Die Gründung einer Tochter-KEG durch Gemeinden

Die Gründung einer Tochter-KEG durch Gemeinden

Die Gründe für Ausgliederungen gerade im Kommunalbereich sind zahlreich und wurden bereits im Artikel „Die Aspekte von Ausgliederungen bis zur Gemeinde-Holding in St. Veit an der Glan“ (ÖGZ 12/05 und 1/06) dargelegt. Gerade eine Gesellschaftsform, nämlich die KEG, erfreut sich hierbei in den letzten Jahren besonderer Beliebtheit. An dieser Stelle sollen die Vorzüge gerade dieser Gesellschaftsform sowie einzelne rechtliche Aspekte beleuchtet und die Schritte bis zur Entstehung einer Gemeinde-KEG aufgezeigt werden.

Einleitung
Die Gründe, warum kommunale Aufgaben überhaupt ausgegliedert werden – vor allem Maastricht-Neutralität, steuerliche Vorteile, Wirtschaftlichkeits- und Effizienzgedanke und organisatorische Motive – sind grundsätzlich rechtsformunabhängig, das heißt, sie treffen sowohl auf eine AG und eine GmbH als auch auf eine KEG zu.
Warum derzeit überwiegend KEGs gegründet werden, hat folgende Gründe: Zum einen stellt sie die wohl günstigste Variante einer Tochtergesellschaft für die Gemeinde dar, zum anderen lassen sich die erwähnten Vorteile durch die KEG ebenso gut erreichen wie durch eine weitaus kostenintensivere GmbH. Wichtig scheint auch das Argument, dass sich die KEG unmittelbar durch die Gemeinde (den Gemeinderat) steuern lässt. Dies geschieht einerseits durch die Vorgabe der grundlegenden Aufgaben und Strategien für die KEG mittels Gesellschaftsvertrag, welcher durch den Gemeinderat beschlossen wird, andererseits kann die laufende Kontrolle der KEG durch einen von der Gemeinde entsendeten Beirat erfolgen – dieser kann lenkend eingreifen und ist dem Gemeinderat gegenüber verantwortlich.

Kennzeichen einer (Gemeinde-)KEG
Rechtsnatur und Gesellschafter

Die KEG ist eine durch ein Rechtsgeschäft (den Gesellschaftsvertrag) begründete Rechtsgemeinschaft von mindestens zwei Personen, um einen bestimmten gemeinsamen Zweck durch organisiertes Zusammenwirken zu erreichen. Nach außen hin tritt sie nicht anders auf als eine juristische Person, das heißt, sie besitzt eigene Rechtsfähigkeit, kann im eigenen Namen Geschäfte abschließen (dies sogar mit den an ihr beteiligten Gesellschaftern, also auch mit der Gemeinde selbst!) und Rechte erwerben. Der gemeinsame Zweck kann hierbei z. B. in der Errichtung oder Sanierung eines Gebäudes, dem Betrieb eines Abfallentsorgungsunternehmens oder anderer Wirtschaftsbetriebe liegen.

Die Gemeinde und ihr Bürgermeister gründen eine gemeinsame KEG
Im konkreten Fall beteiligen sich an einer typischen Gemeinde-KEG:

1. die Gemeinde als Komplementär (unbeschränkt haftender Gesellschafter). Sie stellt ihre Arbeitskraft zur Verfügung, was z. B. durch Personalüberlassung an die KEG, Übernahme der Buchhaltung und Zurverfügungstellung finanzieller Mittel geschehen kann, und

2. dem Bürgermeister als Kommanditist, der lediglich als „Gründungshelfer“ fungiert und mit seiner Beteiligung die KEG überhaupt erst entstehen lässt (siehe oben zur Definition der KEG: es gibt keine Einmann-KEG!): Hierzu hat er seine Hafteinlage, zumeist einen symbolischen Betrag von 100 Euro, zu leisten, weitergehende Rechte oder Pflichten kommen dem Kommanditisten jedoch nicht zu.

Dass die Gemeinde sich als Gesellschafter an der KEG beteiligen darf, ist mittlerweile unumstritten und ergibt sich bereits aus der allgemeinen Privatrechtsfähigkeit der Gemeinde aufgrund der Bestimmung des Art. 116 Abs. 2 B-VG.

Haftung, Vertretung und Geschäftsführung
Die Haftungsfrage ist bei einer typischen Gemeinde-KEG dermaßen geregelt, dass die Gemeinde als (einzige) Komplementärin für Außenstände der Gesellschaft unbeschränkt haftet, während der Kommanditist nur auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage haftet. Sobald dieser seine Hafteinlage zur Gänze geleistet hat (also dem obigen Beispiel entsprechend einen Betrag von 100 Euro), entfällt seine Haftung zur Gänze.
Entscheidend für eine Gemeinde-KEG ist jedenfalls, dass die Gemeinde wirklich die einzige unbeschränkt haftende Gesellschafterin und somit auch die einzige sein sollte, die im Namen der KEG nach außen hin auftreten darf, also Vertretungsbefugnis den Geschäftspartnern gegenüber besitzt – dem Kommanditisten kommt eine solche ohnehin nicht zu.
Die Beteiligung eines weiteren Komplementärs an der KEG (was ohnedies bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen bedenklich wäre) sollte meines Erachtens aus folgendem Grund nicht erwogen werden: Die Gemeinde könnte dann aus dem Gesellschaftsverhältnis für Verbindlichkeiten in Anspruch genommen werden, welche nicht durch sie selbst (sondern durch einen weiteren Komplementär) begründet wurden.
Dies folgt aus der zwingenden Bestimmung des § 126 Abs. 2 HGB, welcher vorsieht, dass eine Beschränkung der Vertretungsmacht Dritten gegenüber unwirksam ist.
Dasselbe ist auch in Bezug auf die Geschäftsführung – darunter fallen Tätigkeiten wie Buchführung, Kontrolle der Dienstnehmer sowie Wareneinkauf – festzuhalten: Da die Gemeinde mit der Geschäftsführung alleine betraut sein sollte, empfiehlt sich die Hereinnahme eines weiteren Komplementärs nicht.

Die Gemeinde sollte einzige bestimmende Kraft in der KEG sein
Die Auflage, dass die Gemeinde einzige Komplementärin sein sollte, ergibt sich meines Erachtens bereits aus den relevanten Bestimmungen des B-VG hinsichtlich der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit: Diesen Grundsätzen ist erst dann zur Gänze entsprochen, wenn ausschließlich die Gemeinde in ihrem Tochterunternehmen sowohl zur Führung der Geschäfte innerhalb der Gesellschaft als auch zur Vertretung gegenüber Dritten befugt ist und somit eine direkte Einflussnahme auf die KEG von dritter Seite ausgeschlossen ist.

Ausscheiden des Kommanditisten
Für den Fall, dass bei der Gemeinde-KEG der Kommanditist ausscheiden möchte (man denke etwa an einen Bürgermeisterwechsel), muss mittels Gesellschaftsvertrag Vorsorge getroffen werden, da ansonsten das Weiterbestehen der KEG gefährdet ist.
Eine Fortführung der Gesellschaft sollte daher etwa mit den Rechtsnachfolgern des Ausscheidenden, dem neuen Bürgermeister oder einem anderen Mitglied des Gemeinderates, der die Funktion des Kommanditisten übernimmt, vorgesehen werden.
Gerade die gesetzliche Vorschrift, dass eine KEG bei Ausscheiden des Kommanditisten (ohne Nachbesetzung) nicht mehr weiter existieren kann, stellt unter Umständen aber auch einen großen Vorteil in der Praxis dar: Wenn man davon ausgeht, dass die KEG zur Abwicklung eines bestimmten Projektes, so z. B. zur Errichtung eines neuen Gemeindezentrums, gegründet wurde und dieses Projekt nunmehr abgeschlossen ist, so kann der Kommanditist (Bürgermeister) aus der KEG ausscheiden, die Gesellschaft existiert nicht mehr weiter und der verbleibende Gesellschafter (die Gemeinde) wird im Wege der Gesamtrechtsnachfolge Alleineigentümer des gesamten Gesellschaftsvermögens, ohne dass es hierzu etwaiger weiterer Übertragungsschritte bedarf. Einer weiteren (unter Umständen kostenintensiven) Abwicklung bzw. Liquidation bedarf es nicht.
Aus steuerrechtlichen Gründen sollte eine Gemeinde-KEG jedoch zumindest 10 Jahre hindurch bestehen.

Vor- und Nachteile der KEG
Die Vorteile im Überblick:

- relativ einfacher und überdies kostengünstiger Gründungsvorgang (so z. B. kein Mindeststammkapital);

- Gemeinde trägt alleine die Entscheidungsbefugnis in der Gesellschaft: kein „Umweg“ über besondere Organe (wie z. B. Vorstand oder Aufsichtsrat) notwendig;

- keine Mindestkörperschaftssteuer, Vorsteuerabzug steht dennoch zu; überdies kommen gewisse Befreiungen des Art. 34 Budgetbegleitgesetz zum Tragen;

- einfache Beendigungsmöglichkeit der Gesellschaft.

Mögliche Nachteile:

- KEG steht aufgrund haftungsrechtlicher Vorschriften für gemeindeübergreifende Kooperationen (mehrere Gemeinden als Komplementäre) nicht zur Verfügung.

- Nicht restlos geklärt ist, ob es sich bei einer Gemeinde-KEG wirklich um eine eigenständige institutionelle Einheit im Sinne der Maastricht-Kriterien handelt. Verneint man dies, wäre ein etwaiges Defizit der KEG direkt der Gemeinde zuzurechnen. Eine diesbezügliche Entscheidung von EUROSTAT ist noch nicht absehbar.

Die Entstehung einer Gemeinde-KEG Schritt für Schritt
Ein kurzer Überblick über die notwendigen Schritte bis zur Entstehung einer Gemeinde-KEG soll an dieser Stelle noch gegeben werden.
Zunächst ist ein Gesellschaftsvertrag auszuarbeiten und dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen. Dieser beschließt in einem die Gründung der Gesellschaft und genehmigt den Gesellschaftsvertrag. Von allen Gesellschaftern gemeinsam (also Gemeinde + Kommanditist) ist der Gesellschaftsvertrag zu unterfertigen – Achtung: hierzu ist eine notarielle Beglaubigung notwendig – und anschließend zum Firmenbuch anzumelden. Dieser Anmeldung sind die Musterzeichnungen (Namensunterschriften) der für die Gesellschaft Zeichnungsberechtigten beizulegen sowie in jenen Fällen, wo dies durch die jeweilige Gemeindeordnung vorgesehen ist, die Genehmigung bzw. Kenntnisnahme der Gründung der Gesellschaft durch die zuständige Gemeindeaufsichtsbehörde.

Vom Beschluss des Gemeinderates bis zur Eintragung im Firmenbuch
Das Firmenbuchgericht prüft schließlich die Einhaltung der rechtlichen Gründungsvorschriften und trägt die Gemeinde-KEG in das Firmenbuch ein. Ab diesem Zeitpunkt existiert die KEG als eigener Rechtsträger.
Praktisch von großer Bedeutung für die weitere Zukunft der Gemeinde-KEG ist zumeist die Einbringung von Gemeindevermögen in die Gesellschaft (so etwa Liegenschaften). Hierzu bedarf es zunächst wiederum eines diesbezüglichen Gemeinderatsbeschlusses und anschließend des Abschlusses eines Einbringungsvertrages zwischen Gemeinde und KEG. Ebenso hat eine Finanzierungsvereinbarung zwischen Gemeinde und KEG zu erfolgen; weiters sind noch die Mitglieder des Beirates zu bestellen und das Budget der Gemeinde-KEG vom Gemeinderat zu beschließen. Nun kann die KEG ihre Tätigkeit aufnehmen.

Schlussbemerkung
Abschließend lässt sich festhalten, dass im Sinne eines Kosten-Nutzen-Prinzips die KEG wohl die überzeugendste Gesellschaftsform für Ausgliederungen im Gemeindebereich darstellt. Die angestrebten Ziele können recht kostengünstig verwirklicht werden, überdies ist ein ausreichender Einfluss der Gemeinde auf „ihre“ KEG sichergestellt. Auch in Zukunft wird daher der KEG (bzw. nach Inkrafttreten des neuen Unternehmensgesetzbuches UGB die KG) eine bedeutende Rolle im Zusammenhang mit Ausgliederungen im Kommunalbereich zukommen.

OEGZ

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