1920).
Die bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben für die Organisation der Verwaltung in den Ländern sollen reduziert werden. Im Sinne der Erfordernisse des Rechtsstaatsprinzips sind die wesentlichsten Bestimmungen des B-VG über die Ämter der Landesregierungen sowie des § 8 Abs 5 ÜG 1920 in das B-VG zu übernehmen. Die Einheit der Ämter der Landesregierungen ist zu wahren.
Die mittelbare Bundesverwaltung hat sich als wesentliches Strukturmerkmal der österreichischen Verwaltungsorganisation im Grundsatz bewährt. Sie soll daher erhalten bleiben und um weitere, bisher in der unmittelbaren Bundesvollziehung verankerte Angelegenheiten ergänzt werden. Der dezentrale Vollzug ist durch Rücknahme überzogener Aufsichtsmaßnahmen und Abbau ministerieller Zuständigkeiten zu stärken. Es soll grundsätzlich möglichst wenige Sonderbehörden geben. Jedoch ist auch hier die Verfassungsautonomie der Länder zu wahren, um beispielsweise auch die besondere Situation Wiens berücksichtigten zu können.
Die Sicherheitsdirektionen sollen als Sicherheitsbehörden zweiter Instanz weiter bestehen und auch die Zuständigkeit für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung behalten. Die Struktur des Wachkörpers Bundespolizei ist mit jener der Sicherheitsbehörden abzustimmen. Der Wachkörper Bundespolizei ist den Sicherheitsdirektionen beizugeben, d. h. diesen ist die Ressourcenverwaltung zu übertragen. Jeder Bezirksverwaltungsbehörde ist ein Bezirkspolizeikommando zu unterstellen. Auch die Bestellung des Polizeidirektors, des Landespolizeikommandanten und der Leiter des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, des Landeskriminalamtes und der Verkehrsabteilung des Landespolizeikommandos ist an das Einvernehmen mit dem Landeshauptmann zu binden.“

b) Öffentlicher Dienst
„Hier ist vor allem erwähnenswert, dass Konsens besteht, ein einheitliches öffentliches Dienstrecht zu schaffen, wobei die Wahl der Rechtsform dem einfachen Gesetzgeber überlassen bleibt. Der Begriff des Beamten soll durch den neutralen Begriff ‚Öffentlich Bediensteter‘ ersetzt werden. Weiters sollen einheitliche Besoldungsgrundsätze vorgegeben werden. Diesbezüglich existiert schon ein Textvorschlag. Dieser wurde von den Ausschussmitgliedern jedoch nur unter der Bedingung unterstützt, dass auch weiterhin genügend Freiheiten für den jeweiligen Dienstgeber bestehen. Klarzustellen ist, dass die Beseitigung des Homogenitätsgebotes im Jahre 1999 den Ländern die Möglichkeit zu einer Modernisierung des öffentlichen Dienstrechtes, das eine wesentliche Voraussetzung für eine wirksame Verwaltungsreform bildet, eröffnet hat und diese Chance nicht wieder zerstört werden darf.“

Länder
„Einhellig gefordert wurde eine verstärkte Einbindung der Länder bezüglich der Frage der Subsidiarität und der Mitwirkung der nationalen Parlamente an der EU-Gesetzgebung. Weiters sollen die Mitwirkungs- und Kontrollrechte der Landtage ausdrücklich im B-VG genannt werden.
Der wesentlichste Punkt in diesem Zusammenhang ist jedoch die Einigung über die Neuformulierung der Verfassungsautonomie. Zur Stärkung der Verfassungsautonomie der Länder sind der Abbau von einschränkenden Bestimmungen der Bundesverfassung und die Einräumung eines ausreichenden Spielraums für eigenständige Regelungen zur Kreation der Organe des Landes nötig.
Für Wien ist dieser Punkt insofern von besonderer Bedeutung, als diese Bestimmung bei Berücksichtigung der besonderen Situation Wiens die Grundlage für die Aufrechterhaltung bzw. eigenständige Schaffung weisungsfreier Behörden bildet, deren Mitglieder ein besonderes Fachwissen aufweisen müssen (Bauoberbehörde, Abgabenberufungskommission, Vergabekontrollsenat, Dienstrechtssenat).“

Gemeinden
„Ein breiter Konsens besteht zwar dafür, die Möglichkeiten der interkommunalen Zusammenarbeit zu stärken bzw. zu flexibilisieren, ein Konsens zu wichtigen Einzelfragen wurde jedoch nicht erzielt. Der Grund liegt vor allem darin, dass ein Teil der Ausschussmitglieder nicht die Stellung der Gemeinden, sondern die Rolle der Bezirkshauptmannschaften gestärkt sehen will.
Letztlich ist noch festzuhalten, dass im Zusammenhang mit der Diskussion über die Befugnisse der Gebietskörperschaften die Forderung nach einer Neuformulierung des Art. 17 B-VG gestellt wurde, was auch den Entfall der diesbezüglichen Rechtsgrundlage für die Gemeinden im Art. 116 Abs. 2 B-VG zur Folge hätte. Die Konsequenzen dieser Änderung müssen angesichts einer möglichen Verschlechterung der Rechtsstellung (Führung von Unternehmen; Haushaltsführung) im Auge behalten werden.“

Rechtsschutz
„Einigkeit wurde erzielt, neun oder mehrere Landesverwaltungsgerichtshöfe anstelle der UVS sowie bestimmter Art.-13-Z-4-Behörden und ein Bundesverwaltungsgericht zu schaffen. Die Mitglieder der Landesverwaltungsgerichte sollen von der Landesregierung bestellt werden, wobei zu fordern ist, dass dies im freien Ermessen der Landesregierungen liegt. Die Schaffung von Landesverwaltungsgerichten wird begrüßt, so die finanziellen Rahmenbedingungen gesichert sind.
Mehrheitlich bejaht wurde die meritorische Entscheidungsbefugnis der Landesverwaltungsgerichte sowie die Einrichtung eines neuen Instanzenzuges (von der Verwaltungsbehörde direkt zu den Verwaltungsgerichten und allenfalls zum Verwaltungsgerichtshof). Ein nur zweigliedriger Instanzenzug erscheint im Hinblick auf die Raschheit sinnvoll.
Neben den Verwaltungsgerichten soll zwar weiterhin die Möglichkeit bestehen, Art.-133-Z-4-Behörden einzurichten, diese Möglichkeit soll jedoch auf bestimmte Ausnahmefälle eingeschränkt werden.“

Grundrechte
„Hier bestehen höchst unterschiedliche Auffassungen, die sich in den jeweiligen Entwürfen der im Ausschuss vorgelegten Grundrechtskataloge wiederfinden. Es wurde ein Vorschlag erstattet, der auch soziale Grundrechte (Recht auf Wohnung, Recht auf Arbeit) sowie erweiterte politische Grundrechte enthält (Wahlrecht ab 16; generelles Wahlrecht für EU-Bürger und für durch Gesetz Gleichgestellte).
Überwiegender Konsens besteht hinsichtlich der ausdrücklichen Aufnahme des verfassungsrechtlichen Effizienzgebotes (ein Aspekt des Gleichheitsgrundsatzes). Dieses wurde im Zusammenhang mit den Budgetgrundsätzen diskutiert.
Letztlich ist noch zu erwähnen, dass im Zusammenhang mit der Amtsverschwiegenheit ein weiteres Grundrecht diskutiert wurde. Einhellig soll nämlich künftig der Auskunftspflicht ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf umfassende Information korrespondieren, welches auch einklagbar sein soll. Begrenzt würde dieses Recht durch das ebenfalls verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Datenschutz sowie den im Art. 10 Abs. 2 EMRK angeführten Gesetzesvorbehalt. Für die Praxis wird es sicher interessant werden, wie der Konvent das Spannungsverhältnis von Informationsinteresse und Recht auf Datenschutz auflöst.“

Österreich-Konvent – Position des Österreichischen Städtebundes
Mag. Ulrike Schebach-Huemer, Österreichischer Städtebund
Allgemeines
„Der Österreichische Städtebund ist mit zwei Mitgliedern – Bürgermeister Siegfried Nagl und Bürgermeister Michael Häupl – in vier Ausschüssen vertreten (Ausschuss 1 – Staatsaufgaben und Staatsziele, Ausschuss 3 – staatliche Institutionen, Ausschuss 6 – Reform der Verwaltung und Ausschuss 10 – Finanzverfassung).
Die gesamten Arbeiten des Städtebundes im Bereich Österreich-Konvent werden von zwei Arbeitsgruppen begleitet, „Österreich-Konvent – Allgemein“ unter dem Vorsitz von Herrn Magistratsdirektor Dr. Theimer aus Wien, der sich mit den Ausschüssen 1 bis 9 beschäftigt, und „Österreich-Konvent – Finanzverfassung“ unter dem Vorsitz von Vizebürgermeister Dr. Sepp Rieder.“

Forderungen des Städtebundes
Ausbau der interkommunalen Zusammenarbeit
„Eine der zentralen Forderungen war der Ausbau der regionalen Kooperationen zwischen den Gemeinden. In Zeiten, in denen die Leistungsfähigkeit der Gemeinden immer geringer wird und sie mit Finanzknappheit zu kämpfen haben, vertritt der Städtebund die Meinung, dass der Ausbau der regionalen Kooperationen von großer Bedeutung ist.
Derzeit sind in Art. 116a B-VG die Gemeindeverbände vorgesehen, jedoch kämpfen diese Gemeindeverbände mit einem gewissen Maß an Unflexibilität. Sie können erstens nur innerhalb eines Bundeslandes gegründet werden, teilweise ist sogar schon an den Bezirksgrenzen Halt und eine zweite wesentliche Schwäche ist die Tatsache, dass sie nur für einzelne Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches eingerichtet werden können.
Unsere Forderung ist es – und diese Forderung hat im Ausschuss 3 auch Konsens gefunden –, dass die Bestimmungen über die Gemeindeverbände flexibilisiert werden. In Zukunft sollen Gemeindeverbände über Landes- und Bezirksgrenzen möglich sein, und darüber hinaus soll es auch möglich sein, dass Gemeindeverbände für mehrere Angelegenheiten gemeinsam gegründet werden können. Damit soll man bessere Kostenstrukturen schaffen und überdies Synergieeffekte nützen können.
Weiters wurde in diesem Zusammenhang gefordert, dass auch die Verwaltungsgemeinschaften, die derzeit in einigen Gemeindeordnungen vorgesehen sind, in die Verfassung aufgenommen werden und somit ein Anreiz geschaffen wird, dass man sich vermehrt zusammenschließt.
Ebenfalls gefordert wurde die einfache Möglichkeit, dass sich zwei Gemeinden für einen einzelnen Bereich durch eine Vereinbarung (öffentlich-rechtlicher Vertrag) zusammenschließen können und sich etwa ein Bauamt teilen und die Baubescheide gemeinsam erledigen.
Wesentlich – und das war uns schon bewusst – ist die Tatsache, dass es derzeit die gesetzlichen Pflichtverbände gibt, ansonsten sind aber die Kooperationen noch sehr wenig verbreitet. Unsere Meinung war daher, dass es erforderlich ist, Anreize zu schaffen und die besten Anreize sind nach wie vor die finanziellen Anreize.“

Interkommunale Zusammenarbeit in der Finanzverfassung
„Von Seiten des Städtebundes wurde gefordert, dass regionale Kooperationen in der Finanzverfassung vorgesehen und gefördert werden. Dazu gibt es zwei Ansätze:

- Einräumung einer eigenen Abgaben- und Ertragshoheit für Gemeindeverbände oder Kooperationen – das wurde im Ausschuss 10 nicht so sehr begrüßt.

- Steuerung/Förderung über Transferleistungen, sprich Gemeinden, die sich zusammenschließen, sollen durch Transferleistungen ‚belohnt‘ werden.“

Neue Aufgaben für die Kommunen
„Es gibt im Konvent von einem Mitglied eine Aussage, die besagt, die Gemeinden sollen in Zukunft keine Aufgaben der Hoheitsverwaltung mehr erfüllen, sondern nur mehr die Leistungen der Daseinsvorsorge. In Zeiten, in denen eine Privatisierung der Daseinsvorsorge vorgenommen werden soll, stellt sich somit die Frage, wofür sind die Gemeinden eigentlich noch da.
Darauf reagierend wurde von Seiten des Städtebundes gefordert, dass Städte und Gemeinden in Hinkunft nicht weniger Aufgaben, sondern mehr Aufgaben erfüllen sollen. Gedacht wird dabei an das Führerscheinwesen, an das Veranstaltungswesen, aber auch das Passwesen, das derzeit nur die Statutarstädte erfüllen, obwohl das Passwesen im Grunde genommen die kleinen Gemeinden derzeit auch schon erfüllen, denn die Amtsleiter bringen die Pässe zur Bezirkshauptmannschaft, holen sie dann wieder ab und geben sie dem Bürger, das heißt, die Arbeit macht die Gemeinde. Zur Übernahme neuer Aufgaben sind Städte und Gemeinden aber nur dann bereit, wenn auch die dafür nötige finanzielle Ausstattung sichergestellt wird.“

Stärkung der Städte ab 10.000 Einwohnern
„Hintergrund für diese Forderung ist die Tatsache, dass es in Städten ab etwa 10.000 Einwohnern besser ausgebildetes Personal gibt und vor allem auch eine bessere Infrastruktur vorhanden ist. Gerade diese Städte sollen daher in Zukunft auch mehr Leistungen erbringen können.
Es wurden zwei Modelle angedacht:

- Städte ab 10.000 Einwohnern sollen das Recht auf ein eigenes Statut eingeräumt bekommen, wobei die in der Bundesverfassung derzeit normierten Interessenabwägung beibehalten bleiben soll, um eine zu extreme Zersplitterung der Gebiete zu verhindern. Bei Städten ab 20.000 Einwohnern soll in Zukunft diese Interessenabwägung wegfallen. Immer mit zu bedenken ist dabei aber, dass natürlich für Leistungen der Bezirksverwaltungsbehörden im Finanzausgleich eine entsprechende Abgeltung vorgesehen werden muss.

- Das Recht für Städte ab 10.000 Einwohnern, sich gewisse Aufgaben von den Bezirksverwaltungsbehörden „herunterdelegieren“ zu lassen (flexible Einheitsgemeinde). Es gibt derzeit die Möglichkeit, die vor allem von kleineren Gemeinden genützt wird, Aufgaben an die Bezirksverwaltungsbehörden zu übertragen. Der Städtebund vertritt die Auffassung, dass es auch umgekehrt möglich sein muss, dass Städte, die diese Leistungen erfüllen können, diese auch von den Bezirksverwaltungsbehörden an sich ziehen können und diese für die Bevölkerung in der Folge sehr bürgerfreundlich und bürgernah erbringen könnten.

Beide Forderungen zur Stärkung der Gemeinden haben mittelmäßigen Konsens gefunden. Wie heute schon angedeutet, stehen sie im Konflikt mit der Stellung der Bezirksverwaltungsbehörden. Ein Teil der Konventsmitglieder will die Bezirksverwaltungsbehörden, der andere Teil will eher die Gemeinden stärken und es wird daher noch massiver Verhandlungen bedürfen, damit wir zumindest einen Teil unserer Forderungen durchsetzen können.“

Verankerung der Daseinsvorsorge
„Die Diskussion um die Daseinsvorsorge ist von dem Slogan getragen: Mehr privat, weniger Staat. Es gibt starke Liberalisierungstendenzen in Europa, die uns aber gezeigt haben, dass gerade in Ländern, in denen zum Beispiel das Wasser privatisiert worden ist, die Qualität massiv abgenommen hat beziehungsweise die Kosten sich extrem erhöht haben.
Der Städtebund vertritt daher die Forderung, die Daseinsvorsorge in der österreichischen Bundesverfassung zu verankern. Es wurde daher von Seiten des Städtebundes im Ausschuss 1 auch ein Textvorschlag eingebracht. Dieser Textvorschlag versucht im zweiten Absatz, die Daseinsvorsorge zu definieren, während im ersten Absatz eine Gewährleistungspflicht verankert wird. Gewährleisten heißt aber nach unserer Interpretation nicht, dass eine Gemeinde die Aufgabe zwingend selbst erfüllen muss, sie kann auch ausgliedern oder mit Privaten kooperieren, aber die Letztverantwortung muss bei den Gemeinden verbleiben und diese müssen dafür sorgen, dass diese Leistungen den Bürgerinnen und Bürgern zu erschwinglichen Preisen zur Verfügung stehen.
Im Ausschuss hat man sich auf diesen Textvorschlag zur Daseinsvorsorge geeinigt. Leider stand dieser Konsens unter dem Eindruck einer anderen Diskussion, nämlich jener über eine Präambel oder neue Staatsziele. Im Ausschussbericht hat man sich darauf geeinigt, dass wenn es neue Staatsziele geben wird, die Daseinsvorsorge auf jeden Fall verankert werden muss. Wenn es uns aber nicht gelingt, das Plenum davon zu überzeugen, wie wichtig neue Staatsziele sind, dann wird wahrscheinlich auch die Daseinsvorsorge nicht verankert. Das einzige Angebot, das uns gemacht wurde, ist, die Daseinsvorsorge in die Präambel zu stellen, was aber meines Erachtens nicht ausreichend genug für den Wert der Daseinsvorsorge ist.“

Erweiterung der Rechtssetzungsbefugnisse der Gemeinden
„Hier geht es vor allem um das ortspolizeiliche Verordnungsrecht. Im ortspolizeilichen Verordnungsrecht ist es derzeit so, dass die Gemeinden zwar eine ortspolizeiliche Verordnung erlassen können, aber zur Vollziehung die Bezirksverwaltungsbehörden benötigen.
Die Forderung des Städtebundes ist daher, dass die Gemeinden in Zukunft eine Vollzugskompetenz erhalten und dass der Anwendungsbereich für ortspolizeiliche Verordnungen nicht nur für Missstände gilt, sondern auch auf Gefahren für die Bevölkerung ausgedehnt wird. Konsens herrschte im Ausschuss 3 über die Vollzugskompetenz. Die Forderung, es auch auf Gefahren auszudehnen, ist meiner Erinnerung nach etwas untergegangen.“

Kernforderungen in Zusammenhang mit der Finanzverfassung
„Ein wesentlicher Punkt ist die Verankerung der Parität der Finanzausgleichspartner. Wie allen bekannt, ist derzeit der Bund die dominierende Gebietskörperschaft. Durch den Konvent soll eine Parität verankert werden. Bund, Länder und Gemeinden sollen gleichberechtigte Partner sein und zwar nicht nur im Zusammenhang mit dem Finanzausgleichspaktum, sondern der Paritätsgrundsatz soll sich durch die gesamte Finanzverfassung ziehen, etwa bei Fragen der Kostenüberwälzungen, der Landesumlagen oder auch wenn eine einheitliche Kostenrechnung eingeführt werden soll.“

Verhandlungspflicht und Parität
„Weitere Forderung ist, das derzeitige Verhandlungsgebot des § 7 Finanzausgleichsgesetz in eine Verhandlungspflicht umzuwandeln und in der Finanzverfassung zu verankern. Derzeit ist es so, dass diese Verhandlungen nach § 7 teilweise nur Scheinverhandlungen sind. Die Finanzausgleichspartner werden zwar eingeladen, es wird eine Stunde beraten und im Endeffekt bleibt es bei der geplanten Maßnahme. Das ist sehr unbefriedigend und daher wird eine Verhandlungspflicht und daran anknüpfend Sanktionen für den Fall der Nichtbefolgung gefordert. Mögliche Sanktionen wären einerseits den Bundesrat auch für diesen Bereich einzubinden bzw. dass im Nationalrat für so einen Gesetzesakt ein erhöhtes Quorum notwendig ist, ferner die Installierung eines Ausschusses nach dem bisherigen ‚26er Ausschuss‘.“

Abschaffung der Landesumlagen
„Im Ausschuss 10 hat man sich sehr rasch darauf geeinigt, dass die Landesumlagen einen Fremdkörper in der Finanzverfassung darstellen, und es besteht auch Konsens darüber, dass sie abgeschafft werden. Offen ist aber noch, wie die Länder den dadurch bedingten Ausfall ausgeglichen bekommen. Der Bund ist der Meinung, die Länder sollen eine stärkere Steuerhoheit bekommen und sich somit die Mittel selbst beschaffen, die Länder sind dagegen und wollen dies über die Ertragsanteile ausgeglichen erhalten.
Die Abschaffung betrifft die normalen Landesumlagen, wichtig sind aber auch noch die so genannten indirekten Umlagen, die sich aus den Materiengesetzen ergeben. In diesem Bereich besteht die Forderung, dass in Zukunft, wenn ein Materiengesetzgeber so eine indirekte Umlage vorsieht, erstens mit den Gemeinden ein Einvernehmen hergestellt werden muss und zweitens diese Umlagen auch an eine Begrenzung gebunden werden müssen.“

Neugestaltung der Transferleistungen
„Auf Grund einer Studie hat sich ergeben, dass die Transferleistungen völlig intransparent sind. Daher müssen die Transferleistungen reduziert werden, aber für die Feinsteuerung trotzdem zwingend auch weiterhin aufrecht erhalten bleiben. Man hat sich darauf geeinigt, dass die Schlüsselzuweisungen in Zukunft wegfallen sollen und alle übrigen Transfertypen zu einem Transfertyp zusammengefasst werden.“

Berücksichtigung der Aufgaben der Städte
„Allen bekannt ist die Tatsache, dass Städte zentralörtliche und ballungsraumspezifische Aufgaben erfüllen, dass aber diese Aufgaben derzeit viel zu wenig berücksichtigt werden. Genau diese Aufgaben sollen daher in Zukunft in der Finanzverfassung erwähnt und für einen Ausgleich gesorgt werden.“

Weitere kommunale Themen –
zweigliedriger Instanzenzug

„Es besteht im Konvent Konsens darüber, dass Landesverwaltungsgerichtshöfe eingeführt werden. Es soll flächendeckend einen zweigliedrigen Instanzenzug geben und dies soll in Zukunft auch für die Gemeinden gelten. Künftig soll in erster Instanz der Bürgermeister entscheiden und danach das Recht zur Berufung an die Landesverwaltungsgerichte bestehen; die Vorstellung wird entfallen. Derzeit vertreten im Konvent noch einige Mitglieder die Auffassung, dass die Vorstellung weiterhin aufrecht bleiben soll. Der Städtebund tritt jedoch dafür ein, dass die Vorstellung wegfällt und dass es wirklich durchgehend einen zweigliedrigen Instanzenzug gibt.“

Rechnungshofkontrolle
„Im Zusammenhang mit dem Rechnungshof gibt es die Forderung, dass alle Gemeinden in Zukunft der Rechnungshofkontrolle unterliegen sollen. Die Meinung des Städtebundes dazu ist, dass die Gemeinden, die derzeit noch nicht der Rechnungshofkontrolle unterliegen, auch weiterhin nur von der Gemeindeaufsichtsbehörde kontrolliert werden sollten und dass die Städte, die jetzt schon der Rechnungshofkontrolle unterliegen, nicht doppelt geprüft werden sollten.“

Sicherheitsbereich
„Im Sicherheitsbereich wurde im Ausschuss 6 ein Sicherheitsmodell (siehe Ausführungen von Dr. Schnizer) vorgestellt, das vorsieht, dass die Angelegenheiten der Bundespolizeidirektionen in den Landeshauptstädten an die Sicherheitsdirektionen und in den Städten Villach, Wels, Steyr und Wiener Neustadt diese Angelegenheiten auf die Stadtmagistrate übergehen.
Das Modell hätte u. a. zur Folge, dass es zu einer Ungleichbehandlung der Städte käme. Zum Beispiel hätte die Landeshauptstadt Linz weniger Aufgaben zu besorgen als etwa Wels.
In der Folge gab es ein Gespräch mit dem zuständigen Bundesminister Dr. Strasser, und auch er vertritt die Meinung, dass dieses Konzept nicht wirklich umzusetzen ist.“

E-Government
„Abschließend noch zum E-Government. Es gibt zur flächendeckenden Einführung von E-Government derzeit eine Kooperation zwischen Bund, Ländern und Gemeinden. Im Konvent wurde gefordert, für diese Angelegenheit nach dem Muster des Art. 14b B-VG (Vergaberecht) eine Regelung zu schaffen.
Der Städtebund kann sich dieser Forderung nicht völlig anschließen, weil wir der Meinung sind, dass dies einen zu massiven Eingriff in die internen Strukturen bedeuten würde.“

Diskussion zum Arbeitskreis I
In der anschließenden Diskussion wurden folgende Fragen aufgeworfen:

- Einführung eines Landesrechnungshofs auch für die Bundeshauptstadt Wien

- Verankerung der Wiener Bezirke in der Bundesverfassung

- Einführung von Gender Budgeting

- Kontrollrechte der Landtage und Gemeinderäte im Falle der Ausgliederungen von öffentlichen Dienstleistungen

- Standort von Eingangsgerichten im Zusammenhang mit der Reform der Gerichtsbarkeit

- Problematik von Gemeindezusammenlegungen

- Berücksichtigung der Erfahrungen aus dem Europäischen Verfassungskonvent und die Arbeitsweise im Österreich-Konvent

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