Leitfaden zur gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben Rechtsgrundlagen – Verfahren – Gemeindekompetenzen – Organisation – Status

Leitfaden zur gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben Rechtsgrundlagen – Verfahren – Gemeindekompetenzen – Organisation – Status

Vorschlag im Zuge der Verwaltungsreformmaßnahmen 2001, lohnabhängige Abgaben (Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge und Kommunalsteuer) nicht durch die jeweiligen Prüforgane für ihren Bereich, sondern für alles zu prüfen. Voraussetzung war unter anderem die Anpassung der Bemessungsgrundlagen. Der Bund war überdies bereit, diese Prüfung kostenlos für die Gemeinden vorzunehmen. In schwierigen, aber konstruktiven Verhandlungen ist es gelungen, wesentliche Gemeinderechte, wie z. B. die „Nachschauen“, für die Gemeinden zu sichern, wovon nach wie vor Gebrauch gemacht werden muss, weil der Personaleinsatz auf gesamtstaatlicher Ebene (Finanzamtsprüfer bzw. Sozialversicherungsprüfer) in der Anfangsphase keinesfalls ausreichend war und es zu Einnahmenausfällen kommen kann. Der Beitrag gibt einen genauen Überblick über die in den Gemeinden nunmehr notwendigen Maßnahmen, um die Kommunalsteuerprüfung samt deren Ergebnisse verfolgen und allenfalls Anregungen für zusätzliche Prüfungsmaßnahmen ableiten zu können.

 

Einleitung
Im Jahr 2002 fanden erste Gespräche zwischen Vertretern des Finanzministeriums und jenen des Städte- und Gemeindebundes über eine gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben statt, in welche später auch die Vertreter der Sozialversicherungsträger eingebunden worden waren. Obwohl ein derart großes Projekt eine entsprechende Vorbereitungsphase erfordert, wurde der politische Wille durchgesetzt, bereits mit 1. Jänner 2003 die gemeinsame Prüfung sämtlicher lohnabhängiger Abgaben durch Organe der Finanzverwaltung und der Sozialversicherungsträger durchzuführen. Die rasche Realisierung dieses Projektes brachte große Probleme und naturgemäß auch Einnahmeneinbrüche – vor allem bei den Kommunen hinsichtlich der Kommunalsteuer – mit sich; es werden jedoch von allen Beteiligten größte Anstrengungen unternommen, um dieses Projekt pro futuro doch akzeptabel werden zu lassen. Im Rahmen der gegenständlichen Abhandlung werden 1,5 Jahre nach Einführung der gemeinsamen Prüfung formalrechtliche und materiellrechtliche Überlegungen zum Verfahren der gemeinsamen Prüfung, die Schwierigkeiten für Prüfungsorgane und eingetretene Einnahmeneinbrüche sowie mögliche Zukunftsperspektiven dieses Projektes kurz dargestellt.
1. Rechtsgrundlagen
1.1 Rechtsgrundlagen für die Kommunalsteuerprüfung
Nach § 14 des Kommunalsteuergesetzes in der Fassung, BGBl. I 132/2002, sind die Bestimmungen über die Kommunalsteuerprüfung erstmals auf Kommunalsteuerprüfungen anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2002 begonnen werden.

- Die Prüfung der Kommunalsteuer ist gemeinsam mit der Lohnsteuerprüfung und mit der Sozialversicherungsprüfung durchzuführen (§ 14 Abs. 1 zweiter Satz KommStG).

- Den Prüfungsauftrag hat jenes Finanzamt oder jener Krankenversicherungsträger zu erteilen, das/der den Prüfungsauftrag für die Lohnsteuerprüfung oder die Sozialversicherungsprüfung zu erteilen hat (§ 14 Abs. 1 dritter Satz KommStG).

- Die Prüfung der für Zwecke der Kommunalsteuer zu führenden Aufzeichnungen (Kommunalsteuerprüfung) obliegt
– dem für die Lohnsteuerprüfung zuständigen Finanzamt (§ 81 EStG 1988) oder
– dem für die Sozialversicherungsprüfung zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 41a Abs. 1 und Abs. 2 ASVG).

- Die Kommunalsteuerprüfung ist gemäß § 14 Abs. 1 KommStG
– mit der Lohnsteuerprüfung (§ 86 Abs. 1 EStG 1988) und
– mit der Sozialversicherungsprüfung (§ 41a Abs. 3 ASVG) durchzuführen.

1.2 Rechtsgrundlagen für die Sozialversicherungsprüfung
- Sozialversicherungsprüfung nach § 41a ASVG
- Satzungen der Sozialversicherungsträger
- SV-Richtlinien, veröffentlicht unter www.sozdok.at (LSt-Richtlinien nachgebildet) für
– Gebietskrankenkassen,
– Versicherungsanstalten der österreichischen Eisenbahnen,
– Versicherungsanstalten des österreichischen Bergbaus.

- Neuerungen nach ASVG für die gemeinsame Prüfung:
– gemeinsam mit der SV-Prüfung ist vom Krankenversicherungsträger auch die Lohnsteuerprüfung nach § 86 EStG durchzuführen (§ 41a Abs. 3 ASVG);
– der Prüfungsauftrag ist von jenem Krankenversicherungsträger zu erteilen, der die Prüfung durchführen wird;
– für die Sozialversicherungsprüfung gelten die Vorschriften nach § 151 BAO (§ 41a Abs. 4 ASVG);
– bei der Durchführung der Lohnsteuerprüfung (§ 86 EStG) ist das Prüfungsorgan des Krankenversicherungsträgers als Organ des für die Lohnsteuerprüfung zuständigen Finanzamtes tätig.

1.3 Rechtsgrundlagen für die Lohnsteuerprüfung
- Lohnsteuerprüfung nach § 86 EStG.
- LSt-Richtlinien veröffentlicht unter Rz 1234

Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass
– die Richtigkeit des Lohnsteuerabzugs jederzeit anhand geeigneter Unterlagen (insbesondere Lohnkonten, Geschäftsbücher) nachprüfbar ist (VwGH 3. 7. 1970, 975/69),
– die tatsächliche Nachprüfung unter Beachtung der Verpflichtungen gemäß § 87 EStG 1988 ermöglicht wird (BMF 20. 12. 2002, 07 0104/ 5-IV/7/02).
Rz 1235
Der Arbeitnehmer hat bei Prüfungshandlungen den sich aus § 88 EStG 1988 ergebenden Verpflichtungen nachzukommen.
Rz 1235 a wird eingefügt und legt die Rahmenbedingungen zur gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben fest (BMF 20. 12. 2002, 07 0104/5-IV/7/02).
Rz 1235a
Die Lohnsteuerprüfung umfasst auch die Prüfung der Einhaltung aller für die Erhebung des Dienstgeberbeitrages (§ 41 FLAG) und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (§ 122 Abs. 7 Wirtschaftskammergesetz 1998) maßgebenden Verhältnisse. Gemeinsam mit der Lohnsteuerprüfung ist die Sozialversicherungsprüfung (siehe § 41a ASVG; siehe auch Rz 1220) und die Kommunalsteuerprüfung (siehe § 14 KommStG 1993) durchzuführen.
Der Prüfungsauftrag ist von jener Institution zu erteilen, die die Prüfung durchführt, und zwar auch für die anderen erhebungsberechtigten Institutionen. Prüft das Finanzamt, dann hat dieses auch den Prüfungsauftrag für die Sozialversicherungsprüfung und die Kommunalsteuerprüfung auszustellen. In diesem Fall wird der Prüfer des Finanzamtes gleichzeitig als Organ der zuständigen Krankenversicherungsträger und der betroffenen Gemeinden tätig.
Über das Ergebnis der Prüfung sind die anderen Institutionen zu informieren. Die betroffenen Institutionen sind an den Prüfungsbericht des Prüfers nicht gebunden, sondern können in allenfalls zu erlassenden Bescheiden von den Feststellungen des Prüfers abweichen.

- Die Außenprüfung der Lohnsteuer erfolgt hinsichtlich aller Arbeitgeber bezüglich ordnungsgemäßer Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer nach § 86 EStG.

- Neuerungen nach EStG, FLAG für gemeinsame Prüfung:
– der Arbeitgeber hat dem Lohnsteuerprüfer Einsicht in Lohnkonten, Lohnaufzeichnungen und andere Geschäftsbücher und Unterlagen nach § 87 EStG zu gewähren;
– der Arbeitgeber hat dafür nach § 86 EStG Sorge zu tragen, dass die Richtigkeit des Lohnsteuerabzuges jederzeit anhand geeigneter Unterlagen nachprüfbar ist und die tatsächliche Nachprüfung unter Beachtung der Verpflichtungen nach § 87 EStG ermöglicht wird;
– auf SV-Prüfungen, die nach dem Ablauf des 31. 12. 2002 beginnen, sind die Bestimmungen des § 41a ASVG anzuwenden (§ 599 ASVG);
– die Bestimmungen über den Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) sind sinngemäß für den Dienstgeberbeitrag anzuwenden, weshalb alle Regelungen betreffend Lohnsteuerprüfung auch für die Prüfung des Dienstgeberbeitrages gelten (§§ 41–43 FLAG);
– der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag ist nur von jenen Betrieben zu entrichten, die Kammermitglieder im Sinne des Handelskammergesetzes sind, wobei die richtige Berechnung und Abfuhr im Zuge der Lohnsteuerprüfung zu prüfen ist (6. Handelskammergesetznovelle).

1.4 Rechtsgrundlagen für abgabenbehördliche Prüfung
- Die Abgabenbehörde kann bei jedem, der zur Zahlung gegen Verrechnung mit der Abgabenbehörde oder zur Führung von Aufzeichnungen verpflichtet ist, jederzeit die Vollständigkeit und Richtigkeit der Zahlungen oder der Aufzeichnungen prüfen sowie hierbei alle Umstände feststellen, die für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind.

- Zur Führung von Aufzeichnungen ist verpflichtet
– wer nach Handelsrecht oder anderen gesetzlichen Vorschriften zur Führung und Aufbewahrung von Büchern und Aufzeichnungen verpflichtet ist, hat diese Verpflichtung auch im Interesse der Abgabenerhebung zu erfüllen;
– Unternehmer sind verpflichtet, für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, sofern der Betrieb oder wirtschaftliche Geschäftsbetrieb einen bestimmten Umsatz überschreitet oder der land- und forstwirtschaftliche Betrieb einen bestimmten Wert überstiegen hat;
– die Abgabepflichtigen und die zur Einbehaltung und Abfuhr abgabenpflichtigen Personen haben jene Aufzeichnungen zu führen, die nach Maßgabe der einzelnen Abgabenvorschriften zur Erfassung des abgabenpflichtigen Tatbestandes dienen;
– Abgabepflichtige, soweit sie nicht schon bisher zur Führung von Büchern verpflichtet waren (oder ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher führen) und soweit Abgabevorschriften nichts anders bestimmen, haben für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Ertrag ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen und zum Ende eines jeden Jahres zusammenzurechnen;
– gewerbliche Unternehmer sind verpflichtet, für steuerliche Zwecke ein Wareneingangsbuch zu führen.

- Für Prüfungen im Rahmen der gemeinsamen Prüfung nach § 147 Abs. 1 BAO i.V.m. § 86 EStG 1988 gilt Folgendes:
– Prüfungsorgane haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über ihre Person auszuweisen und den Auftrag der Abgabenbehörde auf Vornahme der Prüfung (Prüfungsauftrag) vorzuweisen;
– der Prüfungsauftrag hat den Gegenstand der Prüfung zu umschreiben und zwar bezüglich Abgabenarten und Abgabenzeiträume;
– aufgrund des Wiederholungsverbotes darf für einen Abgabenzeitraum, für den bereits eine Buch- oder Betriebsprüfung vorgenommen worden war, ein neuerlicher Prüfungsauftrag ohne Zustimmung des Abgabepflichtigen nur erteilt werden,
* zur Prüfung von Abgabenarten, die in einem früheren Prüfungsauftrag nicht enthalten waren,
* zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens gegeben sind,
* im Rechtsmittelverfahren durch die Rechtsmittelbehörde zur Prüfung der Begründung des Rechtsmittels.

- Das Prüfungsergebnis ist, soweit der Prüfungsumfang nicht die Abfassung des Prüfungsberichtes erforderlich macht, in einer Niederschrift festzuhalten; eine Abschrift des Prüfungsberichtes oder der Niederschrift ist demjenigen auszufolgen, bei dem die Prüfung vorgenommen worden war.

- Die gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben ist eine Prüfung von Aufzeichnungen, wobei
– die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen zu überprüfen ist;
– die Vollständigkeit und Richtigkeit der Zahlungen an die Behörden abzuklären ist;
– alle Umstände zu überprüfen und festzustellen sind, die für die Erhebung von Abgaben von Bedeutung sind;
– Aufzeichnungen von Büchern und sonstigen Belegen, Geschäftspapieren und sonstigen Unterlagen (sieben Jahre Aufbewahrungsfrist nach § 132 BAO) einer Überprüfung unterzogen werden;
– auf Anfrage die Dienstgeber sowie die Personen, welche Geld- bzw. Sachbezüge geleistet haben (unabhängig davon, ob der Empfänger als Dienstnehmer tätig war oder nicht), sowie sonstige meldepflichtige Personen und Stellen und im Falle einer Bevollmächtigung auch die Bevollmächtigten binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände zu erteilen haben (§ 42 ASVG);
– die Arbeitnehmer verpflichtet sind, Auskünfte über Art und Höhe der Bezüge, auf Verlangen Belegvorlagen über bereits entrichtete Lohnsteuer und Auskunft über Feststellung der Steuerverhältnisse nach § 88 EStG zu erteilen.

- Prüfungsarten:
Die gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben ist in diversen Prüfungsarten vorgesehen, und zwar
– Außenprüfung nach § 147 BAO,
– Turnusprüfung innerhalb von drei Jahren nach § 68 ASVG,
– außerturnusmäßige Prüfung bei Rückständen oder Insolvenzen,
– Bedarfsprüfungen auf Anregung einer entsprechenden Gemeinde in begründeten Einzelfällen (§ 14 Abs. 1 KommStG),
– Sonderprüfung bei
* Fusionierung, Verkauf, Betriebsstilllegung,
* Ansuchen des Dienstgebers,
* Wahrnehmungen von Bediensteten,
* Verwaltungshilfeansuchen,
* Verständigungen durch Behörden,
* Finanzstrafverfahren.

- Die Finanzämter haben den Gemeinden und Krankenversicherungsträgern nach § 89 Abs. 4 EStG 1988, die Krankenversicherungsträger haben den Gemeinden und Finanzämtern nach § 41a Abs. 5 ASVG alle für die Erhebung der Abgaben bedeutsamen Daten zur Verfügung zu stellen, wobei diese Daten nur in der Art und dem Umfang verwendet werden dürfen, als dies zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung notwendig ist; die Verwendung nicht notwendiger Daten (Ballastwissen, Überschusswissen) ist unzulässig.
Aufgrund bzw. analog dieser Bestimmungen wurden erlassen:
– Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Datenübermittlung im Zusammenhang mit der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben;
– Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die elektronische Übermittlung von Voranmeldungen
* die Übermittlung der Daten der Umsatzsteuervoranmeldung hat über Finanz-Online zu erfolgen,
* teilnahmeberechtigt an der automationsunterstützten Datenübertragung sind die Unternehmer, die im Inland zur Umsatzsteuer erfasst werden,
* die Anmeldung zur automationsunterstützten Datenübertragung erfolgt, sofern der Unternehmer noch nicht Teilnehmer von Finanz-Online ist, bei der für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzbehörde.
– Verordnung betreffend die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung – FOnV 2002), (Teilnehmer sind alle im Bundesgebiet gelegenen Gemeinden, wobei die Anmeldung zur automationsunterstützten Datenübermittlung nach § 4 FOnV 2002 ausschließlich persönlich zu erfolgen hat);
Die Teilnehmer (Gemeinden) haben zu übermitteln:
* die Finanzamts- und Steuernummer der Unternehmer, für die die jeweilige Gemeinde erhebungsberechtigt ist,
* die jährlichen Bemessungsgrundlagen nach § 5 KommStG in Euro ab 1998,
* die Angaben, ob eine Nachschau im Sinne der landesrechtlichen Regelungen durch die Gemeinden durchgeführt wurde,
* die Angaben, ob Vereinbarungen bzw. Kontrollmaterial vorliegt,
* außerordentliche Wahrnehmungen.
Den Abgabenbehörden (Gemeinden) sind verpflichtend folgende Ergebnisse der Kommunalsteuerprüfung zu übermitteln:
* die jährlichen Bemessungsgrundlagen,
* die Prüfungsfeststellungen.

2. Ablauf der Kommunalsteuerprüfung im Rahmen
der gemeinsamen Prüfung

2.1 Anfangsstatus
Ausgangslage war
- kein gemeinsamer Ordnungsbegriff zwischen Gemeinden, Finanzbehörden und Sozialversicherungen für die Betriebsstätten der Unternehmen, daher

- keine automatische Verknüpfungsmöglichkeit,

- keine Kenntnis der Finanz, welche Unternehmen in welchen Gemeinden Betriebsstätten führen,

- keine Bemessungsgrundlagen und sonstige Informationen.

2.2 Projekt Finanz-Online
Der Projektablauf stellte sich folgendermaßen dar:
- 1. 10. 2002 Projektstart,

- Jänner 2003 Prüfungsergebnisse erfasst,

- Februar 2003 Anmeldung der Gemeinden im Finanz-Online möglich,

- April 2003 Prüfungsergebnisse an die Gemeinden übermittelt, gleichzeitig können Prüfungsgrundlagen im Wege Finanz-Online an die Finanz übermittelt werden,

- Juni 2003 übermittelte Bemessungsgrundlagen stehen den Prüfungsorganen zur Verfügung,

- Oktober 2003 Abfragemöglichkeiten und Auswertungen möglich.

2.3 Prüfungsgrundsätze
- Anmeldung bei Firma und/oder bei Steuerberater.

- Die Prüfung ist dem Abgabepflichtigen oder seinem Bevollmächtigten tunlichst eine Woche vorher anzukündigen, sofern der Prüfungszweck dadurch nicht vereitelt wird (§ 148 Abs. 5 BAO).

- Aufgrund der Bestimmungen der Dienstanweisung „Betriebsprüfungen“ sind Prüfungen grundsätzlich im Betrieb des Abgabepflichtigen vorzunehmen (fallweise Prüfungen beim steuerlichen Vertreter sind jedoch durchaus üblich).

- Die Abgabepflichtigen haben den Organen der Abgabenbehörde die Vornahme der zur Durchführung der Abgabengesetze notwendigen Amtshandlungen zu ermöglichen und haben den Organen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und einen zur Durchführung der Amtshandlung geeigneten Raum sowie die notwendigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen (§ 141 BAO).

- Bei der Durchführung der Kommunalsteuerprüfung ist das Prüfungsorgan des Finanzamtes oder des Krankenversicherungsträgers als Organ der jeweils berührten Gemeinde tätig; dies bedeutet,
– die Gemeinden haften für Amtshandlungen des Prüfungsorganes;
– die Gemeinden können im Rahmen der Kommunalsteuerprüfungen entsprechende Anregungen und Ersuchen an das Prüfungsorgan erteilen.

- Abgabenfestsetzung sowohl im Bereich der Sozialversicherung als auch der Lohnabgaben bei nicht ausreichenden Unterlagen
– andere Ermittlungen,
– Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse,
– Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe,
– die Beitragsgrundlage kann allenfalls bei der Höhe von Trinkgeldern anhand von Schätzwerten ermittelt werden (§ 42 Abs. 3 ASVG),
– ergibt sich bei einer Außenprüfung, dass die genaue Ermittlung der auf die einzelnen Arbeitnehmer in Folge einer Nachforderung entfallender lohnabhängiger Abgaben mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist, so kann die Nachforderung im Pauschbetrag erfolgen (§ 86 Abs. 2 EStG); bei der Festsetzung dieses Pauschbetrages ist auf die Anzahl der durch die Nachforderung erfassten Arbeitnehmer, auf die Steuerabsetzbeträge sowie auf die durchschnittliche Höhe des Arbeitslohnes der durch die Nachforderung erfassten Arbeitnehmer Bedacht zu nehmen.

- Die Verpflichtung zur Abhaltung einer Schlussbesprechung und Ausfertigung einer Niederschrift über die Schlussbesprechung kann entfallen,
– wenn eine Prüfung weder eine Nachforderung noch eine Gutschrift/Guthaben ergibt (nur Bericht);
– wenn der Dienstgeber bzw. sein steuerlicher Vertreter auf die Abhaltung einer Schlussbesprechung verzichtet.

2.4 Anregungen zum Kommunalsteuerprüfbericht
Um allfälliger, berechtigter Kritik der Kommunen zu entsprechen, sollten die Prüfberichte hinsichtlich der Kommunalsteuer formalrechtlich bzw. zumindest inhaltsmäßig auf der Basis der nachstehenden Checkliste erstellt werden, um zu gewährleisten, dass diese Checkpunkte im Rahmen der Kommunalsteuerprüfung anlässlich der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben erwogen und geprüft worden waren (wenn auch sicherlich nicht in jedem Prüfungsfall sämtliche Punkte zum Tragen kommen):

- Anregungen zum allgemeinen Teil:
– Erhebungsberechtigte Gemeinde und Kommunalsteuernummer der Gemeinde,
– Name, Anschrift und Telefonnummer des geprüften Unternehmens,
– Rechtsform des geprüften Unternehmens,
– Finanzamt bzw. Krankenversicherungsträger, von dem der Prüfungsauftrag erteilt wurde,
* Steuernummer des Finanzamtes,
* Beitragsnummer der Gebietskrankenkasse,
– Datum des Prüfungsauftrages und allfällig zeitliche Ausdehnungen oder Einschränkungen des Prüfungsauftrages,
– Datum der Ankündigung der Prüfung gegenüber dem geprüften Unternehmer bzw. seinem Bevollmächtigten (z. B. Steuerberater),
– Namen des Prüfungsorgans als Organ der erhebungsberechtigten Gemeinde,
– Datum des Prüfungsbeginns,
– Prüfungszeitraum (Kalendermonate),
– Datum der Abschlussbesprechung bzw. Beendigung der Prüfung, wenn die Schlussbesprechung entfallen ist,
– Name, Anschrift und Telefonnummer des steuerlichen Vertreters.

- Anregungen zu den Prüfungsfeststellungen
– Bezeichnung der Gemeinden, in denen das geprüfte Unternehmen im Prüfungszeitraum eine Betriebsstätte unterhalten bzw. bei Wanderunternehmen die unternehmerische Tätigkeit ausgeübt hat,
– festgestellte Zuteilungsprobleme,
– Bezeichnung der im Prüfungszeitraum bestandenen mehrgemeindlichen Betriebsstätten, das sind Betriebsstätten, die sich über eine oder mehrere Gemeindegrenzen erstrecken oder in mehreren Gemeinden unterhalten werden,
– festgestellte Zerlegungsprobleme,
– Arten und Anzahl der im Prüfungszeitraum beschäftigten Dienstnehmer im Sinne des § 2 KommStG,
– Anzahl der Arbeitnehmer im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG,
– Anzahl der an der Kapitalgesellschaft wesentlich beteiligten Personen im Sinne des § 22 Zi. 2 EStG,
– Anzahl der dem Unternehmen überlassenen Arbeitskräfte
* von einer inländischen Betriebsstätte,
* von einer ausländischen Betriebsstätte,
– Anzahl der dem Unternehmen von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Dienstleistung zugewiesenen Personen,
– Feststellungen zur Einhaltung der Sechsmonatsregelung des § 7 Abs. 1 KommStG,
– Feststellungen zu Steuerbefreiungen unter Berücksichtigung einer allfälligen Vereinbarung nach § 8 Zi. 2 letzter Satz KommStG,
– Feststellungen zu den Bemessungsgrundlagen unter Berücksichtigung einer allfälligen Vereinbarung nach § 5 Abs. 3 zweiter Satz KommStG
* Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Zi. 1 lit. a und lit. b i.V. mit § 3 Abs. 1 Zi. 10, 11, 13–21, § 26 und § 67 Abs. 3 und 6 EStG,
* Gehälter und sonstige Vergütungen in jeder Art im Sinne des § 22 Zi. 2 EStG,
* Gestellungsentgelte,
* ersetzte Aktivbezüge.

2.5 Richtlinien für die gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben
Obwohl die Prüfungsorgane der Finanzverwaltung und Sozialversicherungen jeweils bei ihrer Behörde verbleiben und lediglich als Sachverständige im jeweiligen Verfahren mitwirken, bedarf es für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbearbeitung der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben einheitlicher Richtlinien, an welchen sich sowohl die Prüfungsorgane und deren Dienstvorgesetzte als auch die Kunden (Dienstgeber, bevollmächtigte Wirtschaftstreuhänder etc.) orientieren können. So wurden daher die bisher geltenden Prüfungsanweisungen,

- für die Lohnsteuerprüfung ist dies die Dienstanweisung für die Betriebsprüfung (DBP) in Verbindung mit der Dienstanweisung Lohnsteuerprüfung (DLO II);

- für die Sozialversicherungsprüfung sind es die SV-Richtlinien (SVP rfRL)
in den Richtlinien für die gemeinsame Prüfung aller lohnabhängiger Abgaben (GPLA-RL) zusammengeführt (siehe BMF-Erlass vom 30. 9. 2003, 02 2310/ 2-IV/2/03) und beinhalten nachfolgende Grundsätze:

- Anschlussprüfung und Fallauswahl der Prüfungsfälle:
Zur Sicherstellung des Beitrags- und Steueraufkommens ist eine geeignete Fallauswahl bzw. eine lückenlose Anschlussprüfung anzustreben; im Interesse der Versicherten werden die Zeiträume der Pflichtversicherung sowie die Beitragsgrundlagen auf ihre Richtigkeit geprüft.

- Beratungstätigkeit:
Die gemeinsame Prüfung soll unlautere Konkurrenzvorteile, welche durch Nichtabfuhr oder Verkürzung von Beiträgen und Abgaben entstehen, verhindern und im Sinne einer serviceorientierten Verwaltung für die versicherungsbeitrags- und abgabenrechtliche Beratung der Dienstgeber zur Verfügung stehen.

- Geltungsbereich:
Die Richtlinien gelten für alle Behörden, wie Gebietskrankenkassen, Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaus und Finanzbehörden, die mit der Durchführung der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben betraut sind.

- Nachschau:
Zur Ermittlung der einzelnen Sachverhalte oder Sachverhaltselemente und der formellen Prüfung der Bücher und Aufzeichnungen dient die Nachschau.

- Aufzeichnungsprüfung:
Die Prüfung der Aufzeichnungen sind umfassende Ermittlungsverfahren, wie die
– Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen,
– Richtigkeit der Besteuerungs- und Beitragsgrundlagen,
– Feststellung betrieblicher und außerbetrieblicher Umstände, welche für die Abgaben- und Beitragserhebung von Bedeutung sind.

- Aufgabe der gemeinsamen Prüfung:
Die gemeinsame Prüfung umfasst die
– Lohnsteuerprüfung nach § 86 EStG,
* Prüfung der Lohnsteuer,
* Prüfung des Dienstgeberbeitrages zum Familienlastenausgleichsfonds,
* Prüfung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag.
– Sozialversicherungsprüfung nach § 41a ASVG,
* Einhaltung der Meldepflichten in allen Versicherungs- und Beitragsangelegenheiten und der Beitragsabrechnung,
* Sicherstellung der Grundlagen von Geldleistungen,
* Beratung in Fragen von Melde-, Versicherungs- und Beitragsangelegenheiten,
* Sicherstellung der beschäftigungskonformen Meldung zu Zeiten der Pflichtversicherung,
* Hintanhaltung der nachteiligen Folgen für Versicherte wegen Nichtmeldung zur Pflichtversicherung oder wegen Verjährung von Beiträgen.
– Kommunalsteuerprüfung zur Sicherstellung des Kommunalsteueraufkommens der Kommunen (Städte und Gemeinden).

- Zuständigkeiten:
Die Zuständigkeit zur Durchführung der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben leitet sich ab
– aus § 81 EStG 1988 betreffend der Lohnsteuerprüfung, des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag,
– aus § 41a Abs. 2 ASVG betreffend Sozialversicherungsbeiträge.
Im Falle einer Änderung der Zuständigkeit ist die neu zuständige Behörde zu informieren; ist die Durchführung eines Prüfungsverfahrens durch Organe der örtlich zuständigen Behörde nicht zielführend oder nicht möglich, kann die Prüfung auch Organen einer anderen Behörde übertragen werden (der Prüfer wird als Organ der örtlich zuständigen Behörde tätig).

- Stellung der Abgabe- bzw. Beitragspflichtigen:
Obwohl die Richtlinien lediglich von den Rechten und Pflichten des Dienstgebers sprechen, muss dies analog für die Unternehmer gelten;
– die Amtswegigkeit des Verfahrens bedingt, dass auch Angaben des Steuerpflichtigen zu seinen Gunsten und nicht nur zu seinen Nachteilen zu werten sind;
– das Recht auf Parteiengehör ist in jedem Stadium des Verfahrens zu wahren;
– im erstinstanzlichen Verfahren besteht das Recht, Beweisanträge zu stellen, wobei sie auf die Erfordernisse der Verfahrensökonomie beschränkt sind;
– Parteien ohne rechtsfreundliche Vertretung sind über die Rechtsfolgen zu belehren;
– die Parteien haben das Recht, sich durch eigenberechtigte Personen vertreten zu lassen; der Prüfer kann jedoch den Steuerpflichtigen persönlich zur Erteilung von Auskünften heranziehen, wobei auch rechtsfreundliche Parteienvertreter anwesend sein dürfen;
– Unterlagen, die eine Verletzung des Berufsgeheimnisses ermöglichen, sind von Vornherein nicht abzuverlangen, doch können vom Prüfer auch in derartigen Fällen Aufzeichnungen gefordert werden;
– aus der nach Art. 20 Abs. 3 B-VG, § 460a ASVG und § 48a BAO normierten Geheimhaltungspflicht ergibt sich der Schutz der im Prüfungsverfahren erlangten Informationen;
– die Weisungsgebundenheit ergibt sich aus dem Behördenaufbau und daher auch hinsichtlich der Gemeinden;
– bei Befangenheit eines Prüfungsorgans ist für eine geeignete Vertretung zu sorgen;
– das Verhalten im Außendienst soll eine emotionsfreie Durchführung der Prüfung gewährleisten, wobei allerdings zur Hilfeleistung auch Organe der öffentlichen Sicherheit angefordert werden können.

- Prüfungsfälle:
– die Zuteilung der Prüfungsfälle an Finanzverwaltung, Gebietskrankenkassen erfolgt nach dem Zufallsprinzip entsprechend der Anzahl der jeweils zur Verfügung stehenden Prüfer (Vollbeschäftigungsäquivalenz);
– außerhalb des Prüfsolls können nach Maßgabe der vorhandenen Kapazitäten von jeder prüfenden Behörde Bedarfsprüfungen auf den Prüfplan gesetzt werden, wie etwa bei Verdacht auf Nachforderungen, bei bevorstehenden Insolvenzen (Gemeinden können Bedarfsprüfungen nur über den operativen Lenkungsausschuss auf Bundesländerebene anregen).

- Prüfungsvorbereitung:
Organisatorische Prüfungsvorbereitung unter Bedachtnahme auf die Verhältnisse des Steuerpflichtigen bzw. seines Bevollmächtigten:
– Aktenbeschaffung
* vorerst durch Papiervorakte,
* Einsichtnahme in die von den Gemeinden übermittelten Unterlagen,
* pro futuro im Wege eines elektronischen Voraktes.
– Prüfungsauftrag:
Wird von der prüfenden Behörde nach § 148 BAO ausgefertigt, und zwar auf der Basis von § 86 EStG 1988 bzw. § 41a ASVG;
* der Prüfungsauftrag ist bei Prüfbeginn dem Steuerpflichtigen bzw. dessen Bevollmächtigten nachweislich zur Kenntnis zu bringen;
* auf dem Prüfungsauftrag ist eine allfällige Selbstanzeige nach § 29 Finanzstrafgesetz auszuweisen;
* die unterschriebene Ausfertigung verbleibt bei den Arbeitsunterlagen;
* der Prüfungszeitraum erstreckt sich unter Beachtung des Wiederholungsverbotes im Regelfall ausgehend vom Ende des der Prüfung vorangehenden Kalenderjahres auf einen Zeitraum von drei Kalenderjahren; in begründeten Ausnahmefällen ist der Prüfungszeitraum auf ungeprüfte Zeiträume auszudehnen oder um geprüfte Zeiträume einzuschränken.
– Eine Wiederholungsprüfung trotz Wiederholungsverbot ist möglich, sofern
* eine einzelne Abgabenart bzw. ein einzelner Abgabenzeitraum noch nicht Gegenstand einer Prüfung war;
* im Falle der Prüfung eines Wiederaufnahmegrundes;
* im Falle eines Rechtsmittelverfahrens zur Prüfung des Rechtsmittelgrundes.
– Die Ankündigung einer gemeinsamen Prüfung ist spätestens eine Woche vor Prüfungsbeginn vorzunehmen; die Ankündigung entfällt, wenn der Prüfungszweck vereitelt würde.
Die Terminvereinbarung erfolgt im Regelfall telefonisch, wobei der Tag der Ankündigung der Prüfung und der Termin des vereinbarten Prüfungsbeginns aktenmäßig festzuhalten sind.
Eine Verschiebung des bereits vereinbarten Termines aus Gründen des Steuerpflichtigen oder der Behörde ist möglich (und in den Arbeitsunterlagen festzuhalten).
– Sofern die Durchführung einer Prüfung durch den Steuerpflichtigen bzw. dessen Bevollmächtigten vereitelt wird, ist
* dies im Wege eines Aktenvermerkes festzuhalten,
* die Androhung einer Zwangsstrafe zu veranlassen,
* bei weiterer Säumigkeit die Festsetzung der Zwangsstrafe durchzuführen.
– Prüfungsort ist der Betrieb des Steuerpflichtigen (ist die Prüfung im Betrieb nicht möglich oder nicht zumutbar, ist auch eine Prüfung in den Räumlichkeiten der Abgabenbehörde oder des Bevollmächtigten zulässig).

- Prüfungsdurchführung:
– Prüfungsökonomie und Prüfungsintensität erfordern die Festlegung von Prüffeldern und innerhalb dieser Stichproben, sodass eine hohe Treffsicherheit gewährleistet ist.
– Prüfbeginn ist die Aufforderung zur Vorlage der zu prüfenden Aufzeichnungen,
* bei Prüfbeginn hat sich der Prüfer mit Dienstausweis bzw. Dienstkarte auszuweisen und den Prüfungsauftrag vorzulegen;
* vor Beginn der Prüfungshandlungen ist der Steuerpflichtige auf die Möglichkeit der Erstattung einer Selbstanzeige bezüglich Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag aufmerksam zu machen; von der Erstattung der Selbstanzeige ist die Strafsachenstelle des zuständigen Finanzamtes in Kenntnis zu setzen;
* bei Prüfungsbeginn sind die Steuerpflicht bzw. Dienstgebereigenschaft sowie bei juristischen Personen die Beteiligungs- und Gesellschaftsverhältnisse zu überprüfen;
* vom Steuerpflichtigen sind alle Unterlagen bereitzustellen, wie Betriebsvereinbarungen, Dienstverträge, Dienstzettel, freie Dienstverträge, Werkverträge, Honorarverrechnungen, Lehrverträge, Praktikantenverträge, Voluntärverträge, Lohnkonten und Unterlagen über Stundenaufzeichnungen, Reisekonten, Provisions-, Akkord- und andere leistungsabhängige Lohnabrechnungen, Tachoscheiben, Abrechnungen der BUAK aller Arbeitszeit, Urlaubs-, Krankenstands- und anderer Abwesenheitsaufzeichnungen, Prüfberichte der letzten Lohnsteuerprüfung, Sozialversicherungsprüfung, Kommunalsteuerprüfung und Betriebsprüfung, sämtliche Geschäftsbücher wie Jahresabschluss für Buchhaltung (Einnahmen- und Ausgabenrechnung), Belege und Kassabücher;
* werden Bücher oder Aufzeichnungen ganz oder teilweise automationsunterstützt geführt, sind auch die entsprechenden Dokumentationsunterlagen vorzulegen;
* werden Unterlagen nicht vorgelegt, ist dies zu dokumentieren und allenfalls mit Androhung und Festsetzung der Zwangsstrafe vorzugehen;
* Befragung von Beschäftigten und anderen Auskunftspersonen ist möglich;
* die Arbeitsunterlagen des Prüfers sind in einem Prüfakt festzuhalten und müssen als Beweismittel für ein allfälliges Rechtsmittelverfahren oder gar Finanzstrafverfahren geeignet und nachvollziehbar sein;
* Niederschriften dienen der Beweissicherung und sind öffentliche Urkunden, vor allem bei Aussagen von Dienstgebern, Zeugen und Auskunftspersonen notwendig; Niederschriften sind in den Arbeitsunterlagen abzulegen, jedoch erforderlichenfalls den zuständigen Institutionen zur Bescheiderlassung oder zur Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens zu übermitteln;
* Aktenvermerke sind aufzunehmen über
* » prüfungsrelevante Wahrnehmungen,
* » telefonisch zugegangene Sachverhaltsermittlungen,
* » Aufforderungen und Anordnungen, über die keine schriftliche Ausfertigung erlassen wurden.
– Inanspruchnahme von Amts- und Rechtshilfe:
Nach Art. 22 B-VG und § 158 BAO zur Vornahme von Amtshandlungen vorgesehen, wenn die Amtshandlungen vom Prüfer selbst nicht vorgenommen werden dürfen oder können. Derartige Amts- und Rechtshilfeersuchen sind grundsätzlich schriftlich im Dienstweg zu stellen; zwischenstaatliche Rechtshilfe kann nach Maßgabe der Doppelbesteuerungsabkommen und Rechtshilfeverträge sowie der Sozialversicherungsabkommen in Anspruch genommen werden.
– Kontrollmitteilungen sind zu erstellen über Sachverhalte, die
* für andere Abgabenarten,
* für die Besteuerung anderer Steuerpflichtiger,
bedeutsam sind.
– Die Wahrung des Parteiengehörs ist wesentlich.
– Über Unterbrechung einer gemeinsamen Prüfung entscheidet der Prüfer, wobei
* die Unterbrechung nur aus wichtigen Gründen erfolgen darf,
* der Steuerpflichtige bzw. sein Vertreter über die Unterbrechung und deren voraussichtliche Dauer zu informieren ist.
– Einschaltung weiterer Behörden, wenn Feststellungen getroffen wurden, die
* den Verdacht des Vorliegens eines schwerwiegenden Finanzvergehens mit sich bringen, weshalb unverzüglich die Strafsachenstelle des zuständigen Finanzamtes zu informieren ist (so etwa bei § 99 Abs. 2 FinStrG);
* den Einsatz von Zollorganen nach § 89 Abs. 3 EStG bzw. § 360 Abs. 7 ASVG notwendig erscheinen lassen.
– Prüfungsabschluss:
Nach Beendigung der Prüfungshandlungen ist in der Regel eine abschließende Besprechung abzuhalten, welche der
* Erörterung des Prüfungsergebnisses,
* Wahrung des Parteiengehörs,
dienlich ist.
Die abschließende Besprechung kann entfallen, wenn keine Differenzfeststellungen getroffen wurden.
– Ein Rechtsmittelverzicht ist
* im Falle der Lohnsteuerprüfung nach § 255 BAO im Rahmen der abschließenden Besprechung vorgesehen mittels
* » Aufnahme in einer Niederschrift,
* » sofern der Inhalt der zu erwartenden Bescheide, die Grundlage der Abgabenfestsetzung und die Höhe der Abgaben bekannt gegeben wurden;
* im Sozialversicherungsverfahren nicht vorgesehen.
– Über das Ergebnis der gemeinsamen Prüfung ist ein schriftlicher Bericht zu erstellen (auch Nullbericht).
– Mitwirkung des Prüfers im Abgabenverfahren:
* die Arbeitsunterlagen des Prüfers unterliegen der Akteneinsicht,
* die bescheiderlassenden Behörden können den Prüfer in ihr Verfahren einbinden.

3. Gemeindekompetenzen
Die gemeinsame Prüfung soll den Gemeinden im Rahmen ihrer Administration der Kommunalsteuer wesentliche Erleichterungen bringen, wobei jedoch das administrative Verfahren zur Festsetzung der Kommunalsteuer weiterhin in den Gemeinden im Rahmen ihrer Abgaben- und Ertragshoheit verbleibt; dies war bislang und wird weiterhin ein wesentliches Postulat der Kommunen hinsichtlich der Verwaltung ihrer effizientesten ausschließlichen Gemeindeabgabe bleiben.
Zu den wesentlichen Gemeindeagenden gehören weiterhin

- die begleitende Abgabenadministration zur Vorbereitung der gemeinsamen Prüfung wie
– Bekanntgabe der Bemessungsgrundlagen rückwirkend bis zum Kalenderjahr 1998,
– Bekanntgabe der erfolgten Abgabenkontrollen (Nachschauen),
– Mitteilung besonderer abgaben- und verfahrensspezifischer Umstände,
– Bekanntgabe von Kommunalsteuervereinbarungen nach § 5 Abs. 3 sowie nach § 8 KommStG,
– besondere Prüfungsanregungen an die Prüfungsorgane der gemeinsamen Prüfung.

- Administration (Sichten bzw. Plausibilitätsprüfung) des anlässlich der gemeinsamen Prüfung erstellten Prüfberichtes, wie
– der erklärten Jahresbemessungsgrundlagen,
– der Prüfungsfeststellungen sowie festgestellter Differenzen,
– der Rechtsgrundlagen einer allfälligen Nachforderung,
– der angeregten Prüfungswünsche der Gemeinden wie etwa Ge-
schäftsführervergütung, Urlaubsabfindungen.

- Durchführung von Nachschauen:
Im Rahmen des § 14 KommStG wurde expressis verbis festgelegt, dass das Recht der Gemeinden auf Durchführung einer Nachschau gemäß der jeweils für sie geltenden Landesabgabenordnung (Abgabenverfahrensgesetz) unberührt bleibt, wobei allerdings ausdrücklich auf die Bestimmung des § 148 Abs. 3 BAO (so genanntes Wiederholungsverbot) hingewiesen worden war.

- Nachschau ist vorgesehen und beinhaltet nachfolgende Rechte:
– bei Personen, die nach abgabenrechtlichen Vorschriften Bücher und Aufzeichnungen zu führen haben (nach den Rechtsnormen des Kommunalsteuergesetzes sind Aufzeichnungen verpflichtend zu führen);
– bei anderen Personen, bei denen Grund zur Annahme besteht, dass gegen diese Personen ein Abgabenanspruch gegeben ist;
– Vorlage- und Einsichtrechte in Bücher und Aufzeichnungen;
– weitergehende Rechte wie etwa Vorlage sämtlicher abgabenrelevanter Unterlagen;
– Kontrollrechte bei bloßer Annahme einer Abgabeverpflichtung, ohne dass ein konkreter Abgabenanspruch gegeben ist.

- Die Nachschauziele der Gemeinden sind gerechtfertigt als
– primär gelindeste Form der Abgabenkontrolle,
– begleitende Abgabenkontrolle zur Selbstbemessung,
– überprüfende Kontrollmaßnahme bei Abgabeverstößen wie Nichtvorlage der Abgabenerklärungen oder Nichtentrichtung von Abgabenschuldigkeiten,
– Erhebungen im Zusammenhang mit Zerlegungs- und Zuteilungsverfahren,
– abgabenkontrollspezifische Maßnahme bei Prüfungslücken,
* insbesondere bei rückwirkenden Abgabenzeiträumen,
* bei Nichtberücksichtigung im Prüfungsplan und Gefahr der Verjährung,
* bei Aufnahme und späterer Absetzung im Prüfungsplan der gemeinsamen Prüfung bei Verjährungsgefahr,
* bei beantragten, jedoch nicht genehmigten Bedarfsprüfungen im
* Rahmen der operativen Lenkungsausschüsse,
* bei extremem Abfall der Steuerleistung bzw. Nichtleistung der Kommunalsteuer,
* bei Nichtvorlage der Abgabenerklärung trotz behördlicher Aufforderung,
* bei Beantragung von Guthaben durch den Steuerpflichtigen und daher notwendige kurzfristige Entscheidung über den Rückzahlungsantrag.

- Stellen von Zerlegungs- und Zuteilungsanträgen, wenn
– derartige Fragen für vergangene Abgabenzeiträume unberücksichtigt blieben,
– die Auffassung des Prüfungsorganes über Zerlegung und Zuteilung mit der Rechtsauffassung der betroffenen Gemeinde differiert,
– eine ebenfalls beteiligte Gemeinde sich nicht an den Prüfbericht hält und davon abweichende Entscheidungen trifft.

- Bei Verdacht einer Abgabenverkürzung oder Abgabenhinterziehung die Einleitung eines Strafverfahrens mit dem Ziel,
– ein Strafverfahren selbst durchzuführen, falls es sich um Statutarstädte handelt,
– einen entsprechenden Strafantrag an die Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen.

4. Organisation
4.1 Projektlenkungsausschuss
Der Projektlenkungsausschuss auf der Verwaltungsebene des Finanzministeriums bzw. Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger bereitete das Projekt „gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben – GPLA“ organisatorisch vor und überwachte die einzelnen Teilprojekte. Bei Abschluss des Projektes GPLA wurde im Sommer 2003 ein Prüfungsbeirat eingerichtet.

- Dieser Projektlenkungsausschuss legte fest
– Rahmenbedingungen für die gemeinsamen Prüfungen,
– Bescheiderstellung und Rechtsmittelverfahren bei den jeweiligen Behörden,
– keine Änderung bei der Erhebung von Abgaben und Beiträgen,
– keine Bindung an die Feststellungen des Prüforgans (Sachverständigentätigkeit),
– grundsätzliche Möglichkeit von Nachschauen,
– die Erwartungen des Gesetzgebers bezüglich Synergieeffekte wie
* nur mehr ein Prüfungsvorgang und eine abschließende Besprechung,
* gleichbleibende Prüfungskapazität bei Erhöhung der Prüfungsleistung,
* gezielte Prüfungsauswahl (Risikoanalyse) möglich,
* Prüfungsdichte bei Lohnsteuer-, Sozialversicherungs- und Kommunalsteuerprüfungen,
* einheitliche Information und Beratung der Steuerpflichtigen.

4.2 Projektorganisation
Die Projektorganisation stellte sich dar in einem
- Projektlenkungsausschuss,
- Projektmanagement aus Vertretern des Hauptverbandes für Sozialversicherung und des Bundesministeriums für Finanzen,
- Projektcoach ACT (vormals KPMG),
- Teilprojekt Prüfungsorganisation,
- Teilprojekt EDV,
- Teilprojekt Kommunalsteuer,
- Teilprojekt Lohnzettel neu.

4.3. Projektlenkungsausschuss-
Maßnahmen

Im Rahmen dieses Projektlenkungsausschusses wurden gerade bezüglich der Kommunalsteuer sowie auch hinsichtlich der gemeinsamen Prüfung im Allgemeinen diverse Ziele festgelegt und mit Projekten realisiert, wie etwa

- Einführung eines Benchmarkings der beteiligten Organisationseinheiten zur Steuerung der Inputgrößen (Personaleinsatz) und Outputgrößen (Prüfungsfälle, Prüfungsergebnisse) der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben;

- Herstellung des Datenflusses zwischen dem Bundesministerium für Finanzen und Sozialversicherungsträgern betreffend Anforderung und Übermittlung der Daten sowie der gegenseitigen Prüfungsergebnisse;

- Realisierung eines abgabenorientierten Benchmarkingmodells, die Einführung eines Controllingboards, in dessen Rahmen
– die Ermittlung der Kennzahlen und Auswertung der Ergebnisse der Abgaben des Bundesministeriums für Finanzen und der Beiträge der Sozialversicherung;
– die Zusammenführung der Kennzahlen zu einem organisationsübergreifenden Benchmarking;
– als Kennzahlenvorschlag etwa
* die Anzahl der durchgeführten Prüfungen,
* die Anzahl der Prüftage,
* Prüfungsergebnis (Nachrechnungssumme),
* Anteil der Prüfungen mit Nullergebnis an der Gesamtanzahl der Prüfungen,
* weitere spezifische Kennzahlen, wobei sozialversicherungsspezifische oder finanzspezifische Auswertungen
erfolgen sollen.
- Im Rahmen des Benchmarkingprozesses wurde ein Controllingboard aus Vertretern des Hauptversicherungsverbandes und des Bundesministeriums für Finanzen eingerichtet und im Rahmen des Controllingboards
– die Durchführung des organisationsübergreifenden Kennzahlenvergleichs (Benchmarking),
– die Ausarbeitung von Empfehlungen für einen effizienten Personaleinsatz mit Optimierung des Prüfungsoutputs und zur Weiterentwicklung der Prüfungsauswahl (Risikoanalyse) vorgenommen.

- Entwicklung eines elektronischen Handbuchs „Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben“ als Verwaltungsunterlage auf Basis der bestehenden Schulungsunterlage.

- Einführung eines so genannten Key-User-Modells anstelle des im Maßnahmenpaket zur Ressourcenentlastung definierten Helpteams, wonach ein in Software- und Hardwarenutzung geschulter EDV-Spezialist zur Unterstützung von je 10 Prüfern vorgesehen ist.

4.4 Prüfungsbeirat
Am Ende der Tätigkeitsphase des Projektlenkungsausschusses wurde in einer konstituierenden Sitzung nach § 86 Abs. 4 EStG der Prüfungsbeirat für Zwecke des Informationsaustausches und der Kooperation in allen Angelegenheiten der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben eingerichtet, dem Vertreter der Bundesfinanzverwaltung, des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen, des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und des österreichischen Städte- und Gemeindebundes angehören. Die Mitglieder sind gleichzeitig Mitglieder des Projektlenkungsausschusses für das Folgeprojekt GPLA-Synergie, wobei allfällige Aktivitäten des Prüfungsbeirates im Rahmen der Sitzung eines Projektlenkungsausschusses abgewickelt werden.
Zu den Aktivitäten dieses Prüfungsbeirates gehörten vor allem

- die Regelung zur Durchführung der Prüfung von Insolvenzfällen, wobei
– die Prüfer der Finanzverwaltung die Prüfung von Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag, Dienstgeberbeitragszuschlag und Kommunalsteuer vornehmen;
– die Prüfer der Sozialversicherung die Sozialversicherungsbeiträge prüfen;
– die Mehrergebnisse getrennt den jeweiligen Institutionen zugewiesen werden;
– die prüfende Behörde immer die zuständige Gebietskrankenkasse ist und Prüfer der Finanzverwaltung als Organe der Gebietskrankenkasse prüfen;
– das gesamte Insolvenzverfahren von der Prüfungstagsatzung bis zur Abschlusstagsatzung vom jeweiligen Prüfungsorgan prüfungsrechtlich betreut wird;

- die Festlegung, dass die Erstellung des Prüfplanes für 2004 auf beiden Seiten getrennt erfolgt, um eine risikoorientierte Fallauswahl auf Seite der Finanzverwaltung zu ermöglichen;

- die Einrichtung eines so genannten Helpdesk zur Bearbeitung von Lohnsteuerrichtlinien sowie Melde-, Versicherungs- und Beitragsempfehlungen;

- Integration der betrieblichen Mitarbeitervorsorge;
- Einrichtung eines Projektes „gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben-Synergien“;

- Festlegung der Zielwerte für 2004 wie
– Anzahl der zu prüfenden Fälle (23.500 Prüfsubjekte),
– Kundenzufriedenheitsindex,
– Mitarbeiterzufriedenheitsindex;

- Einführung eines Bundesgesetzes über Regelungen zur Erleichterung des elektronischen Verkehrs mit öffentlichen Stellen (E-Government-Gesetz).

4.5 Operative Lenkungsausschüsse
Im Rahmen der einzelnen operativen Lenkungsausschüsse auf Landesebene, an denen ebenfalls Vertreter der Gebietskrankenkassen, der Finanzverwaltung, des Städte- und Gemeindebundes mitwirken, werden Detailfragen zur gemeinsamen Prüfung wahrgenommen, wie

- Erstellung der Prüfpläne für das Jahr 2003 mitbearbeitet,

- allfällige Anträge der Gemeinden auf Bedarfsprüfungen beurteilt,

- Möglichkeiten der Insolvenzprüfungen diskutiert,

- einzelne Fachfälle betreffend Zuteilung oder rechtliche Behandlung erörtert,

- Schulungsveranstaltungen für die Prüfungsorgane der Gebietskrankenkasse und der Finanzverwaltung in gemeinsamer Form durchgeführt.

5. Maßnahmen zur Effizienzsteigerung
5.1 Einnahmeneinbrüche
Bereits im Laufe des Kalenderjahrs 2003 konnte festgestellt werden, dass aufgrund der raschen Einführung der gemeinsamen Prüfung mit Jänner 2003 – ohne die beabsichtigte Übergangsphase – es zu verminderten Prüfungen und zu beachtlichen Einnahmenausfällen, gerade bei der Kommunalsteuer der Gemeinden, gekommen war.
Der Österreichische Städtebund und auch der Österreichische Gemeindebund wiesen darauf hin, dass vor allem aufgrund der EDV-Probleme und der Schulungsmaßnahmen Einschränkungen bei der Prüfungstätigkeit festgestellt werden konnten, weshalb den Städten und Gemeinden geraten wurde, allenfalls zur Vermeidung von Verjährungsfällen und zur Sicherung der Einnahmen Nachschauen durchzuführen.
Sowohl im Bereich der operativen Lenkungsausschüsse als auch auf Bundesebene an den zuständigen Finanzminister und Sozialminister wurde das Ersuchen herangetragen, Maßnahmen zu ergreifen, um diesen Einnahmeneinbrüchen, gerade im Bereich der Kommunalsteuer, zu begegnen.

5.2 Arbeitskreis-Effizienzsteigerung
Aufgrund dessen wurde auch ein Arbeitskreis „Effizienzsteigerung Kommunalsteuer“ unter der Leitung von MR Mag. Treer im Bundesministerium für Finanzen mit folgendem Ergebnis eingerichtet:
- Abhaltung ständiger Arbeitsgespräche zwischen den leitenden Organen des Bundesministeriums für Finanzen und des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger.

- Weiterentwicklung der Datenbereitstellung an die Kommunen.
Im Rahmen dieser Arbeitsgruppe wurde einstimmig beschlossen, die ehemaligen Bestimmungen des § 14 KommStG wieder aufzunehmen und im Rahmen der Beistandsleistung im § 14a KommStG festzulegen, dass die in einer Gemeinde bis zum 31. 12. eines jeden Jahres erfassten Dienstgeber sowie die Summe der ihnen für dieses Jahr gebarungsmäßig vorgeschriebenen Dienstgeberbeiträge der jeweiligen Gemeinde von der Bundesfinanzverwaltung bis 15. Februar des Folgejahres bekannt zu geben sind; diese Regelung ist erstmals für Dienstgeberbeiträge anzuwenden, für die der Anspruch nach dem 1. 1. 2004 entstanden ist. Diese Bestimmung soll den Gemeinden ermöglichen, gerade ohne besonderen Prüfungsaufwand einen Vergleich der geleisteten Dienstgeberbeiträge und der in ihrer Gemeinde erklärten und entrichteten Kommunalsteuer herzustellen und damit die Kommunalsteuerleistung anhand des geleisteten Dienstgeberbeitrages zu überprüfen. Diese Unterlagen werden allerdings nicht wie bisher seitens der Bundesfinanzverwaltung papiermäßig bekannt gegeben, sondern elektronisch mittels Finanz-Online der jeweiligen Gemeinde übermittelt.

- Einführung einer vereinheitlichten elektronischen Kommunalsteuererklärung.
Im Zusammenhang mit der Kommunalsteuererklärung soll eine administrativ übersichtlichere und organisatorisch einfachere Abgabenerklärung (Jahreserklärung) Platz greifen. Nach § 11 Abs. 4 KommStG hatte der Unternehmer bisher für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis Ende März des folgenden Kalenderjahres eine nach Kalendermonaten aufgegliederte Steuererklärung über die Berechnungsgrundlagen abzugeben. Im Falle der Schließung der einzigen Betriebsstätte ist der Gemeinde die Steuererklärung binnen einem Monat abschließend einzureichen.
Neu soll vor allem geregelt werden, dass
– bei einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte die darauf entfallende Bemessungsgrundlage, aufgeteilt auf die Betriebsstättengemeinden, anzugeben ist,
– für Großunternehmen mit mehrgemeindlichen Betriebsstätten, deren Buchhaltung ohnedies zumeist bereits schon lange auf EDV umgestellt wurde, aber auch sonstigen steuerpflichtigen Unternehmern zu ihrer Erleichterung die Übermittlung der Steuererklärung elektronisch erfolgen kann,
– nicht mehr die monatlichen Bemessungsgrundlagen, sondern zukünftig nur mehr die jährliche Bemessungsgrundlagen bekannt zu geben sind,
– der Bundesminister für Finanzen ermächtigt wird, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen, wobei in der Verordnung vorgesehen sein soll, dass sich der Unternehmer einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat (wie eben Finanz-Online),
– dem Unternehmer, falls die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar ist, die Übermittlung der Bemessungsgrundlagen in der Steuererklärung unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes ermöglicht wird,
– aufgrund der obzitierten elektronischen Form der Kommunalsteuererklärung auf der Basis der Verordnung des Bundesministers für Finanzen es den Gemeinden bei Unternehmen vor allem mit mehrgemeindlichen Betriebsstätten in vielen anderen Städten Österreichs möglich ist, nicht nur den eigenen Part der erklärten bzw. geleisteten Kommunalsteuer, sondern auch die in anderen Gemeinden entrichteten bzw. erklärten Kommunalsteuerbeträge überprüfen zu können.
Obwohl dieser Lösungsvorschlag einer vereinheitlichten elektronischen Kommunalsteuererklärung eine administrative Erleichterung, gerade bei Großunternehmen, aber auch sonstigen Steuerpflichtigen mit EDV-Einsatz, bringen wird, müssen doch hinsichtlich der Bekanntgabe der lediglich jährlichen, anstatt wie bisher monatlichen Bemessungsgrundlagen, aus administrativer Sicht Bedenken erhoben werden. Dies vor allem deshalb, weil
– die Kommunalsteuer monatlich zu entrichten ist und allein aus einer Jahresbemessungsgrundlage die monatlichen Steuerleistungen nicht mehr nachvollziehbar sind,
– sowohl im Innendienst als auch bei Außenprüfung die Verifizierung der Jahreskommunalsteuer nur erschwert bzw. durch zusätzliche Erhebungen möglich ist,
– die in Abzug gebrachten Freibeträge bei den monatlichen Kommunalsteuerleistungen nicht mehr rasch nachvollzogen werden können,
– die Verhängung von Säumniszuschlägen anhand monatlicher Fehl- oder Nichtleistungen nur aufgrund zusätzlicher Ermittlungen möglich ist,
– die erforderlichen Kommunalsteuerfestsetzungen bei monatlicher Fehl- oder Nichtleistung an Kommunalsteuer nur nach entsprechender Erhebungen aufgrund einer Nachschau oder Prüfung möglich sind,
– gerechtfertigte verminderte Kommunalsteuerleistungen, etwa aufgrund geringeren Personaleinsatzes, schwer überprüfbar sind,
– die ohnedies erforderliche Berechnung der monatlichen Kommunalsteuerleistungen vom Steuerpflichtigen bei der Jahreserklärung leicht wiedergegeben werden kann.
Zur Vorlage der Kommunalsteuer-Jahreserklärung wird ergänzend bemerkt, dass im Bereich des KDZ – Zentrum für Verwaltungswissenschaften derzeit bereits das Muster einer Kommunalsteuerjahreserklärung aufliegt, aus welcher
– das jeweilige Kalendermonat,
– die Bemessungsgrundlagen,
– abzüglich allfälliger Befreiungen für
* ÖBB, Privatbahnen,
* Gesundheitspflege, Fürsorgetätigkeit,
– abzüglich Freibetrag,
– steuerpflichtige Bemessungsgrundlagen,
– Steuersatz,
– monatliche Kommunalsteuer,
– geleistete Zahlungen,
– Anmerkungen der Gemeinde,
mit Erläuterungen zu den Textziffern aufliegt; diese elektronische Version dieses Formulars ist zu beziehen bei e.apl@kdz.or.at.
Nachdem derzeit bereits sehr viele Steuerpflichtige die Abgabe der Kommunalsteuererklärung EDV-unterstützt vorbereiten, wird auch dieses Muster einer Kommunalsteuer-Jahreserklärung Akzeptanz finden; für die Abgabenbehörden bzw. Organe der gemeinsamen Prüfung wird der Inhalt der Kommunalsteuererklärung jedoch viele wertvolle Aufschlüsse zulassen.
Wesentlich ist vor allem, dass es den Steuerpflichtigen pro futuro ermöglicht sein soll und für sie eine sicherlich wesentliche Erleichterung bringen wird, die Kommunalsteuer-Jahreserklärung elektronisch abzugeben.

- Vereinheitlichung der Bemessung von Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer;
Angeregt wurde auch eine Vereinheitlichung der Bemessungsgrundlagen von Kommunalsteuer einerseits und dem Dienstgeberbeitrag andererseits. Obwohl dieser Gedanke grundsätzlich zur Vereinheitlichung
– im Interesse der Steuerpflichtigen,
– im Interesse der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben
zu begrüßen ist, muss dennoch bemerkt werden, dass
– Kommunalsteuer und Dienstgeberbeitrag jeweils Abgaben sui generis sind, weil
* bei der Kommunalsteuer der Unternehmer als Steuerpflichtiger auftritt,
* beim Dienstgeberbeitrag eben der Dienstgeber Steuerpflichtiger ist
und daraus verschiedene Intentionen im Zusammenhang mit der Bemessungsgrundlage möglich sind,
– ohnedies viele Bereiche der Bemessungsgrundlage gleich sind, wie etwa die Bezüge und auch die Ausnahmen davon, wie die Befreiung von
* Ruhe- und Versorgungsbezügen,
* im § 67 Abs. 3 und 6 EStG genannten Bezügen,
* im § 3 Abs. 1 Zi. 10, 11 und 13–21 EStG 1998 genannten Bezügen,
* Gehältern und sonstige Vergütungen in jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit im Sinne des § 23 Zi. 2 EStG 1988 gewährt werden,
* Arbeitslöhnen, die an Dienstnehmer gewährt werden, die als begünstigte Personen nach den Vorschriften des Behinderteneinstellungsgesetzes beschäftigt werden;
Anmerkung: Keine Gleichbehandlung besteht bezüglich jener Bezüge, die an Personen gewährt werden, welche das 60. Lebensjahr überschritten haben (diese Bezüge sind nach dem Kommunalsteuergesetz derzeit pflichtig und nach dem Familienlastenausgleichsgesetz befreit).
– die Befreiungsbestimmungen ohnedies differieren, weil
* vom Dienstgeberbeitrag befreit sind:
* » nach § 42 Abs. 1 lit. a FLAG der Bund, die Länder und die Gemeinden mit Ausnahme der von diesen Gebietskörperschaften verwalteten Betriebe, Unternehmen, Anstalten, Stiftungen und Fonds (die Gemeinden jedoch nur dann, wenn die Einwohnerzahl 2000 übersteigt),
* » nach § 42 Abs. 1 lit. b FLAG die gemeinnützigen Krankenanstalten im Sinne des § 16 des Krankenanstaltengesetzes,
* von der Kommunalsteuer befreit sind:
* » nach § 8 Zi. 1 KommStG die österreichischen Bundesbahnen und Privatbahnen nach dem Privatbahnunterstützungsgesetz,
* » nach § 8 Zi. 2 KommStG gemeinnützige Körperschaften, Personenvereinigungen und Stiftungen, soweit sie sich im Bereich der Gesundenpflege, Kranken-, Blinden-, Behinderten-, Kinder-, Jugend-, Familien- und Altenfürsorge bewegen.

- Diskussion über Neuregelung der Kommunalsteuer bei den Bundesbahnen.
Parallel zur, aber auch im Rahmen dieser Arbeitsgruppe wurde die notwendige gesetzliche Neuregelung der Kommunalsteuer aufgrund des In-Kraft-Setzens der Bestimmungen des Bundesbahngesetzes diskutiert.
Im Rahmen des Bundesbahngesetzes 2003, BGBl. I 138/2003, wurde
– die österreichische Bundesbahnen-Holding AG gegründet, deren Aufgabe ist
* die Ausübung der Anteilsrechte an den österreichischen Bundesbahnen,
* die Umstrukturierung der österreichischen Bundesbahnen,
* die Wahrnehmung ihrer Anteilsrechte an den umstrukturierten Gesellschaften;
– die österreichische Bundesbahn in diverse Gesellschaften umstrukturiert und zwar
* ÖBB Personenverkehr AG,
* Rail Cargo Austria AG,
* ÖBB Traktions GmbH,
* ÖBB Technische Services GmbH,
* ÖBB Dienstleistungs GmbH,
* ÖBB Immobilienmanagement GmbH,
* ÖBB Infrastruktur Betrieb AG,
* ÖBB Infrastruktur Bau AG
Nach den Sonderbestimmungen wurden
– für die geregelten Gründungs-, Umgründungs-, Verschmelzungs- und Umwandlungsvorgänge abgabenrechtliche Begünstigungen vorgesehen;
– die ÖBB Infrastruktur Bau AG und die ÖBB Infrastruktur Betrieb AG von den bundesgesetzlichen Abgaben, mit Ausnahme der Umsatzsteuer, von den Bundesverwaltungsabgaben sowie von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
Obwohl es sich bei der Kommunalsteuer um eine bundesgesetzlich geregelte Abgabe handelt, handelt es sich dennoch um eine ausschließliche Gemeindeabgabe und damit offensichtlich um keine bundesgesetzliche Abgabe im Sinne des Bundesbahngesetzes 2003. Daher muss rechtlich gefolgert werden, dass die Gesellschaften der Bundesbahn nicht generell von der Kommunalsteuer befreit sind und daher die bisherige Befreiungsbestimmung auch weiterhin, wenn auch mit einer entsprechenden gesetzlichen Regelung, Platz greifen wird.

5.3 Bundesweite Maßnahmen
- Statusbericht
Zurzeit liegt bereits der Statusbericht zur gemeinsamen Prüfung vom 12. Juni 2004 für den Zeitraum Jänner bis einschließlich April 2004 vor. Aus diesem Statusbericht ist ersichtlich, dass die Gesamtergebnisse sämtlicher im Rahmen der gemeinsamen Prüfung geprüften lohnabhängigen Abgaben aus Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und Sozialversicherungsbeiträgen gegenüber den Vergleichswerten der Jahre 1998 bis 2002 ein Minus von rund 12%,
– die Ergebnisse im Bereich Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag ein Minus von 18% und für die Monate Jänner bis Mai 2004 ein Minus von 5% gegenüber dem Vergleichswert,
– die Ergebnisse im Bereich der Sozialversicherungsbeiträge gegenüber dem Vergleichswert ein Minus von 7% aufweisen.

- Steuerungsgruppe
Es wurden Maßnahmen zur Effizienzsteigerung der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben insofern ergriffen, als bereits eine Steuerungsgruppe zur ständigen Begleitung und Überwachung des Fortgangs der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben eingerichtet wurde, an welcher
– seitens der Finanzverwaltung Dr. Nolz, Mag. Treer, ADir. Greiner, Herr Fischelschweiger,
– seitens der Sozialversicherung Dr. Probst, Mag. Choholka und Herr Mader teilnehmen.
Zu den einzelnen Steuerungsmaßnahmen dieser Steuerungsgruppe gehören
– laufende Überwachung der Datenbereitstellung, wobei die durchschnittliche Dauer der Datenbereitstellung im Zeitraum Mai/Juni 2004 sechs Tage beträgt,
– Vereinfachungen bei der Kommunalsteuerprüfung durch gesetzliche Maßnahmen, soweit sie in der Arbeitsgruppe Kommunalsteuer-Effizienzsteigerung besprochen wurden, wie
* Finanz-Online-Bereitstellung der Dienstgeberbeitragsdaten für die Kommunen,
* Kommunalsteuererklärung über Finanz-Online,
* einheitliche Kommunalsteuererklärung für Unternehmen,
* Ermittlung der Kommunalsteuer-Mehrergebnisse aufgrund der Prüfungen, soweit seitens der Kommunen die Bemessungsgrundlagen vor Beginn der Prüfung über Finanz-Online übermittelt wurden,
* Vorschlag einer Gesetzesänderung des Kommunalsteuergesetzes;
– Herstellen des Einvernehmens mit dem Gemeindebund zur Erhebung des Kommunalsteueraufkommens 2003, wobei die Auswirkungen der gemeinsamen Prüfung auf das Gesamtkommunalsteueraufkommen festgestellt werden;
– die Erstellung einer monatlichen Liste für Städte- und Gemeindebund, aus der ersichtlich ist,
* welche Gemeinden noch immer nicht bei Finanz-Online angemeldet sind,
* welche Gemeinden trotz Anmeldung bei Finanz-Online keine Bemessungsgrundlagen übermittelt haben;
– künftige Erfassung des Kommunalsteuermehrergebnisses aufgrund der gemeinsamen Prüfung ab September 2004 (erste Statistik);
– Überlegungen, wonach aus dem Faktum, dass seit April 2004 bei Insolvenzenprüfungen
* Sozialversicherungsbeiträge von Krankenversicherungsträgern,
* Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer von Finanzämtern geprüft werden,
der zu erreichende Vergleichswert, betreffend den Bereich Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für Prüfer der Finanzverwaltung durch den Wegfall des Sozialversicherungsteiles bei Insolvenzprüfungen zu erhöhen wäre.
– Intensivierung der Fortbildung und Durchführung von Audits wie
* Pilotaudit für das Bundesland Kärnten,
* Dienstbesprechungen mit Prüfern der Finanzverwaltung, Abstimmung der Fortbildungsprogramme,
* Ausbildung von etwa 30 zusätzlichen Prüfern aus dem Personalstand der bisherigen Finanzlandesdirektionen, des Zollbereiches und des Innendienstes der Finanzämter,
* Einsatz der Risikoanalyse in der Finanzverwaltung (Testphase bis Juli 2004), derzeit wird überdies an einer Risikoanalyse gearbeitet, welche sowohl Risikofaktoren der Sozialversicherung als auch der Finanzverwaltung berücksichtigt; damit soll nicht nur
* » eine flächendeckende gemeinsame Prüfung, sondern auch
* » eine risikoorientierte gemeinsame Fallauswahl
* ermöglicht werden,
* zeitnahes Controlling durch laufende Erfassung der Prüfungsergebnisse,
* Neuorganisation der operativen Lenkungsausschüsse auf Landesebene in Folge Abschaffung der Finanzlandesdirektionen unter Einbindung von Städte- und Gemeindebund,
* Wartung der Verknüpfungstabelle: es werden Überlegungen angestellt, Zugriffsberechtigungen analog zur Vorgangsweise bei Notaren im Zuge der Selbstberechnung der Gebühren an die Sozialversicherung zu verge-
ben,
* Zurverfügungstellung der von den Kommunen an die Finanzverwaltung übermittelten Kommunalsteuerdaten an die Sozialversicherungsprüfer.

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