Neue Rechtslage für die Parkraumbewirtschaftung der Gemeinden ab 2006

Neue Rechtslage für die Parkraumbewirtschaftung der Gemeinden ab 2006

Die Parkabgabegesetze fußten bisher auf dem Abgabenerfindungsrecht der Länder. Mit dem Finanzausgleichsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 156/2004, wurden nunmehr die Gemeinden ermächtigt, ab 1. Jänner 2006 die Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen als ausschließliche Gemeindeabgabe im Rahmen ihres freien Beschlussrechtes durch Verordnung auszuschreiben. Es ist dem Landesgesetzgeber dann nur mehr gestattet, diese bundesgesetzliche Ermächtigung zu konkretisieren oder eine weitergehende Ermächtigung der Gemeinden vorzusehen. Sollten nach dem 1. Jänner 2006 „alte“, verfassungswidrige landesgesetzliche Bestimmungen noch kurzfristig dem Rechtsbestand angehören, wäre jedoch im Konfliktfall den Gemeinden zu raten, neue Gemeindeverordnungen erst mit Inkrafttreten der neuen landesgesetzlichen Regelungen in Kraft zu setzen.

 

Vom Abgabenerfindungsrecht der Länder …
Mehr als 90 österreichische Gemeinden heben derzeit Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) ein. Die daraus resultierenden, den jeweiligen Gemeinden zufließenden Einnahmen stellen oft einen nicht unwesentlichen Bestandteil der Gemeindehaushalte dar. An der Spitze steht zweifellos die Stadt Wien, die ca. 126.000 Autoabstellplätze in Kurzparkzonen bewirtschaftet und z. B. im Jahr 2004 aus der Wiener Parkometerabgabe einen Abgabenertrag in der Höhe von 40,1 Mio. Euro erzielen konnte, wobei der Nettoertrag zweckgebunden für bestimmte Verkehrsmaßnahmen in Wien, wie z. B. zur Förderung des Garagenbaues oder zur Verbesserung von Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs, zu verwenden ist.
Auf Grund der finanzverfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung kommt dem (einfachen) Bundesgesetzgeber die Kompetenz zu, die Verteilung der Besteuerungsrechte zwischen den Gebietskörperschaften (Bund, Länder und Gemeinden) zu regeln. Regelmäßig bestimmt daher der Bundesgesetzgeber in den jeweiligen Finanzausgleichsgesetzen (FAG) in nicht abschließender Aufzählung eine Anzahl ausschließlicher Landes- bzw. Gemeindeabgaben. Bisher fußten die einzelnen Parkgebührengesetze auf dem sogenannten Abgabenerfindungsrecht der Länder, da Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960 bislang im Abgabenkatalog des FAG nicht enthalten waren. Der Landesgesetzgeber darf auf Grund seiner Kompetenz nach § 8 Abs. 1 Finanz-Verfassungsgesetz (F-VG 1948) auch im FAG nicht genannte Abgaben als ausschließliche Landes- oder Gemeindeabgaben regeln, soweit die Schranken des § 8 Abs. 3 F-VG 1948 (neben Bundesabgaben dürfen Zuschläge der Länder/Gemeinden oder gleichartige Abgaben der Länder/Gemeinden von dem selben Besteuerungsgegenstand nur mit bundesgesetzlicher Ermächtigung erhoben werden) sowie dessen Absatz 4 (Verbot der Erhebung von Abgaben, die die Einheit des Währungs-, Wirtschafts- und Zollgebietes verletzen sowie Unzulässigkeit bestimmter Gebrauchsabgaben) eingehalten und die bundesgesetzlichen Regelungsbefugnisse des § 7 Abs. 3 bis 5 berücksichtigt werden. Alle Landesgesetzgeber haben in der Vergangenheit von dieser Möglichkeit Gebrauch genommen und jeweils deren Gemeinden ermächtigt, auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960 zu erheben.
Diese Gemeindeermächtigungen beruhen auf § 8 Abs. 5 F-VG 1948, wobei solche Landesgesetze allerdings die wesentlichen Merkmale dieser Abgaben, insbesondere auch ihr zulässiges Höchstausmaß, bestimmen müssen. Weitere wesentliche Merkmale sind entsprechend der ergangenen Judikatur jedenfalls Besteuerungsgegenstand, Bemessungsgrundlage sowie die Regelung der Steuerschuldnerschaft. Naturgemäß sind daher in allen Ländern relativ komplexe Regelungswerke entstanden, die das freie Beschlussrecht der Gemeinden weitgehend determinierten.1

… zu mehr Freiraum für die Gemeinden
Auf Grund des Finanzausgleichsgesetzes 2005 ist nunmehr sowohl bei den Ländern als auch bei den Gemeinden abgabenrechtlicher Handlungsbedarf entstanden.
Im Zuge der Finanzausgleichsverhandlungen für die Finanzausgleichsperiode 2005–2008 legten der Österreichische Städtebund und der Österreichische Gemeindebund einen gemeinsamen Forderungskatalog zum FAG 2005 vor, mit welchem unter anderem die Übertragung der Abgaben für die Parkraumbewirtschaftung in das freie Beschlussrecht der Gemeinden durch bundesrechtliche Ermächtigung gemäß § 7 Abs. 5 FAG gefordert wurde.2
Dies vor allem deswegen, weil bei der angestrebten bundesgesetzlichen Ermächtigung eine Vorgabe der wesentlichen Merkmale der Abgabe nicht erforderlich ist und somit ein größerer Freiraum für die Gestaltung der Verordnungen durch die Gemeinden gegeben ist. Der Bund ist dieser Forderung im Finanzausgleichsgesetz 2005 nachgekommen und hat mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2006 eine Änderung der kompetenzrechtlichen Grundlagen insoweit durchgeführt, als Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960 nunmehr gemäß § 14 Abs. 1 Z 17 FAG 2005 in die Liste der ausschließlichen Landes(Gemeinde)abgaben aufgenommen und zugleich gemäß § 14 Abs. 2 FAG 2005 als ausschließliche Gemeindeabgaben festgelegt wurden. Weiters wurden die Gemeinden in Entsprechung der gemeinsamen Forderung des Städtebundes und des Gemeindebundes auf der Grundlage des § 7 Abs. 5 F-VG nunmehr bundesrechtlich ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960 vorbehaltlich weitergehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben. Diese bundesgesetzliche Ermächtigung enthält einige Ausnahmebestimmungen, die einem Querschnitt der wesentlichen Ausnahmebestimmungen der bisherigen landesgesetzlichen Regelungen entsprechen. Den Gemeinden steht es nunmehr frei, innerhalb der Ermächtigung die Steuertatbestände unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Gebote, wie insbesondere dem Gleichheitsgebot, festzulegen.
Der Bundesgesetzgeber hat in § 15 Abs. 3 Z 5 FAG 2005 folgende Ausnahmen von der Ermächtigung zur Ausschreibung einer Abgabe für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO normiert:

a) Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß §§ 26 und 26a StVO 1960;

b) Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 StVO 1960;

c) Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;

d) Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind;

e) Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;

f) Fahrzeuge, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen;

g) Fahrzeuge, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.

Landesgesetzliche Konkretisierungen und Erweiterungen
Wiewohl somit nunmehr die Gemeinden befugt sind, die für die Abgabenerhebung erforderlichen materiell-rechtlichen Grundlagen selbst im Wege von selbständigen Verordnungen zu schaffen, hat auch der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung wiederholt festgehalten, dass im Hinblick auf die Zuständigkeitsnorm des § 8 Abs. 1 F-VG 1948 die Landesgesetzgebung nicht daran gehindert ist, gesetzliche Regelungen auch auf dem Gebiet von solchen ausschließlichen Gemeindeabgaben zu treffen, die der Bundesgesetzgeber gemäß § 7 Abs. 5 F-VG dem freien Beschlussrecht der Gemeinden anheim gestellt hat, soferne derartige Regelungen die bundesgesetzlich erteilte Ermächtigung lediglich konkretisieren und nicht einschränken (VfSlg. 2170/1951, 8099/1977, 10738/1985, 11273/1987, 11294/1987 u. a.). Der Landesgesetzgeber ist jedoch in diesem Fall keineswegs verpflichtet, derartige Regelungen zu schaffen, da der § 7 Abs. 5 F-VG 1948 wohl auch bezweckt, dass der Bundesgesetzgeber die Gemeinden zur Abgabenerhebung ermächtigen kann, ohne dass es der Mitwirkung des Landesgesetzgebers bedarf.
Die Abgrenzung zwischen Konkretisierung und Einschränkung ist in der Praxis differenziert zu betrachten, weil auch eine Konkretisierung durch den Landesgesetzgeber durchaus geeignet sein kann, die Befugnisse der Gemeinden zu beschneiden. So würde z. B. eine landesgesetzliche Bestimmung, die den Gemeinden die „Wahlfreiheit“ einräumt, ob die Abgabe für angefangene halbe oder ganze Stunden festgesetzt wird, diesen Problemkreis berühren. Eine derartige Festlegung würde nämlich die Gemeinden jenes Gestaltungsspielraumes berauben, andere Gebührenintervalle festzulegen, wie dies in einigen österreichischen Gemeinden wie z. B. Kufstein, Mayrhofen, Seefeld, Dornbirn u. a. m. der Fall ist.
Unbeschadet dessen kann der Landesgesetzgeber jedoch zweifellos seine Kompetenzen nach § 8 Abs. 1 FAG i.V.m. § 7 Abs. 5 FAG und § 8 Abs. 5 F-VG kombinieren und die bundesgesetzlich erteilte Ermächtigung nicht nur präzisieren, sondern auch den Gegenstand der Abgabe auf der Grundlage des § 8 Abs. 5 F-VG erweitern. Auch hier wird das Abgabenerfindungsrecht der Länder wieder schlagend, wobei darauf zu achten ist, dass die Ermächtigung des Bundesgesetzgebers dadurch nicht eingeschränkt werden darf. Kompetenzrechtlich unzulässig wären jedenfalls landesgesetzliche Regelungen des Höchstausmaßes der Abgabe oder die Definition zusätzlicher Ausnahmebestimmungen durch das Land über den durch den Bundesgesetzgeber im Rahmen des § 15 Abs. 3 Z 5 lit. a bis g geschaffenen Ausnahmenkatalog hinaus. Dies deshalb, da die Definition allfälliger weitergehender Ausnahmetatbestände – unter Berücksichtigung des steuerlichen Gleichbehandlungsgebotes – nunmehr ausschließlich den Gemeinden zukommt.
Von der oben genannten Möglichkeit, die Gemeinden gemäß § 8 Abs. 5 F-VG 1948 weitergehend zu ermächtigen, werden zahlreiche Länder Gebrauch nehmen: Zum einen haben nach den bestehenden landesrechtlichen Bestimmungen vier Länder – Vorarlberg, Tirol, Salzburg (betreffend das bestehende Gemeinde-Parkgebührengesetz) sowie die Steiermark – schon bislang ihre Gemeinden auch außerhalb von Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960 ermächtigt, auf öffentlichen Straßen bzw. auf im öffentlichen Eigentum stehenden Verkehrsflächen Parkabgaben auszuschreiben. Nach den vorliegenden Informationen beabsichtigen diese Länder, im Wege der Ausschöpfung des § 8 Abs. 5 F-VG auch weiterhin die Gemeinden zur Ausschreibung derartiger Abgaben zu ermächtigen. Das Land Salzburg beabsichtigt darüber hinaus im Zuge der erforderlichen legistischen Umstellungen das derzeit bestehende Parkgebührengesetz für die Stadt Salzburg, welches bislang die Gebührenpflicht ausschließlich in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960 ermöglicht, außer Kraft zu setzen, in ein künftig einheitlich legistisches Regelungswerk zu integrieren und somit auch der Stadt Salzburg die Möglichkeit zu eröffnen, die Abgabepflicht auf Bereiche außerhalb von Kurzparkzonen auszudehnen.
Zum anderen bestehen vereinzelt Überlegungen, auf Grund der Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 3 Z 5 lit. f die Gemeinden gemäß § 8 Abs. 5 F-VG 1948 zu ermächtigen, auch für Fahrzeuge, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen, durch Verordnung des Gemeinderates eine Parkgebühr festzusetzen. Schließlich ergibt sich auch für Wien ein besonderer Regelungsbedarf, da der im § 15 Abs. 3 Z 5 lit. g FAG 2005 vorgesehene Ausnahmetatbestand für Fahrzeuge, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten, im bisherigen Katalog der Befreiungstatbestände des derzeit geltenden § 3 Wiener Parkometergesetz 1974 nicht enthalten ist. Vielmehr sieht die bisher geltende Regelung der Wiener Parkometerabgabe vor, dass sich der Abgabetatbestand auch bei derartigem Halten eines Fahrzeuges erfüllt, wobei gemäß § 2 der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird, ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten ist, wenn die gesamte Abstellzeit nicht mehr als 10 Minuten beträgt. Für den als Kontrolleinrichtung vorgesehenen violetten Parkschein ist somit kein Entgelt zu entrichten. Würde sich, so wie im § 15 Abs. 3 Z 5 lit. g FAG 2005 vorgesehen, der Abgabetatbestand bei Halten des Fahrzeuges nicht erfüllen, wäre die Normierung der Verpflichtung zur Verwendung von – abgabenbefreiten – Kontrolleinrichtungen nicht möglich. Da dies die Überwachung der Einhaltung der Parkometerabgabeverpflichtung in Wien auf Grund der Größe des parkraumbewirtschafteten Gebietes vor unlösbare Probleme stellen würde und somit eine Vollziehung der Verordnung des Gemeinderates nicht sinnvoll erfolgen könnte, ist in Wien beabsichtigt, die dem Landesgesetzgeber zur Verfügung stehende Möglichkeit der Erweiterung des Abgabenrechts der Gemeinden diesbezüglich zu nutzen und die Gemeinde Wien zu ermächtigen, auch für den Ausnahmetatbestand des § 15 Abs. 3 Z 5 lit. g FAG 2005 eine Abgabepflicht zu normieren. Da für die Dauer des Haltens (10 Minuten gemäß § 2 Abs. 1 Z 27 StVO) wie oben dargestellt, ein Abgabenbetrag bei Verwendung des sogenannten „10-Minuten-Parkscheines“ ohnedies nicht zu entrichten ist, wird diese Regelung lediglich in formeller, nicht jedoch in materieller Hinsicht von den Bestimmungen des FAG 2005 abweichen.

Landesermächtigung versus Bundesermächtigung
Nach den derzeit vorliegenden Informationen sind die erforderlichen legistischen Vorbereitungsmaßnahmen in den Ländern grosso modo schon sehr weit fortgeschritten. Wiewohl die Länder in der Regel planen, die jeweiligen Entwürfe noch dieses Jahr im Landtag beschließen zu lassen und womöglich vor dem 1. 1. 2006 kundzumachen, kann jedoch gerade auch im Hinblick auf die in mehreren Ländern bevorstehenden Landtagswahlen und die damit zusammenhängende Frage, ob zeitgerecht in allen Ländern die erforderlichen Beschlüsse der Landtage herbeigeführt werden können, sowie im Hinblick auf das achtwöchige Einspruchsrecht der Bundesregierung gegen Gesetzesbeschlüsse der Länder gemäß Art. 98 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz nicht restlos ausgeschlossen werden, dass die eine oder andere landesrechtlich erforderliche Gesetzesnovelle womöglich nicht bis zum 1. 1. 2006 kundgemacht werden kann.
Auf der Gemeindeseite könnten die erforderlichen Verordnungen der Gemeinden auf der Grundlage des § 15 FAG 2005 bereits seit der Kundmachung des FAG 2005 erlassen werden, wobei diese Verordnungen frühestens mit Wirkung vom 1. 1. 2006 in Kraft gesetzt werden dürfen.
Werden derartige Gemeindeverordnungen erst nach Inkrafttreten des FAG 2005 erlassen, können diese auch rückwirkend mit 1. 1. 2006 in Kraft gesetzt werden.
Die Erlassung einer auf § 15 Abs. 3 Z 5 FAG 2005 beruhenden Gemeindeverordnung vor Inkrafttreten der landesgesetzlichen, abgeänderten Bestimmungen würde jedoch in einen Normenkonflikt zwischen bundesgesetzlichen und landesgesetzlichen Regelungen und den Gemeindeverordnungen geraten. Sowohl die auf der Grundlage des § 7 Abs. 5 FAG erlassene bundesgesetzliche Ermächtigung gemäß § 15 FAG 2005 als auch die jeweilige „alte“ landesgesetzliche Vorschrift würden sich an die Gemeindevertretung, die zu einer Erlassung einer Verordnung ermächtigt wird, richten. Auf Grund der Tatsache, dass es dem Landesgesetzgeber zusteht, innerhalb der bundesgesetzlichen Regelungen die bundesgesetzliche Ermächtigung zu konkretisieren, nicht aber einzuschränken, wäre in diesem Fall entsprechend dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 11294/1987 nicht davon auszugehen, dass „der Gemeinde ein Wahlrecht zustünde, sich entweder auf die bundesgesetzliche Ermächtigung oder auf die landesgesetzliche Ermächtigung zu stützen“. Der Verfassungsgerichtshof ging davon aus, dass die landesgesetzliche Ermächtigung bis zur Beseitigung dieser landesgesetzlichen Regelung zwar verfassungswidrig, jedoch anwendbar ist. Soweit die bestehende landesgesetzliche Ermächtigung die bundesgesetzliche Ermächtigung in verfassungswidriger Weise einschränkt, würde die landesgesetzliche Regelung, die zuvor auf Grund des Abgabenerfindungsrechtes der Länder verfassungskonform war, dazu führen, dass die bundesgesetzliche Ermächtigung vorerst bis zur Aufhebung der landesgesetzlichen Regelung nicht ihre volle Wirksamkeit für die Gemeinden entfalten kann.3
Der Verfassungsgerichtshof geht somit davon aus, dass die bundesgesetzliche Ermächtigung durch die landesgesetzliche Ermächtigung ihren Anwendungsbereich verliert, nur als verfassungsrechtlicher Beurteilungsmaßstab der landesgesetzlichen Regelung wirksam bleibt und sonst ihre Wirksamkeit erst wieder erhält, wenn und insoweit die sie verdrängende landesgesetzliche Ermächtigung aus dem Rechtsbestand aus welchen Gründen immer ausscheidet.

Freies Beschlussrecht ab 1.1.2006
Landesgesetzliche Regelungen, die außerhalb einer bundesgesetzlichen Ermächtigung nach § 7 Abs. 5 F-VG stehen oder die Ermächtigung in unzulässiger Weise einschränken, sind somit von den Gemeindevertretungen als Grundlage und Maßstab der von ihnen erlassenen Verordnungen zu beachten, solange sie dem Rechtsbestand angehören und nicht aufgehoben werden. Den Gemeinden kann daher keinesfalls empfohlen werden, vor dem Außerkrafttreten divergierender alter – verfassungswidriger – landesgesetzlicher Regelungen ihre neuen Verordnungen in Kraft zu setzen, soweit diese Regelungen im Widerspruch zu den bestehenden landesgesetzlichen Bestimmungen stehen. Im Bedarfsfall ist den Gemeinden vielmehr zu raten, bis zum Außerkrafttreten der alten landesgesetzlichen Regelungen die Gemeindeabgabe auf das Abstellen von Kraftfahrzeugen weiterhin auf der Grundlage der bestehenden Gemeindeverordnungen einzuheben und erst mit Inkrafttreten der neuen landesgesetzlichen Bestimmungen auch die jeweils neuen Gemeindeverordnungen in Kraft zu setzen.
Auf Grund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes muss nämlich in der Kundmachung einer Verordnung die gesetzliche Grundlage der Verordnung nicht angegeben werden (Verfassungssammlung 4375, Verfassungssammlung 10203/1984); darüber hinaus kann sogar die in der in Kraft stehenden Verordnung angeführte gesetzliche Grundlage falsch sein, solange die objektive Rechtsordnung überhaupt eine entsprechende Deckung enthält (Verfassungssammlung 4052, 4375, 9253). Fiskalisch sollte diese Übergangszeit für die Gemeinden verkraftbar sein, da sich die restriktivste, derzeit bestehende landesgesetzliche Beschränkung der höchstzulässigen Kurzparkzonengebühr auf 70 Cent für jede angefangene halbe Stunde beläuft und auf Grund der zumeist weit fortgeschrittenen Umsetzungsvorbereitungen in den Ländern selbst im worst case eher kurzfristig mit einer finanzverfassungsrechtlich konformen Rechtslage gerechnet werden kann.

Fußnoten:
1 Vorarlberg: Gesetz über die Erhebung einer Abgabe für das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen (Parkabgabegesetz), LGBl. Nr. 2/1987, idF LGBl. Nr. 6/2004;
Tirol: Gesetz vom 13. März 1997 über die Erhebung einer Abgabe für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen (Tiroler Parkabgabegesetz 1997), LGBl. Nr. 29/1997 idF LGBl. Nr. 48/2003;
Salzburg: Gesetz vom 21. Dezember 1988 über die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in der Stadtgemeinde Salzburg (Parkgebührengesetz für die Stadt Salzburg) StF: LGBl. Nr. 28/1989, idF LGBl. Nr. 117/2001;
Gesetz vom 20. März 1991 über die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen im Land Salzburg (Salzburger Gemeinde-Parkgebührengesetz) StF: LGBl. Nr. 48/1991, idF LGBl. Nr. 117/2001;
Kärnten: Gesetz, mit dem die Entrichtung der Parkgebühr, der Ausgleich für fehlende Garagen und Stellplätze sowie die Bestellung von Straßenaufsichtsorganen geregelt werden (Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz – K-PStG) StF: LGBl. Nr. 55/1996 (WV) LGBl. Nr. 13/2005;
Oberösterreich: Gesetz vom 4. März 1988 über die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (Oö. Parkgebührengesetz) StF: LGBl. Nr. 28/1988 idF LGBl. Nr. 61/2005;
Steiermark: Gesetz vom 20. Februar 1979 über die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Parken von Kraftfahrzeugen (Steiermärkisches Parkgebührengesetz 1979), LGBl. Nr. 21/1979 idF LGBl. Nr. 10/2005;
Niederösterreich: NÖ Kurzparkzonenabgabegesetz LGBl. 3706-5;
Burgenland: Gesetz vom 2. April 1992 über die Erhebung einer Abgabe für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (Bgld. Kurzparkzonengebührengesetz) StF: LGBl. Nr. 51/1992 idF LGBl. Nr. 32/
2001;
Wien: Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Fahrzeuge (Parkometergesetz), LGBl. Nr. 47/ 1974 idF LGBl. Nr. 28/2000.

2 Bereits die Resolution des Österreichischen Städtetages 1993 „Städte und Verkehr“ enthielt die Forderung des Österreichischen Städtebundes, dass der Bund die Gemeinden zur umfassenden Parkraumbewirtschaftung ermächtigen soll.

3 Univ.-Prof. Dr. Michael Lang: Die Kompetenzen von Bund, Ländern und Gemeinden bei der Regelung der Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlussrechtes nach § 7 Abs. 5 und § 8 Abs. 5 F-VG, ZfV 2005/268.

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