Wahlrechtsreform in der Steiermark

Wahlrechtsreform in der Steiermark

Nach vielen Jahren der Diskussion – allein in dieser Legislaturperiode gab es 14 Sitzungen des Unterausschusses „Verfassungsreform/Demokratiepaket“ – hat der Steiermärkische Landtag in seiner Sitzung am 27. April 2004 eine recht umfangreiche Novelle des Steiermärkischen Wahlrechts beschlossen. Es wurde eine neue Landtagswahlordnung und eine neue Gemeindewahlordnung – für alle Gemeinden außer der Stadt Graz – erlassen. Der vorliegende Artikel (Teil 1 einer zweiteiligen ÖGZ-Serie) soll die Änderungen der Gemeindewahlordnung in groben Zügen wiedergeben.

 

Gemeindewahlordnung
Die grundsätzliche Gliederung der Steiermärkischen Gemeindewahlordnung 19601 wurde beibehalten. Auf Grund der über 50 Jahre alten Stammfassung – auch die Fassung aus 1960 war eine Wiederverlautbarung – und der 16 Novellen war dieses Gesetz weder sprachlich zeitgemäß noch übersichtlich. Deshalb wurde nicht nochmals novelliert, sondern das Gesetz zur Gänze neu geschrieben und beschlossen. Es wurden die einzelnen Paragraphen neu durchnummeriert, mit Überschriften versehen und dem Gesetz ein Inhaltsverzeichnis vorangestellt, um auch für Laien ein leichteres Zurechtfinden im Gesetz möglich zu machen. Sprachlich hat man geschlechtsneutral und zeitgemäß korrekte Formulierungen gesucht und meines Erachtens gefunden.

Wahlbehörden
Zwischen dem Wahlleiter als monokratischem Organ und der Wahlbehörde als Kollegialorgan gab es in der Vergangenheit verschiedentlich Auffassungsunterschiede, „wer was darf“. Diese Kompetenzkonflikte wurden beseitigt, indem nunmehr in § 5 klargestellt wurde, dass die Durchführung und Leitung der Wahl den (kollegialen) Wahlbehörden obliegt. Die Wahlleiter haben lediglich jene Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Gesetz ausdrücklich zukommen.
Zusätzlich haben sie auch die Sitzungen der Wahlbehörden vorzubereiten sowie die Beschlüsse der Wahlbehörden durchzuführen.
Die Zusammensetzung der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden wurde dahingehend geändert, dass die frühere Wahlfreiheit bezüglich der Größe der Wahlbehörden innerhalb eines bestimmten Rahmens auf eine fixe Größe von 9 Beisitzern2 für die Gemeindewahlbehörden und 3 Beisitzern für die Sprengelwahlbehörden3 festgelegt wurde.
Die Bezirks- und Landeswahlbehörden wurden nunmehr ebenfalls einheitlich mit 9 Beisitzern in ihrer Größe bestimmt4. Den Vorsitz führen nach wie vor in der Gemeindewahlbehörde der Bürgermeister, in der Bezirkswahlbehörde der Bezirkshauptmann und in der Landeswahlbehörde der Landeshauptmann. In allen drei Fällen obliegt es nun dem jeweils vom Gesetz vorgesehenen Wahlleiter alleine einen ständigen Vertreter für sich selbst zu bestellen. Auch der stellvertretende Wahlleiter ist vom Bürgermeister bzw. Bezirks- oder Landeshauptmann zu bestellen.
Die Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer erfolgt auf Grund von Vorschlägen der Parteien. Die Berufung erfolgt unter Anwendung des d’Hondtschen Höchstzahlenverfahrens nach ihren nach der letzten Landtagswahl im Bereich der Wahlbehörde, bei Sprengelwahlbehörden und besonderen Wahlbehörden im Bereich der Gemeinde, festgestellten Stärke. Anders als früher erfolgt die Berufung nunmehr nicht durch die Wahlbehörden, sondern durch den Landeswahlleiter für die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Bezirkswahlbehörden und durch den Bezirkswahlleiter bei den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden5.
Wie in der Praxis schon bisher gehandhabt, wurde durch die GWO 2004 dezidiert eine Unvereinbarkeit der Mitglieder der Landeswahlbehörden mit einer Mitgliedschaft in einer anderen Wahlbehörde normiert6.
Der Gebührenanspruch der Mitglieder der Wahlbehörden wurde völlig neu geregelt und das Gebührenanspruchsgesetz 19757 zu Grunde gelegt.

Wahlrecht und Wählerverzeichnis
Das Wahlalter für Gemeinderatswahlen wurde in der Steiermark bereits im Jahr 2001 auf das 16. Lebensjahr gesenkt. Nun wurde der Stichtag für das Wahlrecht auch noch an das Bundesrecht angeglichen. Aktiv Wahlberechtigt sind jetzt alle Männer und Frauen, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde den Hauptwohnsitz haben8.
Neu gefasst wurden auch einige Bestimmungen über die Erstellung des Wählerverzeichnisses. Essentiell ist hierbei, dass es nunmehr die klare Ermächtigung gibt, ständige Evidenzen auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften für die Erstellung der Wählerverzeichnisse heranzuziehen, und zwar immer, auch ohne Anordnung durch die Landesregierung in der Wahlausschreibung9.
Die alten Wähleranlageblätter sowie die Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Erfassung der Wahlberechtigten und die Überprüfung der Wähleranlageblätter, also das gesamte Verfahren mit den Wähleranlageblättern, wurden gestrichen.
Neu gefasst wurden die Bestimmungen, die eine mehrfache Wahlberechtigung zu den Gemeinderatswahlen auf Grund von mehreren Wohnsitzen ausschließen – es darf jeder Wahlberechtigte in den Wählerverzeichnissen des Landes Steiermark nur einmal eingetragen sein10.
Die Einsicht in automationsunterstützt erstellte Wählerverzeichnisse kann nach Maßgabe der organisatorischen und technischen Möglichkeiten auch über Bildschirm oder Terminal gewährt werden. Hierbei ist sicherzustellen, dass ein Ausdruck aus dem Wählerverzeichnis durch die Einsicht nehmende Person nicht möglich ist11.
Die Ausfolgung von Abschriften der Wählerverzeichnisse an die wahlwerbenden Parteien hat nunmehr von allen Gemeinden – unabhängig von der Einwohnerzahl – zu erfolgen. Der Antrag auf Ausfolgung einer Abschrift ist zumindest zwei Wochen vor der Auflegung des Wählerverzeichnisses zu stellen12.
Das Verfahren über die Behandlung von Einsprüchen gegen das Wählerverzeichnis wurde in den §§ 26 bis 34 sprachlich neu gefasst. Es mussten auf Grund des später noch näher zu behandelnden vorgezogenen Wahltages auch einige Fristen verkürzt werden.
Ebenso wurden in den §§ 35 bis 39 die Regelungen über den Ort der Ausübung des Wahlrechts und dafür unter Umständen nötige Wahlkarten an die Möglichkeiten der besonderen Wahlbehörden nach den §§ 64 bis 67 angepasst, ohne inhaltlich essentielle Neuerungen zu bringen.

Wählbarkeit und Wahlbewerbung
Das passive Wahlalter für die Gemeinderatswahlen wurde auf das 18. Lebensjahr gesenkt, wobei auch hier wieder der Stichtag der Wahltag ist.
Die wahlwerbenden Parteien haben ihre Wahlvorschläge spätestens am 37. Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr der Gemeindewahlbehörde vorzulegen. Der Wahlleiter hat – nach sofortiger Überprüfung des Wahlvorschlages auf offensichtliche Mängel – auf diesem den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken. Fallen dem Gemeindewahlleiter offensichtliche Mängel auf, so hat er die wahlwerbende Partei hievon zu informieren und dieser über deren Verlangen die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen, wobei die Wiedervorlage des verbesserten Wahlvorschlags gleichfalls innerhalb der für die Einbringung vorgesehenen Frist erfolgen muss13.
Die Wahlvorschläge müssen in Gemeinden bis zu 1.000 Einwohnern von mindestens fünf und in Gemeinden bis 3.000 Einwohnern von mindestens 10 und in Gemeinden bis 5.000 Einwohnern von mindestens 15 und in Gemeinden mit über 5.000 Einwohnern von mindestens 20 Personen, die am Stichtag in der Gemeinde als wahlberechtigt in der Wählerevidenz eingetragen waren, unterstützt sein.
Dem Wahlvorschlag sind diese ausgefüllten und eigenhändig unterfertigten Unterstützungserklärungen anzuschließen. Die Unterstützungserklärung hat eine Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die erklärende Person am Stichtag in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen war. Für diese Bestätigung muss die genannte Person vor der zuständigen Gemeinde persönlich erscheinen, ihre Identität durch einen Lichtbildausweis nachweisen und die korrekt ausgefüllte Unterstützungserklärung entweder vor der Gemeinde eigenhändig unterschreiben oder die Unterschrift des Unterstützers muss notariell beglaubigt werden. Derartige Bestätigungen sind von der Gemeinde unverzüglich auszustellen und es dürfen keine Verwaltungsabgaben oder sonstige Gebühren eingehoben werden14.
Nach Ende der Frist für die Einbringung von Wahlvorschlägen hat die Gemeindewahlbehörde – die Behörde als Kollegialorgan – die eingelangten Wahlvorschläge unverzüglich zu überprüfen. Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterstützungen auf oder sind die Bestätigungen der Gemeinde nicht beigebracht oder mangelhaft, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.
Ebenso gilt die Unterstützung einer Person, die mehrere Wahlvorschläge unterstützt, nur für den ersteingebrachten Wahlvorschlag – alle anderen gelten als nicht eingebracht.
Bewerber, die nicht wählbar sind oder deren Zustimmungserklärung nicht vorliegt – bei Bewerbern, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen auch die mangelnde Bescheinigung ihres Herkunftsmitgliedstaates über das aufrechte passive Wahlrecht in diesem Mitgliedstaat – sind im Wahlvorschlag zu streichen. Hievon ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter dieser wahlwerbenden Partei zu verständigen15.
Frühestens am 26., jedoch spätestens am 24. Tag vor dem Wahltag hat die Gemeindewahlbehörde schließlich die Wahlvorschläge abzuschließen und zu veröffentlichen.
Mängel an Wahlvorschlägen, die nach deren Veröffentlichung festgestellt werden, berühren ihre Gültigkeit nicht mehr16.

Wahllokale und Wahlzeit
Der Kernpunkt der vorliegenden Novelle bzw. die weitreichendste inhaltliche Änderung der Wahlrechtsnovelle ist sicher der vorgezogene Wahltag. Hintergrund ist der Versuch, die Wahlbeteiligung zu heben. Damit soll Wählern, die sich am Wahltag nicht in der Gemeinde befinden, eine weitere Möglichkeit gegeben werden, dennoch an der Wahl teilnehmen zu können.
Im § 67 wird nun auch in der Steiermark, nach anderen Bundesländern, bei den Gemeinderatswahlen eine Stimmabgabe vor dem eigentlichen Wahltag ermöglicht.
Die Gemeindewahlbehörden haben zu diesem Zweck spätestens am 11. Tag vor dem Wahltag besondere Wahlbehörden einzurichten, die für Personen, die eine Wahlkarte für die Stimmabgabe vor dem Wahltag besitzen, am 9. Tag vor dem Wahltag – das ist der Freitag eine Woche vor dem regulären Wahltag – zur Verfügung stehen.
Die Wahlzeit ist hierbei zumindest für die Zeit zwischen 18 und 19 Uhr festzulegen, wobei eine Ausweitung dieser Wahlzeiten natürlich in jede Richtung möglich ist. Für den städtischen Bereich interessant ist, dass für den Wirkungsbereich der Gemeindewahlbehörde, also die gesamte Gemeinde, nur eine besondere Wahlbehörde am vorgezogenen Wahltag einzurichten ist. Ob auf Grund der Anzahl von Wählern, die den vorgezogenen Wahltag nutzen wollen, eine Notwendigkeit nach mehreren solchen Wahlbehörden besteht, entscheidet sich wohl auf Grund der Größe der jeweiligen Stadt/Gemeinde. Notwendig ist jedenfalls die Ausstellung einer Wahlkarte für den vorgezogenen Wahltag – die Absicht, an diesem zu wählen, hat der Wähler bei der Antragstellung bekannt zu geben17.
Die Prüfung der Stimmzettel am vorgezogenen Wahltag hat sich lediglich auf die Übereinstimmung der abgegebenen Kuverts mit den im Wählerverzeichnis eingetragenen Wählern zu beschränken und die abgegebenen Stimmen gegebenenfalls nach den einzelnen Wahlsprengeln zu sortieren. Anschließend sind die ungeöffneten Wahlkuverts in einem eigenen Kuvert gesondert zu verpacken, zu versiegeln, in der Zwischenzeit sicher zu verwahren und am Wahltag, spätestens bis zum Ende der festgesetzten Wahlzeit, der jeweiligen Sprengel- oder Gemeindewahlbehörde zu übergeben. Die Gemeindewahlbehörde hat sodann die am vorgezogenen Wahltag abgegebenen Stimmen in die am Wahltag abgegebenen Stimmen ununterscheidbar miteinzubeziehen und in das Gesamtergebnis der Stimmauszählung zu integrieren18.
Um die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, gibt es neben dem vorgezogenen Wahltag noch die Möglichkeit, für Heil- und Pflegeanstalten besondere Sprengelwahlbehörden einzurichten, deren örtlicher Wirkungskreis sich im Wesentlichen auf die in dieser Heim- und Pflegeanstalt wohnhaften bzw. vorübergehend untergebrachten Personen sowie die dort tätigen Bediensteten bezieht19. Für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen ihre Wohnstätte nicht verlassen dürfen oder sollen, kann eine so genannte „fliegende Wahlbehörde“ eingerichtet werden, welche auf Antrag der betreffenden Person ins Haus bzw. in die Wohnung kommt und dort die amtlichen Stimmzettel entgegennimmt20.
Für Wähler, die in ihrer Freiheit beschränkt sind, können ebenfalls in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten oder ähnlichen Einrichtungen eigene Wahlbehörden eingerichtet werden21.
Selbstverständlich sind auch die besonderen Wahlbehörden gem. §§ 64 bis 67 verpflichtet, die Grundsätze des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes zu wahren. Auf Grund der besonderen Umstände sind hierbei von den besonderen Wahlbehörden im Bedarfsfall besondere Vorkehrungen wie z. B. die Aufstellung eines Paravants in Liegeräumen von Heil- und Pflegeanstalten zu treffen. Diese sind im Gesetz näher beschrieben.
Von den Mitgliedern dieser Wahlbehörden ist neben diesen technischen Vorschriften aber ein besonderes Einfühlungsvermögen und eine besondere Sensibilität zu erwarten, da nicht alle Gegebenheiten vor Ort schon im Gesetz berücksichtigt werden können.
Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sind in jeder Gemeinde zumindest ein für körperbehinderte Personen barrierefrei erreichbares Wahllokal sowie für blinde und schwer sehbehinderte Wähler geeignete Leitsysteme vorzusehen22.
Obwohl das Wahlrecht grundsätzlich persönlich auszuüben ist, dürfen sich blinde oder schwer sehbehinderte Wähler sowie körper- oder sinnesbehinderte Wähler von einer Person, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen lassen, die auch bei der Wahlhandlung behilflich sein kann. Die Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in jedem Fall in der Niederschrift festzuhalten. Für blinde oder schwer sehbehinderte Wähler sind zusätzlich Stimmzettelschablonen zur Verfügung zu stellen23.

Migrantinnen- und Migrantenbeirat
Der bisherige Ausländerbeirat wurde – im Zuge dieser Novelle zur Gemeindewahlordnung auch in der Steiermärkischen Gemeindeordnung 196724 – in den so genannten Migrantinnen- und Migrantenbeirat umbenannt und auch hier wiederum das Wahlalter für das aktive Wahlrecht auf des 16. Lebensjahr gesenkt und der Stichtag auf den Wahltag festgelegt.
Neben diesen kurz beschriebenen inhaltlichen Änderungen hat man sich auch entschlossen, auf Grund der vielen Novellen zur Gemeindewahlordnung 1960 rein legistische Bereinigungen vorzunehmen.

Offene Punkte
Mit ein Grund für die langen Diskussionen vor dieser Novelle waren politische Auffassungsunterschiede in zwei Kernpunkten, in denen auch keine Einigung erzielt werden konnte. Einerseits war es in der Frage der Direktwahl des Bürgermeisters durch die Bevölkerung nicht möglich, zu einer Einigung zu kommen und andererseits – und damit spannen wir nun den Bogen zur nächsten Ausgabe – wurde die Senkung des aktiven Wahlalters auch bei Landtagswahlen auf 16 Jahre von einer der großen Parteien abgelehnt25.

Fußnoten:
1 LGBl Nr 6/1960 idF LGBl Nr 31/1965, 169/ 1965, 106/1967, 115/1967, 28/1969, 1/1975, 10/1980, 10/1985, 75/1991, 49/1993, 136/1993, 75/1995, 43/1997, 82/1999, 62/2001, 66/2001.

2 § 6 Abs 2 GWO 1960 stellte es der Gemeindewahlbehörde frei, sich aus 3 bis 12 Beisitzern zusammen zu setzen.

3 Für Sprengelwahlbehörden war der Rahmen zwischen 3 und 6 Beisitzern; vgl § 7 Abs 3 GWO 1960.

4 Bei den Bezirks- und der Landeswahlbehörden war der Rahmen zwischen 6 und 12 Beisitzern; vgl §§ 8 und 9 GWO 1960.

5 Vgl § 14 GWO 2004.
6 Vgl § 10 GWO 2004.
7 BGBl Nr 136 idF BGBl I Nr 98/2001.
8 Vgl § 20 GWO 2004.
9 Vgl § 23 Abs 3 GWO 2004.
10 Vgl § 24 GWO 2004.
11 Vgl § 26 GWO 2004.
12 Vgl § 28 GWO 2004.
13 Vgl § 41 Abs 1 GWO 2004.
14 Vgl § 41 Abs 2 GWO 2004.
15 Vgl § 45 GWO 2004.

16 Vgl § 47 Abs 2 GWO 2004. Eine Bestimmung, die meines Erachtens sehr zur Rechtssicherheit beiträgt.

17 Vgl §§ 35–39 GWO 2004.
18 Vgl § 67 GWO 2004.
19 Vgl § 64 GWO 2004.
20 Vgl § 65 GWO 2004.
21 Vgl § 66 GWO 2004.
22 Vgl § 49 Abs 6 GWO 2004.
23 Vgl § 58 GWO 2004.

24 Gesetz vom 14. Juli 1967, mit dem für die Gemeinden des Landes Steiermark mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut eine Gemeindeordnung erlassen wird (Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 – GemO), LGBl Nr 115/1967 idF LGBl Nr 57/2002.

25 In der kommenden Ausgabe der ÖGZ wird Mag. Ebner über die Änderungen zur Landtagswahlordnung berichten.

OEGZ

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