Gesetzesvorschläge für die Absicherung der Getränkesteuer im Fall einer rückwirkenden Aufhebung

der Abgeordneten Dr. Nowotny, Dkfm. Dr. Stummvoll, Achs, Kröll und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Bundesabgabenordnung geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem die Bundesabgabenordnung geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I
Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung (BAO), BGB1. Nr. 194/1961, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGB1. I Nr. xxx/1999, wird wie folgt geändert:

1. (Verfassungsbestimmung) Nach § 210 wird folgender
§ 210a eingefügt

"§ 210a. (Verfassungsbestimmung) Die Abgabenbehörde, die eine aufgrund eines rechtswidrigen Abgabengesetzes, das an einen Verbrauch- oder Inverkehrssetzungsvorgang anknüpft, erlassene Abgabenvorschreibung aufhebt oder abändert oder eine Abgabenvorschreibung durchführt, hat auszusprechen, in welchem Umfang die Abgabe nicht gutzuschreiben oder nicht zu erstatten ist, weil die Abgabe insoweit wirtschaftlich von einem anderen als dem Abgabepflichtigen getragen wurde. Soweit eine derart überwälzte Abgabe noch nicht entrichtet wurde, hat die Abgabenbehörde diese mit gesondertem Bescheid vorzuschreiben. Die Richtlinien für die Bemessung der erfolgten Überwälzung, die von sachlich begründbaren Kategorien auszugehen haben, werden durch eine Verordnung des Bundesministers für Finanzen festgelegt."

2.(Verfassungsbestimmung) Nach dem § 322 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

,,(7) (Verfassungsbestimmung) § 210a in der Fassung des Bundesgesetzes BGB1. I Nr. xxx/1999 tritt mit 1. August 1999 in Kraft."

Artikel II
(Verfassungbestimmung)

1.Bis zur Erlassung entsprechender landesgesetzlicher Bestimmungen ist § 210 a der Bundesabgabenordnung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBL. xxx/1999 sinngemäß von den Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden anzuwenden, und zwar auch für Selbstbemessungsabgaben, wenn ein Antrag auf Rückzahlung oder Erstattung gestellt wurde.

2. Z 1 tritt mit 1. August 1999 in Kraft. Zuweisungsvorschlag: Finanzausschuß

Begründung:

Zur Zeit läuft ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof betreffend die Rechtsgrundlagen der Einhebung der Getränkesteuer durch die österreichischen Gemeinden. Das jährliche Aufkommen an Getränkesteuer liegt derzeit bei ca. 5,6 Milliarden S. Ein Entfall dieses Steueraufkommens wäre gleichbedeutend mit der Unmöglichkeit wichtige öffentliche Dienstleistungen weiterhin anbieten zu können.

OEGZ

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