Gebührenbefreiung für Neugeborene

Gebührenbefreiung für Neugeborene

Ab 1. Jänner 2008 sind Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis und Reisedokumente für Neugeborene von den Stempelgebühren und den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit. Die „Geburt“ dieser Maßnahme kam für die Städte und Gemeinden aber mehr als überraschend.

 

Der „kurze“ Weg zur Gesetzesänderung
Am 21. November 2007 gaben Bundeskanzler Gusenbauer und Vizekanzler Molterer bekannt, dass Maßnahmen zur Entlastung von Eltern nach der Geburt gesetzt werden sollen. Ein wesentlicher Aspekt dieses Vorhabens stellte die Gebührenbefreiung für Neugeborene bei der Ausstellung von Reisedokumenten, Staatsbürgerschaftsnachweis und Geburtsurkunde dar. In der Sitzung des Finanzausschusses vom 29. November 2007 wurde mit einem selbständigen Antrag des Finanzausschusses die Gebührenbefreiung für Schriften, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind, beschlossen. Aufgrund der Wahl dieser Form der Gesetzesinitiative gab es kein Begutachtungsverfahren und daher keine Möglichkeit der betroffenen Städte und Gemeinden, zum Gesetzesvorhaben Stellung zu nehmen. Unter dem Aspekt, dass bereits einige Wochen nach dem Abschluss der Finanzausgleichsverhandlungen abgabenpolitische Gesetzesänderungen im Schnelldurchgang veranlasst wurden, hat der Österreichische Städtebund in einem Schreiben an Bun¬deskanzler Gusenbauer, Vizekanzler Molterer und Staatssekretär Matznetter sein Unverständnis über die gewählte Vorgehensweise ausgedrückt, aber dabei auch klargestellt, dass die Entlastung von Familien und die Unterstützung von Kindern dem Österreichischen Städtebund ein großes Anliegen ist.

Die Gesetzesänderung im Detail
Am 28. Dezember 2007 wur¬de schließlich das Bundesgesetz, mit dem unter anderem das Gebührengesetz 1957 geändert wurde, kundgemacht. In § 35 des Gebührengesetzes wird nunmehr folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Schriften, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind (insbesondere Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Reisedokument), sofern sie innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt ausgestellt werden, sind von den Stempelgebühren und den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit; dies gilt auch für jene ausländischen Schriften, die in diesem Zusammenhang zum amtlichen Gebrauch vorgelegt werden. Die Befreiung ist auf Schriften gemäß § 14 Tarifpost 2 Abs. 1 Z 3 nicht anzuwenden.“
Diese Gesetzesänderung trat mit 1. Jänner 2008 in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 verwirklicht werden.
Das Bundesministerium für Finanzen hat nunmehr seine Rechtsansicht zu diesen Bestimmungen bekanntgegeben (unter
www.bmf.gv.at/Steuern/
Fachinformation/WeitereSteuern/
Gebhrengesetz/BefreiungvondenGebh_
7320/_start.htm).
Bei diesen Ausführungen ist unter anderem hervorzuheben, dass die Gebührenbefreiung auch dann zur Anwendung kommt, wenn das Kind vor dem 1. Jänner 2008 geboren wurde und die Ausstellung der entsprechenden Dokumente innerhalb von 2 Jahren ab der Geburt des Kindes, jedoch nach dem 31. Dezember 2007 erfolgt.
Die gebührenfreie Ausstellung von Reisedokumenten iSd § 14 Tarifpost 9 Abs. 1 und 2 GebG kommt nicht nur alternativ für eines dieser Reisedokumente, sondern kumulativ für mehrere dieser Reisedokumente zum Tragen. Sonstige Dokumente wie Anzeige der Geburt oder Totgeburt, Geburtsurkunde u. dgl. sind in der im Regelfall üblichen Anzahl gebührenfrei auszustellen.

Schlussbemerkung
Der Österreichische Städtebund begrüßt selbstverständlich die finanzielle Entlastung der Familien. Die Vorgehensweise bei der Umsetzung dieser familienpolitischen Maßnahme stimmt allerdings nachdenklich, da die betroffenen Städte und Gemeinden binnen weniger Wochen mit einer beträchtlichen Änderung der Gesetzeslage und damit auch wesentlichen Änderungen in den Verwaltungsabläufen konfrontiert wurden, ohne an dem Prozess beteiligt worden zu sein.
Auch die jetzige Diskussion um die Abschaffung der noch bestehenden Landesabgaben in diesem Bereich hätte bei einer entsprechenden Einbindung vermieden werden können, weil eine Änderung der jeweiligen Landesabgaben- und Gebührenverordnungen in Koordination mit der Änderung auf Bundesebene sicherlich möglich gewesen wäre.

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