Der Finanzausgleich ab 2005

Der Finanzausgleich ab 2005

Nachdem am 9. Dezember 2004 bereits der Nationalrat den im Herbst beschlossenen Finanzausgleich für den Zeitraum 2005–2008 angenommen hatte, folgte ihm am 20. Dezember 2004 der Bundesrat. Somit ist das Finanzausgleichsgesetz am 1. Jänner 2005 in Kraft getreten. Bund, Länder, Städte und Gemeinden haben mit der einvernehmlichen Einigung über den Finanzausgleich einen für die Stabilität Österreichs wichtigen Erfolg erarbeitet, der angesichts der schwierigen Ausgangslage hoch zu bewerten ist. Die Gebietskörperschaften haben mit dem neuen Finanzausgleich und dem neuen Stabilitätspakt gesicherte Planungsgrundlagen für ihre Arbeit in den nächsten Jahren.

 

Am 25. Oktober 2004 wurde von den Verhandlern der Gebietskörperschaften das Paktum zum Finanzausgleich ab 2005 unterzeichnet. Wesentliche Punkte dieser Einigung sind:

- Strukturreform des abgestuften Bevölkerungsschlüssels
- Innerösterreichischer Stabilitätspakt
- Verwaltungsreform II
- Einheitlicher Schlüssel bei der Aufteilung gemeinschaftlicher Steuern
- Wohnbauförderung
- Steuerwünsche der Gemeinden und
- Gesundheitsreform mit weiteren Unterpunkten

Das auf dieser Einigung beruhende FAG 2005 wurde bereits im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, die Ratifikation des Österreichischen Stabilitätspaktes 2005 durch den Bund ist erfolgt und im Bereich der subnationalen Gebietskörperschaften im Gange.
Bund, Länder und Gemeinden haben mit der einvernehmlichen Einigung über den Finanzausgleich ab 2005 einen für die Stabilität Österreichs wichtigen Erfolg erarbeitet, der angesichts der schwierigen Ausgangslage hoch zu bewerten ist. Die Gebietskörperschaften haben mit dem neuen Finanzausgleich und dem neuen Stabilitätspakt gesicherte Planungsgrundlagen für ihre Arbeit in den nächsten Jahren.

1. Einleitung
1.1 Ausgangslage
Der Finanzausgleich ab 2001 war mit Ende des Jahres 2004 befristet. Schon frühzeitig gab es daher Kontakte zwischen den Finanzausgleichspartnern, um Inhalte und Zeitplan der im Jahr 2004 notwendigen Finanzausgleichsgespräche zu koordinieren.
Am 25. Juni 2003 vereinbarte eine von den Ländern nominierte Delegation mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Finanz-Staatssekretär eine Strukturierung der notwendigen Gespräche.

1. Quartal 2004
Gespräche über die Auswirkungen der Steuerreform 2005 (nach politischer Einigung in der Bundesregierung)

2. Quartal und Sommer 2004
Definition der Eckpunkte des Finanzausgleichs ab 2005

Herbst 2004
FA-Verhandlungen

Allen Beteiligten war klar, dass im Jahr 2004 drei große Themenbereiche zu behandeln waren:

- Der Finanzausgleich ab 2005 mit allen notwendigen Zusatzeinigungen,
- der Österreichische Stabilitätspakt ab 2005 und
- die Krankenanstaltenfinanzierung.

Die Zeit bis zum eigentlichen Beginn der Verhandlungen wurde von allen Finanzausgleichspartnern zur weiteren Ausarbeitung ihrer Themenlisten („Forderungspakete“) genutzt.

1.2 Die Forderungen an den Finanzausgleich
Der Bund gab in seinem Positionspapier die Ziele für das FAG 2005 bekannt:

- Neuer Stabilitätspakt 2005
- Fortsetzen des Reformkurses
– 3-Säulen-Strategie
– Wachstumsimpulse setzen
– Ausgeglichener Haushalt über den
Konjunkturzyklus – Nulldefizit 2008
– Voraussetzungen für weitere
Steuer- und Abgabensenkungen schaffen

Die Länder wiesen auf folgende Themen hin:

- Rückgängigmachung der Strukturänderung im Finanzausgleich durch die Reformen des FAG 2001 (Verschiebung von rd. 1,8% der gemeinschaftlichen Bundesabgaben)
- Entfall des Konsolidierungsbeitrages der Länder
- Einmalzahlung Zamser Erkenntnis
- Beibehaltung der Finanzierung der Länder-Wohnbauförderung durch den Bund
- Ersatz von Auswirkungen der Steuerreform 2004/05
- Senkung des EU-Beitrages der Länder
- Geringere EU-Kofinanzierung der Länder

Von den Gemeinden gab es eine Fülle von Themen. Die wichtigsten:

Gemeindebund
- Anhebung der Ertragsanteile der Gemeinden zulasten des Bundes um einen Prozentpunkt
- Einheitlicher Schlüssel für die gemeinschaftlichen Bundesabgaben
- Ausdehnung des Sockelbetrags beim abgestuften Bevölkerungsschlüssel
- Beibehaltung und Stärkung der gemeindeeigenen Abgaben, z. B. durch
– neue Hauptfeststellung der Einheitswerte bei der Grundsteuer,
– interkommunalen Finanzausgleich bei der Kommunalsteuer

Städtebund
- Erhöhung des Gemeindeanteils am Gesamtabgabenertrag auf 18,5%
- Abschaffung der Landesumlage und Eindämmung der Transferzahlungen
- Berücksichtigung zentralörtlicher und ballungsraumspezifischer Aufgaben der Städte
- Abgeltung der Kosten der Bezirksverwaltungstätigkeit der Statutarstädte
- Umwandlung der ausschließlichen Bundesabgaben für Kohle, Erdgas, Elektrizität in gemeinschaftliche Abgaben

Die Themenauswahl erhellt die Interessengegensätze, welche auch die Verhandlungen prägten: Für den Bund ging es darum, seine Stabilitätsorientierung im Haushaltsbereich und seine Reformvorstellungen auf eine breite Basis zu stellen, für die subnationalen Gebietskörperschaften standen Finanzthemen vis-à-vis dem Bund an erster Stelle.

1.3 Die Verhandlungen
1.3.1 Verhandlungsteams
Die vereinbarten Verhandlungen zur Steuerreform fanden im Frühjahr 2004 statt, ohne dass Konsens gefunden wurde. Nun wartete alles auf den Finanzausgleich.
Der offizielle Startschuss für die Verhandlungen war am 21. Juni 2004. Die Finanzausgleichspartner trafen einander im Finanzministerium in Wien, die Sozialpartnerspitzen Präsident Leitl und Präsident Verzetnitsch wurden hinzugebeten. Nach Präsentation der jeweiligen Standpunkte wurde ein Verhandlungskomitee der Länder nominiert (Wien [Vorsitz ab 1. 7.], Kärnten, Oberösterreich, Vorarlberg). Die Verhandlungen sollten aber offen für Länder sein, die teilzunehmen wünschten, was in der Folge auch teilweise genutzt wurde.
Auch Städtebund und Gemeindebund nominierten kleine Teams für die Verhandlungen (Städtebund: Bgm. Mag. Siegfried Nagl, Bgm. Dr. Heinz Schaden; Gemeindebund: Bgm. Präsident Helmut Mödlhammer, Bgm. Bernd Vögerle).

1.3.2 Agenda
Beim nächsten Treffen am 19. Juli wurde eine Agenda festgelegt:

1. Verteilung der Finanzausgleichsmasse, Abgabenhoheit Länder/Gemeinden – Stärkung der Finanzautonomie/langfristige Geltung von Einnahmen- und Ausgabenbereichen

2. Stabilitätspakt, Konsultationsmechanismus, Wachstumsoffensive, Einsparungpotenziale/ausgeglichene Haushalte über den Konjunkturzyklus/Nulldefizit 2008/dynamische Aufgabenbereiche

3. Wohnbauförderung

4. Landeslehrer

5. aufgabenorientierter Bevölkerungsschlüssel, horizontaler Finanzausgleich, Offensive für finanzschwache Gemeinden

6. Gesundheits- und Pflegebereich, Krankenanstaltenfinanzierung

7. Laufzeit, Übergangsbestimmungen

Diese Liste wurde bei den folgenden Terminen zugrunde gelegt.
Die Gespräche konzentrierten sich häufig auf die finanziellen Aspekte, vom Bund wurden aber immer wieder die inhaltlichen Themen angesprochen: Reformen zur Effizienzerhöhung, Wachstums- und Investitionsförderung, Stärkung des Föderalismus durch mehr Abgabenautonomie der Länder und Verbesserungen für kleinere und finanzschwache Gemeinden. Parallel, aber in Abstimmung mit den FA-Verhandlungen, wurde vom BMFG die Gesundheits-Strukturreform vorbereitet.

1.3.3 Termine
Politische Termine am 9. und am 23. August ließen keine Sommerpause aufkommen. Im September (13. 9.) verdichteten sich die Kontakte, obwohl auch Termine abgesagt wurden (20. 9., 27. 9.). Die Gespräche, die bisher trotz der Delegationsnominierungen in eher größerer Runde geführt wurden, konzentrierten sich immer mehr auf die Entscheidungsträger (22. 9., 27. 9., 6. 10., 21. 10.). Diese Termine wurden von einer Unzahl von Einzelkontakten und -gesprächen auf politischer Ebene in und außerhalb der Finanzausgleichspartnerbünde begleitet und auf Expertenebene durch Arbeitsgruppen vor- bzw. nachbereitet.

1.3.4 Moment der letzten Spannung
Am 25. Oktober 2004 schien es dann soweit: Nach stundenlangen Verhandlungen und kompromissfähigen Vorschlägen in den Bereichen Gesundheitsreform inklusive -finanzierung, Länder- und Gemeindefinanzen bzw. Stabilitätspakt war eine Einigung in Reichweite. Um ein mögliches Ergebnis auch politisch tragfähig zu gestalten, wurden die Verhandlungen in den Abendstunden in das Bundeskanzleramt verlegt und Vizekanzler Gorbach sowie SP-Vorsitzender Gusenbauer um Teilnahme ersucht. Spätabends wurde dann von den FA-Verhandlern der Gebietskörperschaften ein Paktum mit den geplanten Maßnahmen und Vorhaben unterzeichnet.
Nach einigen Tagen wurde klar, dass die Vereinbarung politisch nicht zur Gänze von einer Regierungspartei und der Opposition mitgetragen wurde. Insbesondere Maßnahmen auf der Finanzierungsseite des Gesundheitspakets wurden kritisiert. In den folgenden intensiven Kontakten zwischen Vertretern der Bundesregierung, der Länder und der Gemeinden wurden Änderungen vereinbart, ohne dass nunmehr speziell das Einvernehmen mit der Opposition als solcher gesucht wurde.
Beim Ministerrat am 16. November 2004 wurde der Entwurf eines FAG 2005 inkl. Zweckzuschussgesetz und Gesundheitsfinanzierungspaket sowie der Entwurf für den ÖStP 2005 und für eine Vereinbarung betreffend Kostenersätze der Länder bei Justizhäftlingen gemeinsam mit dem Gesundheits-Strukturpaket genehmigt.

1.3.6 Unterverteilung Länder
Doch noch immer war es nicht soweit: die Länder mussten erst untereinander eine Aufteilung für die ihnen mit dem Gesundheitsfinanzierungsteil des Gesamtpakets überlassenen Mittel finden. Mit Treffen der Landesfinanzreferenten am 11. und am 17. November konnte endlich auch dieses Thema gelöst und mit einem Abänderungsantrag im Finanzauschuss umgesetzt werden.

1.3.7 Politische Basis des Finanzausgleichs
Politische Basis des neuen Finanzausgleichs ab 2005 ist somit das in einigen Punkten angepasste Paktum vom 25. Oktober 2004 und die Einigung der Länder über die Unterverteilung der zusätzlichen KA-Mittel (VSt-13/1466). Das Paktum vom 25. Oktober 2004 fasst den Finanzausgleich ab 2005 in wenigen, aber wesentlichen Punkten zusammen:

- Strukturreform des abgestuften Bevölkerungsschlüssels
- Innerösterreichischer Stabilitätspakt
- Verwaltungsreform II
- Einheitlicher Schlüssel bei der Aufteilung gemeinschaftlicher Steuern
- Wohnbauförderung
- Steuerwünsche der Gemeinden und
- Gesundheitsreform mit weiteren Unterpunkten

Die meisten dieser Punkte des Paktums wurden mit rechtsetzenden Maßnahmen verwirklicht, einige Bereiche sind jedoch erst inhaltlich zu klären, insbesondere die Verwaltungsreform II.

2. Verwaltungsreform II
Ein wesentlicher Punkt des Paktums ist die Einigung auf eine Verwaltungsreform II. Eine Arbeitsgruppe auf höchster politischer Ebene wird dazu eingerichtet. Aufbauend, aber auch parallel zu den Arbeiten des Österreich-Konvents, werden vereinbarte Themen zu behandeln sein und ein Umsetzungsmonitoring für die Ergebnisse eingerichtet.
Die Themen sind einerseits sehr grundsätzliche Fragestellungen, wie die Definition der Aufgaben des öffentlichen Sektors, die Aufteilung der Aufgabenverantwortlichkeit, die Festlegung konkreter Reformmaßnahmen inklusive Meilensteine oder die Redimensionierung des öffentlichen Sektors. Andererseits werden aber auch individuelle Themen vorgegeben. Dazu gehören Probleme wie die Standardisierung der Personaldaten, ein Zeitplan für die Umstellung der Volkszählung auf das ZMR und die Vereinheitlichung des Pensionsrechts der Gebietskörperschaften.
Mit der Verwaltungsreform II wird für die kommende Finanzausgleichsperiode eine potentiell sehr wesentliche Reformorientierung als Maßstab der FAG-Periode 2005–2008 etabliert.

3. Das neue Finanzausgleichsgesetz (FAG)
3.1 Die Anteile der Gebietskörperschaften an den Finanzausgleichsmitteln
Gleich von Beginn der Verhandlungen an war es für Länder und Gemeinden eine wesentliche Frage, welche Anteile die Gebietskörperschaften nun eigentlich an den im Finanzausgleich verteilten Mitteln haben und wie sich die Entwicklung dieser Anteile darstellt.
Eine Arbeitsgruppe aus Experten des Bundes, der Länder und der Gemeinden wurde gemeinsam mit Prof. Lehner beauftragt, einen Bericht zu erstatten. Diese legte ein umfangreiches Zahlenmaterial über die Entwicklung von volkswirtschaftlichen Daten, Einnahmen aus Abgaben, Ertragsanteilen und Transfers vor. Einvernehmen konnte zur Frage gewonnen werden, welche Beträge aus welchen Abgaben als Teil dieser „Finanzmasse“ in die Betrachtung mit einbezogen werden sollten.

Unterschiedliche Positionen
Kein Einvernehmen aber gab es zur Frage, welche Verteilungsvorgänge bei der Darstellung zu berücksichtigen sind. Diskussionspunkte waren insbesondere die Zuordnung der Mitgliedsbeiträge an die EU, die Berücksichtigung von Transfers und Kostentragungen und die Ausweisung der Landesumlage.
Es ergaben sich auf Grund der Meinungsverschiedenheiten somit unterschiedliche Tabellen, die hier am Beispiel des Jahres 2003 dargestellt werden sollen.
Die Unterschiede liegen im Wesentlichen darin, dass der Bund den primären und den sekundären Finanzausgleich (Steuerteilung und Transfers) in die Rechnung mit einbezieht, Länder und Gemeindebund nur den primären Finanzausgleich betrachten und der Städtebund zusätzlich zum primären Finanzausgleich auch den Abfluss durch die Landesumlage berücksichtigen will.
Die Entwicklung dieser Anteile weist bei allen drei Varianten ein ähnliches Muster auf. Mit dem FAG 2001 steigt der Anteil des Bundes (einnahmeseitige Steuermaßnahmen ab 2001), um danach wieder langsam abzuflachen. Die prozentuellen Anteile der Länder und Gemeinden gehen umgekehrt durch das FAG 2001 gegenüber den Vorjahren zurück, um dann wieder langsam anzusteigen.
Eine ausführlichere Darstellung der Anteile der Gebietskörperschaften an der Finanzmasse und der jeweiligen Argumentation muss aus Raumgründen einer getrennten Darstellung überlassen bleiben.

Bewertung
Es ist den Mitgliedern der Arbeitsgruppe jedenfalls zuzustimmen, wenn sie darauf hinweisen, dass jede Darstellung von Einnahmen aus dem Finanzausgleich nur einen Teilaspekt der öffentlichen Finanzlage darstellen kann.
Eine bloße Betrachtung von prozentuellen Anteilen ohne Berücksichtigung der zu finanzierenden Aufgaben hat wenig Aussagekraft. Folgerichtig verlor das Thema „Anteile an der Finanzmasse“ im Lauf der Finanzausgleichsverhandlungen auch an Bedeutung und findet letztlich im Paktum als solches auch keinen Niederschlag.

3.2 Kostentragung
3.2.1 Landeslehrer (§ 4)
So wie bisher wird der Bund weiterhin die Kosten für die Landeslehrer übernehmen; an öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen zur Gänze; an berufsbildenden Pflichtschulen und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen zur Hälfte. Auch der Pensionsaufwand wird weiter vom Bund getragen.
Das System einer Trennung von Dienstgeber und Kostentragung im Bereich der Landeslehrer ist offensichtlich von vornherein nicht unproblematisch. Um die Ausgaben für diesen Bereich zu stabilisieren, vereinbarten die FA-Partner mit dem FAG 2001 daher ein System von Verhältniszahlen für die Stellenpläne. Es hat sich in finanzieller Hinsicht im Großen und Ganzen bewährt und wird daher fortgeführt.
Die im Paktum zum FAG 2001 vereinbarte schrittweise Umsetzung der vereinbarten Verhältnisse wurde mit dem Schuljahr 2004/05 erreicht (Stellenplanrichtlinie, BMBWK GZ 621/15-III/7/2004). Aus diesem Titel erfolgt somit künftig kein weiterer Abbau von Lehrerdienststellen. Im Gegenteil: Von den Ländern wurde darauf hingewiesen, dass sinkende Schülerzahlen auf Grund der Klassenteilungszahlen nicht immer im vereinbarten Verhältnis zu einer Reduzierung der Lehrerzahlen führen, was insbesondere im ländlichen Raum als Problem empfunden wird. Im städtischen Bereich hingegen würde mit einem Prozentsatz von 2,7% für die Sonderpädagogik (Unterricht für Kinder mit besonderen Förderungsbedürfnissen) nicht das Auslangen gefunden.
Diese Probleme konnten konsensual gelöst werden. Der Bund wird für beide Bereiche zusammen 2005 und 2006 je 12 Mio. € zur Verfügung stellen. Um diese Beträge, die nach der Volkszahl aufgeteilt werden, können zusätzliche Lehrer eingestellt werden.
Vereinbart ist weiters eine gemeinsame Evaluation, ob nach diesen beiden Jahren die genannten Probleme weiterhin bestehen. Wenn es dazu keine einvernehmliche Meinung gibt, verpflichtet sich der Bund im Paktum vom 25. Oktober 2004, den Betrag von 12 Mio. € auch in den Jahren 2007 und 2008 zur Verfügung zu stellen. Rechtstechnisch wurde dafür im FAG die Form einer Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen gewählt. Diese Form vermeidet es, eine Leistung des Bundes von der (Nicht-)Einvernehmensherstellung in einer Arbeitsgruppe abhängig zu machen, was aus verfassungsrechtlichen Gründen unzulässig ist. Die gewählte Form ermöglicht es dem Bund dennoch, paktumskonform vorzugehen.

3.2.2 Sondernotstandshilfe
Die bisherige Bestimmung, wonach die Gemeinden dem Bund ein Drittel der Kosten der Sondernotstandshilfe ersetzen, ist obsolet und kann daher ersatzlos entfallen. Die Basisbestimmung im Arbeitslosenversicherungsgesetz wurde mit Einführung des Kindergeldes gestrichen.

3.2.3 Finanzzuweisung Bundespolizeidirektionen (§ 20 Abs. 5)
Seit langer Zeit enthält das FAG eine Finanzzuweisung als Kostenersatz des Bundes an die Städte Krems und Waidhofen/Ybbs für den Mehraufwand, der diesen Statutarstädten dadurch entsteht, dass sie keine Bundespolizeidirektion haben.
Auch diesmal wurde das Thema angesprochen. Aus Gründen der Entlastung des Gesetzes von Detailregelungen werden die Einzelheiten des Kostenersatzes ab dem Finanzausgleich 2005 aber mittels Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu regeln sein.

3.3 Abgaben und Abgabenteilung
3.3.1 Reform des abgestuften Bevölkerungsschlüssels (ABS, §§ 9 Abs. 9; 23)
Die Änderungen beim abgestuften Bevölkerungsschlüssel stellen zweifellos einen der Kernpunkte des Finanzausgleichs ab 2005 dar. Ziel der Finanzausgleichspartner war es, die Reform so durchzuführen, dass die kleineren Gemeinden in ihrer Finanzkraft gestärkt werden, die größeren Gemeinden aber aus der Reform keine Verluste hinnehmen müssen.
Dieses Ziel wurde mit einer Mehrzahl von Maßnahmen erreicht: Der abgestufte Bevölkerungsschlüssel besteht aus 4 Größenklassen mit unterschiedlichen Gewichten zwischen 11/3 und 21/3. Die Spannbreite zwischen den kleinsten und den größten Gemeinden entsprach bisher einem Verhältnis von 1 zu 1,75.
Durch die Reform wird die unterste Stufe des ABS auf 11/2 angehoben, das entspricht einer Verringerung des Verhältnisses auf 1 zu 1,5 periodisch. Die Verringerung hätte eine Umschichtung von Ertragsanteilen von den Gemeinden über 10.000 Einwohnern zu den kleineren Gemeinden in Höhe von rd. 114 Mio. € (Basis 2004) zur Folge. Um den Ausgleichsbedarf nicht unfinanzierbar werden zu lassen, wurde eine weitere Maßnahme gesetzt. Die bisherige Vorverteilung der Gemeindeertragsanteile nach Sockelbeträgen (nach den Anhebungen durch das FAG 2001 bei 72,66 € je EW) wurde abgeschafft. Dadurch werden die bisherigen Sockelbeträge nach dem (nunmehr verringerten) ABS verteilt und kommen daher schwergewichtig den größeren Gemeinden zu. Deren Verluste werden somit um 53 Mio. € reduziert und mit rund 61 Mio. € begrenzt.
Es ergeben sich zwei Wirkungen:

- Mehr Mittel für Gemeinden bis 9.300 Einwohner.
- Erhöhung der Ertragsanteile-Bedarfszuweisungen für Gemeinden ohne Wien

- Mehr Mittel für Gemeinden bis 9.300 Einwohner
Auf Grund der Einschleifregeln vor Stufenübergängen des ABS erhalten die Gemeinden ab 9.000 Einwohnern höhere Mittel, als ihrer ABS-Stufe eigentlich entspricht. Der Vorteil dieser Gemeinden aus der Reform wird mit steigender Einwohnerzahl rasch geringer, bis er sich bei 9.300 Einwohner ins Gegenteil kehrt: Über dieser Grenze wirkt sich nachteilig aus, dass nun die kleineren Gemeinden höhere Mittel erhalten und dadurch für die höheren ABS-Stufen weniger Mittel zur Verfügung stehen.

- Erhöhung der Ertragsanteile-Bedarfszuweisungen für Gemeinden ohne Wien
Durch die Reform wird von den größeren Gemeinden, insbesondere auch Wien, zu den kleineren Gemeinden umgeschichtet. Dadurch erhöhen sich die Ertragsanteile der Gemeinden ohne Wien. Von den Ertragsanteilen werden jeweils 12,7% den Ländern zur Verfügung gestellt, um damit Bedarfszuweisungen an die Gemeinden zu finanzieren: Die Bedarfszuweisungen erhöhen sich auf diese Weise um 4,9 Mio. €, die Wien abgibt.

Keine Verlierer
Die Mittelumschichtungen bei den Städten über 9.300 Einwohner werden zu Gänze durch eine Finanzzuweisung des Bundes ausgeglichen: Die Gemeinden erhalten jährlich jeweils 100 Mio. E als Finanzzuweisung des Bundes, die teilweise als Ausgleich für die Mindereinnahmen aus der Reform des abgestuften Bevölkerungsschlüssels dienen.

- Gemeinden über 9.300 Einwohner
Die Verluste der Gemeinden über 9.300 Einwohner werden durch eine Finanzzuweisung von 61 Mio. € ausgeglichen. Zur Stärkung der Finanzen dieser Gemeinden werden weitere 19,5 Mio. € eingesetzt, so dass die Finanzzuweisung an diese Gemeinden letztlich 80,5 Mio. € beträgt.
Die Verteilung ist im Gesetz im Einvernehmen mit dem Österreichischen Städtebund als Betrag je Einwohner für verschiedene Größenklassen und unterschiedlich nach Bundesländern geregelt. Die Gemeinden in den Einschleifzonen des ABS mussten sogar namentlich angeführt werden. Grund für die sehr durchdachten gesetzlichen Bestimmungen sind die verschiedenen Ziele, die angestrebt werden:

– Ausgleich der Verluste aus der ABS-Reform

– Verstärkte Abgeltung der Ausgaben der Statutarstädte zwischen 20.000 und 50.000 Einwohner (Wiener Neustadt, Krems, Steyr und in der Einschleifzone auf 50.000 Einwohner: St. Pölten): Diese Gemeinden erhalten nun einen Vorweganteil von 30 €/ Einwohner, St. Pölten von 5,30 €/ Einwohner, da es sich schon in der Einschleifzone zu den Statutarstädten befindet

– Abdeckung der Verluste Wiens aus der Erhöhung der Bedarfszuweisungsmittel für die anderen Gemeinden

– Verstärkung der Finanzmittel aller Städte über 9.300 Einwohner und der Statutarstadt Rust nach dem ABS

- Gemeinden unter 9.300 Einwohner
Weitere 19,5 Mio. E werden vom Bund jährlich den Gemeinden bis zu 9.300 Einwohner zur Verfügung gestellt. Diese Mittel werden nach einem Verteilungsvorschlag des Österreichischen Gemeindebundes länderweise so auf die kleineren Gemeinden aufgeteilt, dass sich insgesamt eine Verteilung der gesamten 100 Mio. € nach der Volkszahl ergibt. Auch die Unterverteilung erfolgt hier nach der einfachen Volkszahl.
Die Beträge werden den Ländern bis jeweils 30. Juni überwiesen und von diesen an die anspruchsberechtigten Gemeinden weitergeleitet.
Mit diesen ineinandergreifenden Regelungen wird die bedeutsamste Reform des Gemeinde-Finanzausgleichs auf Bundesebene seit langer Zeit umgesetzt. Bedeutsam für das nach langwierigen Verhandlungen erzielte Ergebnis ist die Akzeptanz von allen Seiten. Dies konnte durch den Einsatz der vom Bund bereitgestellten Mittel erreicht werden, die sicherstellen, dass es keine Verlierer bei dieser Reform gibt.

Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel (§ 11)
Eine mehr im Psychologischen liegende Maßnahme stellt die Neubenennung der bisherigen Bedarfszuweisungsmittel für die Gemeinden dar. Um zu unterstreichen, dass diese Mittel nicht originäre Landesmittel sind, sondern aus Gemeinde-Ertragsanteilen stammen und den Gemeinden zustehen, werden die bisherigen „zweckgebundenen Landesmittel“ nun in „Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel“ umbenannt.

3.3.2 Einheitlicher Schlüssel (§§ 9 Abs. 1; 2 u. 7; 20 Abs. 2, 3, 4 u. 7; 25 Abs. 5)
Position von Ländern und Gemeinden
Eine wichtige Forderung der subnationalen Gebietskörperschaften an den Bund im Finanzausgleich ab 2005 war der Wunsch nach Verbreiterung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben durch Einbeziehung bisher ausschließlicher Abgaben des Bundes und ihre Verteilung nach einem über alle diese Steuern einheitlichen Schlüssel. Auf Seite der Länder und Gemeinden wurde dieser Wunsch mit Erfahrungen aus der Steuerreformetappe 2004 argumentiert. Dort wurden ausschließliche Abgaben des Bundes erhöht, gemeinschaftliche Abgaben aber gesenkt. Diese Gestaltungsfreiheit des Bundes sollte verhindert werden.

Abgabenautonomie oder Steuerverbund?
Auf Bundesseite wurde der einheitliche Schlüssel nicht von vornherein bejaht. Ein Ziel des Bundes war ja die stärkere Zusammenführung von Einnahmen-, Ausgaben- und Aufgabenverantwortung gewesen, um so einen Beitrag zur Stärkung des Föderalismus zu leisten und die Länder stärker gegenüber den Bürgern und Steuerzahlern verantwortlich zu machen. Durch eine solche Stärkung des Fiskalföderalismus könnte nach Meinung des Bundes der regionale Leistungs- bzw. Belastungsmix verstärkt auf regionale Präferenzen abstellen, die Transparenz hinsichtlich des Zusammenhangs von Leistungen des Landes und Abgabenbelastung würde verbessert und die Landtage würden in einem wichtigen Bereich Entscheidungskompetenz erhalten.
Die Länder – eigentlich Hauptträger des Föderalismus in Österreich – leisteten diesem Ansinnen, das primär am Beispiel der bodenbezogenen Abgaben und des Wohnbauförderungsbeitrages diskutiert wurde, entschieden Widerstand. Argumentiert wurde damit, dass unterschiedliche Regelungen dem Wirtschaftsstandort Österreich schaden, eine Einheitlichkeit der Gesetzgebung und Vollziehung erforderlich ist und Steuerwettbewerb zur Entsolidarisierung führt. Bei Tendenzen der EU zur Steuerharmonisierung wären mehr Abgabenrechte der Länder ein Signal in die falsche Richtung. Dem Steuerzahler würden keine Vorteile entstehen und die Verwaltungsreform unterlaufen. Die bodenbezogenen Abgaben hätten geringe Dynamik und Ertrag und seien daher nicht zur Einkommenssicherung geeignet. Die Föderalisierung des Wohnbauförderungsbeitrages würde bei Anhebungen zu mehr Arbeitslosigkeit in finanzschwachen Ländern führen. Nur die Steiermark war bereit, sich auf das Thema einzulassen, blieb aber in der Minderheit.
Die vorgebrachten Argumente sind in dieser oder ähnlicher Form nicht unbekannt: Sie werden dann gebraucht, wenn eine Zentralisierung von Landeskompetenzen erforderlich scheint. Dass sie bei den Finanzausgleichsverhandlungen von Länderseite und mit Nachdruck vorgebracht wurden, stimmt aber doch nachdenklich.
Anders war die Haltung der Gemeinden: Schon bisher stammt ein beträchtlicher Anteil der Gemeindefinanzen aus eigener Abgabenerhebung. Vertraut mit diesem Instrument, scheuen die Gemeinden es nicht, Verantwortung für die Finanzierung ihrer Aufgaben zu übernehmen. In einer eigenen Arbeitsgruppe wird auch nach Abschluss der Finanzausgleichsverhandlungen das Thema Gemeindeabgaben weiter zu erörtern sein.

Die Einigung
Den Föderalismus gegen den Willen der Länder zu stärken ist nicht möglich. Der Bund nahm gezwungenermaßen für dieses Mal davon Abstand. Die Stärkung des Steuerverbundes statt des ursprünglichen Bundesziels der Stärkung des Trennungsprinzips bei den öffentlichen Finanzen war eine größere Konzession, die um der Gesamteinigung willen in Kauf genommen werden musste.
Der Bericht einer Experten-Arbeitsgruppe am 14. September durch Prof. Lehner wurde zur Basis einer Einigung auch in den Details.

- Grundsatz ist die ertragsneutrale Umrechnung der Anteile der Gebietskörperschaften an den in den einheitlichen Schlüssel einbezogenen Abgaben. Als Basisjahr der Berechnung wurde das Jahr 2004 gewählt. Dieses Jahr erlaubt den Finanzausgleichspartnern eine Einschätzung der zukünftigen Anteile, ohne dass letztlich Gewissheit gegeben ist (veil of ignorance).

- Die Kapitalverkehrsteuern, die Tabaksteuer, die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe, die Kohleabgabe, die Versicherungssteuer, die Normverbrauchsabgabe und die Konzessionsabgabe werden mit Wirkung vom 1. Jänner 2005 zu gemeinschaftlichen Bundesabgaben.

- Von den bisherigen gemeinschaftlichen Bundesabgaben werden in die einheitliche Verteilung nicht mit einbezogen: die Werbesteuer, die Grunderwerbsteuer, die Bodenwertabgabe und die Spielbankabgabe. Werbeabgabe und Spielbankabgabe bleiben außer Betracht, weil nicht alle Bundesländer von diesen Steuern Ertragsanteile erhalten und sich dadurch in der horizontalen Aufteilung erhebliche Verzerrungen ergeben würden (Lehner, Überlegungen zu einem einheitlichen Aufteilungsschlüssel für die gemeinschaftlichen Bundesabgaben. unveröffentlichtes Arbeitspapier, Wien 2004).

- Grunderwerbsteuer und Bodenwertabgabe wurden als Quasi-Gemeindesteuern aus der Vereinheitlichung über Wunsch des Gemeinde- und des Städtebundes ausgenommen. Insbesondere die länderweise Verteilung nach dem örtlichen Aufkommen sprach bei diesen Steuern gegen eine Einbeziehung.

Transfers im einheitlichen Schlüssel
Im FAG gibt es einige Transfers, deren Höhe vom Abgabenaufkommen anhängt. Die Berechnung dieser Transfers wird insoweit großteils auf die neue einheitliche Bemessungsgrundlage umgestellt. Es handelt sich dabei um den Gemeindebeitrag zur Finanzierung der EU, die Finanzzuweisungen betreffend den öffentlichen Personennahverkehr an Länder und Gemeinden und die Finanzzuweisung für Umwelt und Energiesparen, soweit sie aufkommensabhängig sind (Elektrizitäts-, Erdgasabgabe, Mineralölsteuer).
Nicht einbezogen werden etwa die Bedarfszuweisung an die Länder zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichts, die Vorwegabzüge für den Familienlastenausgleichsfonds und für den Katastrophenfonds sowie die Abzüge von der Umsatzsteuer für die Krankenanstaltenfinanzierung.
Neu eingeführt wurde mit dem Gesundheitsfinanzierungspaket ein Vorwegabzug von der Tabaksteuer. Hier wird nur auf das Ausmaß des Mehraufkommens der Tabaksteuererhöhung abgestellt, die im Weg des Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger zu zwei Drittel den Ländern, zu einem Drittel der Sozialversicherung zukommt.

Umrechnungsmethode
Da die neuen Aufteilungsschlüssel erst im Laufe des Jahres 2005 berechnet werden können, werden im FAG 2005 die genauen Berechnungsmethoden normiert. Diese im Einzelnen sehr interessant formulierten Berechnungsregeln sehen für die Ergebnisse des Jahres 2004 eine Vergleichsrechnung vor:
Es werden die im Jahr 2004 tatsächlich erzielten Ertragsanteilsbeträge der Gebietskörperschaften in Relation zum Gesamtbetrag 2004 der ab 2005 einheitlich verteilten Steuern gesetzt. Die Ergebnisse der Umrechnung werden vom Bundesminister für Finanzen mit Verordnung bis spätestens September 2005 kundgemacht. Tatsächlich besteht im Bundesministerium für Finanzen die Absicht, diese Verordnung weit früher anzugehen, eine seriöse und mit den Finanzausgleichspartnern abgestimmte Ermittlung und Berechnung sollte aber nicht unter Zeitdruck erfolgen.
Die Unterverteilung richtet sich nach den bisherigen Regeln. Ertragsanteile an bisher ausschließlichen Bundesabgaben werden nach dem Aufteilungsverhältnis der bisherigen gemeinschaftlichen Bundesabgaben überwiesen. Die Umstellung auf den neuen einheitlichen Schlüssel wird mit den auf die Kundmachung folgenden Überweisungen vorgenommen, frühere Überweisungen werden nach den alten Regeln ermittelt und mit der Zwischenabrechnung für 2005 abgerechnet.

Künftige Anteile
Auf Basis der Steuerschätzung vom Juni 2004 wurden von der Arbeitsgruppe erste Berechnungen des künftigen Schlüssels vorgenommen. Als Ergebnis wurden folgende Werte vorgelegt:
Es ist aber hier deutlich darauf hinzuweisen, dass die endgültigen Ergebnisse 2004 abgewartet werden müssen.

3.3.3 Gemeindeabgabenrecht
Schon von Beginn der Verhandlungen an wurden von der Gemeindeseite Änderungen im Bereich der Gemeindesteuern gefordert. In einer Expertenarbeitsgruppe konnten zu diesem Thema auch einige Einigungen gefunden werden.

Kommunalsteuer – Interkommunaler Finanzausgleich (§ 17)
Die Gemeinden werden ermächtigt, Vereinbarungen über eine Teilung des Ertrages aus der Kommunalsteuer von Betriebsstätten zu treffen, wenn sie gemeinsam in deren Schaffung oder Erhaltung investieren.
Schon bisher bestand die Möglichkeit, dass mehrere Gemeinden gemeinsam Betriebsansiedelungen durchführen. Für die daraus stammenden Kommunalsteuererträge können dann privatrechtliche Vereinbarungen über eine Aufteilung geschlossen werden. Das hat aber den Nachteil, dass öffentlich-rechtlich die Erträge ausschließlich der Standortgemeinde zugeordnet werden. Dadurch wird die Finanzkraft dieser Gemeinde rechnerisch erhöht, was in der Folge auf der Ausgabenseite unangenehme Auswirkungen bei finanzkraftabhängigen Umlagen und Kostenbeiträgen und auf der Einnahmenseite bei finanzkraftabhängigen Transfers haben kann. Grundsätzlich kann man versuchen, diesen Effekt bereits bei der Berechnung und Vereinbarung der privatrechtlichen Verträge zu berücksichtigen, es gibt hier aber doch ein bedeutendes Maß an Unschärfen. Teilweise hat dieser Effekt solche Bedeutung, dass innerhalb einer Gruppe kooperationsbereiter Gemeinden Standortentscheidungen für Betriebsansiedelungen davon abhängig gemacht wurden, wo die insgesamt günstigste Wirkung in diesem landesinternen Finanzausgleich erzielt werden konnte.
Vom Bundesministerium für Finanzen wurde schon frühzeitig vorgeschlagen, derartige Teilungsverträge mit Auswirkungen auf die Ertragshoheit auszustatten. Dadurch wird die Ausweisung der Beträge als Abgabenerträge im Haushalt der partizipierenden Gemeinden ermöglicht bzw. werden die Abflüsse an die Partner im Haushalt der Standortgemeinde wirksam ausgewiesen. Die Abgabe selbst bleibt natürlich eine ausschließliche Gemeindeabgabe, ihr Ertrag fließt ja zur Gänze den Gemeinden zu.
Die Kommunalsteuer wird auf Grund des (Bundes-)Kommunalsteuergesetzes erhoben (siehe dazu auch die Ausführungen in den Erlässen zur RV FAG), nicht jedoch von den Gemeinden selbst kraft freien Beschlussrechtes ausgeschrieben. Damit hat der Bundesgesetzgeber auch die Kompetenz, die Gemeinden zur Teilung der Ertragshoheit im beschriebenen Sinn zu ermächtigen.
Diese einfache Lösung steht bei Gemeindeabgaben kraft freien Beschlussrechts nicht zur Verfügung: Die Systematik des F-VG 1948 verhindert, dass Abgabenausschreibungen einer Gemeinde zur Ertragshoheit einer anderen Gemeinde führen können. Betroffen davon sind insbesondere die Grundsteuer, die Benutzungsgebühren und die Interessentenbeiträge. Insgesamt ist aufgrund der geringeren fiskalischen Bedeutung dieser Abgaben das Problem geringer, es erscheint aber zweckmäßig, hier weiter zu arbeiten und Vereinfachungsmöglichkeiten für den interkommunalen Finanzausgleich auch in diesem Bereich zu suchen.
Für die Gemeinden und Abgabepflichtigen von Bedeutung ist beim interkommunalen Finanzausgleich, dass sich nur die Ertragshoheit ändert. Die Beziehung des Steuergläubigers Standortgemeinde zum Abgabepflichtigen (und umgekehrt) bleibt unverändert.
Die Bestimmung ist sehr flexibel gestaltet und ermöglicht den Gemeinden alle gewünschten Gestaltungsmöglichkeiten: Die Partnergemeinde kann am gesamten Kommunalsteuerertrag oder am Ertrag bestimmter Betriebsstätten beteiligt werden, Kostenersätze können eingerechnet werden und jeder Gemeinde steht es frei, eine solche Vereinbarung abzuschließen oder es zu unterlassen.
Um zu verhindern, dass im Konfliktfall zwischen Gemeinden der eigentlich zuständige Verfassungsgerichtshof (Art. 137 B-VG) überlastet wird, wurde festgelegt, dass für Rechtsstreitigkeiten aus den öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen die ordentlichen Gerichte zuständig sind. Gerichtsstands- oder Schiedsvereinbarungen sind möglich, die Finanzausgleichsverjährung (5 Jahre ab erstmaliger Möglichkeit zur Geltendmachung) gilt auch hier.

Parkometerabgabe
(§§ 14 Abs. 1 Z 17; 15 Abs. 3 Z 5)
Ein weiterer Punkt, zu dem in der Arbeitsgruppe der FAG-Partner Einvernehmen gefunden wurde, betrifft die Parkometerabgaben. Diese Abgabe wird eine ausschließliche Gemeindeabgabe kraft freien Beschlussrechts.
Die Parkometerabgaben sind eines der raren Beispiele der Nutzung des Abgabenerfindungsrechts der Länder. Ihre Charakteristik lässt sie jedoch als Musterbeispiel einer örtlichen Abgabe erscheinen.
Die Ermächtigung des FAG bezieht sich nicht auf einige Bereiche, die als Durchschnitt der bisherigen Landesregeln ermittelt wurden, so ist z. B. keine Besteuerung von Einsatzfahrzeugen, Müllabfuhr, Ärzten und Pflegern im Einsatz oder für Ladetätigkeit vorgesehen. Hier haben die Länder weiterhin das Recht zur Erweiterung der Ermächtigung im Rahmen der allgemeinen diesbezüglichen Regeln der Finanzverfassung, aber auch zur sonstigen Konkretisierung der Gemeindeabgabe. Verwehrt ist ihnen jedoch eine Einschränkung der den Gemeinden nach dem FAG zustehenden Möglichkeiten, z. B. auch durch Festlegung einer Höchststeuer.
Es steht den Gemeinden auch grundsätzlich frei, nicht alle Möglichkeiten der Besteuerung zu nutzen, z. B. nur das Parken, nicht jedoch das Halten von Fahrzeugen zu besteuern. Die für das Steuerrecht allgemein geltenden Rahmenbedingungen sind natürlich einzuhalten (Sachlichkeit, Gleichheit).
Die bisherigen landesrechtlichen Regelungen werden durch die Ermächtigung des FAG 2005 invalidiert. Um einen geordneten Übergang und eine Anpassung der Rechtslage zu ermöglichen, wird diese Bestimmung erst mit 1. Jänner 2006 in Kraft gesetzt.

Abgaben für das Halten von Tieren (§ 15 Abs. 3 Z 2)
Die Landesgesetze zur Abgabe für das Halten von Tieren (Hundesteuer) enthalten zulässigerweise eine Ermächtigung für die Gemeinden, eine Abgabe auf Berufs- oder Erwerbshunde zu erheben, ein Höchstausmaß wird vorgeschrieben. Die neue Formulierung bringt diese Möglichkeit klarer als bisher zum Ausdruck.

Sonstige steuerliche Themen
Die bereits erwähnte Arbeitsgruppe betreffend Gemeindesteuern wird ihre Arbeit fortsetzen. Es stehen Themen wie die von den Gemeinden gewünschte Handymastensteuer, Änderungen der Gebrauchsabgabe oder die vom Bund angesprochene Möglichkeit einer Abschaffung der Werbeabgabe zur Diskussion.

3.4 Finanzzuweisungen und Zweckzuschüsse
3.4.1 Finanzzuweisung zur Förderung von öffentlichen Personennahverkehrsunternehmen und Personennahverkehrs-Investitionen (§ 20 Abs. 2)
Städtebund und Gemeindebund setzten sich erfolgreich für eine Neuformulierung dieser Bestimmung ein, so dass nun für die Beurteilung sowohl der Voraussetzung einer Beteiligung an einem öffentlichen Personennahverkehrsunternehmen als auch des Ausmaßes der Beteiligung auf die tatsächliche wirtschaftliche Lastentragung abzustellen ist.
Die Zahl der anspruchsberechtigten Gemeinden ist in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen. Damit gewährleistet wird, dass die Bearbeitung der Anträge und die Überweisung der Mittel an die Gemeinden bis Jahresende abgeschlossen werden kann, wird die Frist für die Antragstellung um einen Monat auf 1. August vorverlegt.
Ein Durchführungsrundschreiben des Bundesministeriums für Finanzen ist geplant. Um die Abwicklung der Förderung auch tatsächlich sachgerecht durchführen zu können, werden Gemeinden, die ihren Antrag nicht mit den notwendigen Unterlagen versehen, um Verbesserung gebeten. In Härtefällen kann eine zweite Nachfrist von wenigen Tagen in Erwägung gezogen werden. Ist der Antrag dann noch immer unvollständig, wird er im Interesse aller anderen Gemeinden nicht mehr berücksichtigt werden können.

3.4.2 Bedarfszuweisung an die Länder
zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt (§ 22 Abs. 4)

Hier findet sich eine Erhöhung der Bedarfszuweisung durch den Bund um 100 Mio. €, die dieser auch im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Stabilitätspaktes mit Überschüssen der Länder leistet.

3.4.3 Zweckzuschussgesetz 2001:
Investitionsbeitrag für Wohnen, Umwelt und Investitionen (§ 1 ZZG)

Verstärkte Umweltrelevanz
Der als Wohnbauförderung bekannte Zweckzuschuss des Bundes an die Länder war schon seit dem FAG 2001 auch für Infrastrukturausgaben und Treibhausgasreduktion (Kyoto-Ziel) geöffnet.
Die Umweltrelevanz des Zweckzuschusses wird durch den Finanzausgleich ab 2005 wesentlich verstärkt. Bei der Verwendung der Mittel haben die Länder besonders auf die thermisch-energetische Sanierung des Althausbestandes, den Wärmeschutz und die Energieeffizienz im Neubau sowie auf den Einsatz erneuerbarer Energieträger bzw. der Fernwärme Bedacht zu nehmen.
Der tatsächliche Einsatz der Mittel wird einem Monitoring unterworfen. Ein Berichtswesen mit expliziter Ausweisung der für Wohnungsneubau und für Althaussanierung eingesetzten Mittel wird durch das Gesetz vorgegeben. Der Anteil thermisch energetischer Sanierung und die Auswirkung auf den durchschnittlichen Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser sind eigens auszuweisen. Dadurch wird eine Effizienzbeurteilung des Einsatzes der vom Bund den Ländern bereitgestellten Mittel ermöglicht.
Diese Berichterstattung bildet auch die Basis für die Integration der Kyoto-Maßnahmen der Länder in diesem Bereich in das gesamtösterreichische Berichtswesen gegenüber der EU über die Erfüllung der Kyoto-Verpflichtungen Österreichs. In Anerkennung dieser verstärkten Orientierung auf Investitionen in allen drei Bereichen wurde der Zweckzuschuss nun auch ausdrücklich als Investitionsbeitrag für Wohnbau, Umwelt und Infrastruktur benannt.

Verteilung
Für die Verteilung der Mittel selbst war die Regelung bis zum Jahr 2008 zu erneuern. Die Sondersituation des Finanzausgleichs ab 2001, mit der bevorstehenden Volkszählung, war nicht mehr gegeben, sodass auf Basis der Mittelverteilung des Jahres 2004 wieder Fixbeträge im Gesetz für die Aufteilung auf die einzelnen Bundesländer festgeschrieben werden konnten. Das Erscheinungsbild des Gesetzes wird dadurch wesentlich vereinfacht.

4. Gesundheitswesen
Einen wichtigen Teil des FAG-Pakets bilden die Maßnahmen im Bereich des Gesundheitswesens.

4.1 Einnahmenseitige Maßnahmen
An dieser Stelle sollen nur die einnahmenseitigen Maßnahmen dieses umfassenden Regelungswerks gestreift werden, die in Summe rund 300 Mio. € für die Finanzierung des Gesundheitswesens erbringen sollen. Die Länder erhalten davon die Hälfte plus zusätzlich eine Umwidmung von bisherigen Einnahmen der Sozialversicherung aus dem von den Ländern eingehobenen Spitalskostenbeitrag (§ 27a Abs. 1 KAKuG; rund 10 Mio. €), in Summe somit etwa 160 Mio. €. Ein Sparpaket soll die Ausgaben der Krankenanstalten zumindest im Ausmaß von 300 Mio. € dämpfen.
Das mit dem FAG beschlossene Einnahmen-Maßnahmenpaket besteht aus folgenden Teilen:

- Die Länder werden ermächtigt, den bisherigen Spitalskostenbeitrag (§ 27a Abs. 1 KAKuG) von derzeit 8 € auf 10 € zu erhöhen. Daraus ergeben sich Mehreinnahmen von rund 15 Mio. €. Einige Länder haben allerdings angekündigt, diese Möglichkeit nicht nutzen zu wollen. Zusätzlich werden bisherige Einnahmen der Sozialversicherung aus dem Spitalskostenbeitrag zu den Ländern umgewidmet (rd. 10 Mio. €).

- Die Abschlagsregelung im Zusammenhang mit der Rezeptgebühr wird aufgehoben. Auch aus der jährlichen Aufwertung der Rezeptgebühr werden 2005 Einnahmen erwartet (10 Mio. €).
l Die Krankenversicherung wird um 0,1 Prozentpunkte für die Jahre 2005 bis 2008 (jeweils 0,05% Arbeitgeber und Arbeitnehmer) angehoben (120 Mio. €).

- Die Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung wird um 90 € analog zur Pensionsversicherung angehoben (30 Mio. €).

- Rücknahme von Leistungen bei Brillen und sonstigen Sehbehelfen (35 Mio. €).

- Erhöhung der Tabaksteuer um 18 Cent pro Packung (max. bis zu 90 Mio. €).

Insgesamt können daher Sozialversicherung und Länder folgende Mittel in Mio. E (Einsparungen) erwarten:

4.2 Unterverteilung
Die Unterverteilung der Ländermittel beruht auf einem Beschluss der LFRK vom 17. November 2004 (VST-13/ 1466). Der Beschluss bietet ein Musterbeispiel für einen Interessenausgleich auf regionaler Ebene, der allerdings durch zahlreiche Detailregelungen zur Ergebnisabsicherung sehr kompliziert wurde. Die gesetzliche Umsetzung dieses Länderkompromisses scheint mustergültig gelungen, Ansprüche betreffend Transparenz und einfacher Gesetzessprache darf man bei solchen Vorgaben aber nicht stellen.

Vorwegabzug
Für die Einigung wichtig war ein Vorwegabzug für bestimmte Länder mit Problemen der Finanzierung von (ausländischen) Gastpatienten, insbesondere Tirol, aber auch OÖ und Salzburg. Auch NÖ erhält wegen argumentierten Strukturfragen einen Anteil.
Dieser Vorwegabzug baut sich bis 2007 auf 22 Mio. € auf, Tirol erhält mit 14 Mio. € den größten Anteil. Finanziert wird der Vorweganteil zuerst aus der Umwidmung der bisherigen SV-Anteile am Spitalskostenbeitrag. Übersteigende Mittel gehen je zur Hälfte zulasten der Tabaksteuermittel und der Mittel aus der KV-Beitragserhöhung bzw. Höchstbeitragserhöhung. Gesetzlich wird dies mit Meldungen an den Ausgleichfonds und Verrechnung zugunsten der Vorweganteils-Länder nach einem Vorschuss-Abrechnungsmodell geregelt.

Weitere Unterverteilung
Die verbleibenden Tabaksteuermittel werden zur Hälfte nach den LKF-relevanten Kernpunkten und der Volkszahl vergeben. Die Verteilung der verbleibenden Höchstbeitrags- und KV-Erhöhungsmittel erfolgt nach einem in der Vereinbarung gemäß 15a über die Finanzierung des Gesundheitswesens festgelegten Schlüssel (Art. 19 Abs. 4; „SV-Schlüssel“).

Tabaksteuer-Mittel
Um die dem Gesundheitssystem zur Verfügung stehenden Mittel aus der Tabaksteuer unstreitig feststellen zu können, wurde eine Vergleichsmethode gewählt: Nach dem ersten Jahr werden die Steueraufkommen vor und nach Erhöhung miteinander verglichen und so ein für allemal der vom Finanzministerium dem Ausgleichsfonds zur Weiterverteilung zu überweisende Betrag festgestellt.
Der Vergleichszeitraum sind die 12 Monate von Februar 2005 bis (inklusive) Jänner 2006. Die Verschiebung zum Kalenderjahr ergibt sich daraus, dass das Steueraufkommen erst einen Monat nach dem Bemessungsmonat bei der Staatskasse eintrifft.
Um dem Ausgleichsfonds auch bereits 2005 Mittel zuzuführen, wird in diesem Jahr eine Zwischenabrechnung mit geschätzten 70–80% des zu erwartenden Betrages durchgeführt. In den folgenden Jahren bis 2008 wird (nach Überweisung der restlichen ca. 20–30%) jeweils ein Jahresbetrag zur Verfügung gestellt.

5. Stabilitätspakt
5.1 Verbindung zwischen Finanzausgleich und Stabilitätspakt (§ 25 Abs. 6)
Die Zugeständnisse des Bundes im Finanzausgleich ab 2005 an Länder und Gemeinden erklären sich auch aus den gesamtstaatlichen Interessen des Bundes: Gegenüber der Europäischen Union und anderen internationalen Einrichtungen tritt der Bund als Verantwortlicher für die Stabilität der österreichischen Haushaltspolitik auf. Zur Koordinierung der innerstaatlich aufgeteilten Kompetenzen wurde schon parallel zum FAG 2001 ein Österreichischer Stabilitätspakt abgeschlossen.
Ein Auslaufen dieses ÖStP 2001 mit Ende 2004 hätte das Wiederaufleben des alten Stabilitätspaktes 1999 bewirkt. Dort sind wohl die Regeln der Haushaltskoordination enthalten, hinsichtlich der gesamtstaatlichen Stabilitätsorientierung kann dieser Pakt den seither geänderten höheren Ansprüchen nicht genügen: Der StP 99 enthält dazu eigentlich nur eine Aufteilung von Defizitquoten, die es ermöglichen, einen Schuldigen zu identifizieren, wenn die Maastricht-Grenze von 3% des BIP beim gesamtstaatlichen Defizit überschritten wird.
Ein gesamtstaatlich ausgeglichener Haushalt wird vom Stabilitätspakt 1999 nicht anvisiert.
Die Finanzausgleichspartner vereinbarten daher, die schon mit dem ÖStP 2001 umgesetzte gesamtstaatliche Stabilitätsorientierung auch in der FA-Periode 2005 bis 2008 fortzuführen. Dies ermöglichte es dem Bund, auf der Einnahmenseite seiner Partner bisherige Regelungen beizubehalten (Wohnbauförderung, Bedarfszuweisungen) bzw. (auch finanzielle) Zugeständnisse zu machen.
Der Finanzausgleich ist aus Sicht aller Partner ein Gesamtpaket. Die Verteilung der Besteuerungsrechte und die Höhe der Ertragsanteile und Transfers hängen untrennbar mit der Höhe der Beiträge der Länder gemäß dem Österreichischen Stabilitätspakt zusammen. Für letzteres ist allerdings auch die Einbindung der Landtage erforderlich. Im FAG 2005 wurde daher unverändert wiederum die Bestimmung des Finanzausgleichsgesetzes 2001 übernommen, wonach die Ertragsanteile (nur) der Länder, die den Stabilitätspakt bis Ende 2005 nicht ratifizieren, teilweise suspendiert werden. Die Rückerstattung einbehaltener Beträge ist aber bei Ratifikation für das jeweils laufende Jahr gesichert.
Diese Bestimmung, die sich in der letzten Finanzausgleichsperiode bewährt hat, schafft die notwendige Verbindung und Gleichstellung der Leistungen des Bundes im Finanzausgleichsgesetz und der Beiträge der Länder im Österreichischen Stabilitätspakt. Nach der Ratifizierung des Österreichischen Stabilitätspakts durch alle Länder tritt sie außer Kraft

5.2 Österreichischer Stabilitätspakt 2005
5.2.1 Konzeption
Der neue Pakt lehnt sich eng an den alten Pakt an. Einige behutsame sprachliche Anpassungen bzw. Zitierungen haben auf die Inhalte der Bestimmungen keine Auswirkung.
Ähnlich wie im ÖStP 2001 sollen anfänglich höhere und dann sinkende Defizite des Bundes mit anfänglich niedrigeren und dann steigenden Überschüssen der Länder zu einem gesamtösterreichischen Nulldefizit konvergieren. Die Stabilitätsbeiträge der Gemeinden bleiben so wie sie waren: Es werden ausgeglichene Haushalte landesweit angestrebt.
* ausgeglichen

Die im Vergleich zum ÖStP 2001 anfänglich höheren Defizitbeträge ergeben sich aus den Wirkungen der Steuerreform 2004/05 auf die Einnahmen, die durch Effizienzsteigerungen einzubringen sind. Die Werte des Bundes mussten gegenüber den ursprünglichen Planungen für das Jahr 2005 und 2006 um 0,1 Prozentpunkte angehoben werden, da nun auch die Zahlungen aus dem Bundeshaushalt an die Länder und Gemeinden zu bewältigen sein werden.
Die Unterverteilung des Länderbeitrages bleibt unverändert. Es handelt sich im Wesentlichen um eine Verteilung nach der Volkszahl, die sodann von den Ländern im Einvernehmen zulasten der finanzstärkeren und zum Vorteil der finanzschwächeren Länder angepasst wurde. Da die Volkszahl 2001 nun bekannt ist, konnte bereits die feststehende Prozentzahl im Pakt verankert werden, ohne dass die Berechnungsweise im Detail wiederholt werden musste.

5.2.2 Stabilitätsbeiträge der einzelnen Länder
Auf Basis der Prognose des BIP für die Jahre bis 2008 lassen sich aus der Tabelle des ÖStP 2005 die erforderlichen Stabilitätsbeiträge der Länder berechnen:

5.2.3 Berechnungsmethoden
Die Berechnung des Stabilitätsbeitrages erfolgt für die Jahre 2005 und 2006 nach denselben Regeln wie beim ÖStP 2001. Ab 2007 ist die Anwendung des ESVG ohne Sonderregelung vorgesehen, das heißt, die ESVG-Berechnung ist strenger. Damit wird erstmals die Ergebnisausweisung auch des innerösterreichischen Stabilitätspakts nach international einheitlichen und vergleichbaren Regeln bewirkt. Es ist vereinbart, in den Jahren 2005 und 2006 keine Unterschreitungen zuzulassen, die bisherigen Schwellgrenzen gelten also erst wieder in den Jahren 2007 und 2008.
Für die Gemeinden ist der Unterschied zwischen innerösterreichischer und ESVG-Berechnung bedeutungslos. Die bisherigen Ergebnisse der Gemeinden sind nach beiden Methoden ident.
Lediglich die Flutwasserkatastrophe 2002 führte im Jahr 2002 zu Ausgaben der Gemeinden im Sinn des ESVG in Höhe von 48 Mio. €, die jedoch auf Grund einer eigenen Vereinbarung der Finanzausgleichspartner den Gemeinden nicht angerechnet wurden. 2003 waren es nur mehr 3 Mio. € aus diesem Titel.

Die wechselseitige Übertragung und Anrechnung von Überschüssen bleibt weiterhin möglich.

5.3 Koordinationskomitees
Wie schon bisher sind für die effektive Umsetzung der Verpflichtungen Koordinationskomitees vorgesehen. Das zentrale Bundes-Koordinationskomitee besteht beim Bundesministerium für Finanzen und setzt sich aus dem Bundesminister für Finanzen, den Landesfinanzreferenten und den politischen Vertretern des Österreichischen Gemeinde- und Städtebundes zusammen. Auf Landesebene sind jeweils Vertreter des Landes und der Landesgruppen der beiden Gemeindebünde vorgesehen (Ausnahme Wien).
Die Komitees haben viele von Aufgaben, die in der Vereinbarung aufgelistet sind. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um Aufgaben zur Durchführung der Stabilitätsverpflichtungen aller Partner inklusive der Bewältigung unvorhergesehener Umstände. Beschlüsse erfolgen einvernehmlich.

5.4 Haushaltskoordinierung und Informationssystem
5.4.1 Personal
Die Haushaltskoordinierung der Koordinationskomitees wird durch verbesserte Information aufgewertet. In das sanktionierte Informationssystem des ÖStP werden jetzt auch die jährliche Erfassung und Darstellung der Personalstände und Aktivitätsausgaben der Länder für die Hoheitsverwaltung, für die Landeslehrer und für die ausgegliederten Einrichtungen mit einbezogen.

5.4.2 Sensitivitätsanalyse
Auch die mittelfristige Haushaltsplanung und die Information darüber wird verbessert: Es ist jeweils eine Sensitivitätsanalyse bei der mittelfristigen Haushaltsplanung zu erstellen und als Teil des sanktionierten Informationssystems dem Landes- bzw. Bundeskoordinationskomitee zu den vorgesehenen Meldeterminen zu übermitteln.
Die Sensitivitätsanalyse ist aus dem an die EU zu meldenden Stabilitätsprogramm bekannt. Es handelt sich dabei einfach um die Beantwortung der Frage: „Was passiert mit meinen Plänen, wenn die zugrunde liegenden Annahmen nicht so eintreffen wie erwartet?“

Zweck der Sensitivitätsanalyse ist also

- einerseits die Schaffung eines Risikobewusstseins, um die vereinbarten Ergebnisse auch bei Änderungen der wirtschaftlichen Lage ordnungsgemäß erbringen zu können,

- andererseits die Untersuchung, wie robust die Planungen gegenüber Veränderungen sind. Kommt es bei kleinen Änderungen der Annahmen zu großen Änderungen der Ergebnisse? Daran wird sich natürlich die Frage knüpfen, welche anderen oder zusätzlichen Möglichkeiten bestehen, um auf die Veränderungen zu reagieren.

Der eigentliche Wert der Analyse liegt also darin, sich selbst verbessert auf die Zukunft vorbereiten zu können.
Es wurde vereinbart, bei der Sensitivitätsanalyse möglichst einfach und unbürokratisch vorzugehen. Das BMF plant die Umsetzung mit den Finanzausgleichspartnern einvernehmlich anzusprechen und – ähnlich wie schon bisher bei der mittelfristigen Haushaltsführung – die Informationsströme und
-zeiten festzulegen, die es den subnationalen Gebietskörperschaften ermöglichen, diese Analyse ohne Probleme durchzuführen und zu melden.

5.4.3 Gebarungsstatistik-Verordnung
Im Informationssystem direkt genannt wird nun die Gebarungsstatistik-Verordnung. Im ÖStP 2001 konnte lediglich auf die EU-Rechtsgrundlagen für die Statistik über die Gebarung im öffentlichen Sektor hingewiesen werden. Mittlerweile ist in Umsetzung dieser EU-Verpflichtungen im Einvernehmen mit den FA-Partnern die Gebarungsstatistik-Verordnung ergangen und konnte daher im ÖStP 2005 zitiert werden.

6. Perspektiven des Finanzausgleichs
Die Finanzausgleichsverhandlungen wurden von vielen als die schwierigsten seit langem bezeichnet. Der erzielte Konsens ist daher umso höher zu bewerten. Der Finanzausgleich ab 2005 ist aber alles andere als ein Polsterkissen zum Ausruhen. Er ist Auftrag und Herausforderung.
Der Österreich-Konvent hat das Bewusstsein für die Finanzverfassung geschärft. Wo sind hier Verbesserungen nötig und möglich? Die gemeinsame Umsetzung des Stabilitätspaktes, die Haushaltssteuerung der nächsten Jahre, die Umstellung auf den einheitlichen Schlüssel, die Evaluierung im Landeslehrerbereich, die Umsetzung der neuen steuerlichen Möglichkeiten der Gemeinden, die weiterführenden Verhandlungen zur Verwaltungsreform II und die fortzuführenden Überlegungen zur Landes-Abgabenautonomie lassen keinen Stillstand zu.

Fehlende Tabellen finden Sie in der ÖGZ 1/2005.

OEGZ

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