Ergebnisse

Definition von Bauwerken im AGWR-II

Umfrage beendet am 12. 03. 2013.

Bei Detailfragen wenden Sie sich bitte an Hr. Ing. Eschenbacher.

Ingesamt Antwortende: 96

Bitte ordnen Sie nachstehende Objekte aus BAUTECHNISCHER SICHT zu: Archäologische Ausgrabungsstätten

Pseudobaulichkeit 85 88.5%
Sonstiges Bauwerk 11 11.5%

Bitte ordnen Sie nachstehende Objekte aus BAUTECHNISCHER SICHT zu: Aufenthaltsräume in Straßentunnels

Pseudobaulichkeit 57 59.4%
Sonstiges Bauwerk 39 40.6%

Bitte ordnen Sie nachstehende Objekte aus BAUTECHNISCHER SICHT zu: Bauwerke unter 20 m²

Pseudobaulichkeit 7 7.3%
Sonstiges Bauwerk 89 92.7%

Bitte ordnen Sie nachstehende Objekte aus BAUTECHNISCHER SICHT zu: Behelfsbaracken

Pseudobaulichkeit 54 56.3%
Sonstiges Bauwerk 42 43.8%

Bitte ordnen Sie nachstehende Objekte aus BAUTECHNISCHER SICHT zu: Bildstöcke

Pseudobaulichkeit 60 62.5%
Sonstiges Bauwerk 36 37.5%

Bitte ordnen Sie nachstehende Objekte aus BAUTECHNISCHER SICHT zu: Carport

Pseudobaulichkeit 14 14.6%
Sonstiges Bauwerk 82 85.4%

Bitte ordnen Sie nachstehende Objekte aus BAUTECHNISCHER SICHT zu: Feststehende Wohnwagen

Pseudobaulichkeit 69 71.1%
Sonstiges Bauwerk 28 28.9%

Bitte ordnen Sie nachstehende Objekte aus BAUTECHNISCHER SICHT zu: Flugdach

Pseudobaulichkeit 21 21.9%
Sonstiges Bauwerk 75 78.1%

Bitte ordnen Sie nachstehende Objekte aus BAUTECHNISCHER SICHT zu: Fußgängerpassagen, unterirdische

Pseudobaulichkeit 45 47.4%
Sonstiges Bauwerk 50 52.6%

Bitte ordnen Sie nachstehende Objekte aus BAUTECHNISCHER SICHT zu: Gartenhütte

Pseudobaulichkeit 4 4.2%
Sonstiges Bauwerk 92 95.8%

Bitte ordnen Sie nachstehende Objekte aus BAUTECHNISCHER SICHT zu: Gartenlaube

Pseudobaulichkeit 28 29.2%
Sonstiges Bauwerk 68 70.8%

Bitte ordnen Sie nachstehende Objekte aus BAUTECHNISCHER SICHT zu: Gerätehaus

Pseudobaulichkeit 4 4.2%
Sonstiges Bauwerk 92 95.8%

Bitte ordnen Sie nachstehende Objekte aus BAUTECHNISCHER SICHT zu: Geräteschuppen

Pseudobaulichkeit 3 3.1%
Sonstiges Bauwerk 93 96.9%

Bitte ordnen Sie nachstehende Objekte aus BAUTECHNISCHER SICHT zu: Kiosk

Pseudobaulichkeit 16 16.7%
Sonstiges Bauwerk 80 83.3%

Bitte ordnen Sie nachstehende Objekte aus BAUTECHNISCHER SICHT zu: Kläranlagen

Pseudobaulichkeit 28 29.2%
Sonstiges Bauwerk 68 70.8%

Bitte ordnen Sie nachstehende Objekte aus BAUTECHNISCHER SICHT zu: Marktstände

Pseudobaulichkeit 66 68.8%
Sonstiges Bauwerk 30 31.3%

Bitte ordnen Sie nachstehende Objekte aus BAUTECHNISCHER SICHT zu: Nebengebäude

Pseudobaulichkeit 3 3.1%
Sonstiges Bauwerk 93 96.9%

Bitte ordnen Sie nachstehende Objekte aus BAUTECHNISCHER SICHT zu: Schottergruben

Pseudobaulichkeit 91 94.8%
Sonstiges Bauwerk 5 5.2%

Bitte ordnen Sie nachstehende Objekte aus BAUTECHNISCHER SICHT zu: Schuppen

Pseudobaulichkeit 2 2.1%
Sonstiges Bauwerk 94 97.9%

Bitte ordnen Sie nachstehende Objekte aus BAUTECHNISCHER SICHT zu: Trafostationen

Pseudobaulichkeit 12 12.5%
Sonstiges Bauwerk 84 87.5%

Ergänzende oder erkärende Angaben zu obigen Zuordnungen:

  • Definition gem. § 4 Stmk. BG für bauliche Anlagen
  • Wozu wird die Unterscheidung nach den beiden Kategorien noch benötigt? Aus meiner Sicht sollten alle Bauwerke mit eigener Adresse abgebildet werden, die eine Funktion zu Wohnzwecken oder Unternehmenszwecken haben. So wird es z.B. bei archäologischen Ausgrabungsstätten zumindest einen Aufnthaltraum oder Geräteraum geben. In Klagenfurt verfolgen wir das Ziel alle Gebäude oder sonstigen Bauwerke mit adressen zu versehen, die in anderen Themenbereichen (z.B. Infrastruktur) dann entsprechend verknüpft werden, z.B. hier gibt es auch einen Müllentsorgung (die dann auch wieder entsprechend verortet werden muss). Für Detailfragen steh ich gerne telefonisch zur Verfügung
  • Lt. NÖ Bauordnung ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Es wird unterschieden zwischen Gebäuden (= ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen) und baulichen Anlagen (=alle Bauwerke, die keine Gebäude sind).
  • Bildstöcke sind für mich unter Kirche, sonstige Sakralbauten
  • Aufenthaltsräume in Straßentunnel, Kläranlagen, sofern kein Gebäude und Schottergruben sind in Vorarlberg keine baurechtlichen Tatbestände Behelfsbaracken sind im Regelfall von der Bauwerksdefinition nach dem Vorarlberger Baugesetz erfasst.
  • Bildstöcke, Carport, Flugdach, Gartenlaube und Schottergruben werden in Wien nicht erfasst
  • Ein Flugdach ist eigentlich weder eine Pseudobaulichkeit noch ein sonstiges Bauwerk sondern eine bauliche Anlage. - ähnlich beim Carport - kommt auf die Ausführung an.
  • Pseudobaulichkeiten sind bei uns "Gebäude", die nur vorübergehend stehen.
  • Handymast - Pseudobaulichkeit
  • Marktstände sind je nach Ausführungsart sowohl als Pseudobaulichkeit als auch als Bauwerk zu klassifizieren.
  • Unterirdische Bauwerke können bis dato nicht erfasst werden; z.B. unterirdische Garagen.
  • In der NÖ. Bauordnung ist nur der Begriff "Bauwerk" verankert, dieser unterteilt sich in Gebäude und bauliche Anlagen (nicht Gebäude).
  • Bei Kläranlagen sind nur die Behälter gemeint nicht das Kläranlagengebäude.
  • nach der NÖ BO sind Bauwerke alle Objekte, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist; bauliche Anlagen sind alle Bauweke, die nicht Gebäude sind; daher ist fast alles als Bauwerk (sonstiges Bauwerk) zu definieren
  • Ich würde jede bauliche Anlage dem Begriff "sonstiges Bauwerk" zuordnen und nur Orte ohne technische Anlagen als "Pseudobaulichkeit" bezeichnen wo kein Werk im Sinne einer baulichen Anlage vorzufinden ist.
  • Gartenhütten, Gerätehaus, Geräteschuppen, Nebengebäude, Schuppen sind eindeutig als Gebäude zu bezeichnen! Ebenso die meisten Vertreter der Kioske!

Weitere Objekte, die in der Liste nicht enthalten sind:

  • siehe 6.
  • Carport - sonstiges Bauwerk Terrassenüberdachung bzw. überdachter Sitzplatz - sonstiges Bauwerk Kleingartenhütte im Sinne des Kleingartengesetzes - nicht für Wohnzwecke geeignet - kein Hauptwohnsitz darf angemeldet werden - sonstiges Bauwerk
  • Container - "Pseudobaulichkeit"
  • Zelte mit einer gewissen Größenordnung, die für diverse Veranstaltungen oder als Provisorium über einen längeren Zeitraum zur Aufstellung gelangen sind als Pseudobaulichkeit zu führen
  • Brücken und Stege = Sonstiges Bauwerk
  • Glashäuser und Gewächshäuser und landwirtschaftliche Silos würde ich auch unter "Sonstiges Bauwerk" geben
  • Div. Vereinshütten, z.B. Stocksport, Tennis, Mini-Motorcross, Modellsportanlagen (Sonstige Bauwerke)
  • Handymast (Pseudobaulichkeit)
  • Zelte
  • alte Presshäuser (unbenutzt und leerstehend)
  • Bauliche Anlagen als vorrübergehender Bestand: z. B. Imbisswagen = "Pseudobaulichkeit"
  • Für uns ist die Erfassung unterirdischer Garagen interessant sowie die Erfassung von öffentlichen Parkplätzen (Pseudobaulichkeit).
  • z. B. Sendemasten = sonstiges Bauwerk
  • (Schi-)Liftstationen - Pseudobaulichkeit Kirchen - Pseudobaulichkeit Feuerwehrhäuser - Pseudobaulichkeit Aufbahrungshallen - Pseudobaulichkeit Pumpstationen für Wasser und Abwasser - sonstiges Bauwerk Alm-, Senn- u. Jagdhütten - Pseudobaulichkeit Veranstaltungsstätten - Strandbäder - Pseudobaulichkeit
  • Imbiss (=Kebap/Würstlstand oä.) - sonstiges Bauwerk
  • Zelte - sonstiges Bauwerk ? Handymasten - sonstiges Bauwerk
  • Schuppen, Presshäuser (Keller), Abfallsammelzentrum, Kabinengebäude, Tiefkühlgenossenschaftsgebäude, Pumpstationen, Brunnenstationen, Gerätehallen, Aufbahrungshallen, öffentliche WC-Anlagen, Kriegerdenkmal, Drucksteigerungsanlagen, Waschplätze

Allgemeine Anmerkungen zum Fragebogen

  • Bitte das GWR nicht noch komplizierter machen !!!
  • siehe 6.
  • Finde ich gut. Vielleicht wäre es möglich in Zukunft auch andere Themen in dieser Form zu bearbeiten. (zB. - Beheizung: Photovotaikanlage)
  • Bei den angeführten Bauwerken bzw. Pseudobaulichkeiten treten immer wieder Probleme in der Schnittstelle zum ZMR auf: Hauptwohnsitzmeldungen in sonstigen Bauwerken bzw. Pseudobaulichkeiten, die baurechlich nicht, jedoch melderechtlich als Wohnsitz genutzt werden können. Eine Lösung dieses Problems wäre dringend anzustreben.
  • Bildstöcke, Schottergruben, archäologische Ausgrabungen wurden bei uns in der Vergangenheit nicht angelegt, da es sich aus meiner Sicht nicht um Gebäude handelt!
  • Pseudoadressen werden intern mit dem Vermerk V (Vorgemerkte Adresse) versehen und nicht mit Z (zugeteilte Adresse) Anmeldung nur bei Z möglich!
OEGZ

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