Aktuelle E-Government-Entwicklungen in Österreich Projekte und Initiativen mit Relevanz für Gemeinden

Aktuelle E-Government-Entwicklungen in Österreich Projekte und Initiativen mit Relevanz für Gemeinden

Die aktuelle Entwicklungslandschaft von E-Government zeichnet sich im Moment durch viele „Baustellen“ aus, an denen gleichzeitig gearbeitet wird und zwischen denen eine Abstimmung erforderlich ist. Manche dieser Aktivitäten haben das Potential, die (elektronisch unterstützte) Verwaltungstätigkeit grundlegend zu verändern, wie beispielsweise die so genannte „Bereichsabgrenzungsverordnung“ oder der Aufbau der zahlreichen neuen Register. Andere Entwicklungen wiederum erfolgen nach außen hin eher still und unspektakulär, stellen aber ebenfalls wichtige Bausteine im E-Government-Mosaik dar, wie beispielsweise die Konzeption einer einheitlichen Kommunikationsarchitektur auf Behördenebene oder die Standardisierung von Schnittstellen zu kommunalen Fachanwendungen. Derzeit befinden sich dutzende Projekte im Umfeld von E-Government in Umsetzung, viele davon betreffen auf irgendeine Art und Weise die kommunale Ebene. Der nachfolgende Beitrag verfolgt daher das Ziel, die wichtigsten Maßnahmen, die in den letzten Wochen und Monaten gesetzt wurden und für Gemeinden von Relevanz sind, überblicksartig darzustellen.

 

Gesetze und Verordnungen
Mit dem E-Government-Gesetz1, das mit 1. 3. 2004 Rechtskraft erlangt hat, steht eine Reihe weiterer rechtlicher Anpassungen bzw. Anpassungserfordernisse in Verbindung: Die gesetzliche Grundlage für die Einrichtung des Gebäude- und Wohnungsregisters (GWR) bildet das Gebäude- und Wohnungsregistergesetz2, die Errichtung des Adressregisters ist in einer Novelle zum Vermessungsgesetz geregelt. Die parlamentarische Beschlussfassung dieser beiden Rechtsgrundlagen erfolgte am 29. 1. 2004 gemeinsam mit dem E-Government-Gesetz, da vor allem das Adressregister eine wesentliche Voraussetzung für E-Government bildet. Beide gesetzlichen Bestimmungen traten am 1. 3. 2004 in Kraft und sehen eine Meldeverpflichtung für die Gemeinden ab 1. 7. 2004 vor.
Um eine einfache Verknüpfbarkeit aller elektronischen Aktivitäten von Einzelpersonen auf Basis der Stammzahl, die eine eindeutige Zuordnung erlaubt und die Grundlage für die Bürgerkartenfunktion darstellt, im Sinne des Datenschutzes zu unterbinden, sieht das E-Government-Gesetz in § 9 die Bildung von bereichsspezifischen Personenkennzeichen (kurz als bPK bezeichnet) vor. Die Abgrenzung der staatlichen Tätigkeitsbereiche und die Grundlagen der Bildung von Personenkennzeichen werden in der E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung3 geregelt.
Im Zuge des Begutachtungsverfahrens gab es zahlreiche Bedenken und Einwendungen seitens der Gebietskörperschaften und es waren einige Anpassungen notwendig, um nicht zu tief in die bestehenden Verwaltungsstrukturen und Abläufe einzugreifen und E-Government damit mehr zu behindern als zu fördern.
Wichtiges Detail für Gemeindeverwaltungen ist der Anwendungsbereich der bPK: Der Einsatz von bPK kommt nur bei Datenanwendungen zum Tragen, bei denen aufgrund der Verwendung der Stammzahl zur Authentifizierung von Personen die Bildung eines einheitlichen Personenkennzeichens (im Sinne des „gläsernen Bürgers“) möglich wäre. Da die Stammzahl einen Bestandteil der Bürgerkarte darstellt, beschränkt sich der Einsatz der bPK auf alle jene Datenanwendungen, bei denen die Bürgerkartenfunktion tatsächlich zum Einsatz kommt. Auch in grundsätzlich bürgerkartentauglichen Datenanwendungen müssen bPK dann nicht verwendet werden, wenn die eindeutige Identifizierung von Personen auch ohne Personenkennzeichen mit hinreichender Sicherheit gewährleistet ist, z. B. durch Name, Geburtsdatum, Wohnadresse in einer Gemeinde.
Für bereichsübergreifende Datenanwendungen, wie dies beispielsweise bei elektronischen Aktenverwaltungssystemen (ELAK) der Fall ist, wurde ein eigener, zusätzlicher Tätigkeitsbereich gebildet, sodass die Vorteile dieser Systeme, wie z. B. elektronische Akteneinsicht, durch den Bürger erhalten bleiben.
Weitere Verordnungen sind im Bereich der Verwaltungssignatur (Verwaltungssignaturverordnung4) und im Bereich der elektronischen Zustellung (Zustellformularverordnung5) ergangen. Auf diese wird im jeweiligen Fachbereich näher eingegangen.

Registerlösungen
Gebäude- und Wohnungsregister
Das Gebäude- und Wohnungsregister wird neben den Adressdaten auch Strukturdaten von Gebäuden, Wohnungen und sonstigen Nutzungseinheiten enthalten. Die Meldepflicht trifft die Gemeinden und die Bezirkshauptmannschaften, soweit bei diesen in Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben der örtlichen Baupolizei Daten anfallen. (Derzeit existieren im Burgenland, in Niederösterreich, in Salzburg und in der Steiermark diesbezügliche Verordnungen.)
Das GWR-Gesetz räumt folgenden Institutionen einen unentgeltlichen Online-Zugriff zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben ein:

- den Gemeinden auf alle Daten des Registers, die ihre Gemeinde betreffen,

- den jeweiligen Bezirkshauptmannschaften auf Daten des Registers, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben der örtlichen Baupolizei erforderlich ist,

- dem Zentralen Melderegister auf die Wohnungsadressen.

Darüber hinaus dient das GWR auch Zwecken der Bundesstatistik und wird künftig als eines der Basisregister für eine Registerzählung herangezogen werden, welche die Großzählungen in der bisherigen Form ersetzen soll. Eine Erstellung von Statistiken und Berichten ist auch für die Gemeinden vorgesehen. Aus Datenschutzgründen ist kein öffentlicher Zugang gegeben.
Das GWR wird von der Statistik Österreich betrieben. Die Umstellung auf den Registerbetrieb soll mit 1. 10. 2004 gemeinsam mit dem Adressregister und dem ZMR II erfolgen.

Adressregister
Das Adressregister ist ein öffentliches Datenregister, das alle Adressen Österreichs, die von der Gemeinde gültig vergeben wurden, enthält. Es wird österreichweit einen authentischen Datenbestand von geocodierten Adressen führen und im Sinne von E-Government einerseits die Grundlage für andere Verwaltungsregister sein und andererseits sowohl allen Gebietskörperschaften als auch für die breite Öffentlichkeit zugänglich sein. Durch die Geocodierung erhalten die Adressen einen räumlichen Bezug, der nicht nur für die Verwaltung, die Wirtschaft und für private Nutzer, sondern auch für Feuerwehren und Rettungsdienste von Bedeutung sein wird.
Die laufende Pflege der Adressbestände obliegt den Gemeinden als adressenvergebende Stellen. Seitens der Statistik Austria (STAT) und dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) wird eine Eingabeapplikation „Adress-GWR-online“ zur Verfügung gestellt. Die Führung des Adressregisters fällt in den Kompetenzbereich des BEV.
Behörden erhalten zur Wahrnehmung ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben einen kostenlosen Zugriff. Einzelne Adressen können auch von Privaten kostenlos abgefragt werden. Abfragen und Auswertungen, die darüber hinausgehen oder einer kommerziellen Verwertung dienen, werden einem Kostenersatz unterliegen.
Das Adressregister soll mit 1. 10. 2004 gemeinsam mit dem Gebäude- und Wohnungsregister und dem ZMR II in Betrieb gehen und ab 1. 1. 2005 auch der Bevölkerung zur Verfügung stehen.

Vereinsregister
Das Vereinswesen in Österreich zeichnet sich durch überaus heterogene Zuständigkeiten aus, die sich auf die Gemeinden, Magistratsstädte, Bezirkshauptmannschaften, Sicherheitsdirektionen und das Innenministerium verteilen. Darüber hinaus ist die gesetzliche Regelung relativ rigide und behindert eine benutzerfreundliche Ausgestaltung der Prozesse im Bereich des Vereinswesens. Eine Anpassung der rechtlichen Grundlagen ist mit der Inbetriebnahme des Vereinsregisters vorgesehen.
Das Vereinsregister wird sämtliche Daten beinhalten, die einen Verein nach dem VerG. beschreiben (Vereinsbehörde, Name, Sitz, Anschrift usw.). Die Auskunftsleistung soll einem dreistufigen Berechtigungsschema folgen: Auskünfte an jedermann, an berechtigte Interessenten und Eigenauskünfte. Auskunftssperren sollen möglich sein.
Derzeit läuft bereits der Testbetrieb, in Vollbetrieb soll das Vereinsregister mit 1. 1. 2005 gehen, wobei dann auch die volle Funktionalität mit Office-Integration (Generieren von Schreiben aus der Anwendung heraus), Statistik und Abfragemöglichkeit via Internet zur Verfügung stehen wird.

ZMR II/Standarddokumentenregister
Das Standarddokumentenregister soll gemeinsam mit der Überarbeitung des ZMR im Rahmen des BMI-Projekts „ZMR II“ implementiert werden. Die Idee hinter dem Standarddokumentenregister ist, dass die Gültigkeit von häufig bei Verfahren beizubringenden Dokumenten auf Wunsch eines Antragstellers zentral abgespeichert werden, sodass eine behördenseitige Überprüfung möglich wird und dem Verwaltungskunden der physische Nachweis bei weiteren Anträgen erspart bleibt.

Stammzahlenregister und Ergänzungsregister
Das Stammzahlenregister wird vom BMI im Auftrag der Stammzahlenbehörde betrieben. Es handelt sich dabei um ein „virtuelles“ Register, von dem die Personenbindung für die Bürgerkarte erstellt wird. Das Stammzahlenregister ist deshalb ein „virtuelles“ Register, da die Stammzahlen nur im Bedarfsfall dynamisch erzeugt und nicht abgespeichert werden. In den Funktionsbereich des Stammzahlenregisters fällt auch die Berechnung der bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) und eine Validierung der Personenbindung.
Das Ergänzungsregister wird angelegt, um auch jene Personen mit der Bürgerkartenfunktion (und damit mit einer Stammzahl und bereichsspezifischen Personenkennzeichen) ausstatten zu können, die nicht in Österreich gemeldet sind und daher auch nicht im ZMR erfasst sind.

Elektronische Behördenkommunikation & Verfahrensvernetzung
Vereinfachter Verfahrenszugang für Bürger und Wirtschaft (in Verbindung mit Policies für die Kommunikation zwischen Verwaltung und deren Zielgruppen)
Ein Regelwerk über die Form der elektronischen Kommunikation zwischen der Verwaltung auf der einen Seite und deren Zielgruppen (Bürger, Wirtschaft, andere Behörden) erhöht die Sicherheit auf beiden Seiten und schafft vor allem für die Zielgruppe(n) ein vertrautes Bild im Kontakt mit verschiedenen Dienststellen aus dem Bereich der öffentlichen Verwaltung.
Das Regelwerk liegt in Form einer Empfehlung vor und besteht aus mehreren Teilen:

- Die „Internet-Policy“ beschreibt in allgemeiner Form die möglichen Wege der Harmonisierung in der Kommunikation zwischen Behörde und Bürger, Behörde und Wirtschaft, zwischen Behörden und behördenintern. Durch eine Vereinheitlichung der Kommunikation und der Verpflichtung der Einhaltung diverser Mindestanforderungen in den veröffentlichten Policies wird den Kommunikationspartnern die Orientierung und Handhabung unter Einhaltung der Sicherheitsanforderungen für den gesamten Kommunikationsablauf erleichtert.

- Die „E-Mail-Policy“ behandelt die Kommunikationsart E-Mail mit Vorschlägen zur Vereinheitlichung der E-Mail-Adressen und gibt Ratschläge im Umgang mit Viren und Spams. Das Ziel war, Mindestanforderungen für den Umgang der öffentlichen Verwaltung mit dem Kommunikationsmedium E-Mail zu definieren.

- Die „Transfer-Policy“ definiert Protokolle und Regeln für den Dateiaustausch und ist in engem Zusammenhang mit einer Begrenzung zugelassener Dokumentenformate zu verstehen. Gemeint sind damit jene Dokumentenformate, die von der Behörde für den ausgehenden Verkehr zur Verwendung kommen sollten, die den Behörden bekannt sind und grundsätzlich kein potentielles Risiko und potentiell gefährliche Formate in sich bergen.

- Die „Domain-Policy“ beinhaltet jene technischen und organisatorischen Richtlinien, die für den Erhalt einer Behördendomäne (*.gv.at) Voraussetzung sind und eingehalten werden müssen.
Anzustreben wäre weiters, dass auch für den verwaltungsinternen Datenverkehr die gleichen Mindestvorgaben in Bezug auf die Funktionalität der Dienste und der Sicherheit gelten.

Verfahrensbereiche (vlb 1.2)
Verfahrensbereiche wurden vom Bund-Länder-Gemeinden-Arbeitskreis E-Government definiert, abgestimmt und in der Version vlb 1.2 als Empfehlung herausgegeben. Durch die Bereichsabgrenzungsverordnung ergaben sich jedoch Abweichungen zu diesen Verfahrensbereichen, sodass eine Überarbeitung und Anpassung notwendig wurde. Ein neuer Entwurf – vlb 1.3 – liegt bereits zur Begutachtung vor.

Lebenssituationen (ls 1.1)
Vom Bund-Länder-Gemeinden-Arbeitskreis wurden Lebenssituationen definiert und zur Begutachtung ausgeschickt. Anmerkungen zu ls 1.1 wurden eingearbeitet. In der Leistungsdatenbank der Stmk. Landesregierung werden Leistungen Lebenssituationen zugeordnet.

Verzeichnis von Leistungen/Leistungsdatenbank
Seitens des Amtes der Stmk. Landesregierung wurde eine Datenbank mit Leistungen des Landes aufgebaut. Eine Erweiterung auf andere Länder und die kommunale Ebene ist in weiterer Folge vorgesehen und der Österreichische Städtebund hat seine Unterstützung zugesagt. Das Projekt wird seitens des ÖStB von Dr. Harald Wiesner betreut.

Anwendungen des Bundes, der Länder … Portalverbund
Bezüglich einer Einbindung von Bundesanwendungen in den Portalverbund wurde am 24. 3. 2004 im IKT-Board des Bundes ein Grundsatzbeschluss gefasst. Damit sollten mittelfristig auch alle Kernanwendungen, die dzt. vom BRZG betrieben werden (z. B. Finanz online), portalfähig gemacht werden. Weiters ist eine Lösung bezüglich des Aufbaus eines Stammportals im Rahmen des Portalverbundes notwendig, das von einem öffentlich-rechtlichen Betreiber geführt werden soll.

Offizielle elektronische Einlaufadresse/allgemeines Anbringen
Das Projekt umfasst die Definition von nicht-personalisierten E-Mail-Adressen für einzelne Verwaltungs- oder Verfahrensbereiche. Voraussichtlich wird sich diese Definition an der Bereichsabgrenzungsverordnung, der Empfehlung für Verwaltungskennziffern (Vkz) und der Internet-Policy orientieren. Das Ergebnis der Arbeitsgruppe sollte dann ebenfalls in Form einer Empfehlung veröffentlicht werden.

Styleguide für elektronische Formulare
Der Styleguide für die Gestaltung von E-Government-Formularen liegt seit Anfang Juni 2004 in der überarbeiteten Version 1.3 vor. Dieser Styleguide stellt zusammen mit der Beschreibung von Standarddaten in elektronischen Formularen die Grundlage für ein einheitliches Layout von elektronischen Formularen der öffentlichen Verwaltung Österreichs dar. Elektronische Formulare bestehen aus Standardblöcken wie Antragsteller und Adresse sowie aus fachspezifischen Blöcken. Zu diesen Blöcken gehören korrespondierend entsprechende Attributsdaten wie Vorname oder Postleitzahl. Einen Teilbereich des Styleguide bilden die Standardblöcke und -daten als Muster.
In einer Erweiterung der Thematik beschäftigt sich die Arbeitsgruppe Styleguide auch mit der Definition von Empfehlungen für die Gestaltung von Druckformularen (druckform 1.1). Darüber hinaus ist geplant, sich im Rahmen einer weiterführenden Arbeitsgruppe „Online-Dienste“ mit der Formular- und Businesslogik ausgewählter Verfahren zu beschäftigen.

Kommunikationsarchitektur
Die Arbeitsgruppe „Kommunikationsarchitektur“ hat die strategisch wichtige Aufgabe, Ablauf und Format der Kommunikation zwischen Applikationen von Gebietskörperschaften so zu definieren, dass eine reibungslose und vor allem medienbruchfreie Datenübergabe möglich ist. Da die Übergabe von Daten immer an Schnittstellen erfolgt, ist eine Abstimmung mit der EDIAKT-Arbeitsgruppe, der Arbeitsgruppe zur Definition einer elektronischer Bescheidstruktur, der Arbeitsgruppe zur Definition standardisierter XML-Schnittstellen für kommunale Fachanwendungen und auch der Arbeitsgruppe help.gv.at von Bedeutung.
Die folgenden XML-Standards der Arbeitsgruppe „Kommunikationsarchitektur“ stehen bereits zur Verfügung:

- „XML-Strukturen für Geschäftsobjekte“ definiert ein Regelwerk für die Ableitung von XML-Strukturen aus generalisierten Objekten.

- Das „Architekturmodell für elektronische Anträge“ beschreibt das Zusammenspiel der einzelnen Komponenten in der Abwicklung elektronischer Anträge.

- „XML-Strukturen für Antragsdaten“ schlägt eine einheitliche Strukturierung von Antragsverfahren im Bereich der öffentlichen Verwaltung vor. Die durchgehende Anwendung der einheitlichen Struktur ermöglicht einen einfachen Datenaustausch zwischen Verwaltungsstellen. Die Verwendung der Struktur als generelles Datenmodell hilft außerdem, den Aufwand für die Erstellung von Verwaltungsanwendungen für Antragsverfahren zu verringern.

- „XML-Strukturen für Personendaten“: Die Personendaten-Struktur (PersonData) ist zentraler Bestandteil innerhalb der Überlegungen zu den Online-Diensten und E-Government-Funktionalitäten bzw. innerhalb des Konzepts Bürgerkarte. Als solches dient der PersonenData Record der eindeutigen Beschreibung der Person und findet in allen personenbezogenen Prozessen Verwendung, wie zum Beispiel in der Zuordnung eines eindeutigen Identifikationsmerkmales einer Person (Registernummer, …) zu ihren öffentlichen Signaturprüfdaten.

Standardisierte XML-Schnittstellen
für kommunale Fachanwendungen

Während die Arbeitsgruppe „Kommunikationsarchitektur“ allgemeine Standards und Routinen für Datenübergaben definiert, soll sich die vom Städtebund eingerichtete Arbeitsgruppe Q-SKF (Standardisierte Schnittstellen für kommunale Fachanwendungen) auf Grundlage dieser Standards konkreten E-Government-Verfahren widmen und gemeinsam mit den Anbietern kommunaler Software verfahrens- und abschnittbezogene XML-Datenschnittstellen ausarbeiten, die strategiekonform aufgebaut sind und von diesen in ihre Applikationen implementiert werden sollen.
In einer Unterarbeitsgruppe „Organisation“ unter der Leitung von Mag. Sylvia Archmann, der auch die Abteilung help.gv.at im Bundeskanzleramt untersteht, wurden bereits einige kommunale Verfahren ausgewählt, deren Geschäftsprozesse beschrieben und danach einer weiteren Unterarbeitsgruppe „Technik“ zur Schnittstellendefinition übergeben werden. Erste konkrete Ergebnisse sollen bereits im September 2004 vorliegen.

Einheitliche XML-Struktur für Bescheide
Eine einheitliche Struktur für elektronische Bescheide soll die technisch und rechtlich fehlerfreie Erstellung derselben in einfacher Weise ermöglichen und stellt einen weiteren Baustein der elektronischen Zustellung dar. Die Spezifikation beschränkt sich auf eine minimalistische Ausführung obligatorischer und sonstiger wichtiger Bestandteile von Bescheiden und dient primär der Umsetzung von Verwaltungsbescheiden, kann aber auch zur Darstellung anderer Schriftstücke (Urteil etc.) herangezogen werden. Das XML-Schema für elektronische Bescheide liegt in der Version 0.2 vor und wird derzeit validiert.

Informations- und Transaktionsportal help.gv.at
Bei help.gv.at wird an einer strategischen Neuorientierung gearbeitet. Es liegt ein Strategiepapier vom CIO, Univ.-Prof. Dr. Reinhard Posch, über die Ausrichtung von help.gv.at als Transaktionsportal vor. Neben der Erweiterung der Informationsschiene (200 Lebenssituationen, Informationen zu Fristen, Gebühren usw.) sind ein Ausbau der Kommunikationsschiene (mit Gästebuch-Service für individuelle Anfragen, interaktivem Wörterbuch – Amtsdeutsch, Feedback zur Erhebung der Benutzer-Zufriedenheit und FAQs) und der Transaktionsmöglichkeiten vorgesehen. Es sollen verschiedene Verfahren mit Partner-Behörden aus ganz Österreich umgesetzt werden sowie eine Integration von e-signature, e-payment und e-delivery erfolgen. Darüber hinaus sind auch Schnittstellen zum Backoffice-Bereich vorgesehen.

Elektronische Zustellung
War eine elektronische Zustellung bisher gesetzlich durch ein novelliertes Zustellgesetz zwar möglich, so bewegte sich die zustellende Behörde dennoch in einer rechtlichen Grauzone. Das E-Government-Gesetz regelt daher erstmals den elektronischen Zustellvorgang in Form eines externen Zustellservice. Ein entsprechendes Protokoll für die technische Umsetzung wurde seitens der IKT-Stabsstelle bereits definiert und es wird derzeit an der Erstellung eines MOA-Moduls (MOA-ZS) für die elektronische Zustellung gearbeitet, das demnächst zur Verfügung stehen soll. Aufgabe dieses Moduls wird es sein, die zuzustellenden Daten von der jeweiligen Applikation zu übernehmen, die Zustellbarkeit über den Zustellkopf zu überprüfen, das zuzustellende Dokument zu signieren (Amtssignatur mittels MOA-SS) sowie das Dokument selbst zu verschlüsseln und an einen Zustelldienst weiterzuleiten. Eine provisorische Zustellung ist bereits möglich unter der Adresse www.zustellung.gv.at. Für die Gemeinden sind vorerst kostenlose „Leistungspakete“ vorgesehen.
Der Bund plant in der ersten Phase selbst einen Zustelldienst aufzubauen, der ab Herbst 2004 im zentralen Ausweichrechenzentrum des Bundes laufen wird. Seitens der österreichischen Post AG besteht ebenfalls Interesse an der Entwicklung eines Zustelldienstes.

Authentifizierung
Amtssignatur versus Verwaltungssignatur
Die Amtssignatur ist die Signatur, die eine Behörde auf einen Bescheid bzw. auf eine Erledigung aufbringt und damit kenntlich macht, dass es sich um ein amtliches Schriftstück handelt. Diese Signatur wird in Kombination mit einer leicht erkennbaren Bildmarke aufgebracht. Die Amtssignatur beruht auf einem nicht notwendigerweise qualifizierten Zertifikat, um auch automatisch erstellte Bescheide zu ermöglichen. Das Zertifikat muss aber deutlich erkennbar machen, dass es sich um ein Amt handelt.
Für die Erstellung von Amtssignaturen sind neben dem Zertifikat des Amtes Bildmarken notwendig, die auch mit den durch die IKT-Stabsstelle bereitgestellten Signaturmodulen verwendbar sind. Die Bildmarken können seit 21. 6. 2004 über die Firma Fischer Enterprises bestellt werden
(http://www.fcemedia.com/amtssignatur). Diese Firma wurde vom BKA im Zuge eines Rahmenvertrages mit der Erstellung der offiziellen Bildmarken beauftragt, allerdings wird es auch möglich sein, diese auf Grundlage einer Layout-Vorlage, die vom Bundeskanzleramt beauftragt wurde, individuell zu gestalten bzw. gestalten zu lassen. Auf den Seiten des CIO im Internet wird angekündigt, dass die Layout-Vorlage zum Herunterladen zur Verfügung gestellt wird
(http://www.cio.gv.at/it-infrastructure/image/).
Im Unterschied zur Amtssignatur handelt es sich bei der Verwaltungssignatur um eine Authentifizierung des Bürgers bei der Verwaltung mittels der Bürgerkartenfunktion, die allerdings mit geringeren Sicherheitserfordernissen verbunden ist (z. B. Handy-Signatur, oft auch als Bürgerkarte light bezeichnet).
Die Verwendung der Verwaltungssignatur ist mit der Verwaltungssignaturverordnung geregelt, die mit 16. 4. 2004 in Kraft trat. Die Verwaltungssignatur ist eine Signatur des Bürgers bzw. der Bürgerin, die im Wesentlichen die technischen Anforderungen an die sichere Signatur erfüllt, jedoch nicht auf einem qualifizierten (= sicheren) Zertifikat beruht. Prinzipiell kann man zwei Arten der Verwaltungssignatur unterscheiden: eine Signatur mit Signatur Token (z. B. Chipkarte) beim Benutzer und eine Server-basierte Signatur. Die Verwaltungssignaturverordnung stellt dabei sicher, dass einerseits der private Signaturschlüssel ausreichend geschützt ist und andererseits das Auslösen der Signatur an Besitz und Wissen gebunden ist.

Serverkomponenten zur Signatur
Es wurden seitens des Bundes (IKT-Stabsstelle) Module für Online-Applikationen (MOA) entwickelt, die verschiedene Etappen der Authentifizierung unterstützen (z. B. für die Signaturprüfung, für die Signaturerstellung, für die Zustellung, für die bPK-Ableitung usw.). Diese Module schalten sich zwischen Anwendungen und Signaturinfrastruktur und steuern die bürgerkartenkonformen Signaturfunktionen. Die MOA-Module stehen allen Gebietskörperschaften kostenlos zur Verfügung. An kommerziell tätige Unternehmen werden sie nicht weitergegeben, außer diese haben den Auftrag einer Gebietskörperschaft über die Implementierung der Module.

Sonstige Aktivitäten
Elektronische Übermittlung von Geburts- und Todesanzeigen
Die Übermittlung von Geburts- und Todesanzeigen, welche derzeit schriftlich und in Papierform erfolgt, würde sich aufgrund ihrer Ausprägung (hohes Aufkommen, standardisierter Ablauf, klares Regelwerk usw.) in hohem Maße als E-Government-Anwendung eignen. In Deutschland gibt es bereits Vorzeigeprojekte (Erlangen, Nürnberg), bei denen die Daten elektronisch und gesichert an das zuständige Standesamt übermittelt werden. Eine neu eingerichtete Arbeitsgruppe wird sich mit der E-Government-fähigen Umsetzung dieser Verfahren beschäftigen.

WAI-Konformität von Internet-Sites – Barrierefreie Gestaltung von Internet-
Seiten und -Diensten

Bis 1. 1. 2008 sollen alle Internet-Sites von Gebietskörperschaften die WAI-Leitlinien der Stufe A erfüllen. Es liegt ein Bericht über die Umsetzung dieser Leitlinien in Österreich vor. Der Bericht über die Umsetzung der WAI-Leitlinien in Österreich (Stand: 30. 4. 2004) kann von den Seiten des CIO unter www.cio.gv.at/egovernment/wai/
2004_04_30_WAI-Umsetzungsbericht.pdf heruntergeladen werden. Er wurde von der IKT-Stabsstelle auf Grundlage einer Fragebogenerhebung erstellt und wird jährlich an die Europäische Kommission gesendet und soll einen Überblick über die WAI-Aktivitäten in Österreich geben.

Fehlende Abbildungen finden Sie in der ÖGZ 9/2004.

OEGZ

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