Die Aspekte von Ausgliederungen bis zur Gemeinde-Holding in St. Veit an der Glan (Teil 2)

Die Aspekte von Ausgliederungen bis zur Gemeinde-Holding in St. Veit an der Glan (Teil 2)

3. Bildung der Holding
3.1 Holdinggesellschaft
In St. Veit an der Glan ergab sich durch die vier Gesellschaften mit unterschiedlichen Geschäftsführungsbefugnissen, unterschiedlichen gesellschaftsvertraglichen Regelungen, ferner durch historisch gewachsene verschiedenartige Ausformungen der Kontrolle der Geschäftsführung durch Aufsichtsräte oder Beiräte die Notwendigkeit einer Strukturreform auf breiter Ebene.
Idealerweise erwies sich daher die geplante Einführung der Gruppenbesteuerung auch aus organisatorischer Sicht als geeigneter Zeitpunkt, um durch die Holdinggründung nicht nur positive steuerliche Effekte, nämlich

- Senkung des steuerlichen Risikos, da riskante Steueroptimierungen in den einzelnen Gesellschaften nicht nötig sind,

- durch die Gruppenbesteuerung die Steuerplanung leichter zu bewerkstelligen ist und somit besser vorhersehbar erscheint,

- außerordentliche Gewinne nicht unabdingbar eine hohe KÖSt-Belastung bedingen und

- die Liquiditätsbelastung verringert wird, da gewinnstarke Unternehmen nicht automatisch hohen KÖSt-Vorauszahlungen ausgesetzt werden,

zu erzielen, sondern gleichzeitig damit auch

- eine verbesserte Transparenz der gesamten Betriebsstrukturen zu erreichen,

- flache Hierarchien zu erzeugen,

- eine Reduzierung der Kontrollstellen vorzunehmen,

- eine Erhöhung der Unternehmensflexibilität im Hinblick auf künftige Strukturänderungen durch zentrale Entscheidungen auf Holdingebene zu erlangen,

- die Möglichkeit, durch Unternehmensverträge oder durch eine Personalunion auf den Führungsebenen die unternehmerische Führung der Tochtergesellschaften unmittelbar und kurzfristig zu steuern.

3.2 Einbringung der bestehenden Gesellschaften in die Holding
Damit die Holdinggesellschaft Eigentümer der Gesellschaften wird, besteht die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihre Anteile an den Betriebsgesellschaften gemäß Art. III Umgründungssteuergesetz in die Holdinggesellschaft einbringt. Der Vorteil, den die Anwendung des Umgründungssteuergesetzes bringt, ist die Rückwirkungsfiktion von 9 Monaten, sodass die Voraussetzungen für eine Gruppenbesteuerung auch rückwirkend hergestellt werden können. Dieser Weg wurde in St. Veit an der Glan beschritten, sodass die Gruppenbesteuerung ab dem Jahr 2005 wirksam wird. Bei einer Veräußerung der Kapitalanteile würde sich bei der Holdinggesellschaft ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn ergeben, während ein Veräußerungsgewinn auf Ebene der Gemeinde steuerfrei gewesen wäre. Um diesen Nachteil auszugleichen, ist im Umgründungssteuergesetz normiert, dass abweichend vom Buchwertgrundsatz die Anteile mit dem höheren gemeinen Wert zu bewerten sind.
Eine andere Möglichkeit, die Betriebsgesellschaften in die Holdinggesellschaft zu bringen, wäre die Veräußerung der Beteiligungen von der Gemeinde an die Holdinggesellschaft. Ein etwaiger Veräußerungsgewinn ist auf Ebene der Gemeinde steuerfrei.

3.3 Gruppenbesteuerung
Mit dem Steuerreformgesetz 2005 wurde unter anderem die Besteuerung von Unternehmensgruppen eingeführt. Sinn und Zweck der Gruppenbesteuerung ist es, dass die steuerlichen Ergebnisse (Verluste und Gewinne) der Gruppenmitglieder summiert bzw. saldiert werden und von diesem Betrag die Körperschaftsteuer in der Höhe von 25 Prozent zu ermitteln ist.

3.3.1 Voraussetzungen
Voraussetzung für die Gruppenbesteuerung ist das Vorliegen einer Unternehmensgruppe, wobei zwischen dem Gruppenträger (Holdinggesellschaft) und den Gruppenmitgliedern (Betriebsgesellschaften) unterschieden werden muss. Zwischen dem Gruppenträger und den Gruppenmitgliedern muss eine finanzielle, aber keine wirtschaftliche und organisatorische Verbindung bestehen. Die finanzielle Verbundenheit erfordert, dass der Gruppenträger unmittelbar mehr als 50 Prozent des Stammkapitals und der Stimmrechte an den Gruppenmitgliedern besitzt. Das Beteiligungsausmaß von 50 Prozent kann auch teils unmittelbar und teils mittelbar über eine unmittelbar gehaltene Beteiligung an einem Gruppenmitglied erreicht werden. Auch die mittelbare 50-prozentige Beteiligung über eine Personengesellschaft ist möglich.
Weiters ist Voraussetzung für die Durchführung der Gruppenbesteuerung ein Gruppenantrag beim Finanzamt und die Vereinbarung einer Steuerausgleichsregelung zwischen den beteiligten Gesellschaften.

3.3.2 Effekt und Vorteil der Gruppenbesteuerung
Der Haupteffekt der Gruppenbesteuerung liegt darin, dass es zu einer zusammengefassten Besteuerung der Ergebnisse der Gruppenmitglieder kommt. Bei Vorliegen von Gesellschaften mit Verlusten vermindert sich dadurch die Körperschaftsteuer. Durch die Möglichkeit der Gruppenbesteuerung wird bei der einzelnen GmbH, welche nachhaltig Verluste erwirtschaftet, die Liebhabereiproblematik zum Thema (z. B. Hallenbad).
In St. Veit an der Glan wurden keine nachhaltigen Verlustgesellschaften in die Unternehmensgruppe aufgenommen. Aus Modellberechnungen ergab sich für St. Veit an der Glan, dass im Jahr 2002 eine Steuerersparnis von ca. 56.000 Euro und im Jahr 2003 eine Steuerersparnis von ca. 77.000 Euro möglich gewesen wäre, wenn in diesen Jahren die Gruppenbesteuerung bereits bestanden und der Körperschaftsteuersatz bereits 25 Prozent betragen hätte.
Ein weiterer Vorteil der Holdingkonstruktion ist die Tatsache, dass die Finanzierung von Projekten in den Betriebsgesellschaften durch Gesellschafterzuschüsse durch die Gemeinde nicht mit der 1-prozentigen Kapitalverkehrsteuer belastet ist, da die Gemeinde die „Großmutter“ der Betriebsgesellschaften ist.

3.3.3 Organisatorische Aspekte
Im organisatorischen Bereich wurden die betrieblichen Entscheidungsprozesse weitgehend auf die Ebene des Aufsichtsrates der Holding verlagert. Die Mitbestimmung der politischen Entscheidungsträger ist dadurch gewährleistet, dass sämtliche Mitglieder des Stadtrates als Aufsichtsratsmitglieder fungieren und diese gleichzeitig durch mehrere externe Aufsichtsräte aus dem Bereich der Privatwirtschaft ergänzt und verstärkt werden.
Entscheidend für eine Verbesserung der Ablauforganisation war neben der Harmonisierung der Inhalte der Gesellschaftsverträge der Tochtergesellschaften auch die Schaffung von Geschäftsordnungen, durch die der jeweilige Entscheidungsumfang der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates und der Generalversammlung festgelegt und durch einen Katalog von zustimmungspflichtigen Rechtsgeschäften erweitert wird.
Positiv ist auch die Entscheidung zu qualifizieren, die Geschäftsführung auf der Ebene der Tochtergesellschaften jeweils auf einen einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer zu straffen und zur Wahrung des 4-Augen-Prinzipes im Innenverhältnis eine sogenannte Co-Geschäftsführung mit der Geschäftsführung der Holding selbst zu verknüpfen.

4. Zusammenfassung und Ausblick
Wie bereits dargestellt wurde, ist die bisherige erfreuliche Entwicklung der Gesellschaften in St. Veit an der Glan seit der Gründung der 1. Gesellschaft weitgehend auf den Weitblick und die Beharrlichkeit der politischen Entscheidungsträger, allen voran Bgm. Gerhard Mock, zurückzuführen, wobei es ungeachtet zahlreicher Widerstände und Unkenrufe gelungen ist, St. Veit an der Glan die Entwicklung zu einer prosperierenden Bezirksstadt im Kärntner Zentralraum zu ermöglichen.
Mit der Holding hat die Stadtgemeinde St. Veit an der Glan eine steuerlich und organisatorisch optimierte Gesellschaftsstruktur, mit der es ihr möglich sein wird, weitere Betriebe auszugliedern und neue Betriebe in den Betriebsgesellschaften zu gründen.

Städtebund-Linktipp:
www.stveit.carinthia.at

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