Einheitswerte und Grundsteuer am Prüfstand

Einheitswerte und Grundsteuer am Prüfstand

Der Verfassungsgerichtshof hat im März dieses Jahres den Beschluss gefasst, einen Teil des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes im Zusammenhang mit der Besteuerung von Liegenschaften von Amtswegen zu prüfen, wobei er erkennen ließ, dass er unter Umständen seine Haltung zum Bewertungsgesetz und damit zur Grundlage für die Bemessung der Grundsteuer ändern wird. Der Fall, der zu dieser Prüfung Anlass gab, ist so krass, dass unter Umständen mit tiefgreifenden Auswirkungen zu rechnen ist.

 

Bedenken des Verfassungsgerichtshofes
Die Vorgeschichte dieses Verfahrens stellt sich in groben Zügen wie folgt dar:
Die Beschwerdeführerin wurde im Testament ihres Mannes nicht bedacht und war damit auf den Pflichtteil angewiesen. Das Erbe bestand vorwiegend aus Grundstücken. Die Beschwerdeführerin erhielt vom testamentarischen Erben jedoch nicht einen Teil der Grundstücke, sondern eine Ausgleichszahlung in bar.
Bei der Beurteilung dieses Falles ist zu berücksichtigen, dass bei Vererbung von Grundstücken die Erbschaftssteuer vom dreifachen Einheitswert berechnet wird. Bei der Ausgleichszahlung stellt dagegen der Verkehrswert die Bemessungsgrundlage dar. Das Problem entstand dadurch, dass der Verkehrswert, von dem die Beschwerdeführerin die Erbschaftssteuer zu zahlen hat, das 1.674fache des Einheitswertes ausmacht und dementsprechend hoch im konkreten Fall auch die Erbschaftssteuer ausfällt.
Der Verfassungsgerichtshof vermutet sachlich nicht gerechtfertigte Belastungsunterschiede, die darauf zurückzuführen sein dürften, dass die für eine realistische Bewertung notwendige Hauptfeststellung der Einheitswerte seit Jahrzehnten unterlassen wurde. Er äußert massive Zweifel, ob er die für das bestehende System bisher eingenommene positive Einschätzung weiter aufrechterhalten kann.

Erhebliche Auswirkungen auf Gemeinden
Der Verfassungsgerichtshof geht zunächst unter anderem davon aus, dass die Einheitswerte trotz mehrfacher pauschaler Anhebung nicht geeignet sind, die über Jahrzehnte hinweg eingetretene Wertentwicklung der einzelnen Liegenschaften sachgerecht abzubilden. Dabei geht es ihm nicht nur um die Relation zwischen Einheitswert und Verkehrswert, sondern auch um die unterschiedliche Wertentwicklung zwischen den einzelnen Regionen.
Sollte der Verfassungsgerichtshof im Zuge der Prüfung seine Bedenken bestätigt sehen, könnte dies für die Gemeinden mittelfristig erhebliche Auswirkungen haben.

In Zukunft Verkehrswert für Erbschaftssteuer?
Da es sich bei dem in Prüfung stehenden § 19 Abs. 2 und 3 des Erbschaftssteuergesetzes um eine Ausnahmebestimmung für den Grundbesitz handelt, würde bei einem Fall dieser Regelung in weiterer Folge der Verkehrswert als Bemessungsgrundlage für die Erbschafts- und Schenkungssteuer heranzuziehen sein.
Vom Gesetzesprüfungsverfahren ist das Bewertungsgesetz, das die für die Grundsteuer wichtige Einheitswertfeststellung regelt, zunächst nicht betroffen. Der Verfassungsgerichtshof lässt jedoch keine Zweifel darüber offen, dass, sollte eine Anfechtung des Bewertungsgesetzes selbst erfolgen, eine Aufhebung zumindest großer Teile dieser Regelung denkbar erscheint. Damit würde eintreten, worauf der Österreichische Städtebund in den letzten Jahren immer wieder hingewiesen hat, nämlich, dass eine Neufeststellung der Einheitswerte dringend erforderlich ist, um die für Städte und Gemeinden wichtige Grundsteuer rechtlich abzusichern. Dem wurde seitens des Bundes bisher nicht Rechnung getragen.
Es ist zu hoffen, dass die Finanzausgleichspartner angesichts der nunmehr gegebenen Situation sich auf eine möglicherweise veränderte Lage einstellen und diese für die Gemeinden wichtige Abgabe mit tauglichen Mitteln absichern.

OEGZ

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