Bundesvergabegesetz 2006 „Stairway to heaven“ oder „Highway to hell“?

Bundesvergabegesetz 2006 „Stairway to heaven“ oder „Highway to hell“?

Einer der am stärksten diskutierten Bereiche im Alltag kommunaler Verwaltung ist das Vergaberecht. Vor allem die Komplexität des auf EU-Grundsatzrichtlinien beruhenden Vergaberechts und zahlreiche Anlassfälle bei Auftragsvergaben in Städten und Gemeinden haben den derzeit gültigen Vergabebestimmungen der öffentlichen Hand bei den Anwendenden ein denkbar schlechtes Image eingebracht. Ist das schlechte Image berechtigt oder fürchtet man nur, was man nicht kennt?

 

Spätestens seit der Einführung des erstmals österreichweit gültigen Bundesvergabegesetzes 2002 waren zahlreiche Kommunen in der Situation, nicht nur die mit Förderungen abgewickelten Projekte, sondern de facto ihre gesamten Beschaffungen vom Kugelschreiber bis zum kompletten Gemeindeamt externen Regeln unterwerfen zu müssen.
Während bei vielen in mehrfacher Hinsicht „Betroffenen“ der Schock noch tief saß, erklang schon das laute Klagen derer, die den „Untergang der selbständigen Gemeinde“ und den „Niedergang regionaler Versorgung“ kommen sahen, und die aufmunternden Worte all jener, die meinten, in Aktionen wie „Raus aus dem Vergaberecht“- und einer „Net mit uns, mir san mir“-Mentalität einen Ausweg gefunden zu haben.
Die Tatsache, dass heute, 10 Jahre nach dem ersten Steirischen Vergabegesetz und im 5. Jahr einer gesamtösterreichischen Lösung – neben sachlicher Kritik, die sich nicht zuletzt im neuen Bundesvergabegesetz 2006 niedergeschlagen hat – die oft ziemlich oberflächliche Diskussion in nahezu unverminderter Heftigkeit und mit stets gleichbleibenden Argumenten geführt wird, kann als Indiz dafür dienen, wie groß die Unsicherheit in diesem Bereich ist. Denn hätte eine der beiden Seiten – Verweigerer wie Befürworter – sachlich und argumentativ uneingeschränkt Recht, die Sache wäre längst entschieden.
In der Folge soll anhand einzelner grundsätzlicher Weichenstellungen im Rahmen eines Vergabeverfahrens gezeigt werden, dass es mit dem Vergaberecht gleich ist wie mit vielen anderen Gespenstern – bei Licht betrachtet ist das Meiste ganz harmlos.
Sie sehen also, dass bei geplanter Vorgangsweise das Vergabegesetz nicht so sehr ein Hindernis der „Bürokraten aus Brüssel“ ist, sondern vielmehr ein vielseitiges Instrument, auf dem diejenigen, die es zu spielen verstehen, beste Leistung zu marktkonformen Preisen von potenten Bietern beziehen können. Und mit etwas Aufwand und vor allem entsprechender Sachkenntnis ist es darüber hinaus durchaus möglich, lokale Interessen zu berücksichtigen und regionale Ressourcen zu nutzen. Dass die Nachvollziehbarkeit von Entscheidungen sowohl bei Rechnungshöfen als auch bei Nachprüfungsinstanzen einen guten Eindruck hinterlässt, ist ebenso ein angenehmer Nebeneffekt wie die bessere Argumentationsgrundlage gegenüber den in Einzelfällen vielleicht nicht erfolgreich gewesenen regionalen Größen.
Beachten Sie jedoch immer:

- Rechtzeitig mit einem Verfahren zu beginnen stellt sicher, dass auf Probleme reagiert werden kann. So bleibt die Entscheidung beim Auftraggeber und wird nicht von äußeren Umständen bestimmt.

- Transparente Verfahren sind zwar aufwendiger, verstärken aber die Glaubwürdigkeit des Ausschreibenden und bringen meist bessere Ergebnisse.

- So wie bei Bauprojekten betragen auch bei Vergabeverfahren die Kosten für die Planung nur einen Bruchteil der Gesamtkosten. Andererseits gilt aber auch hier, dass falsche Sparsamkeit und Fehler in der Planung in der Umsetzung ein Vielfaches kosten.

- Der Aufwand für eine fachgerechte Vorgangsweise macht sich allemal bezahlt.

OEGZ

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