EuGH – Deutsche Getränkesteuer EU-konform

EuGH – Deutsche Getränkesteuer EU-konform

Geradezu eine „Bombe“ ist das Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofs vom 10. März 2005 in der Angelegenheit der Getränkesteuer der Stadt Frankfurt am Main.

 

Er hat sie nämlich als mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar akzeptiert. Gegenstand dieser Steuer ist die entgeltliche Abgabe alkoholhältiger Getränke durch Unternehmer zum unmittelbaren Verzehr. Die Höhe beträgt 10% des Verkaufspreises.
Die Getränkesteuer der Stadt Frankfurt am Main entspricht somit in ihrer rechtlichen Konstruktion im Wesentlichen der österreichischen Getränkesteuer und ist für den Teilbereich der Besteuerung alkoholhaltiger Getränke zum unmittelbaren Verzehr im Rahmen einer Bewirtungstätigkeit (Gastronomie) im Kern vergleichbar.
Unterschiede zwischen der österreichischen und der Frankfurter Getränkesteuer bestehen in der formalen Definition des Steuergegenstandes. Die Frankfurter Formulierung „entgeltliche Abgabe“ wurde in Österreich bis 1991 verwendet und ab der FAG-Novelle BGBl. Nr. 693/1991 durch den Begriff „entgeltliche Lieferung“ ersetzt. Mit dieser Novelle sollte der Verbrauch außerhalb der Gemeindegrenzen steuerlich erfasst werden. Die Regelung war nur auf den Handel gezielt und für die Gastronomie wegen der unmittelbaren Konsumation ohnedies irrelevant. Damals wurde sogar die Besteuerung der nicht-alkoholischen Getränke von 10 auf 5% reduziert.
Mit der FAG-Novelle BGBl. I Nr. 130/1997 wurde der Begriff auf „Veräußerung“ geändert, um damit dem Erkenntnis des EuGH vom 2. Mai 1996 in der Rs C-231/94 (Faaborg-Gelting Linien) Rechnung zu tragen. Damals wurde die Verabreichung von Speisen und Getränken auf einem Fährschiff wegen des Überwiegens der Dienstleistungskomponente nicht als Lieferung, sondern als Dienstleistung qualifiziert.
Auch im Fall Frankfurt hat der EuGH festgestellt, dass mit der Abgabe alkoholhältiger Getränke an Kunden im Rahmen einer Bewirtungstätigkeit die spezifischen Dienstleistungen gegenüber der Lieferung des Gegenstandes überwiegen. Die Besteuerung solcher Dienstleistungen ist nach der Verbrauchsteuerrichtlinie ausdrücklich erlaubt (Artikel 3 der Richtlinie 92/12 Absatz 3, 2. Satz).

Auswirkungen auf die österreichische Situation werden geprüft
Für die österreichische Situation wird derzeit untersucht, wie zielgerichtet vorgegangen werden kann. Es wäre unter anderem vorstellbar, dass nun in einem Berufungsfall mit Rechtsbehelf die Getränkesteuer für einen Gastronomiebetrieb auch für die alkoholischen Getränke in vollem Umfang festgesetzt wird und der VwGH diese Festsetzung auf Basis des neuen EuGH-Erkenntnisses beurteilt. In diesem Zusammenhang wird noch eine Vielzahl von Rechtsfragen zu klären sein.
Aufgrund der EuGH-Rechtsprechung sollten von den Gemeinden derzeit keine Getränkesteuerfestsetzungen erfolgen, bei denen die alkoholhältigen Getränke ausgeklammert werden.
Der Städtebund wird über den Fortgang der Angelegenheit berichten.

Postämterschließungen
Städte sind nur in eingeschränktem Maße von der Frage der Postämterschließungen betroffen. Das Spektrum der betroffenen Postämter ist jedoch vielfältig. In einer Reihe von Fällen handelt es sich um Standortbereinigungen von nicht weit voneinander entfernten Poststellen, andere sind von Bevölkerungsrückgängen und vor allem der Umstrukturierung im Postmarkt negativ betroffen und schließen daher mit roten Zahlen ab.
Es gibt aber eine Reihe von anderen Fällen, in denen eine individuelle Diskussion, wie sie zwischen den Städtebundgemeinden und der Post AG stattgefunden hat, den Zeiteinsatz lohnt. Es konnten einzelne Filialen erhalten werden, weil im Zuge der Gespräche bestimmte Kostenelemente, die durchaus der Gestaltung der Post AG unterliegen, hinterfragt wurden oder die Lokalkenntnisse der politischen Vertreter einfließen konnten. Dort, wo eine Postdienststelle nicht zu halten war, waren es die Kommunalvertreter (Bürgermeister, Bezirksvorsteher), die mit großem Einsatz unterwegs waren, um zumindest Postpartner zu finden.
Das Gesprächsklima zwischen Post AG und Städtebund war sachlich. Es wurden aber auch jene Punkte identifiziert, die unbedingt in einer Universaldienstverordnung im Zuge einer Novellierung Eingang finden müssten, um einen flächendeckenden, am Bedarf der Bevölkerung orientierten Universaldienst sicherzustellen:
Zunächst ist die Rolle des politischen Vertreters der Gemeinde besser zu verankern, da meist nicht die Post die Postpartner identifizierte, sondern die Gemeinden.
Die Kriterien für die Schließung sind insbesondere um eine dynamische Komponente zu erweitern, um absehbare künftige Entwicklungen (z. B. Wohnbauten, größere Sanierungsmaßnahmen) zu berücksichtigen.
Der Zeitraum von 3 Monaten ist zu kurz.
Jeder Schließung müsste in stärkerem Maße eine postinterne Kostenanalyse (z. B. Höhe der Mieten oder Reinigungskosten) vorausgehen, um das Rationalisierungspotential besser abschätzen zu können.
Weiters wären Ansätze für eine proaktive Markthaltung – auch der einzelnen Bediensteten der Postdienststellen – zu entwickeln.
Nicht angesprochen konnten etwa Fragen der Sicherheit der kleinen Postämter werden, obwohl dies für Schließungsentscheidungen nicht unmaßgeblich ist. Hier könnte ein besseres Zusammenwirken mit den örtlichen Entscheidungsträgern und der Polizei die Situation entschärfen. Auch dies wäre in eine neue Universaldienstverordnung aufzunehmen.
Es wäre für die Kommunalvertreter einfacher gewesen, wenn die Universaldienstverordnung – so wie versprochen – im Herbst verschärft worden wäre, weil sie dann bei den Verhandlungen noch besseren Rückhalt gehabt hätten.

Infrastrukturversorgungskonzept
Bei den Gesprächen wurde deutlich, dass Gespräche mit der Post allein nicht genügen. Es wäre höchst an der Zeit, ein Infrastrukturversorgungskonzept für alle Bundeseinrichtungen, beginnend von der Polizei über die Bezirksgerichte, Kasernen und Postämter bis zu den Regionallinien von Bahn und Post, auszuarbeiten.

OEGZ

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