Die Bereitstellung von Dokumenten durch öffentliche Stellen in Kärnten

Die Bereitstellung von Dokumenten durch öffentliche Stellen in Kärnten

In Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben hat der Kärntner Landesgesetzgeber einen rechtlichen Rahmen geschaffen, innerhalb dessen öffentliche Dokumente für verwaltungsexterne Zwecke bereitgestellt werden dürfen. Gerade auch Städte und Gemeinden sind davon betroffen.

Neue landesgesetzliche Grundlage
Das Gesetz vom 7. Juli 2005 über Auskunftspflicht, Datenschutz und Statistik des Landes (Kärntner Informations- und Statistikgesetz – K-ISG)1 regelt – wie schon der Titel erkennen lässt – verschiedene Angelegenheiten, die die Verfügungsmacht über Informationen der öffentlichen Hand und Aspekte der Informationsgesellschaft betreffen. Im Sinn des Prinzips der quantitativen Deregulierung werden Vorschriften in einem einheitlichen Gesetz zusammengefasst, die bislang teils Regelungsgegenstand verschiedener Gesetze waren.2
Der 1. Abschnitt des K-ISG regelt die allgemeine Auskunftspflicht in Ausführung des Auskunftspflicht-Grundsatzgesetzes des Bundes.3 Im 2. Abschnitt wird die neue EG-Umweltinformationsrichtlinie4 umgesetzt. Der 3. Abschnitt betrifft den Schutz personenbezogener Daten bei nicht automationsunterstützt geführten Dateien.5 Der 4. Abschnitt bezieht sich auf die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen in Umsetzung der sogenannten „Informationsdienst-Richtlinie“ der EG, auch „Public Sector Information“-Richtlinie genannt (kurz: PSI-Richtlinie).6 Der 5. Abschnitt umfasst Regelungen über die Landesstatistik (mit Grundlagen insbesondere für sekundärstatistische Erhebungen). Im 6. Abschnitt finden sich abschnittsübergreifend relevante „gemeinsame“ Bestimmungen, und zwar über den eigenen Wirkungsbereich der Selbstverwaltungskörper, Verwaltungsstrafen, Abgabenbefreiung, Umsetzungshinweise sowie über das In-Kraft- und das Außer-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften. Das K-ISG ist mit 1. November 2005, sein 4. Abschnitt jedoch rückwirkend mit 1. Juli 2005 in Kraft getreten.

Umsetzung der PSI-Richtlinie
Der 4. Abschnitt des Gesetzes erfasst Dokumente, die öffentliche Stellen im Rahmen der Wahrnehmung einer landesgesetzlich übertragenen Aufgabe erstellt haben.7 Ein „Dokument“ ist jede Darstellung eines Inhalts, unabhängig von der Form des Datenträgers (papierförmig oder auf jegliche technisch mögliche Weise). Öffentliche Stellen sind das Land, die Gemeinden, Gemeindeverbände, landesgesetzlich geregelte andere juristische Personen öffentlichen Rechts (Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, Fonds) sowie das Österreichisches Institut für Bautechnik.8
Dem sachlichen Anwendungsbereich des 4. Abschnittes unterliegen Dokumente, die Ausfluss einer landesgesetzlich übertragenen Aufgabe sind. Nachdem die PSI-Richtlinie unter anderem nicht für Dokumente gilt, deren Erstellung nicht unter einen durch Rechtsvorschriften festgelegten öffentlichen Auftrag fällt,9 wird nicht an den in der Richtlinie sonst gebräuchlichen – an sich diffusen – Ausdruck „öffentlicher Auftrag“ angeknüpft. Die Bezugnahme auf landesgesetzliche Aufgaben ergibt sich kompetenzrechtlich aus dem Adhäsionsprinzip. Damit ging der Landesgesetzgeber vom Verständnis aus, dass er die PSI-Richtlinie bloß im Bereich der landesgesetzlich zu regelnden Materien umsetzen darf, nicht freilich auch in Bezug auf jene Dokumente, die im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung anfallen.10 Der 4. Abschnitt des K-ISG bezieht sich demnach auf Dokumente, die zur Erfüllung von Verwaltungsaufgaben nach landesrechtlichen Vorschriften erstellt werden, z. B. nach dem Kärntner Raumordnungsgesetz, Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 und dem Kärntner Straßengesetz 1991 (insbesondere Raumordnungskataster, Flächenwidmungs- und Bebauungspläne, Straßenverzeichnisse).
Umweltinformationen sind vom Anwendungsbereich des 4. Abschnittes ausdrücklich ausgenommen.11 Dies deshalb, weil im 2. Abschnitt des K-ISG die Umweltinformationsrichtlinie umgesetzt wird, die eigene Vorgaben über den Zugang zu Umweltinformationen auf Antrag, ein Verfahren mit Rechtsschutzmöglichkeit, die Erhebung von allfälligen Gebühren und die Verbreitung von Umweltinformationen umfasst. Das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen, die bei Behörden vorhanden oder für sie bereitgehalten werden, ist zu gewährleisten.12 Überdies ist sicherzustellen, dass Umweltinformationen zunehmend öffentlich zugänglich gemacht und verbreitet werden; die möglichst umfassende, „aktive und systematische Verbreitung in der Öffentlichkeit“ bildet gerade eine wesentliche Zwecksetzung der Umweltinformationsrichtlinie.13 Dies legt wohl die Erlaubnis zur beliebigen Weiterverwendung von Umweltinformationen nahe. Das Regime der PSI-Richtlinie sollte daher nicht zusätzlich zu den spezielleren Regelungen über die Zurverfügungstellung von Umweltinformationen zur Anwendung gelangen.14

Begriff „Weiterverwendung“
Die Bereitstellung von Dokumenten nach dem K-ISG ist auf deren „Weiterverwendung“ bezogen. Dieser Begriff meint jeweils die Verwendung eines Dokuments zu einem solchen Zweck, der sich von dem ursprünglichen Zweck der Erstellung des Dokuments im Rahmen der Wahrnehmung einer landesgesetzlich übertragenen Aufgabe unterscheidet.15 Explizit ausgenommen ist insbesondere eine Dokumentenübermittlung, wenn sie ausschließlich der Wahrnehmung einer gesetzlich (auch bundesgesetzlich!) übertragenen Aufgabe dient, z. B. im Rahmen der Amtshilfe.16 Ein weiterer wichtiger Ausnahmetatbestand erfasst Dokumente, die im Besitz einer Bildungs- oder Forschungseinrichtung oder einer kulturellen Einrichtung sind;17 die Weitergabe solcher Dokumente ist nach allfälligen sonst geltenden Regeln zu beurteilen.
Die Bereitstellung und Gestattung der Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen nach dem K-ISG kann das Verhältnis öffentlicher Stellen zu Dritten, aber auch das Verhältnis öffentlicher Stellen zueinander betreffen. Selbst die Weiterverwendung von Dokumenten innerhalb einer öffentlichen Stelle für „verwaltungsfremde“ Zwecke kann dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterliegen.18 Dies etwa dann, wenn ein Regiebetrieb der Gemeinde Dokumente aus der Hoheitsverwaltung kommerziell nutzen möchte.

Ermächtigung zur Bereitstellung
Öffentliche Stellen werden grundsätzlich ermächtigt, auf Antrag Dokumente aus ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich oder Teile solcher Dokumente bereitzustellen und deren Weiterverwendung zu gestatten.19 Dieser Grundsatz gilt jedoch nur so weit, als gesetzliche Vorschriften eingehalten, die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht behindert sowie die in den Verwaltungsvorschriften geschützten öffentlichen Interessen und die überwiegenden berechtigten Interessen Dritter gewahrt werden. Die Entscheidung über die Bereitstellung zur Weiterverwendung ist im Wesentlichen als abwägender Vorgang der Rechtsanwendung ausgestaltet. Im Gesetzestext sind mithin auch materienspezifische Gesichtspunkte sowie schutzwürdige Interessen Dritter abgebildet, die gegen das Interesse an der Bereitstellung zur Weiterverwendung abzuwägen sind. Liegt jedoch einer der gesetzlichen Ablehnungsgründe vor, tritt das Ermessen jedenfalls zugunsten des Bereichs der Gebundenheit zurück: Einem Antrag darf u. a. dann nicht entsprochen werden, wenn das Dokument geistiges Eigentum Dritter ist, der Bereitstellung eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht oder das Grundrecht auf Datenschutz entgegensteht oder eine besondere gesetzliche Beschränkung für den Zugang zum Dokument besteht.
§ 16 Abs. 3 K-ISG sieht ein zweistufiges Verfahren vor: Langt ein Antrag ein, ist in einer ersten Stufe zu prüfen, ob ein Dokument zur Weiterverwendung bereitgestellt werden darf. Der Antrag ist grundsätzlich ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach seinem Einlangen zu behandeln. Fällt die Prüfung negativ aus, d. h. trifft ein Ablehnungsgrund zu, ist dies dem Antragsteller unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Auf dessen Antrag hin ist die Ablehnung der Bereitstellung mit schriftlichem Bescheid auszusprechen. Sofern es sich nicht um Bescheide der Gemeinden, Gemeindeverbände oder der durch Landesgesetze geregelten Selbstverwaltung handelt, entscheidet über Berufungen gegen Bescheide der Unabhängige Verwaltungssenat. Liegt bei Prüfung des Antrages in erster Stufe ein Ablehnungsgrund nicht vor, kann die öffentliche Stelle in zweiter Stufe im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung einen zivilrechtlichen Vertrag über die Bereitstellung und Gestattung der Weiterverwendung sowie über deren Bedingungen und das Entgelt abschließen.

Vollziehung im eigenen Wirkungsbereich
Die Vollziehung des 4. Abschnittes des K-ISG ist insoweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und anderer Einrichtungen der Selbstverwaltung – also frei von Weisungen staatlicher Behörden – zu besorgen, als sie gesetzlich übertragene Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich wahrnehmen.20
Für Berufungen gegen Bescheide der Gemeinden, Gemeindeverbände oder der durch Landesgesetze geregelten Selbstverwaltung gelten die allgemeinen Regeln über die Instanzenzüge in Angelegenheiten des eigenen oder des übertragenen Wirkungsbereichs.21
In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs kommt freilich die staatliche Aufsicht zum Tragen.22
Für die Behandlung der Anträge gilt das „Herkunftsprinzip“: Nur jene öffentliche Stelle ist zur Bereitstellung und Gestattung der Weiterverwendung ermächtigt, in deren jeweiligen Zuständigkeitsbereich das Dokument erstellt worden ist. Anträge, die bei einer unzuständigen Stelle einlangen, sind von dieser an die zuständige Stelle weiterzuleiten bzw. ist der Antragsteller an diese zu verweisen.23

Privatwirtschaftliche Gestion
In unproblematischen Fällen bedarf es – wenn überhaupt – bloß einer Verpflichtungserklärung des Antragstellers, wonach er ein bestimmtes Benützungsentgelt entrichten bzw. die Bedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten einhalten wird. Wenn sich der Antragsteller weigert, eine solche Verpflichtungserklärung abzugeben, ist die öffentliche Stelle befugt, den Antrag auf Bereitstellung von Dokumenten abzulehnen. Unzulässig wäre jedoch eine Ablehnung für den Fall, dass die Bedingungen der Weiterverwendung oder die Höhe des verlangten Entgelts nicht den hiefür gesetzlich vorgegebenen Grundsätzen entsprechen.24

Low-Cost-Strategie bei Benützungsentgelten
Der öffentlichen Stelle ist es freigestellt, ein Benützungsentgelt für die Weiterverwendung von Dokumenten zu verlangen oder aber Dokumente kostenlos bereitzustellen („Public Domain“-Strategie). Falls ein Benützungsentgelt verlangt wird, dürfen die „Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Ein Benützungsentgelt hat für den entsprechenden Abrechnungszeitraum kostenorientiert zu sein; es ist unter Bedachtnahme auf die für die betreffende öffentliche Stelle geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen.“
Sohin ist ein allfälliges Benützungsentgelt der Höhe nach eingeschränkt: Der Erlös darf den anteiligen Aufwand, der sich aus der periodisierten Kostenrechnung für das jeweilige Produkt ergibt, zuzüglich einer „angemessenen“ Gewinnspanne nicht übersteigen.25 Der Gemeinschaftsgesetzgeber ließ sich in der Präambel zur PSI-Richtlinie freilich von der Überlegung leiten, „die Mitgliedstaaten sollten den öffentlichen Stellen nahe legen, Dokumente zu Gebühren bereitzustellen, die die Grenzkosten für die Reproduktion und Verbreitung der Dokumente nicht überschreiten“.26 Damit wird offenbar eine „Low-Cost“-Strategie empfohlen.

Bedingungen für die Weiterverwendung
Die Einhaltung von Bedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten darf eine öffentliche Stelle nur dann verlangen, wenn sie hiebei den Grundsätzen der sachlichen Adäquanz, Wettbewerbsfreiheit, Nichtdiskriminierung und des Verbots von Ausschließlichkeitsvereinbarungen Rechnung trägt:27 Die Bedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten dürfen die Möglichkeiten für die Weiterverwendung nicht unnötig einschränken und nicht der Behinderung des Wettbewerbs dienen. Sie müssen für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung nichtdiskriminierend sein. Die Weiterverwendung von Dokumenten muss allen Marktteilnehmern offen stehen, selbst wenn auf diesen Dokumenten beruhende Mehrwertprodukte bereits von einem oder mehreren Marktteilnehmern genutzt werden. Dritten dürfen keine ausschließlichen Rechte zur Weiterverwendung gewährt werden. Ist allerdings für die Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse ein ausschließliches Recht zur Weiterverwendung erforderlich, so ist der Grund für dessen Einräumung regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen.
Sachlich adäquat wäre es etwa, in den „Lizenzbedingungen“ die Haftung, die ordnungsgemäße Verwendung der Dokumente, die Garantie der unveränderten Wiedergabe und den Quellennachweis festzulegen.28 Dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung stünde es nicht entgegen, für die kommerzielle und nichtkommerzielle Weiterverwendung ein unterschiedliches Benützungsentgelt festzulegen.29 Die ausnahmsweise Einräumung eines ausschließlichen Rechts auf Weiterverwendung spezifischer Dokumente kann für die Bereitstellung eines Dienstes von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erforderlich sein, wenn ohne ein solches Recht kein kommerzieller Verleger die Informationen veröffentlichen würde.30

Grenzen der Serviceverpflichtung
Aus Transparenzgründen sind Bestandslisten der regelmäßig nachgefragten Dokumente („Stand, das hiefür geforderte Benützungsentgelt und die Bedingungen für deren Weiterverwendung [Vertragsschablonen] nach Möglichkeit auf der Webseite der öffentlichen Stelle, ansonsten an einem bei ihr allgemein zugänglichen Ort) zu veröffentlichen.31 Falls eine Gemeinde nicht über einen Internetauftritt verfügt, kann dies durch Anschlag an ihrer Amtstafel geschehen. Standardlizenzen sind nach Möglichkeit zur elektronischen Bearbeitung zur Verfügung zu stellen.32
Dokumente müssen nur im jeweils vorhandenen Format, nach Möglichkeit in elektronischer Form, bereitgestellt werden; die öffentlichen Stellen sind allerdings nicht verpflichtet, Dokumente zum Zweck der Weitergabe neu zu erstellen oder zu aktualisieren.33
Der Verpflichtung zum Service ist auch insofern eine Grenze gesetzt, als die öffentliche Stelle einen Antrag auf Weiterverwendung abzulehnen hat, wenn „Auszüge aus Dokumenten begehrt werden, die nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand, der über eine gewöhnliche Handhabung hinausgeht, zur Verfügung gestellt werden können“34. Im Übrigen darf durch die Bereitstellung von Dokumenten die Besorgung der sonstigen Verwaltungsaufgaben einer öffentlichen Stelle nicht behindert werden.

Auswirkungen auf die Praxis
„Geodaten“, also raumbezogene Daten, zählen bislang zu jenen Dokumenten, die von der Wirtschaft regelmäßig nachgefragt werden.35 Schon die bisherige Praxis der Weitergabe von Geodaten hat sich als problemlos erwiesen. Im Anwendungsbereich des K-ISG sind für die weitere Praxis wohl keine Änderungen zu erwarten.
Für den Bereich der Länder ist in politischer Hinsicht weiterhin das „Konzept für eine Österreichische Geodatenpolitik“ maßgeblich, das auf einem Beschluss der Landeshauptleutekonferenz vom 16. Oktober 2002 beruht.36 Darin wird der erleichterte und breite Zugang zu öffentlichen Geodaten für kommerzielle Zwecke als wesentliches Ziel anerkannt. Mit der Verfügbarkeit der Geodaten in einfacher, standardisierter und kostengünstiger Form sollen die Nutzungsmöglichkeiten für weitere Nachfragebereiche erschlossen werden. Das Konzept geht davon aus, dass öffentliche Geodaten in Erfüllung öffentlicher Aufgaben unabhängig von einem zeitweiligen wirtschaftlichen Interesse flächendeckend vorzuhalten sind, jedoch in marktwirtschaftlicher Verwertung nicht refinanziert werden können. Man kam überein, die kommerzielle Nutzung von öffentlichen Geodaten durch ein attraktives Preisniveau zu stimulieren und die Mehrfachnutzung von Datenbeständen unter anderem durch die Einräumung von Nutzungs- und Weitergaberechten gegenüber Dritten zu ermöglichen. Hier muss an Erwägungsgrund Nr. 14 der PSI-Richtlinie erinnert werden: Die Mitgliedstaaten sollten den öffentlichen Stellen nahe legen, Dokumente zu einer Gebühr bereitzustellen, die die Höhe der „Grenzkosten für die Reproduktion und Verbreitung der Dokumente“ nicht überschreitet.

Bestandslisten und Vertragsbedingungen
Sofern dies nicht schon geschehen ist, wird es zur Implementierung des Gesetzes erforderlich sein, Bestandslisten und allfällige Vertragsbedingungen (Benützungsentgelt und Bedingungen für die Weiterverwendung) in Bezug auf regelmäßig nachgefragte Dokumente zu erstellen und zu veröffentlichen. Dies gilt auch für den kommunalen Bereich.

Fußnoten:
1 LGBl. Nr. 70/2005.

2 Nach § 28 Abs. 3 K-ISG treten mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes außer Kraft: das Gesetz über die Auskunftspflicht in der Verwaltung des Landes und der Gemeinden, LGBl. Nr. 29/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 11/2001; das Gesetz über den Schutz personenbezogener Daten bei nicht automationsunterstützt geführten Dateien (Kärntner Landes-Datenschutzgesetz – K-LDSG), LGBl. Nr. 59/2000; das Gesetz über die Landesstatistik, LGBl. Nr. 32/1957.

3 BGBl. Nr. 286/1987.

4 Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG, ABl. Nr. L 41 vom 14. Februar 2003, S. 26.

5 Dieser Abschnitt enthält im Wesentlichen statische Verweisungen auf das Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2005. Er setzt die Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom 23. November 1995, S. 31, um.

6 Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl. Nr. L 345 vom 31. Dezember 2003, S. 90. Hiezu siehe Knyrim, PSI-Richtlinie und Informationsweiterverwendungsgesetz: ein neuer Rechtsbereich, ÖGZ 8/2005, S. 36–39; ferner Knyrim, Kernpunkte der PSI-Richtlinie, ecolex 9/2005, S. 738–740.

7 Zum sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich und zu den Legaldefinitionen siehe § 15 K-ISG.

8 Zum OIB siehe im Einzelnen die ihm nach dem Kärntner Akkreditierungs- und Bauproduktegesetz (K-ABPG), LGBl. Nr. 24/1994, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 31/2001, zugewiesenen Aufgaben.

9 Siehe Art. 1 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2003/98/ EG.

10 Die Erlassung außenwirksamer Regelungen, die Begründung subjektiver Rechte sowie die Statuierung sachlicher Zuständigkeiten ist Sache des zuständigen Materiengesetzgebers, nicht jedoch des Organisationsgesetzgebers. Der Hinweis auf das Erkenntnis VfSlg. 15286/1998 verfängt hier wohl nicht, weil im Unterschied zu § 6 BVergG 1993 im vorliegenden Zusammenhang gerade spezifische verfassungsrechtliche Regelungen fehlen, in deren Licht dem Verfassungsgesetzgeber ein bestimmtes Verständnis der Kompetenzsituation – nämlich die Orientierung an der Zuständigkeit des Organisationsgesetzgebers – zugesonnen werden muss.

11 § 15 Abs. 2 lit. d K-ISG.

12 Siehe Art. 1 lit. a und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2003/4/EG.

13 Siehe Erwägungsgrund Nr. 21, Art. 1 lit. b und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/4/EG.

14 Vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, zu Zl. 2V-LG-869/25-2005, S. 15 f.

15 § 15 Abs. 1 K-ISG.
16 § 15 Abs. 2 lit. a K-ISG.
17 § 15 Abs. 2 lit. e K-ISG.
18 Siehe auch § 18 Abs. 3 K-ISG.

19 Damit wird in § 16 Abs. 1 K-ISG ein einheitlicher und materienübergreifender Ansatz gewählt. Siehe demgegenüber zur Vielfalt und Unübersichtlichkeit der Rechtslage betreffend öffentliche Dokumente allgemein Morscher/Christ, Öffentliche Bücher, Evidenzen, Listen, Register, Verzeichnisse, ZfV 2005/ 267, S. 158 ff.

20 § 24 Abs. 2 K-ISG.

21 Siehe insbesondere § 94 Abs. 1 und 4 und § 84 Abs. 11 Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung (K-AGO), § 91 Abs. 1 und 5 Klagenfurter Stadtrecht 1998, § 94 Abs. 1 und 4 Villacher Stadtrecht 1998, § 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG).

22 So besteht die Möglichkeit der Vorstellung an die Gemeindeaufsichtsbehörde nach Art. 119a Abs. 5 B-VG.

23 § 16 Abs. 3 erster Satz in Verbindung mit § 3 Abs. 3 K-ISG.

24 Die Grundsätze des § 17 Abs. 1 und des § 18 Abs. 2 und 3 erster und zweiter Satz K-ISG sind Teil der Ablehnungstatbestände nach § 16 Abs. 1 lit. f und g und Abs. 2 K-ISG, also deren Tatbestandsmerkmale.

25 Im Rahmen der Österreichischen Raumordnungskonferenz wurde über die Berechnungsgrundlagen für das Benützungsentgelt beraten (Preismodelle).

26 Siehe in Erwägungsgrund Nr. 14 der Richtlinie 2003/98/EG.

27 § 16 Abs. 2 in Verbindung mit § 18 Abs. 2 und 3 erster und zweiter Satz K-ISG.

28 Siehe in Erwägungsgrund Nr. 17 der Richtlinie 2003/98/EG.

29 Siehe in Erwägungsgrund Nr. 19.
30 Siehe in Erwägungsgrund Nr. 20.
31 § 17 Abs. 2 , § 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 K-ISG.
32 § 18 Abs. 4 K-ISG.
33 § 19 Abs. 2 K-ISG.
34 Siehe § 16 Abs. 1 lit. e K-ISG.

35 Beachte die zwei im Auftrag der ÖROK erstellten Studien der TU Wien: Hiltgartner/Kanonier/Proksch, Rechtsvorschriften für Geodaten in Österreich, Dezember 2004; Proksch, Finanz- und privatrechtliche Aspekte der Weitergabe von öffentlichen Geodaten, Juli 2005. Diese Studien sind neben anderen Informationen unter www.oerok.gv.at/Geodatenpolitik/ua_geodatenpolitik_arbeitsbericht.htm abrufbar.

36 Siehe das Protokoll der Verbindungsstelle der Bundesländer vom 17. Oktober 2002, Zl. VST-583/331. Hiezu siehe Riedl, Konzept für eine österreichische Geodatenpolitik aus Sicht der Länder, ÖGZ 2/2004, S. 10–13, und Koren, Österreichische Geodatenpolitik aus der Sicht der Städte als Geodatenproduzenten und -nutzer, ÖGZ 2/2004, S. 14 f.

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