COVID-19 Newsletter Sonderinformation Bäder

COVID-19 Newsletter Sonderinformation Bäder

Mit dieser Sondermeldung setzen wir  die Übermittlung von kommunal relevanten  Informationen in der  „Ausnahme-Woche“ Nr. 9 fort.

Es freut uns, dass seitens des Bundes den Forderungen des Österreichischen Städtebundes sowie des VÖWG nachgekommen wurde.

Ab dem 29.05.2020 dürfen Schwimmbäder unter dem Gesichtspunkt vorläufiger Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus wieder geöffnet werden. Hierzu hat das Sozialministerium eine Empfehlung zur Wiedereröffnung nach dem Bäderhygienegesetz (BHygG) und der Bäderhygieneverordnung 2012 (BHygV 2012) herausgegeben. Vgl. Sie bitte die Beilage.

Vom Betreiber istua.  Folgendes zu beachten:
Als Bemessungskriterien für die Zugangsbeschränkungen, wird in Freibädern/Bädern an Oberflächengewässern/Kleinbadeteichen 10 m² Liegefläche pro Person herangezogen. In Hallenbädern sind dies 10m² der den Badegästen zur Verfügung stehenden Liegefläche/Ruhebereiche pro Person oder 6 m² Wasserfläche pro Person. In Warmsprudelbädern ist eine Abstandsregel von mindestens 1m einzuhalten. Bei sämtlichen Becken und Warmsprudelwannen in Innenräumen, bei Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbädern ist auf eine wirksame Lüftung zu achten.

 Zur Planbarkeit des Besuches einer Einrichtung sollte wenn möglich ein Kartenvorverkauf über Internet oder sonstige Vorverkaufsstellen stattfinden, sodass nur möglichst wenige Karten vor Ort gekauft werden müssen. Vor den Ein- und Ausgängen, dem Kassenbereich und vor allfälligen Verkaufsstellen sollen Abstandsmarkierungen in einer Distanz von mindestens 1 m angebracht werden, in Innenräumen ist zusätzlich ein MNS zu verwenden sowie der generelle Aufenthalt zu vermeiden. Weiters soll es Leitsysteme mit Markierungen geben, um den Besucherstrom zu organisieren.

 Generelle Informationen für die Gäste bezüglich der Maßnahmen sollen gut sichtbar an mehreren Stellen der Badeanlage ausgehängt werden sowie immer an die nötige Mitarbeit der Gäste bei der Umsetzung der Maßnahmen appelliert werden soll um den Badebetrieb zu ermöglichen. An den Schwimmbecken soll eine Ausschilderung der Maximalanzahl an Personen, die sich gleichzeitig im Becken befinden können unter Hinweis auf die Abstandsregel von 1-2 m zwischen den Badenden (Berechnungsgrundlage: 6 m² pro Person) angebracht werden. An Kleinbadeteichen soll eine Ausschilderung der Maximalanzahl an Personen, die sich gleichzeitig im Kleinbadeteich befinden können, unter Hinweis auf die Abstandsregel von 3-4 m zwischen den Badenden (Berechnungsgrundlage: mindestens 25 m² des Badebereiches pro Person) angebracht werden.

 Zwischen den einzelnen Liegen soll ein Abstand von mindestens 1 m eingehalten und die Zahl der Liegen entsprechend reduziert werden. Wegstrecken sollen vorzugsweise als „Einbahnregelungen“ eingerichtet werden, sowie Stege, Zu- und Abgänge und Einstiegsstellen in das Wasser freigehalten werden sollen.

In Sammelumkleiden soll einen Abstand von zumindest 1 m eingehalten werden (z.B. Kästchen limitieren). Ebenso in den Duschen.

Bei Attraktionen und Sprungtürmen sollen für die Wartezeit Abstandsmarkierungen am Boden angebracht werden, um ein Gedränge zu verhindern. Bei Wasserrutschen, die nicht mit aufbereitetem Wasser betrieben werden, soll ein Benützungsintervall von zumindest 30 Sekunden eingehalten werden, da ausgespültes Nasen-Rachen-Sekret nach dem Aufprall in nicht desinfiziertes Wasser gelangt. Dasselbe gilt für Springanlagen in nicht aufbereitetes Wasser.
 
Auch Saunaanlagen und Warmluft- sowie Dampfbäder öffnen unter der Voraussetzung, dass eine Benutzung ausschließlich durch eine Person oder durch im gemeinsamen Haushalt lebende Personen und in einer klaren zeitlichen oder räumlichen Trennung erfolgt. Dies kann durch Terminvergaben geschehen. Weiters sind die Reinigung und Desinfektion zwischen den Benutzungen unerlässlich. Eine darüber hinausgehende Nutzung von Saunaanlagen und Warmluft- und Dampfbädern in Gemeinschaftseinrichtungen für die gleichzeitige Benützung durch mehrere Personen (die nicht im gemeinsamen Haushalt leben) ist nur dann möglich, wenn in der jeweiligen Kabine pro Nutzer eine Fläche von 10 m² zur Verfügung steht (Bemessungskriterium). Ausschilderung der Maximalanzahl an Personen, die sich gleichzeitig in der Kabine befinden dürfen, unter Hinweis auf die Abstandsregel in der Kabine von zumindest 1 m in jede Richtung sollen ausgehängt werden. Von Aufgüssen und Wedeln ist abzusehen, um Tröpfchen und Atem-Aerosole nicht zusätzlich zu verbreiten. Die Badegäste sind darauf hinzuweisen.
 
Von den Gästen ist zu beachten, dass diese sich an die Abstandsregeln halten, sowie sie unterstützen die Maßnahmen einzuhalten und dadurch den Betrieb aufrecht zu erhalten. Ebenso ist im Innenbereich ein NSM zu tragen (ausgenommen Duschen und Schwimmhallen). In Außenbereichen kann auf den NSM verzichtet werden. Im Gastronomiebereich, bei Sport- und Spielplätzen ist auf die diesbezüglichen rechtlichen Bestimmungen und Empfehlungen zu achten.
 
Unter Vorbehalt der weiteren Entwicklung der Infektionszahlen und mit zunehmendem Erkenntnisgewinn erfolgen eine Adaptierung der Zugangsbeschränkungen und eine Anpassung der Empfehlungen.

Eine Bitte in eigener Sache an unsere Landesgruppen: Es wird um weitere Versendung dieser Informationen an die Mitgliedsstädte im jeweiligen Bundesland ersucht.

Wir wünschen Alles Gute und stehen für Fragen wie immer gerne wieder zur Verfügung.

COVID 19 Newsletter S1 Sonderinformation Baeder
S1 20200513 Empfehlung zur Wiederoeffnung von Einrichtungen nach dem Baederhy...
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