Rechts- und Kooperationsformen in der interkommunalen Zusammenarbeit

Rechts- und Kooperationsformen in der interkommunalen Zusammenarbeit

Für die interkommunale Kooperation stehen verschiedene Rechtsformen bzw. Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung. Jede dieser Kooperationsformen zieht unterschiedliche Rechtsfolgen nach sich. Im Rahmen dieses Beitrags stehen die gewerberechtlichen und abgabenrechtlichen Aspekte der wichtigsten Kooperationsformen im Mittelpunkt.

Gemeindeverband
Die Gemeinden, die in Form einer interkommunalen Zusammenarbeit kooperieren wollen, schließen sich zu einem Gemeindeverband gemäß Art. 116a B-VG zusammen. Dieser Zusammenschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde und ist zulässig, wenn im Falle der Besorgung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung die Funktion der beteiligten Gemeinden als Selbstverwaltungskörper nicht gefährdet und im Falle der Besorgung von Aufgaben der Gemeinden als Träger von Privatrechten aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Interesse der beteiligten Gemeinden gelegen ist.
Die Bildung von Gemeindeverbänden im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit ist rechtlich zulässig, ja geradewegs erwünscht. Der Gemeindeverband erledigt in weiterer Folge keine „fremden Geschäfte“, sondern ist ausschließlich mit der Besorgung von Aufgaben, zu deren Erledigung er gebildet wurde, betraut. Hier liegt keine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 1 GewO vor. Unter den Begriff der gewerbsmäßigen Tätigkeit fallen alle jene Tätigkeiten nicht, die zur Befriedigung des Eigenbedarfes des Handelnden gesetzt werden1. Die Finanzierung des Gemeindeverbandes erfolgt gemäß der Vereinbarung, die seiner Gründung zugrunde liegt. Hier ist der Aufteilungsschlüssel festzulegen. Etwa bei Schneeräumung die zu reinigenden Straßenkilometer, bei Lohnverrechnung die Anzahl der Mitarbeiter.

Unternehmereigenschaft möglich
Abgabenrechtlich zählen Gemeindeverbände zu den Körperschaften öffentlichen Rechts2. Ihre Tätigkeit ist danach zu beurteilen, ob die Merkmale eines Betriebes gewerblicher Art (§ 2 KStG; im Folgenden auch: BgA) erfüllt werden. Gemeindeverbände besitzen hinsichtlich der von ihnen zu besorgenden Aufgaben dieselbe rechtliche Stellung, wie sie den verbandsangehörigen Gemeinden hinsichtlich dieser Aufgaben vor der Bildung des Gemeindeverbandes zugekommen ist3. Es besteht daher im Regelfall kein Unterschied zur Aufgabenerfüllung durch die Gemeinden. Gemeindeverbände können im Rahmen des § 2 Abs. 3 UStG Unternehmereigenschaft erlangen. Im Verhältnis zu den verbandsangehörigen Gemeinden wird eine Umsatzsteuerpflicht dennoch regelmäßig zu verneinen sein, da die satzungsmäßigen Beiträge zur Finanzierung in keinem Leistungsaustauschzusammenhang stehen. Werden von den Gemeinden konkrete Einzelleistungen bezogen, kann jedoch Umsatzsteuerpflicht ausgelöst werden.
Somit stellt der Gemeindeverband eine geeignete Form dar, interkommunale Zusammenarbeit auszuüben. Das Verfahren zur Bildung eines Gemeindeverbandes ist in der Regel nicht aufwändiger als die Gründung eines Vereins oder einer GmbH.

Verwaltungsgemeinschaft
Neben der Form des Gemeindeverbandes, der verfassungsrechtlich abgesichert ist, bieten die Landesgesetze (zumeist die Gemeindeordnungen) noch die Möglichkeit, eine Verwaltungsgemeinschaft zu bilden.
In Niederösterreich können sich Gemeinden4 desselben Verwaltungsbezirkes aufgrund übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse in Angelegenheiten des eigenen und des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches zur gemeinschaftlichen Geschäftsführung zusammenschließen. Ein solcher Zusammenschluss bedarf der Genehmigung der Landesregierung, die zu versagen ist, wenn die Errichtung der Verwaltungsgemeinschaft nicht im Interesse der Vereinfachung und Verbilligung der Geschäftsführung der Gemeinden gelegen sowie die Erfüllung der gemeinsam zu führenden Aufgaben nicht gewährleistet ist. Gegen den Willen auch nur einer Gemeinde kann eine Verwaltungsgemeinschaft durch Verordnung der Landesregierung errichtet werden. Die Selbständigkeit der Gemeinden wird durch den Zusammenschluss zu einer Verwaltungsgemeinschaft nicht berührt. Die Verwaltungsgemeinschaft hat das erforderliche Personal und die erforderlichen Sachmittel bereitzustellen. Sie besitzt insoweit Rechtspersönlichkeit. Die Geschäfte sind im Namen der jeweils zuständigen Gemeinde unter der Leitung und Aufsicht des Bürgermeisters dieser Gemeinde zu führen. Ähnliche Regelungen bestehen auch in anderen Bundesländern5.

Ausschluss der Statutarstädte
Die Besonderheit dieser Konstruktion besteht in zwei Bereichen: Einerseits dürfen sich nur Gemeinden des selben Verwaltungsbezirkes zu einer Verwaltungsgemeinschaft zusammenschließen, was zwingend einen Ausschluss der Statutarstädte bedeutet, da diese einen Verwaltungsbezirk bilden.
Zweitens kommt den Verwaltungsgemeinschaften eigene Rechtspersönlichkeit nur bezüglich Personal und Sachmittel zu. Die Verwaltungsgemeinschaft wird nicht im eigenen Namen tätig, sondern es werden die Geschäfte im Namen der zuständigen Gemeinde geführt. Es liegt also keine gewerbliche Tätigkeit vor, da die Selbständigkeit, eine Voraussetzung der gewerblichen Tätigkeit6, fehlt. Allerdings muss die Leistung mit Personal oder Sachmitteln der Verwaltungsgemeinschaft besorgt werden. Hier kann nicht eine Gemeinde für die andere Leistungen erbringen.
Aufgrund dieser Unselbständigkeit werden Verwaltungsgemeinschaften abgabenrechtlich nicht als Körperschaften öffentlichen Rechts betrachtet. Sie begründen auch keinen Betrieb gewerblicher Art bei den beteiligten Gemeinden7.

Problemfall Umsatzsteuer
Probleme kann dieses Ergebnis vor allem im Bereich der Umsatzsteuer bereiten, und zwar im Hinblick auf die korrekte Ausstellung von Rechnungen iSd § 11 UStG durch Lieferanten und damit den Vorsteuerabzug. Wird ein Gemeindeamt im Rahmen einer Verwaltungsgemeinschaft für mehrere Gemeinden geführt und wird die Rechnung vom Lieferanten an die Verwaltungsgemeinschaft adressiert, stellt sich die Frage, ob ein Vorsteuerabzug zulässig ist.
Die Verwaltungsgemeinschaft ist regelmäßig nicht vorsteuerabzugsberechtigt, da sie keine Unternehmereigenschaft hat8. Richtigerweise müsste der Lieferant die Rechnung an alle Gemeinden adressieren und außerdem das Ausmaß der Beteiligung der einzelnen Gemeinde angeben.9 Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt wären, dürften die Gemeinden ihren anteiligen Vorsteuerabzug vornehmen. Dass dies praktisch nur schwer durchführbar ist, liegt auf der Hand. Bei Kanzlei- oder Ordinationsgemeinschaften lässt die Finanzverwaltung den Vorsteuerabzug im Verhältnis der Beteiligung an der Gemeinschaft auch dann zu, wenn die Rechnung an die Gemeinschaft adressiert ist.10 Diese Regelung dürfte wohl auch auf Verwaltungsgemeinschaften anwendbar sein.
Tritt die Verwaltungsgemeinschaft nach außen auf, kann sie Unternehmereigenschaft erlangen. Die Lieferanten können ihre Rechnungen an die Verwaltungsgemeinschaft adressieren. Die Gemeinschaft nimmt daraus den Vorsteuerabzug vor, muss allerdings bei der Verteilung der Kosten auf die beteiligten Gemeinden Umsatzsteuer aufschlagen. Erst aus dieser Rechnung können die Gemeinden ihren Vorsteuerabzug vornehmen. Der zusätzliche Verwaltungsaufwand (Fakturierung, Steuererklärungen), der durch die Zwischenschaltung der Verwaltungsgemeinschaft entsteht, ist zu beachten.

Satzungsänderungen nicht genehmigungspflichtig
Ein weiterer, praktisch bedeutsamer Unterschied zum Gemeindeverband besteht in der weniger förmlichen Art der Gründung, insbesondere aber der Änderung der Verwaltungsgemeinschaft. Beim Gemeindeverband müssen viele Satzungsänderungen aufsichtsbehördlich genehmigt werden, bei der Verwaltungsgemeinschaft (in NÖ) lediglich die Gründung. Satzungsänderungen sind nicht mehr genehmigen zu lassen. Damit ergibt sich eine freie Gestaltung.

Privatrechtliche Formen
Die Frage, ob bei der Wahl privatrechtlicher Formen der interkommunalen Zusammenarbeit eine Gewerbeberechtigung erforderlich ist, ist schwierig zu beantworten. Die GewO 1994 sieht für Gemeinden bzw. für kommunale Aufgaben keine grundsätzliche Ausnahme von ihrem Geltungsbereich vor. Nicht der Gewerbeordnung unterliegen jedoch u. a. Tätigkeiten sonstiger Personen oder Anstalten, die von der Behörde hiefür besonders bestellt und in Pflicht genommen wurden11. Hiebei wird in der Lehre allgemein von beliehenen Unternehmen gesprochen12. Die Aufgabenübertragung erfolgt zumeist durch bescheidförmige Bestellung/Ermächtigung.
Der Verfassungsgerichtshof hat ausgeführt, dass bloß „vereinzelte Aufgaben“ zur hoheitlichen Besorgung an ausgegliederte Rechtsträger übertragen werden dürfen. Es sind jene Aufgaben, die dem ausgegliederten Unternehmen übertragen wurden und jene, die bei den staatlichen Organen verblieben sind, gegeneinander abzuwägen. Eine Ausgliederung ist verfassungsrechtlich zulässig, wenn keine staatlichen Kernaufgaben übertragen wurden und bei Gesamtbetrachtung gewichtige Aufgaben bei den staatlichen Organen verblieben sind, etwa Verordnungserlassungskompetenzen beim zuständigen Bundesminister13.
Werden daher behördliche Aufgaben an ein beliehenes Unternehmen übertragen, so ist dessen Tätigkeit von den Bestimmungen der GewO Kraft gesetzlicher Anordnung ausgenommen.
Als Beispiele für beliehene Unternehmen seien das Österreichische Institut für Bautechnik, GIS Gebühren Info Service GmbH, die Wiener Börse AG, die e-control GmbH, die Oesterreichische Nationalbank, die ÖKO-Energie AG oder das Österreichische Netzwerk Mediation genannt.

Hoheitsverwaltung: beliehene Unternehmen
Für den Gemeindebereich kommen als beliehene Unternehmen die Rauchfangkehrer bezüglich der Feuerbeschau in Frage. Weiters kann in NÖ eine Gemeinde, in der keine Feuerwehr besteht, mit einer Nachbargemeinde vereinbaren, dass deren Feuerwehr(en) als Körperschaften öffentlichen Rechts14 die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben der örtlichen Feuerpolizei erfüllen. Hier ist also von dem beliehenen Unternehmen Feuerwehr somit einer beliehenen Körperschaft öffentlichen Rechts auszugehen.
Es ist also festzuhalten, dass beliehene Unternehmen nur im Bereich der Hoheitsverwaltung, nicht aber im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung tätig werden können. Die Möglichkeit, eine hoheitliche Aufgabe an ein beliehenes Unternehmen zu übertragen, bedarf nach herrschender Lehre einer gesetzlichen Grundlage.
Ergebnis: Übertragen Gemeinden hoheitliche Aufgaben auf beliehene Unternehmen, dies können auch Körperschaften öffentlichen Rechts, also Gemeinden sein, so sind gemäß § 2 Abs. 1 Z. 10 GewO die Bestimmungen der Gewerbeordnung auf diese beliehenen Unternehmen nicht anzuwenden, sie benötigen keine Gewerbeberechtigung.
Hinsichtlich der abgabenrechtlichen Folgen für den beliehenen Unternehmer ist eine eindeutige Antwort ebenfalls nicht möglich. Wie bereits ausgeführt, bedarf es für die Übertragung der Aufgabe einer gesetzlichen Ermächtigung. In diesen Gesetzen finden sich häufig auch abgabenrechtliche Sonderregelungen. Bestehen keine Sonderregelungen, ist regelmäßig ein Hineinwachsen in die Steuerpflicht zu beobachten.

Privatwirtschaftsverwaltung
Bei Aufgaben, die der Privatwirtschaftsverwaltung zugerechnet werden, unterliegen die Gemeinden gewerberechtlich den selben Regelungen wie eine juridische Person des Privatrechtes. Hier ist demnach zu untersuchen, ob die Tätigkeit selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen15. Allein die Gewinnerzielungsabsicht ist Voraussetzung, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird, ist irrelevant. Ertrag oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteil ist jede wirtschaftlich positive Wirkung, namentlich die Erzielung eines geldlichen Gewinns, aber auch sonstige den Geschäftszielen dienliche positive Effekte, wie z. B. Festigung bestehender Geschäftsbeziehungen, Vergrößerung des Kreises der Kunden, Steigerung des Bekanntheitsgrades, Verbesserung der Kreditwürdigkeit16. Auch bloß mittelbarer Gewinn wäre gewerbebegründend. Die anbietende Gemeinde, und nur auf sie wird abgestellt, wird daher auf die Gewinnerzielungsabsicht zu prüfen sein. Bietet sie die Leistung zum Selbstkostenpreis, der die Unkosten17 deckt, an, so wird keine Gewinnerzielungsabsicht anzunehmen sein, da die kommunale Tätigkeit nicht auf Gewinn für die Gebietskörperschaft ausgerichtet ist bzw. ausschließlich oder großteils über Steuern und Abgaben finanziert wird.
Aus den oben dargestellten Gründen wird daher für die Verrichtung von Tätigkeiten von einer Gemeinde für eine andere Gemeinde, sofern nur die Selbstkosten verrechnet werden, keine Gewerbeberechtigung notwendig sein.

Umsatzsteuer wird zum Kostenfaktor
Abgabenrechtlich kann die Verrichtung von Tätigkeiten für andere Gemeinden auch dann relevant sein, wenn keine Gewinne erzielt werden. Gewinnerzielungsabsicht ist für das Vorliegen eines Betriebes gewerblicher Art nämlich nicht erforderlich. Auch die Leistungserbringung zu Selbstkosten kann somit einen Betrieb gewerblicher Art begründen. Wird tatsächlich kein Gewinn erzielt, fällt zwar keine Körperschaftsteuer an, Auswirkungen können sich aber im Bereich der Umsatzsteuer ergeben. Da der Betrieb gewerblichen Art zum Unternehmen der Gemeinde zählt, sind die Leistungen an die andere Gemeinde mit USt zu verrechnen. Dies gilt auch dann, wenn die Leistung an den Hoheitsbereich der anderen Gemeinde erbracht wird, sodass die USt für diese Gemeinde zu einem Kostenfaktor wird. Dies soll anhand eines Beispieles illustriert werden:
Die Gemeinde A führt für die Gemeinde B die Schneeräumung der Gemeindestraßen in B durch. Die Schneeräumung gehört bei der Gemeinde B zur Straßenverwaltung18 und stellt eine hoheitliche Tätigkeit dar. Auch bei der Gemeinde A stellt die Straßenverwaltung eine hoheitliche Tätigkeit dar, allerdings nur hinsichtlich der Gemeindestraßen in A. Die Schneeräumung der Gemeindestraßen in B ist keine der Gemeinde A eigentümliche und vorbehaltene Tätigkeit. Liegen die übrigen in § 2 Abs. 1 KStG genannten Merkmale vor19, begründet die Gemeinde A mit der Schneeräumung einen Betrieb gewerblichen Art. Die Gemeinde A hat der Gemeinde B 20% Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Da auch die weiterverrechneten Personalkosten mit 20% USt belastet werden, verteuert sich die Schneeräumung für die Gemeinde B im Vergleich zur Schneeräumung durch eigene Mitarbeiter.
Zu bedenken ist weiters, dass das Vorliegen eines Betriebs gewerblicher Art auch hinsichtlich anderer Abgaben eine Steuerpflicht auslösen kann (z. B. Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag).
In solchen Fällen sollte daher über alternative Gestaltungen nachgedacht werden. Eine Lösung könnte beispielsweise in der Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft liegen20.

Verein
Wie ist beispielsweise der Fall zu beurteilen, wenn ein Verein gegründet wird, der nur Adressen von Gemeinden an andere Gemeinden bekannt gibt, die bestimmte Tätigkeiten ausführen?
Auch hier ist die Prüfung wie oben beschrieben durchzuführen. Nachdem anzunehmen ist, dass der Verein für die Adressenvermittlung (Tippgeber) kein Entgelt lukriert, sondern sich ausschließlich über Mitgliedsbeiträge finanziert, liegt wiederum keine gewerbliche, weil nicht auf Gewinn gerichtete Tätigkeit vor.
Abgabenrechtlich unterliegt ein Verein nach dem Vereinsgesetz 2002 als juristische Person des Privatrechts dem allgemeinen Besteuerungssystem. Er ist also unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig und auch umsatzsteuerpflichtig21. Sonderregelungen gelten für Vereine, die abgabenrechtlich gemeinnützig sind22.
Die abgabenrechtliche Gemeinnützigkeit verlangt die ausschließliche und unmittelbare Förderung von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken23. Die Förderung von Gebietskörperschaften (Gemeinden) erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Nicht ausreichend ist weiters, wenn der Verein nur die Voraussetzungen schafft, damit andere Rechtsträger unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördern können24.
Mit der abgabenrechtlichen Gemeinnützigkeit ist keine umfassende Steuerbefreiung verbunden. Während der Kernbereich gemeinnütziger Tätigkeit steuerfrei belassen wird, kann für Tätigkeiten mit gewerblichem Charakter die Steuerpflicht trotz Gemeinnützigkeit aufrecht bleiben25.
Die Gewerbeordnung hat in Bezug auf Vereine, getrieben durch die Umgehungshandlungen im Gastgewerbe, allgemein formulierte Spezialregelungen erlassen, die Vereinshandeln oftmals als gewerbliche Tätigkeit erscheinen lassen.

Vereinshandeln oft gewerbliche Tätigkeit
Bei Vereinen liegt die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, auch dann vor, wenn die Vereinstätigkeit das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes aufweist und diese Tätigkeit – sei es mittelbar oder unmittelbar – auf Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder gerichtet ist26. Übt ein Verein gemäß dem Vereinsgesetz eine Tätigkeit, die bei Vorliegen der Gewerbsmäßigkeit in den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung fiele, öfter als einmal in der Woche aus, so wird vermutet, dass die Absicht vorliegt, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Nun ist aber die Gründung des Vereins ausschließlich darauf gerichtet, dass die Mitgliedsgemeinden einen Vermögensvorteil erwirtschaften. Die Auftragnehmergemeinde will ihre Arbeitskräfte besser auslasten und dadurch die Produktivität steigern, die Auftraggebergemeinde erhofft sich durch die Auslagerung der Tätigkeit eine Ersparnis. Bleibt die Frage zu klären, ob die Auftragnehmergemeinde das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes aufweist. Hier wird der Verein der Prüfung unterzogen und nicht die beteiligten Gemeinden. Nachdem der Verein nicht nach außen hin auftritt, wahrscheinlich auch kein eigenes Vereinslokal besitzt, fehlt eine wesentliche Kennzeichnung des Gewerbebetriebes, nämlich die Publizität. Dies war aber bei den Anlassfällen der Gesetzgebung, nämlich Vereine in Form von Gastgewerbebetrieben, gegeben. Daher wird auch die Tätigkeit eines Vereins als Tippgeber bzw. Vermittler von Anbietern und Abnehmern keine Gewerbeberechtigung benötigen.
Anders wird der Fall zu beurteilen sein, wenn der Verein selbst Tätigkeiten ausführt, also wenn selbst ein Fuhrpark angeschafft ist, Garagen betrieben und Kfz serviciert werden. Hier wird auch das äußere Erscheinungsbild auf einen Gewerbebetrieb schließen lassen.

Gewerbebetrieb
Anders ist der Fall zu beurteilen, in dem die erbringende Gemeinde tatsächlich eine Gewinnerzielungsabsicht hat, das heißt, in der betrieblich agiert wird. Als Beispiel sei die Fernwärmeversorgung genannt. Das (bereits bisher) als Gewerbebetrieb agierende Fernwärmeunternehmen benötigt natürlich auch für den Betrieb einer Zweigstelle in einer anderen Gemeinde eine Gewerbeberechtigung, ebenfalls ein Bestattungsunternehmen, das auch in einer anderen Gemeinde tätig wird und eine weitere Betriebsstätte begründet. Hier ergeben sich aber keine Unterschiede zu den bereits derzeit bestehenden Vorgangsmustern. Das Gleiche gilt in abgabenrechtlicher Hinsicht. Begründet die Tätigkeit innerhalb der Gemeinde einen Betrieb gewerblichen Art, so ist auch die Ausdehnung der Tätigkeit auf andere Gemeinden diesem Betrieb gewerblichen Art zuzurechnen.

Hinweise
§ 74 Abs. 2 GewO

Die Baulichkeit, die den gewerblichen Betrieb beherbergt, stellt eine gewerbebehördliche Betriebsanlage dar. Selbst wenn die Betriebsanlagengenehmigung im Sinne des § 74 Abs. 6 GewO durch eine Anzeige ersetzt werden kann, bleibt die Verpflichtung der Anpassung an den Stand der Technik im Sinne des § 79 GewO. Hier können erhebliche Kosten für die Gemeinde erwachsen, die nicht unberücksichtigt bleiben sollen. Insbesondere das unterschiedliche Beurteilungsmaß von Immissionen der Gewerbeordnung im Vergleich zu den Bauordnungen soll herausgestrichen werden, dies wird überdies bei Änderungen der Betriebsanlage (z. B. des Wirtschaftshofes) schlagend.

UWG
Gemäß § 1 UWG stellt das Anbieten gewerblicher Tätigkeiten ohne Gewerbeberechtigung27 sowie Betrieb einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ohne Vorliegen einer entsprechenden Genehmigung28 einen Verstoß gegen die guten Sitten dar, der durch einstweilige Verfügung gemäß § 24 UWG beendet werden kann. Die Erfahrung hat hiebei gezeigt, dass die Gerichte im Verfahren nach dem UWG selbst bei Vorliegen von Bescheiden des BMWA die Rechtsfrage anders lösen, das heißt, die Bindungswirkung bzw. Trennung von Justiz und Verwaltung nicht leben. Damit ist aber die größte Gefahr für die interkommunale Kooperation nicht ein allfälliges Verfahren vor einer Verwaltungsbehörde, sondern das Einschreiten des Vereins gegen unlauteren Wettbewerb, das aufgrund einer Beschwerde eines (gewerblichen) Mitbewerbers erfolgt. Hier wäre allenfalls an den Fuhrwerksunternehmer, der die Schneeräumung durchführen kann und darf, zu denken, der sich durch die Nachbargemeinde unterboten fühlt, weil in den Selbstkostenpreis die Anschaffung des Gerätes nicht eingerechnet wurde, oder die gewerbliche Buchhalterin, die ihren Mitarbeitern einen anderen Lohn zu zahlen hat als die öffentliche Hand oder arbeitszeitrechtlich andere Bestimmungen einzuhalten hat. Hier wird eine Quersubventionierung unterstellt, die ebenfalls zur Erlassung einstweiliger Verfügungen hinreicht.

§ 2 Abs. 13 GewO29
Aufgrund dieser Bestimmung ist festzuhalten, dass bei Erbringung von Leistungen, die eine Gewerbeberechtigung voraussetzen, unabhängig vom Vorliegen einer solchen, die Kollektivverträge anzuwenden sind. Damit schafft man aber in Wirklichkeit zwei Klassen von Bediensteten, die eine, die nur Aufgaben der „eigenen“ Gemeinde erledigt, diese unterliegen ausschließlich den landesrechtlichen Bestimmungen wie Bedienstetenschutzgesetz, Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz oder Gemeinde-Beamtendienstrechtsgesetz. Für jene Bediensteten, die auch im gewerblichen Bereich tätig sind, haben daneben die Kollektivverträge Anwendung zu finden. Das bedeutet, dass jeweils die günstigere Regelung aus den beiden Rechtsquellen zu beachten ist.
Nachdem der gewerbliche Bereich als Betrieb einer Gemeinde im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 2 ASchG anzusehen ist, unterliegen die in diesem Bereich beschäftigten ArbeitnehmerInnen dem ASchG und den darauf erlassenen Verordnungen, insbesondere der AStV. Hier sind diverse Anforderungen an Arbeitsstätten festgelegt, die über die bautechnischen Bestimmungen der Bauordnungen hinausgehen bzw. von diesen abweichen. Auch ist im ASchG eine Anpassung der Arbeitsstätten an den Stand der Technik, somit eine Durchbrechung der Rechtskraft, vorgesehen, die in den Bauordnungen oftmals fehlt. Hier kann daher ein wesentlicher Anpassungsbedarf des Gemeindeamtes oder des Wirtschaftshofes entstehen. Zur Prüfung ist in diesem Fall der Arbeitsinspektor zuständig, der als Bundesorgan tätig wird.

Fußnoten:
1 VwGH 20. 10. 1999, Zl 99/04/122.
2 Vgl. Rz 41 KStR.

3 Vgl. z. B. § 3 OÖ Gemeindeverbändegesetz und § 3 NÖ Gemeindeverbandsgesetz.

4 § 14 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl 1000-12.

5 Vgl. z. B. § 13 OÖ Gemeindeordnung; ein Unterschied zur NÖ Rechtslage besteht darin, dass die Verwaltungsgemeinschaft nach der OÖ GemO keine Rechtspersönlichkeit besitzt.

6 § 1 Abs. 2 GewO 1994.
7 Vgl. Rz 42 KStR.

8 Kostengemeinschaften, die nicht nach außen hin auftreten, sondern bloß Vorleistungen und deren Kosten intern aufteilen, besitzen keine Unternehmereigenschaft; vgl. Rz 182 UStR 2000.

9 Ruppe, UStG, 3. Auflage, § 2 Tz 28.
10 Vgl. Rz 1804 UStR 2000.
11 § 2 Abs. 1 Z. 10 GewO 1994.
12 Graber/Stolzlechner/Wendl, 2. Auflage unter Rz 29 zu § 2.
13 VfGH G 121/03, 2. 10. 2003; sowie VfSlg. 14.473/1996.
14 § 5 Abs. 3 NÖ Feuerwehrgesetz.
15 § 1 Abs. 2 GewO 1994.
16 Graber/Stolzlechner/Wendl, Rz 10 zu § 1.

17 VwGH 6. 2. 1990, 89/04/0186, 19. 5. 1992, 92/04/0065, Graber/Stolzlechner/Wendl, Rz 11 zu § 1.

18 Vgl. § 12 Abs. 1 OÖ Straßengesetz; § 2 NÖ Straßengesetz.
19 Wirtschaftlich selbständige Einrichtung, Nachhaltigkeit, Einnahmenerzielung.
20 Siehe dazu oben.

21 Eine Ausnahme besteht für Betriebe, die nachhaltig Verluste erzielen (Liebhaberei).

22 §§ 34 ff Bundesabgabenordnung.

23 Z. B. Förderung der Kunst, der Wissenschaft, der Gesundheitsvorsorge, der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, der Alten- und Krankenfürsorge, des Körpersports, der Schulbildung, der Denkmalpflege, des Natur- und Tierschutzes.

24 Ein reiner Spendensammelverein ist nicht gemeinnützig.
25 Vgl. §§ 44 und 45 BAO.
26 § 1 Abs. 6 GewO 1994.
27 OGH 27. 11. 2001, 4 Ob 259/01.
28 OGH 18. 12. 1990, 4 Ob 158/90.

29 Für in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallende Tätigkeiten, die ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung ausgeübt werden, gelten die die Ausübung dieser Tätigkeit regelnden Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder von aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen sinngemäß. Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die für Arbeitsverhältnisse zu Arbeitgebern gelten, welche ihre Tätigkeiten aufgrund von Gewerbeberechtigungen ausüben, haben auch für Arbeitsverhältnisse zu jenen Arbeitgebern Geltung, welche diese Tätigkeiten ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erbringen.

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