Strategische Umweltprüfung in Österreich: Modell des Kärntner Umweltplanungsgesetzes

Strategische Umweltprüfung in Österreich: Modell des Kärntner Umweltplanungsgesetzes

Das kürzlich beschlossene Kärntner Umweltplanungsgesetz bildet das erste Landesgesetz, mit dem die EU-Richtlinie betreffend Strategische Umweltprüfung (SUP) materienübergreifend umgesetzt wird. Im Hinblick auf die Öffentlichkeitsbeteiligung an umweltbezogenen Planungen wird zugleich den Vorgaben der Åarhus-Konvention entsprochen. Eine im Gesetz vorgesehene Vorbehaltsregelung kann zu einer Reduktion der SUP-pflichtigen Planungsvorhaben im Bereich der örtlichen Raumplanung führen.

 

Internationale Vorgaben
Gemeinschaftsrechtliche und völkerrechtliche Vorschriften stellen die nationale Rechtsordnung vor neue Herausforderungen: Sie sehen für bestimmte umweltrelevante Planungsvorgänge einerseits eine formalisierte Öffentlichkeitsbeteiligung und andererseits eine „Strategische Umweltprüfung“ (SUP) vor.
Die SUP ist Gegenstand der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie), die bis zum 21. Juli 2004 innerstaatlich umzusetzen war.1 Nach ihr sollen erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt, die sich aus der Anwendung von Plänen und Programmen ergeben, bei der Ausarbeitung und vor der Annahme dieser Pläne und Programme berücksichtigt werden. Elemente der Umweltprüfung sind die Ausarbeitung eines Umweltberichts, die Durchführung von Konsultationen, die Berücksichtigung des Umweltberichts und der Ergebnisse der Konsultationen bei der Entscheidungsfindung sowie die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die getroffene Entscheidung.2
Der zwingende Anwendungsbereich der SUP-Richtlinie erfasst sämtliche Pläne und Programme,3 die in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Energie, Industrie, Verkehr, Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft, Telekommunikation, Fremdenverkehr, Raumordnung oder Bodennutzung ausgearbeitet werden und die einen „Rahmen für die künftige Genehmigung“ von solchen Projekten setzen, die in den Anhängen I und II der UVP-Richtlinie aufgezählt sind.4 Dem zwingenden Anwendungsbereich der SUP-Richtlinie unterliegen weiters alle Pläne und Programme, bei denen wegen ihrer voraussichtlichen Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete eine Verträglichkeitsprüfung5 für erforderlich erachtet wird. Darüber hinaus haben die EU-Mitgliedstaaten an Hand eines Kriterienkataloges zu befinden, ob Pläne und Programme, die zwar nicht in den zwingenden Anwendungsbereich der SUP-Richtlinie fallen, durch die aber der „Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten“ gesetzt wird, voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben.6 Die Festlegung dieses sog. „konditionalen“ Anwendungsbereiches der SUP-Richtlinie fällt in das pflichtgemäß auszuübende Ermessen der Mitgliedstaaten.
Überdies sehen die Art. 7 und 8 der Åarhus-Konvention7 für umweltpolitisch relevante Planungs- und generelle Rechtsinstrumente ein Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung vor. Um die Verpflichtungen aus der Åarhus-Konvention im Bereich der Gemeinschaftszuständigkeit zu erfüllen, sieht Art. 2 der Richtlinie 2003/35/EG vor, dass bis zum 25. Juni 2005 ein Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung für Pläne und Programme gemäß Anhang I dieser Richtlinie einzuführen ist (z. B. für Abfallbewirtschaftungspläne).8

Umsetzung in Kärnten
Die internationalen Vorgaben sind auf Basis der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung sowohl vom Bundesgesetzgeber als auch vom Landesgesetzgeber im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zu implementieren.
Bleibt der zuständige Gesetzgeber untätig, wird davon auszugehen sein, dass die wesentlichen Bestimmungen der SUP-Richtlinie unmittelbar anzuwenden sind. Diese Problematik ist jener der UVP-Richtlinie vergleichbar: Mangels rechtzeitiger innerstaatlicher Umsetzung hatte die Rechtsprechung damals die Notwendigkeit erkannt, im Einzelfall den Anforderungen der Richtlinie de facto zu entsprechen („De-facto-Prüfung“).9
Am 30. September 2004 hat der Kärntner Landtag das Gesetz über die Umweltprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Ausarbeitung bestimmter Pläne und Programme im Land Kärnten (Kärntner Umweltplanungsgesetz – K-UPG) beschlossen.10 Sein materienübergreifender Regelungsansatz, der im einheitlichen Rahmen sowohl die gemeinschaftsrechtlichen als auch die völkerrechtlichen Planungsvorgaben implementiert, ist in Österreich bislang einmalig. In den relevanten landesrechtlichen Materien bleiben die einzelnen Erzeugungsbedingungen der Verordnungserlassung – so etwa nach dem Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 – unberührt, hiezu wird jedoch flankierend ein zusätzliches Verfahren „aufgepfropft“.
Welche Behörde zur Anwendung des K-UPG berufen ist, ergibt sich aus den jeweiligen materiellen Verwaltungsvorschriften.11 So etwa ist der Gemeinderat „Planungsbehörde“ in Bezug auf das örtliche Entwicklungskonzept, den Flächenwidmungsplan, den Bebauungsplan, die integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung, die Festlegung des Kanalisationsbereichs und die Festlegung des Versorgungsbereichs der Gemeindewasserversorgungsanlage.

Anwendungsbereich des K-UPG
Dem Anwendungsbereich des K-UPG unterliegen Entwürfe, deren Inhalt auf die Erlassung oder Änderung verschiedener taxativ aufgezählter Pläne oder Programme gerichtet ist.12 Die SUP-Pflicht bezieht sich auf das überörtliche Entwicklungsprogramm, das örtliche Entwicklungskonzept, die überörtliche Planung betreffend öffentliche Abfallbehandlungsanlagen, das Abfallwirtschaftskonzept des Landes13 und – grundsätzlich – auf Flächenwidmungspläne (ausgenommen die Festlegung als Orts- oder Stadtkern), Bebauungspläne sowie die integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung.14 Zur Fallgruppe der jedenfalls SUP-pflichtigen Pläne und Programme gehören auch solche, die zwar nicht den rechtlichen Rahmen für ein potenzielles UVP-Vorhaben bilden, aber voraussichtlich Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete haben können.15 Zu dieser Kategorie zählen der Agrarische Leitplan, der Wildökologische Raumplan, die Verordnung über Richtlinien für die Abschussplanung (Abschussrichtlinien) sowie über Grundsätze, die bei der Erfüllung des Abschussplanes einzuhalten sind, die Verordnung über Schonzeiten und Mindestfangmaße (Brittelmaße), die Verordnung zum Schutz der Wassertiere vor freilebenden Tieren und Verordnungen betreffend den kommunalen Kanalisations- und Wasserversorgungsbereich.
Haben jedoch die Planungsinstrumente im Bereich der Landwirtschaft, Jagd und Fischerei voraussichtlich keine Auswirkungen auf ein Natura-2000-Gebiet, sind sie bloß dem Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nach Art. 7 und 8 der Åarhus-Konvention zu unterziehen. In diesem Fall sind die (ansonsten geltenden) Vorschriften über den Umweltbericht und über grenzüberschreitende Konsultationen nicht anzuwenden.
Schließlich ist im Hinblick auf sonstige erhebliche Umweltauswirkungen, die im Einzelfall auf bestimmte Instrumente der örtlichen Raumplanung zurückgehen können, der „konditionale“ Anwendungsbereich der SUP-Richtlinie pflichtgemäß umgesetzt worden.16
Zugunsten einer klaren Umschreibung des gesetzlichen Anwendungsbereichs hat der Landesgesetzgeber davon Abstand genommen, die gemeinschaftsrechtlich zulässigen Ausnahmen zum zwingenden Anwendungsbereich der SUP-Richtlinie umzusetzen.17 Dies deshalb, weil die damit verbundene – individuelle oder generelle – Ausnahmeprüfung (unter anderem wegen der zwingenden Befassung der öffentlichen Umweltstellen) mit einem nicht unerheblichen administrativen Aufwand verbunden und infolge der Verwendung der unbestimmten Gemeinschaftsrechtsbegriffe mit einer beträchtlichen Vollzugsunsicherheit und Gefahr der Fehleranfälligkeit behaftet wäre. Als Kompensation ist im Bereich der örtlichen Raumplanung eine formale Vorbehaltsregelung eingeführt worden (siehe unten).

Örtliche Raumplanung
Flächenwidmungspläne (ausgenommen die Festlegung als Orts- oder Stadtkern) und Bebauungspläne sowie die integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung sind einer Umweltprüfung nach dem 2. Abschnitt des K-UPG zu unterziehen, wenn sie entweder Grundlage für die künftige Genehmigung eines UVP-Vorhabens sein können oder voraussichtlich Auswirkungen auf ein Natura-2000-Gebiet oder voraussichtlich sonstige Umweltauswirkungen haben.
Nach der SUP-Richtlinie kommt es nicht darauf an, ob auf der von der Planung betroffenen Fläche ein konkretes UVP-Vorhaben verwirklicht wird, sondern ob – abstrakt betrachtet – auf der betreffenden Fläche ein allfälliges UVP-Vorhaben, gleich welcher Art, verwirklicht werden kann (Fläche für potenzielle UVP-Vorhaben). Es genügt, dass der betreffende Plan in einem allfälligen konzentrierten Genehmigungsverfahren nach § 17 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidungswesentlich wäre.18 Bei einem solchen Verständnis liegt es auf der Hand, dass ein Großteil der örtlichen Raumplanung an sich SUP-pflichtig wäre. Andererseits entspricht es herrschender Praxis, dass die geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungspläne gerade erst im Hinblick auf ein konkret in Aussicht genommenes UVP-Projekt regelmäßig anlass- und projektbezogen geändert werden.
Durch vorhabensbezogene standortspezifische Festlegungen wird die widmungs- und bebauungsplanmäßige Zulässigkeit eines bestimmten Projekts vorbereitet. Im Licht dieser Überlegungen sieht § 4 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 K-UPG eine formale Vorbehaltsregelung vor: Anstatt zu jedem einzelnen Planungsentwurf von vornherein eine Umweltprüfung durchführen zu müssen, wird dem Gemeinderat aus Effizienzgründen die Möglichkeit eröffnet, durch Beschluss die spätere Durchführung einer Umweltprüfung vorzubehalten. Der Beschluss eines solchen Vorbehalts hat freilich die Rechtswirkung, dass die von der Planung betroffene Fläche (vorerst) für UVP-Vorhaben nicht „freigegeben“ ist. Sohin ist eine positive Sachentscheidung über einen UVP-Genehmigungsantrag im Licht der landesrechtlichen Widmungsvorschriften rechtlich nicht möglich; der entsprechende Planungsakt kann also – vom Standpunkt der landesrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen – nicht den „Rahmen für die künftige Genehmigung“ eines UVP-Vorhabens setzen. Ein solcher Vorbehalt darf allenfalls erst nach Durchführung einer Umweltprüfung gemäß dem 2. Abschnitt des K-UPG aufgehoben werden.
Ob der Plan voraussichtlich Auswirkungen auf ein Natura-2000-Gebiet hat, wird die Planungsbehörde auf Grund objektiver Gegebenheiten (insbesondere Lage der zu widmenden Fläche, Nähe zu einem Natura-2000-Gebiet oder zu erwartende Umweltbelastungen), nötigenfalls unter Beiziehung von Sachverständigen, zu beurteilen haben.
Der dritte Anwendungsfall betrifft bestimmte Festlegungen als Bauland einerseits und gesonderte Festlegungen von Flächen im Grünland andererseits,19 bei denen eine Einzelfallbeurteilung ergeben hat, dass der Plan voraussichtlich sonstige erhebliche Umweltauswirkungen hat. Im Einzelnen werden nur solche Baulandfestlegungen erfasst, bei denen auf der betreffenden Grundfläche infolge der dort zulässigen Nutzungen eine örtlich unzumutbare Umweltbelastung zu erwarten ist. Dies wird jedenfalls bei Industriegebieten und bei bestimmten Sondergebieten anzunehmen sein, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen nach sich ziehen werden. Die Planungsbehörde ist verpflichtet, bereits in der Phase der Erstellung eines Entwurfs, der eine der genannten Festlegungen als Bauland oder die gesonderte Festlegung einer Fläche im Grünland betrifft, zur Frage der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen die öffentlichen Umweltstellen anzuhören. Dazu haben sie sich unverzüglich, spätestens jedoch binnen vier Wochen zu äußern und ihre Stellungnahmen auf der Internetseite des Amtes der Kärntner Landesregierung zu veröffentlichen.20

Verfahrenselemente
Das Verfahren der Umweltprüfung ist im 2. Abschnitt des K-UPG geregelt. Ihr erstes zentrales Element bildet die Erstellung des Umweltberichts einschließlich der Alternativenprüfung. Die Aufgabe des Umweltberichts besteht darin, die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Durchführung des Plans oder Programms auf die Umwelt hat, sowie „vernünftige Alternativen“ hiezu zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Die inhaltlichen und methodischen Anforderungen an den Umweltbericht sind gesetzlich im Einzelnen vorgegeben.21 Zur Festlegung des Umfangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts sind die öffentlichen Umweltstellen zu konsultieren.22 Dies sind die für fachliche Angelegenheiten des Umweltschutzes und des Naturschutzes jeweils zuständige Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung, im Hinblick auf ausgewiesene Natura-2000-Gebiete auch der Naturschutzbeirat.
Die Durchführung von Konsultationen bildet einen weiteren integralen Bestandteil der Umweltprüfung.23 Dazu gehört zunächst, dass der Plan- oder Programmentwurf den zu konsultierenden öffentlichen Umweltstellen sowie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Zu diesem Zweck hat die Planungsbehörde auf ihrer Internetseite oder in der Kärntner Landeszeitung bekannt zu machen, dass ein bestimmter Entwurf und der bezughabende Umweltbericht innerhalb einer mindestens vierwöchigen Stellungnahmefrist bei der Planungsbehörde zur Einsichtnahme aufliegen. Jedermann, der ein Interesse glaubhaft macht, ist ein Stellungnahmerecht eingeräumt. Dies schließt auch einschlägige Nichtregierungsorganisationen ein, die Umweltinteressen oder Interessen der Betroffenen vertreten.
Das Erfordernis, Konsultationen im grenzüberschreitenden Rahmen durchzuführen, wird eher den Ausnahmefall denn die Regel bilden. Insbesondere dann, wenn Natura-2000-Gebiete im Ausland betroffen sind oder langfristige negative Auswirkungen auf die Umwelt im Ausland zu erwarten sind, werden der Plan- oder Programmentwurf und der Umweltbericht zu notifizieren und auf Verlangen grenzüberschreitende Konsultationen einzuleiten sein.24 Die Regelung über grenzüberschreitende Konsultationen ist auch im Verhältnis zu den angrenzenden Ländern Salzburg, Steiermark und Tirol anzuwenden. Dies schon deshalb, um der betroffenen Öffentlichkeit in den benachbarten Ländern die Möglichkeit einzuräumen, von ihrem Stellungnahmerecht Gebrauch zu machen.25
Die Planungsbehörde hat die ihr vorliegenden Verfahrensergebnisse, d. h. den Umweltbericht und die im (nationalen und internationalen) Konsultationsverfahren abgegebenen Stellungnahmen bei der weiteren Ausarbeitung des Entwurfs und vor Erlassung des Plans oder Programms in Erwägung zu ziehen.26 Sie wird daher zu beurteilen haben, ob und wieweit eine Änderung des Entwurfs sinnvoll ist bzw. ob der Entwurf überhaupt weiter verfolgt werden soll. Es versteht sich von selbst, dass die Auseinandersetzung mit den Verfahrensergebnissen im Verwaltungsakt ausreichend und erkennbar zu dokumentieren ist.
Zum Verfahren der Umweltprüfung zählt die Bekanntmachung des erlassenen und, falls erforderlich, aufsichtsbehördlich genehmigten Plans oder Programms gegenüber den öffentlichen Umweltstellen und jedem konsultierten EU-Mitgliedstaat.27 Unbeschadet der sonstigen Kundmachungsvorschriften sind bestimmte nähere Informationen zum betreffenden Plan oder Programm in der Kärntner Landeszeitung oder auf der Internetseite der Behörde zu verlautbaren. Weiters ist eine zusammenfassende Erklärung zur Einsichtnahme aufzulegen, die im Wesentlichen Angaben darüber enthält, wie die Verfahrensergebnisse bei der Entscheidungsfindung in Erwägung gezogen wurden.
Ein weiteres Verfahrenselement bildet das Monitoring, das erst die Implementierungsphase eines Plans oder Programms betrifft. Da hiefür besondere Erfordernisse EU-rechtlich nicht vorgegeben sind, wird die Planungsbehörde allgemein verpflichtet, die tatsächlichen Auswirkungen eines Plans oder Programms auf die Umwelt in regelmäßigen Zeitabständen darauf hin zu prüfen, ob negative erhebliche Umweltauswirkungen vorliegen oder zu erwarten sind.28 Erforderlichenfalls ist eine Änderung des Plans oder Programms durchzuführen oder sind geeignete sonstige Abhilfemaßnahmen (etwa durch Anzeige bei der zuständigen Behörde) zu treffen.

Auswirkungen auf die kommunale Praxis
Das K-UPG ist auf alle SUP-pflichtigen Planungs- oder Programmentwürfe anzuwenden, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt (Begutachtungsentwurf) nach dem 20. Juli 2004 erstellt worden ist. Mit dieser richtlinienkonformen Regelung des zeitlichen Anwendungsbereichs werden – nicht zuletzt für die Gemeinden – jene Härten abgemildert, die infolge der unmittelbaren Anwendbarkeit der SUP-Richtlinie vor der verspäteten Erlassung des K-UPG entstanden sind.
Die Erstellung des Umweltberichts und die Auswertung der Stellungnahmen stellen Tätigkeiten dar, deren Bewältigung in hohem Maß ökologischen, umweltmedizinischen und technischen Sachverstand erfordert. Wo der Gemeinderat als Planungsbehörde auftritt, wird er sich im Wege des Gemeindeamts regelmäßig privater Planungs- bzw. Ziviltechnikerbüros mittels Auftragsvergabe bedienen müssen, soweit Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen.
Eine sorgfältige Plan- oder Programmdokumentation (vollständiger und schlüssiger Umweltbericht, Dokumentation der Konsultationen) sollte nunmehr zu einem Bestandteil der für die örtliche Raumordnung erforderlichen Grundlagenforschung werden. Auch sind die Entscheidungsgrundlagen (Auseinandersetzung mit den Ergebnissen der Umweltprüfung) ausreichend erkennbar zu machen. Wenn eine Gemeinde von der Möglichkeit Gebrauch macht, sich im Einzelfall die spätere Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 4 Abs. 3 K-UPG vorzubehalten, sollten ihre Beweggründe an Hand der gesetzlichen Voraussetzungen dokumentiert werden.

Fußnoten:
1 ABl. Nr. L 197 vom 21. Juli 2001, S. 30.

2 Über Erfahrungen im internationalen Vergleich und über methodische Ansätze berichtet K. Arbter, SUP – Strategische Umweltprüfung für die Planungspraxis der Zukunft, Wien/Graz 2004. Siehe auch U. Platzer, Strategische Umweltprüfung – Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, RdU 1998, S. 3–10.

3 Pläne und Programme sind solche, die eine Behörde von Rechts wegen verpflichtend zu erstellen hat. Eine sonstige, insbesondere inhaltliche Definition des Begriffs „Pläne und Programme“ findet sich in der Richtlinie nicht. Allerdings ist die ausdrückliche Bezeichnung als „Plan“ oder „Programm“ allein nicht ausschlaggebend; auch Instrumente, die unter anderen Namen figurieren, werden erfasst. Eingeschlossen sind auch Änderungen zu bestehenden Plänen oder Programmen.

4 Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (sog. „UVP-Richtlinie“), ABl. Nr. L 175 vom 5. Juli 1985, S. 40, geändert durch Richtlinie 97/11/EG, ABl. Nr. L 73 vom 14. März 1997, S. 5, und Richtlinie 2003/35/EG, ABl. Nr. L 156 vom 25. Juni 2003, S. 17.

5 Prüfung nach Art. 6 oder 7 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (sog. „FFH-Richtlinie“), ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7, geändert durch ABl. Nr. L 305 vom 8. November 1997, S. 42.

6 Art. 3 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5 bis 7 und Anhang II der SUP-Richtlinie.

7 Das Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten ist unter der Ägide der UN-Wirtschaftskommission für Europa entstanden. Es wird von Österreich demnächst ratifiziert werden.

8 Art. 2 der Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, ABl. Nr. L 156 vom 25. Juni 2003, S. 17.

9 Siehe das Urteil des EuGH vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-431/92, „Wärmekraftwerk Großkrotzenburg“, Slg. I-2211, Randnr. 42 ff.; ferner VwGH 6. 9. 2001, Zl. 99/03/0424, und 20. 2. 2003, Zl. 2001/07/ 0171.

10 LGBl. Nr. 52/2004.

11 Siehe die Verweisung in der Legaldefinition des § 2 lit. a K-UPG.

12 Siehe die §§ 3 bis 6 K-UPG.

13 Dieses Instrument würde zwar (bloß) der Richtlinie 2003/35/EG unterliegen, wurde jedoch als SUP-pflichtig eingestuft, weil darin u. a. die Verwertungs- und Behandlungswege und die erforderlichen Maßnahmen zur Behandlung von Abfällen darzustellen und Aussagen über die zur geordneten Entsorgung der anfallenden Abfälle erforderlichen öffentlichen und sonstigen Behandlungsanlagen zu treffen sind, worauf bei der überörtlichen Planung betreffend öffentliche Behandlungsanlagen Bedacht zu nehmen ist (§ 4 Abs. 2 lit. e und f und § 36 Abs. 2 lit. b der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – KAWO, LGBl. Nr. 17/2004).

14 Behördliche Pläne und Programme im Verkehrsbereich bestehen in Kärnten nicht. Dem Kärntner Straßengesetz 1991 – K-StrG ist nämlich ein eigenes Verfahren der Trassenfestlegung für Landes-, Bezirks-, Eisenbahnzufahrts- und Gemeindestraßen fremd.

15 Zu den derzeit anerkannten 24 Natura-2000-Gebieten in Kärnten siehe die Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Verabschiedung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung für die alpine biogeografische Region gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates, ABl. Nr. L 14 vom 21. Jänner 2004, S. 21.

16 Siehe § 2 lit. e iVm der Anlage und § 4 Abs. 1 lit. c K-UPG.

17 Siehe Art. 3 Abs. 3 und 5 bis 7 iVm Anhang II der SUP-Richtlinie. Die möglichen Ausnahmetatbestände betreffen entweder die „Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene“ oder „geringfügige Änderungen“ der dem zwingenden Anwendungsbereich unterliegenden Instrumente. Beachte die Umsetzung mit Verordnungsermächtigung in § 4 Abs. 1 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998, LGBl. Nr. 44, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 13/2004.

18 Zur Wirkung von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen siehe § 17 Abs. 2 der Kärntner Bauordnung 1996 sowie § 19 Abs. 1 K-GplG 1995. Der Anwendungsfall des § 4 Abs. 1 lit. a K-UPG wird bei reinen Wohngebieten und Dorfgebieten nicht anzunehmen sein, weil sie für UVP-Vorhaben nicht in Betracht kommen.

19 § 4 Abs. 1 lit. c Z 2 K-UPG verweist exemplarisch auf § 5 Abs. 2 lit. b, d, e, h, j und k K-GplG 1995.

20 § 4 Abs. 2 iVm § 2 lit. a und e K-UPG.

21 Siehe § 7 Abs. 1 bis 3 K-UPG. Beachte auch den von Vertretern der EU-Mitgliedstaaten und der Generaldirektion Umwelt der Kommission ausgearbeiteten instruktiven Leitfaden zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG („SEA Guidance“), S. 32 ff., unter:
europa.eu.int/comm/environment/eia/
030923_sea_guidance_de.pdf

22 § 7 Abs. 4 iVm § 2 lit. b K-UPG.
23 Siehe § 8 K-UPG.
24 § 9 Abs. 1 bis 3 K-UPG.
25 § 9 Abs. 5 K-UPG.
26 § 10 K-UPG.
27 Siehe im Detail § 11 K-UPG.
28 Siehe § 12 K-UPG.

OEGZ

ÖGZ Download